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Urteil

3 L 108/11

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2013:0904.3L108.11.0A
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Leitsätze
1. Die Umwandlung eines Zeltplatzes in einen Wochenendplatz stellt bauordnungsrechtlich eine wesentliche Änderung der Nutzung i.S.v. § 59 Abs 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006) dar.(Rn.51) 2. Die bloße Untersagung der Nutzung eines formell und materiell illegalen Wochenendplatzes statt einer Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer und Betreiber kann eine geeignete Maßnahme sein.(Rn.56) 3. Für eine Duldung und ihren Inhalt ist grundsätzlich der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.70) 4. Eine aktive Duldung steht einem Einschreiten gegen eine Anlage nicht entgegen. Sie erfordert lediglich im Rahmen der Ermessensausübung eine Auseinandersetzung mit dem durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand und eine Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände gegenüber den privaten Belangen, insbesondere dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, überwiegt.(Rn.77)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umwandlung eines Zeltplatzes in einen Wochenendplatz stellt bauordnungsrechtlich eine wesentliche Änderung der Nutzung i.S.v. § 59 Abs 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006) dar.(Rn.51) 2. Die bloße Untersagung der Nutzung eines formell und materiell illegalen Wochenendplatzes statt einer Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer und Betreiber kann eine geeignete Maßnahme sein.(Rn.56) 3. Für eine Duldung und ihren Inhalt ist grundsätzlich der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.70) 4. Eine aktive Duldung steht einem Einschreiten gegen eine Anlage nicht entgegen. Sie erfordert lediglich im Rahmen der Ermessensausübung eine Auseinandersetzung mit dem durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand und eine Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände gegenüber den privaten Belangen, insbesondere dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, überwiegt.(Rn.77) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann, nachdem er am 05.12.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Rechtsvorgängerin des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V 2006, 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323). Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03 - juris) rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit in aller Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Eine solche Anordnung ist nur dann ausnahmsweise ermessensfehlerhaft, wenn offensichtlich ist, dass die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn der Nutzungsuntersagungsbescheid im Sinne kumulativer Erwägungsgründe sowohl auf die formelle wie materielle Illegalität abstellt. Dann erweist sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft, falls das Vorhaben materiell genehmigungsfähig ist. In dem Ausgangsbescheid vom 24.05.2007 wird umfangreich dargelegt, dass nach Auffassung der Behörde das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. Es wird nicht deutlich, dass tragender Grund alleine die – allerdings auch festgestellte – formelle Baurechtswidrigkeit der Anlage ist. Ein anderes Verständnis scheidet auch in Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.09.2007 aus. Hier wird zunächst dargelegt, dass das Vorhaben formell baurechtswidrig ist. Die Ausführungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit werden mit dem Satz eingeleitet „Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen § 35 BauGB vor.“. Wesentlich ist, dass im Rahmen der Ausführungen zur Ermessensentscheidung auf den Einfluss des Vorhabens auf Fauna und Flora im Rahmen des Landschaftsschutzgebietes „Mecklenburger Großseenlandschaft“ und der hierzu ergangenen Landschaftsschutzgebietsverordnung verwiesen wird. a) Die Nutzung des Wochenendplatzes ist seit ihrer Aufnahme formell baurechtswidrig. Ausgangspunkt ist der zum Zeitpunkt der Umgestaltung des Platzes maßgebende § 62 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V in der Fassung vom 01.07.1994, insoweit unverändert bis zur Änderung durch Gesetz 14.08.2002 – LBauO M-V a.F.). Danach bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. nunmehr § 59 Abs. 1 LBauO M-V). Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls eine Nutzungsänderung vor. Maßgebende bauliche Anlage ist hier der Zeltplatz bzw. nachherige Wochenendplatz als Ganzes (vgl. VGH München, B. v. 14.11.1994 – 2 CS 94.3111 – BRS 36 Nr. 136). § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LBauO M-V a.F. und § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LBauO M-V bestimmen, dass zu den baulichen Anlagen Zelt-, Camping- und Wochenendplätze zählen. Die Landesbauordnung unterscheidet im Übrigen zwischen dem Platz als solchen und den einzelnen Anlagen. Dies wird deutlich aus § 65 Nr. 38 und 39 LBauO M-V a.F., wonach genehmigungsfrei sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Zelt- und Campingplätzen (Nr. 38), und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen (Nr. 39.). Ähnlich bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. d) LBauO M-B, dass verfahrensfrei sind „Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen“. An dieser Anlage ist eine wesentliche Nutzungsänderung vorgenommen worden. Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der Nutzung der Anlage oder eines Teils, ohne dass notwendig bauliche Änderungen damit einhergehen. Dabei müssen die Beendigung der bisherigen und der Beginn der neuen Nutzung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, die Altnutzung also bis zur Aufnahme der neuen andauern. Maßgeblich ist die rechtserhebliche Funktionsänderung, die nicht nach außen zu treten braucht (VGH München, B. v. 06.10.1987 - 14 B 87.00289 -, BRS 48 Nr. 57.).Wesentlich ist eine (Nutzungs)Änderung, wenn für die geänderte Anlage oder neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (vgl. dazu BVerwG, B. v. 01.03.1989 - 4 B 24/89 -, UPR 1989, 426). Nicht maßgebend ist, ob diese Anforderungen von dem Änderungsvorhaben eingehalten werden, ob also die Änderung oder neue Nutzung im Ergebnis genehmigungsfähig ist (OVG Münster, B. v. 13.11.1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184). Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB, die auch eine solche nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V darstellt, liegt vor, wenn die „jeder Nutzung eigene Variationsbreite“ überschritten ist und der weiteren Nutzung „eine andere Qualität“ zukommt (BVerwG, B. v. 15.06.2000 - 4 B 30/00 -, NVwZ-RR 2000, 758). Der Kläger selbst trägt vor, dass es sich zu DDR-Zeiten um ein Lehrlingsferienlager des Reichsbahnausbesserungswerkes M. gehandelt habe, da dort auf massiven Betonfundamenten während der Saison Mannschaftszelte aufgestellt wurden. Als feste Gebäude waren danach Toiletten- und ein Mehrzweckgebäude vorhanden. Dies wird auch deutlich aus den Projektzeichnungen, die im März 1986 gefertigt worden sind. Das Vorhaben im Bauantrag vom 15.05.1995 wurde demgegenüber als die Errichtung eines Wochenendplatzes für 10 Wohnwagen, stationär pro Einheit 3 bis 4 Personen umschrieben. Um diese Nutzung handelt es sich auch heute. Die Änderung von einem Zeltplatz in einem Wochenendplatz mit stationären Gebäuden und Wohnwagen stellt eine solche wesentliche Nutzungsänderung dar, weil aus bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Bauordnungsrechtlich ist ein Campingplatz ein auf Dauer angelegter Platz, der ständig oder regelmäßig während bestimmter Zeiten im Jahr betrieben wird und dazu bestimmt ist, dem Aufstellen und vorübergehenden Bewohnen von wenigstens drei Wohnwagen oder Zelten zu dienen, einschließlich verschiedener Anlagen für den funktionsgerechten Betrieb wie Toiletten, Waschräumen, Räumen für Verwaltung und Betriebspersonal, Wege etc. Der Zeltplatz unterscheidet sich davon nur durch die Form des Unterkommens. Der Wochenendplatz unterscheidet sich vom Campingplatz dadurch, dass er auch der Unterbringung von kleinen Wochenendhäusern und Mobilheimen, aber auch von Wohnwagen dient (Hornmann, HBO, 2. Auflage 2011 § 2 Rn. 26 m.w.N.; siehe auch OVG Greifswald, U. v. 21.12.2010 - 1 M 221/10 - juris). Diese Unterscheidungen sind auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht maßgebend (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 34 und 39 m.w.N. ). Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, BGBl. I S. 466) – BauNVO) zeigt, dass bei den der Erholung dienenden Sondergebieten ein Unterschied zwischen Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten und Campingplatzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 BauNVO); in Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zugelassen (§ 10 Abs. 5 BauNVO). Schließlich sind auch die sicherheitsrechtlichen Anforderungen unterschiedlich wie sich aus den Regelungen der Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern über Camping- und Wochenendplätze vom 09.01.1996 (GVOBl. S. 84) – CWVO – ergab (vgl. OVG Greifswald, U. v. 21.12.2010 – a.a.O.) Die somit erforderliche Baugenehmigung ist der Mutter des Klägers bestandskräftig versagt worden. Ein neuer Antrag ist nicht gestellt worden. b) Das Vorhaben ist auch seit seiner Errichtung materiell illegal. Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72). Insoweit hat das Verwaltungsgericht, anknüpfend an die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist. Gegen diese Würdigung hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Bedenken bestehen dagegen angesichts des Akteninhalts und der darin enthaltenen Fotos nicht (vgl. VGH München, B. v. 14.11.1994 – 2 CS 94.3111 – BRS 36 Nr. 136). 2. Die Nutzungsuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit nicht zu beanstanden. Der Beklagte war nicht gehalten, statt einer Nutzungsuntersagung eine Beseitigungsanordnung zu erlassen Eine bauordnungsrechtliche Anordnung muss in Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Erzielung des Zwecks der Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands geeignet und erforderlich sein. Daran könnten hier Zweifel bestehen, weil die zentrale Störung der öffentlichen Ordnung darin gesehen werden kann, dass die Gebäude im Außenbereich stehen und jedenfalls auch die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts beeinträchtigen. Diese Störungen werden durch eine bloße Aufgabe der Nutzung ohne die Beseitigung der Gebäude nicht beendet (vgl. OVG Münster, U. