Urteil
IV ZR 214/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versicherungsfall ist nach den vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Tatsachen zu bestimmen; auf von der Gegenpartei erhobene Einwendungen kommt es für die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht an.
• Rechtsschutz für die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche ist nicht durch einen Ausschluss für die Abwehr deliktischer Schadensersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch mit dem Vorwurf begründet, der Gegner verweigere Leistungen.
• Vorvertraglichkeit des dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Verhaltens ist nur dann relevant, wenn der dem Versicherungsnehmer vorgeworfene Vertragsverstoß zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gegner die Leistung ablehnt.
• Für die Bestimmung des Streitwerts bei der Erstattung von Prozesskosten ist auf die tatsächlich vom Versicherungsnehmer im Prozess geltend gemachten Ansprüche abzustellen; eine bloße Aufrechnung des Gegners mit einem höheren Schadensersatzbetrag begründet nicht ohne eigene Entscheidung den höheren Streitwert.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall nach Vortrag des Versicherungsnehmers, Ausschluss für Abwehr deliktischer Ansprüche nicht automatisch maßgeblich • Der Versicherungsfall ist nach den vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Tatsachen zu bestimmen; auf von der Gegenpartei erhobene Einwendungen kommt es für die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht an. • Rechtsschutz für die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche ist nicht durch einen Ausschluss für die Abwehr deliktischer Schadensersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch mit dem Vorwurf begründet, der Gegner verweigere Leistungen. • Vorvertraglichkeit des dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Verhaltens ist nur dann relevant, wenn der dem Versicherungsnehmer vorgeworfene Vertragsverstoß zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gegner die Leistung ablehnt. • Für die Bestimmung des Streitwerts bei der Erstattung von Prozesskosten ist auf die tatsächlich vom Versicherungsnehmer im Prozess geltend gemachten Ansprüche abzustellen; eine bloße Aufrechnung des Gegners mit einem höheren Schadensersatzbetrag begründet nicht ohne eigene Entscheidung den höheren Streitwert. Der Kläger ist seit Ende 2006 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er ist privat krankenversichert und klagt gegen seinen Krankenversicherer auf Erstattung umfangreicher Krankheitskosten (Rechtsstreit 2 O 152/11). Der Krankenversicherer hat zur Verteidigung allein mit einer Aufrechnung geltend gemacht, ihm stünden gegen den Kläger Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe zu, gestützt auf den Vorwurf von Rezeptfälschungen durch die Ehefrau des Klägers und Beihilfe des Klägers. Die Beklagte lehnt Deckung ab aus mehreren Gründen, darunter Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 3 Abs. 5 ARB 2005), fehlende Deckung für die Abwehr nicht vertraglicher Schadensersatzansprüche (§ 2 a ARB 2005) und angebliche Vorvertraglichkeit. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage weitgehend ab; der Kläger wandte sich in Revision gegen diese Entscheidungen. • Maßgeblich für die Bestimmung des Versicherungsfalles sind die Tatsachen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet; darauf kommt es an, nicht auf die vom Gegner erhobenen Gegenbehauptungen. • Der Kläger begehrt vor dem Landgericht die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung; sein Rechtsschutzbegehren richtet sich somit auf die Geltendmachung von Leistungsansprüchen, nicht primär auf die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs. • Ein Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 greift hier nicht generell ein, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzinteresse in der Durchsetzung der vertraglichen Forderung sehen wird; die bloße Verteidigungsstrategie des Gegners darf den Rechtsschutz nicht aushebeln. • Vorvertraglichkeit ist nur dann ausschlaggebend, wenn der vom Gegner vorgeworfene Vertragsverstoß bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses liegt; hier ist hingegen maßgeblich, wann der Krankenversicherer die Leistung ablehnte, was in den versicherten Zeitraum fällt. • Die frühere Rechtsprechung, die auch auf vom Gegner vorgebrachte Vorwürfe abstellte, wird verworfen zugunsten der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers bei der Auslegung der AVB. • Eine Leistungsfreiheit nach § 3 Abs. 5 ARB 2005 kommt vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Bestimmung des Versicherungsfalles ebenfalls nicht in Betracht. • Zur Entscheidung über die konkreten Klaganträge sind weitere Feststellungen erforderlich: insbesondere, welche Anträge der Kläger im Prozess vor dem Landgericht Dortmund konkret verfolgt und wie sich daraus der Streitwert für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren ergibt. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil im zugelassenen Umfang auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Zurückweisung der Klaganträge auf Rechtsschutz für die Klage vor dem Landgericht Dortmund und auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten war mit unzutreffender Begründung erfolgt; der Kläger hat insoweit nicht verloren. Das Berufungsgericht hat ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, welche konkreten Anträge der Kläger im Landgerichtsprozess verfolgt und welcher Streitwert hierfür maßgeblich ist. Erst danach kann abschließend über Deckungsanspruch und Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren entschieden werden; die Angelegenheit wird daher zur erneuten Entscheidung und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.