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 - BauR 2006, 90). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus einem Vermerk vom 29.01.2001 (Bl. 100 der VV) wird deutlich, dass der Beklagte mit der Nutzungsuntersagung in den angefochtenen Bescheiden erreichen will, dass der Kläger die bestehenden Pachtverträge beendet. Er will auf eine Beendigung der Nutzung hin- und dazu auf die Pächter einzuwirken (vgl. auch VG Hamburg, B. v. 01.02.2010 - 11 E 3492/09). Die Nutzungsuntersagung gewinnt auch deswegen eigenständige Bedeutung, weil durch sie gesichert wird, dass nach Beseitigung der Wohnwagen und baulichen Anlagen nicht wiederum neue auf das Grundstück gebracht oder errichtet werden. Es wird eine Grundlage geschaffen, die sogleich vollstreckt werden könnte (vgl. VGH München, B. v. 14.11.1994 – 2 CS 94.3111 – BRS 36 Nr. 136). 3. Der Kläger ist zu Recht als Adressat der Nutzungsuntersagung herangezogen worden. Der Kläger ist als Eigentümer der Fläche verantwortlich. Gem. § 70 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V S. 246) ist dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet wird, deren Eigentümer verantwortlich. Der Kläger ist zugleich auch als Verhaltensverantwortlicher anzusehen. Nach § 69 Abs. 1 SOG M-V ist dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall gefährdet wird, die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwaltet er das Grundstück für seine Mutter, Zahlungen gehen über die Konten seiner Mutter. Die Pachtverträge bereitet er vor und schickt sie seiner Mutter, die sie unterschreibt. Teilweise wird auch er auf den Verträgen als Eigentümer mit genannt. Er kümmert sich um das Wochenendgrundstück und tritt auch gegenüber den Pächtern für seine Mutter auf, etwa wenn es darum geht, am Ende des Jahres oder am Ende der Saison die verschiedenen Zählerstände abzugleichen oder bauliche Änderungen zu klären. Allerdings kommen auch weitere Personen als Verantwortliche in Betracht. Es sind dies als Verhaltensverantwortliche gem. § 69 Abs. 1 SOG M-V zunächst die Nutzer, die die einzelnen Gebäude errichtet oder umgestaltet haben und sie nutzen. Die Mutter des Klägers kommt als Verantwortliche ebenfalls in Betracht. Sie ist im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Platzes als Bauherrin aufgetreten und somit als Verantwortliche i.S.v. § 69 Abs. 1 SOG M-V. Sie hat jedenfalls früher die Pachtverträge abgeschlossen. Als Nießbrauchsinhaberin dürfte sie außerdem verantwortlich gem. § 70 Abs. 2 S. 1 SOG M-V sein; danach ist eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, neben dem Eigentümer verantwortlich. Die Ermessensentscheidung, gerade den Kläger als den für diese Anlagen insgesamt Ordnungspflichtigen in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung hat das Gericht nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen. Zwar wäre auch in Betracht gekommen, die jeweiligen Inhaber der baurechtlich illegal aufgestellten und genutzten Wohnwagen und Mobilheime, nachdem deren Identität durch den Kläger offengelegt worden wäre, in den Grenzen ihrer jeweiligen Verhaltens- bzw. Zustandsverantwortlichkeit einzeln heranzuziehen und das Vorgehen gegen den Kläger darauf zu beschränken, dass er die in seiner eigenen - alleinigen - Verfügungsmacht stehenden sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes zu beseitigen hat, im übrigen das Vorgehen zu dulden hat. Im Ausgangsbescheid wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei als Eigentümer für das Geschehen auf dem Grundstück verantwortlich. Da er keine Auskunft über die Bauherren (seine Pächter) gebe, sei eine Nutzungsuntersagung an ihn gerichtet als Grundstückseigentümer geeignet, die Fortführung der rechtswidrigen Nutzungen und Erweiterung auch auf den einzelnen Parzellen zu verhindern. Im Widerspruchsbescheid wird ergänzend dargelegt: Zwar kämen die Pächter als Verhaltensstörer als Adressaten in Betracht. Jedoch würde sich eine Ermittlung der Pächter, an deren Wohnwagen Änderungen vorgenommen worden sind, als langwierig und schwierig gestalten und nicht zu einer zeitnahen Beseitigung der rechtswidrigen Zustände führen. Aus Billig- und Zweckmäßigkeitsgründen käme daher der Kläger als Eigentümer des Grundstücks und damit Zustandsstörer als Adressat in Betracht, um der widerrechtlichen Nutzung des Grundstückes abzuhelfen. Im Sinne effektiven Einschreitens ist die Heranziehung des Klägers unter den gegebenen Umständen ermessensfehlerfrei. Die in den Bescheiden dargelegten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Pächter nutzen im Wesentlich ihre eigene Anlage und die zentralen Einrichtungen, während es hier um die Untersagung der Nutzung des gesamtem Platzes geht. Ein Einschreiten gegen einzelne Pächter würde den rechtswidrigen Zustand insgesamt nicht beseitigen. Zudem sind dem Beklagten noch immer nicht alle Pächter bekannt (zu diesen Gesichtspunkten OVG Münster, U. v. 09.12.1994 – 10 A 1753/91 – BauR 1995, 677). Hinzu kommt. Dass der Kläger nicht nur Zustand- sondern auch Handlungsstörer ist. Angesichts der umfassenden und ausgeübten Befugnis zu Verwaltung der Anlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht die Heranziehung der Mutter des Klägers erwogen hat. 4. Die Anordnung verlangt von dem Kläger nicht etwas rechtlich Unmögliches. Eine der verfügten Maßnahme etwaig entgegenstehende zivilrechtliche Rechtsposition Dritter berührt nämlich nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern stellt lediglich ein Vollzugshindernis dar, welches nachträglich - d.h. vor Festsetzung bzw. Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels - durch eine gegen diesen Dritten gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann (vgl. OVG Münster, U. v. 09.12.1994 - 10 A 1753/91 - BauR 1995, 677). 5. Die Anordnung ist auch nicht in Hinblick auf die von dem Rechtsvorgänger des Beklagten ausgesprochene Duldung rechtswidrig. Sogenannte bloße passive Duldungen begründen in dieser Hinsicht keinen Vertrauenstatbestand. Hierfür bedarf es wegen der rechtlichen Auswirkungen - die Behörde ist auf Dauer an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gehindert - vielmehr einer sogenannten aktiven Duldung, die voraussetzt, dass die Behörde trotz fehlender Baugenehmigung unmissverständlich und regelmäßig dann auch schriftlich erklärt hat, ob der Zustand geduldet werden soll, in welchem Umfang und falls ja, über welchen Zeitraum diese Duldung gelten soll (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 03.09.2010 - 9 L 1348/10 – juris). Ebenso wie bei der Berufung auf Bestandsschutz ist dabei grundsätzlich der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig. Auch hier leitet er aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihm ermöglicht, sich gegen eine Nutzungsuntersagung durchzusetzen, obgleich die beanstandete Anlage materiell rechtswidrig ist und dies an sich für eine Untersagung ausreicht. Erweist sich als unaufklärbar, ob und wann der von einer Untersagungsverfügung Betroffene eine Duldungserklärung erhalten hat, geht das zu seinen Lasten (vgl. OVG Bautzen, B. v. 03.06.2010 - 1 A 29/09 – juris). Insoweit ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen folgende Anhaltspunkte: Über die Ortsbesichtigung am 24.02.1997 findet sich in den Verwaltungsvorgängen ein Vermerk (Blatt 57 R), der Wochenendplatz solle geduldet werden. Der Bestand sei zu dokumentieren zur Kontrolle möglicher illegaler Erweiterungen. Dieser Vermerk ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung am 25.02.1997 gefertigt worden. Der Kläger behauptet zwar, dass die in den Akten des Beklagten durch Vermerk vom 25.02.1997 dargelegte Duldung ihm gegenüber nicht mitgeteilt worden sei. Sie sei ihm erst später mitgeteilt und bekannt geworden als Ergebnis der Akteneinsicht seiner Verfahrensbevollmächtigten. Dann aber wäre sie ihm gegenüber von vornherein nicht wirksam geworden. Im Vermerk vom 04.10.2000 (VV Bl. 14) ist festgehalten: Geduldet wird der Bestand vom 24.02.1997. Jegliche Erweiterung und bauliche Maßnahmen seien genehmigungsbedürftig, hätten aber keine Aussicht auf Erteilung einer Genehmigung. Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnwagen sollen zulässig sein, nicht aber Baumaßnahmen wie Anbauten, Vorbauten oder die Aufstellung von Nebengelassen. Am 08.12.2000 war dem Kläger vorgeschlagen worden, im Rahmen einer Ortsbegehung den Bestand, der künftig auch geduldet werden soll, für jede einzelne der 10 Wohnwagenparzellen noch einmal aufzunehmen und als Erklärung des Grundstückseigentümers in das Baulastenverzeichnis zu übernehmen. Nicht aufgenommene Änderungen sollten zurückgebaut werden. Diesen Vorschlag hatte der Kläger mit Schreiben vom 03.01.2001 nicht angenommen (VV Bl. 48 ff.). Unter den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist seitens des Beklagten notiert: „Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 24.02.1997 ist entschieden worden, die Anlage zu dulden, regelmäßig zu kontrollieren und bei Handlungsbedarf unverzüglich einzuschreiten. Der Bestand ist dokumentiert“ (Bl. 97 VV). Nach alledem, auch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Duldung ausgesprochen, die den seinerzeitigen, im Februar 1997 vorhandenen Bestand betraf. Ein Nachweis für den Vortrag des Klägers über den weitergehenden Inhalt der Duldung lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Duldung für 10 Wochenendstellplätze mit Sanitärgebäude jedenfalls auf Dauer, das heißt unwiderruflich, ausgesprochen werden sollte und ggf. im Einzelfall bei Veränderungen, die von der Duldung nicht erfasst würden, bauaufsichtlich eingeschritten werden sollte. Die Duldung sollte erkennbar die bisherige Nutzung dadurch zeitlich begrenzt ermöglichen, dass Ersatz- oder Neubauten oder Erweiterungen nicht errichtet werden dürfen. Es kann daher dahin stehen, ob eine von dem Kläger behauptete „Dauerduldung“ rechtmäßig und damit wirksam sein könnte (vgl. OVG Koblenz, U. v. 12.06.2012 - 8 A 10291/12 - BauR 2012, 1634). Im Übrigen stünde eine Duldung, selbst wenn sie auf Dauer angelegt gewesen sein sollte, einem Einschreiten gegen die Anlage nicht entgegen. Der Senat hat bereits (bezogen auf den vorliegenden Fall) dargelegt, dass eine "aktive" Duldung keinen Bestandsschutz im baurechtlichen Sinne gewährt. Die Erklärung der zuständigen Baubehörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten, und die damit verbundene langfristige Duldung kann zwar bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung über ein nunmehr beschlossenes Einschreiten eine gewichtige Rolle spielen, sie vermag aber nicht eine rechtswidrig ausgeübte Nutzung zu "legalisieren". Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (OVG Greifswald, B. v. 25.01.2010 - 3 L 89/06 - BRS 76 Nr. 210 unter Hinweis auf VGH München, U. v. 28.10.2008 - 2 B 05.3342 -, juris und OVG M., B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, juris). Eine aktive Duldung erfordert – lediglich - im Rahmen der Ermessensausübung eine Auseinandersetzung mit dem durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand und eine Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände gegenüber den privaten Belangen, insbesondere dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, überwiegt. Diese erhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung gelten allerdings dann nicht, wenn der durch die Duldungserklärung geschaffene Vertrauensschutz durch sog. amnestieschädliche Änderungen der baulichen Anlage entfallen ist. Amnestieschädlich sind Änderungen, die über die bloße Substanzerhaltung hinaus die amnestierten Bauten erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen. Derartige Änderungen gehen über die Erhaltung des geduldeten Altbestandes hinaus. Sie verschärfen vielmehr die Beeinträchtigung des Außenbereichs und stellen damit die Grundlage für die seinerzeit ausgesprochene Duldung in Frage. Solche Änderungen lassen deshalb grundsätzlich den Vertrauensschutz für die gesamte bauliche Anlage entfallen und rechtfertigen ihre bauaufsichtlich Behandlung als „reguläre“ Schwarzbauten (so OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 11101/11 - BauR 2012, 631). Insoweit ist der gleichsam gesetzliche Inhalt einer Duldung so zu fassen, wie ihn der Beklagte behauptet, seinerzeit auch ausgesprochen zu haben. Das BVerfG hat ausgeführt (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203): „Die Beseitigungsanordnung stellt jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls eine unangemessene Belastung der Beschwerdeführer dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Gebiet, in dem das Grundstück liegt, baurechtswidrige Wochenendhäuser, die vor dem 1. Juli 1967 errichtet worden sind, grundsätzlich geduldet werden. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Gebiet in der Regel kein die Eigentümerposition überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung eines unter die "Amnestie" fallenden Gebäudes besteht. Zwar kann ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, eine weitere Intensivierung des baurechtswidrigen Zustands zu verhindern und daher eine Funktionsverbesserung der nur geduldeten Wochenendhäuser zu unterbinden. Jedenfalls dann, wenn die Funktionsverbesserung auf einer geringfügigen baulichen Veränderung beruht, die sich leicht rückgängig machen lässt, kann dieses Interesse aber nur die Beseitigung der nachträglich vorgenommenen Veränderungen tragen, nicht jedoch den Abbruch des gesamten Hauses begründen.“ Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat sich vielmehr entschlossen, den baurechtwidrigen Zustand beenden zu wollen, ohne dass Ausnahmen nach einem bestimmten Kriterium gemacht werden. Diese Erwägung ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide. In Fettdruck wird in dem Ausgangsbescheid hervorgehoben, dass die festgestellten Veränderungen im Jahre 2000 auf den Parzellen Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 die gesamte bauliche Anlage des Platzes betreffen. Die verpachteten Parzellen seien Bestandteile des Wochenendplatzes. Rechtswidrige Zustände auf den Parzellen seien rechtswidrige Zustände auf dem Grundstück. Das bisherige Handeln des Klägers zeige, dass er nicht bereit sei, rechtskonforme Zustände auf dem Grundstück wiederherzustellen. Weitere Verstöße gegen Bau- und Naturschutzrecht und damit eine weitere Verfestigung der ungenehmigten Wochenendsiedlung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Vorbildwirkung für andere Bauwillige und Interessenten für eine Umnutzung noch vorhandener, zu DDR-Zeiten bebauter Liegenschaften im Außenbereich sei groß. Diese Erwägungen werden im Widerspruchsbescheid aufgegriffen und vertieft. Die angesprochenen Änderungen auf den Parzellen 1 bis 4 und 7 werden durch Vergleich der Übersichtsfotos Bl. 4 der Verwaltungsvorgänge betreffend die Parzellen 1 bis 4 aus dem Jahre 1997 mit den Fotos aus dem Jahre 2000 hinsichtlich der Parzellen 1 bis 4 (Bl. 15 bis 24 VV) belegt. Die Zuordnung zu den einzelnen Parzellen ergibt sich aus Bl. 34 R der VV. Gleiches gilt für die Parzelle 9 (Bl. 41 VV). Aus der Fotodokumentation Beiakte E ergibt sich im Übrigen, dass weitere Veränderungen in der Zeit vom 04.10.2000 bis 16.01.2012 an den Gebäuden der Parzellen 1 bis 3, 7 und vor allen Dingen 8 und 9 vorgenommen worden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten in der Zeit von 30. 07.1998 bis 24.03.2004 Anordnungen auf der Grundlage der Landesbauordnung und der CWVO getroffen hatte. Es ging hier um die Prüfung von Sicherheitsbelangen. In dem Bescheid vom 21.08.1998 ist zudem festgehalten, dass sich von dieser Besichtigung kein Bestandsschutz herleiten lasse. Damit ist in zeitlicher Nähe zu der Duldung von 1997 ausgesprochen, dass diese Kontrollen mit der Frage, ob der Bestand geändert werden durfte, ohne dass die Duldung ihre Wirksamkeit verliert, nichts gesagt wird. Dies musste dem Kläger und seiner Mutter auch deswegen deutlich sein, weil die Kontrollen bis 2004 weiter geführt wurden, nachdem sie im September 2000 von der Absicht des Beklagten unterrichtet worden war, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes ….. der Flur .. Gemarkung St.. Er wendet sich gegen die Nutzungsuntersagung für den auf diesem Grundstück betriebenen Wochenendplatz mit dauerhaft aufgestellten Wohnwagen. Bei dem Grundstück handelt es sich um den ehemaligen Standort eines Lehrlingsferienlagers des Reichsbahnausbesserungswerks M.. Es sollen dort auf massiven Betonfundamenten während der Saison Mannschaftszelte aufgestellt worden und Toiletten und Mehrzweckgebäude vorhanden gewesen sein. Unter dem 15.05.1995 stellte die Mutter des Klägers, Frau U. P., einen Bauantrag zur Errichtung eines Wochenendplatzes für 10 Wohnungen, stationär pro Einheit für 3 bis 4 Personen. Diesen Bauantrag lehnte der Landrat des Landkreises Müritz durch Bescheid vom 30.05.1996 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ihm stünden Belange im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift entgegen. Das Vorhaben liege im Landschaftsschutzgebiet „Müritz – Seenpark“. Es verstoße außerdem gegen den Biotopschutz nach § 2 des 1. Naturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und sei auch nicht mit den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen vereinbar. Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies der Landrat des Landkreises Müritz durch Widerspruchsbescheid vom 19.12.1996 zurück. Die Mutter des Klägers verkaufte das Grundstück im Jahre 1996 an den Kläger. Im Grundbuch ist ein lebenslanges Nießbrauchrecht für seine Mutter eingetragen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwaltet er das Grundstück für seine Mutter, Zahlungen gehen über die Konten seiner Mutter. Die Pachtverträge bereitet er vor und schickt sie seiner Mutter, die sie unterschreibt. Teilweise wird auch er auf den Verträgen als Eigentümer mit genannt. Er kümmert sich um das Wochenendgrundstück und tritt auch gegenüber den Pächtern für seine Mutter auf, etwa wenn es darum geht, am Ende des Jahres oder am Ende der Saison die verschiedenen Zählerstände abzugleichen oder bauliche Änderungen zu klären. Am 24.02.1997 fand eine Ortsbesichtigung statt. Ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks in den Verwaltungsvorgängen (Blatt 57 R) sollte das Vorhaben geduldet werden. Der Bestand sei zu dokumentieren zur Kontrolle möglicher illegaler Erweiterungen. Der Kläger behauptet, dass die in den Akten des Beklagten durch Vermerk vom 25.02.1997 dargelegte Duldung ihm gegenüber nicht mitgeteilt worden sei. Sie sei ihm erst später als Ergebnis der Akteneinsicht seiner Verfahrensbevollmächtigten bekannt geworden. Am 28.05.1997 wurde eine Fotodokumentation über den seinerzeitigen Bestand gefertigt. Hiervon sind in den Verwaltungsvorgängen Fotos enthalten. Der Rechtsvorgänger der Beklagten kontrollierte den Wochenendplatz in der Zeit von 30. 07.1998 bis 24.03.2004 und traf Anordnungen auf der Grundlage der Landesbauordnung und der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CWVO). Am 08.06.2000 stellten Bedienstete des Landkreises fest, dass auf dem genannten Grundstück Wohnanhänger aufgestellt und Vorbauten errichtet worden waren. Hierüber wurde eine Fotodokumentation gefertigt. Zugleich wurden in einem Lageplan die festgestellten Anlagen eingezeichnet. Mit Schreiben vom 01.09.2000 wurde Frau U. P. zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung angehört. Sie sei Eigentümerin des Flurstücks …... Am 24.02.1997 sei entschieden worden, dass der Wohnwagenplatz auf diesem Grundstück im Bestand wie er zu dem Zeitpunkt gewesen sei, baurechtlich geduldet werde. Er sollte aber weiter von der Unteren Bauaufsichtsbehörde kontrolliert und bei Handlungsbedarf, das heißt zum Beispiel bei baulichen Veränderungen, eingeschritten werden. Bei der Kontrolle am 08.06.2000 sei festgestellt worden, dass auf dem Platz ein weiterer Wohnanhänger mit Anbauten zu beiden Seiten aufgestellt worden sei und auch an anderen vorhandenen Wohnanhängern Anbauten entstanden seien. Dies genieße nicht den Schutz der Duldung des Bestandes vom 24.02.1997. Es sei beabsichtigt, durch den Erlass einer Beseitigungsanordnung den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 04.01.2001 führte der Kläger aus, der Wochenendplatz genieße Bestandsschutz. Er gehe nach wie vor davon aus, dass kein baurechtswidriger Zustand gegeben sei. Der zuletzt besetzte Stellplatz werde verändert. Der Antwort solle eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. Mit Bescheid vom 05.02.2001 forderte der Landrat des Landkreises Müritz den Kläger auf, für jede Wohnwagenstellfläche den oder die Namen und die vollständige Adresse des Pächters zu benennen. Widerspruch, Klage und der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Greifswald 3 L 89/06) blieben ohne Erfolg. Durch den hier angefochtenen Bescheid vom 24.05.2007 sprach die Landrätin des Landkreises Müritz gegenüber dem Kläger das Verbot der Nutzung des Flurstück ..... als Wochenendplatz aus und verbot die Überlassung, auch in Teilen, zur Nutzung als solchen an Dritte. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei Eigentümer des Grundstückes. Auf diesem Grundstück werde ein Wochenendplatz mit dauerhaft aufgestellten Wohnwagen betrieben, der im Bestand von 1997, sofern keine weiteren Änderungen und Erweiterungen erfolgen, geduldet worden sei. Da durch bauliche Maßnahmen der geduldete Bestand verlassen worden sei, habe sie sich bereits im Juni 2000 zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Einzelmaßnahmen und einzelnen Pächter entschlossen. Die Möglichkeit, gegen den Platz insgesamt einzuschreiten, habe sie bisher nicht erwogen, weil sie angenommen habe, dass auf andere Weise eine für beide Seiten einvernehmliche Einigung erreicht werden könne. Die Änderung des ehemaligen Betriebs – Zeltlager in einen Wochenendplatz mit dauerhaft aufgestellten Wohnwagen - stelle eine Nutzungsänderung dar. Hierdurch sei der Bestandsschutz verloren gegangen. Die Errichtung eines Wochenendplatzes sei nach der Landesbauordnung genehmigungsbedürftig. Eine solche Genehmigung sei bisher nicht erteilt worden. Sie könne auch nicht erteilt werden, da das Grundstück im Außenbereich liege. Das Vorhaben beeinträchtige Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Das betroffene Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet „Müritz – Seenpark“. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sei im Rahmen des erfolglosen Baugenehmigungsverfahrens im Jahre 1995 bestandskräftig festgestellt worden. Die auf Grund der Ortsbesichtigung am 24.02.1997 ausgesprochene Duldung stehe der Nutzungsuntersagungsanordnung nicht entgegen. Die Duldung habe die bereits illegal erfolgte Umnutzung und Aufstellung von Wohnwagen im vorgefundenen Bestand und unter dem Vorbehalt der Kontrolle zu möglichen illegalen Erweiterungen und späteren Einschreitens (bis auf Widerruf) ausgesprochen. Die Duldungszusage verschaffe keine gleichwertige Rechtsposition wie eine Baugenehmigung. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage führe zur Überprüfung der Ermessensentscheidung und in den meisten Fällen zur Aufhebung der Duldung. Die Sach- und Rechtslage ändere sich bei Verlassen des geduldeten Zustandes. Dies sei im Jahre 2000 eingetreten. Es sei festgestellt worden, dass auf den Parzellen 1 bis 4 die Wohnwagen als Wochenendhäuser ortsfest umgebaut, vergrößert, mit Terrassen und festen Überdachungen erweitert worden seien. Außerdem seien mehrere kleine Nebengebäude (Schuppen) errichtet worden. Auf der Parzelle Nr. 7 seien 2 Wohnwagen mit gemeinsamen Mitteldeck und Überdachungen neu aufgestellt worden. Auf der Parzelle 5 sei ein Nebengebäude (Bausatz / Holzgartenhaus) errichtet worden, das 1997 nicht vorhanden gewesen sei. Gelegentliche Besichtigungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde hätten auch ergeben, dass 2005/6 Erweiterungen auf den Parzellen fortgeführt worden seien. Zwar seien die ungenehmigten baulichen Anlagen nicht von dem Kläger selbst ausgeführt worden. Er habe aber den Bauherrn als Grundstückseigentümer die Parzellen überlassen und somit die ungenehmigten Baumaßnahmen auf seinem Grundstück zugelassen. Den Widerspruch des Klägers wies die Landrätin des Landkreises Müritz durch Widerspruchsbescheid vom 13.09.2007 zurück. Am 10.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Kläger, er sei nicht Eigentümer der einzelnen Wochenendhäuser/ Wohnwagen. Die einzelnen Mieter dieser einzelnen Betonstellflächen hätten ihre eigenen Wochenendhäuser/ Wohnwagen dort abgestellt. Er sei Eigentümer des Grundstücks, aber nicht Betreiber des Wochenendplatzes. Betreiberin sei seine Mutter, die ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Grundstück habe. Er habe nach erfolglosem Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten die Namen der einzelnen Mieter der Stellflächen bekannt gegeben. Die einzelnen Mietverträge habe er selbst wie auch seine Mutter mit den einzelnen Mietern abgeschlossen. Die Behörde habe laufend Kontrollen durchgeführt. Beanstandungen habe er – der Kläger – jeweils abgeholfen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Landrätin des Landkreises Müritz vom 24.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 10.02.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei formell und materiell baurechtswidrig. Eine Baugenehmigung sei nicht erteilt worden. Der Kläger könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, selbst wenn der damalige Zeltlagerplatz mit den Betonfundamenten und den Gemeinschaftsgebäuden genehmigt gewesen sei. Der Beklagte sei an die 1997 ausgesprochene Duldung nicht mehr gebunden. Sie habe sich auf den damals vorhandenen baulichen Zustand beschränkt und die Kontrolle möglicher illegaler Erweiterungen sich vorbehalten. Der Umstand, dass der Kläger die baulichen Veränderungen nach seinem eigenen Vortrag inzwischen rückgängig gemacht habe, stehe der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Ein Einschreiten sei auch nicht nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR ausgeschlossen. Der Betrieb des Wochenendplatzes sei auch materiell rechtlich nicht zulässig. Es sei die Verfestigung, Entstehung oder bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Der Beklagte habe auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch insoweit sei er an die ursprüngliche Duldung aus dem Jahre 1997 nicht mehr gebunden, weil sich zwischenzeitlich bauliche Erweiterungen ergeben hätten. Es sei auch nicht ermessenfehlerhaft, dem Kläger die Nutzung des gesamten Wochenendplatzes zu untersagen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, vorrangig gegen einzelne bauliche Erweiterungen mittels einer Nutzungsuntersagung oder einer Rückbauverfügung vorzugehen. Die formelle und materielle Rechtswidrigkeit beziehe sich nämlich auf den gesamten Wochenendplatz als bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Landesbauordnung. Auch die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich gegenüber der Beklagten stets als für den Wochenendplatz verantwortliche Person bezeichnet. Gegen dieses ihm am 22.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2011 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 18.07.2011, dem Kläger zugestellt am 27.07.2011 hat der Senat die Berufung zugelassen. Nachdem der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung auf den 27.09.2011 verlängert hat, hat der Kläger die Berufung am 26.09.2011 wie folgt begründet: Zu DDR-Zeiten sei der Platz ein Erholungsort des Reichsbahnausbesserungswerks M. gewesen. Auf den seinerzeitigen Betonplatten seien große stabile Zelte errichtet worden, die durchgehend von Mai bis Oktober zu Erholungszwecken genutzt worden seien. Bereits die Nutzungsdauer sei ohne Weiteres vergleichbar mit derjenigen des jetzigen Wochenendplatzes. Daneben sei das feste Sanitärgebäude vorhanden gewesen. Letztlich habe sich eine Änderung ausschließlich dadurch ergeben, dass es heutzutage nicht mehr die Betriebe seien, die die Wochenend- und Sommererholung organisierten, sondern dies Privaten überlassen bleibe. Der Wochenendplatz bestehe nach wie vor aus 10 Stellplätzen. Stein des Anstoßes sei letztlich im Jahre 2000 gewesen, dass ein Nutzer 2 Wohnwagen auf einer Parzelle mit einem monströsen Dach verbunden habe. Dies sei vom Bauamt des Beklagten beanstandet worden. Auf die entsprechende Aufforderung des Klägers sei der Rückbau durchgeführt worden. Im Übrigen werde die Duldung im Jahre 1997 unzutreffend gewürdigt. Es sei hierdurch die Nutzung des Grundstückes als Wochenendplatz festgeschrieben worden. Sie sei weitgehend dahingehend beschrieben worden, dass zum Beispiel bei baulichen Veränderungen eingeschritten werde. Die Beklagte habe ihre Duldung nur dahingehend eingeschränkt, dass „weitere“ Wohnanhänger, und damit seien ersichtlich zusätzliche, über 10 Wohnanhänger hinausgehende Wohnanhänger gemeint, nicht den Schutz der Duldung genießen sollten, dasselbe gelte hinsichtlich Anbauten. Eine „Ausweitung“ der Nutzung habe damit untersagt werden sollen. Damit sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Duldung insoweit als unwiderruflich formuliert worden, als sie sich auf den Bestand und die seinerzeitige Nutzung bezog. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass Bedienstete des Beklagten auch nach dem Jahre 1997 den Zustand dokumentiert und entsprechend geduldet hätten, und dass überhaupt nur auf 4 der 10 Wochenendstellplätze Veränderungen vorgenommen worden seien. Dabei handele es sich sämtlich um Veränderungen, die geringfügig gewesen seien und leicht hätten rückgängig gemacht werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige auch nicht, dass diese Veränderungen vollständig, jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückgebaut gewesen seien. Die Nutzungsuntersagung allein sei im Übrigen auch nicht geeignet, einen baurechtmäßigen Zustand herzustellen, jedenfalls vor dem Hintergrund, wenn man von dem Fortbestand der Duldung absehe. Die Nutzungsuntersagung würde nämlich sämtliche baulichen Anlagen „bestehen lassen“. Die Versiegelung bliebe erhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.02.2011 zu ändern und den Bescheid der Landrätin des Landkreises Müritz vom 24.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Der gesamte Wochenendplatz genieße auf Grund der früheren Nutzung als Kinderferienlager keinen Bestandsschutz. Eine Baugenehmigung für die Umnutzung sei nicht erteilt worden. Die im Jahre 1997 ausgesprochene Duldung umfasse mithin nur den seinerzeitigen Bestand und dessen Nutzung. Eine Duldungszusage verschaffe dem Bauherrn oder Nutzer generell keine gleichwertige Rechtsposition wie eine Baugenehmigung. Eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage liege hier durch die Aufgabe des geduldeten Zustands vor. Dies sei durch die zahlreichen weiteren ungenehmigten baulichen Veränderungen und dem Aufstellen weiterer 2 Wohnwagen auf der Parzelle 7 in der Zeit nach 1997 geschehen. Die Aussage des Klägers, dass bauliche Änderungen bereits vollständig zurückgebaut worden seien, treffe nicht zu. Der Senat hat am 05.12.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben im Falle des Scheiterns von Einigungsbemühungen auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 902/04 (OVG M-V 3 L 89/06) sowie die hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.