OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 11176/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1007.13A11176.23.OVG.00
29Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die mit der Durchführung der Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers betraute Ausländerbehörde kann die hierbei gegenüber dem Ausländer ergehende Aufforderung zur Vorlage eines Passes nicht auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stützen.(Rn.39) 2. Für die Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist wie bereits vom Wortlaut der Norm vorgegeben ausschlaggebend, dass die Behörde im Kontext der eingeforderten Mitwirkungspflicht mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut ist. Die Vorschrift begründet keine asylrechtliche Streitigkeit im materiellen Sinne, sondern setzt eine solche voraus.(Rn.42) 3. Ob eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, hängt von der jeweiligen konkret wahrgenommenen Aufgabe bzw. Zuständigkeit einer Behörde und insbesondere davon ab, wo diese ihre rechtliche Grundlage findet. Ob Maßnahmen und Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, bestimmt sich nach dem Gefüge und Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen.(Rn.48) 4. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen und Befugnisse der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers sind originär im Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und bestimmen sich insbesondere hinsichtlich der Abschiebung nach §§ 58 ff. Aufenthaltsgesetz (juris: AufenthG 2004), nicht hingegen nach dem Asylgesetz.(Rn.43) 5. Zwar enthält auch das Asylgesetz einen Abschnitt zur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers in §§ 34 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992). Allerdings werden dort lediglich ergänzende Regelungen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit dem Asylverfahren getroffen, mithin Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 59 f. AufenthG; juris: AufenthG 2004) in diesen Fällen bloß zugunsten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für anwendbar erklärt.(Rn.43) 6. Zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.55)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit der Durchführung der Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers betraute Ausländerbehörde kann die hierbei gegenüber dem Ausländer ergehende Aufforderung zur Vorlage eines Passes nicht auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stützen.(Rn.39) 2. Für die Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist wie bereits vom Wortlaut der Norm vorgegeben ausschlaggebend, dass die Behörde im Kontext der eingeforderten Mitwirkungspflicht mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut ist. Die Vorschrift begründet keine asylrechtliche Streitigkeit im materiellen Sinne, sondern setzt eine solche voraus.(Rn.42) 3. Ob eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, hängt von der jeweiligen konkret wahrgenommenen Aufgabe bzw. Zuständigkeit einer Behörde und insbesondere davon ab, wo diese ihre rechtliche Grundlage findet. Ob Maßnahmen und Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, bestimmt sich nach dem Gefüge und Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen.(Rn.48) 4. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen und Befugnisse der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers sind originär im Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und bestimmen sich insbesondere hinsichtlich der Abschiebung nach §§ 58 ff. Aufenthaltsgesetz (juris: AufenthG 2004), nicht hingegen nach dem Asylgesetz.(Rn.43) 5. Zwar enthält auch das Asylgesetz einen Abschnitt zur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers in §§ 34 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992). Allerdings werden dort lediglich ergänzende Regelungen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit dem Asylverfahren getroffen, mithin Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 59 f. AufenthG; juris: AufenthG 2004) in diesen Fällen bloß zugunsten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für anwendbar erklärt.(Rn.43) 6. Zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.55) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), bleibt nach Maßgabe des § 128 VwGO in der Sache erfolglos. I. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Klägers ist gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nur hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers (Absatz 1) sowie der Aufforderung, gegebenenfalls in der Botschaft der Republik Sudan in Berlin vorzusprechen und ein solches Dokument zu beantragen sowie der Ausländerbehörde dieses Dokument bzw. einen Nachweis über einen bearbeitungsfähigen Antrag vorzulegen (Absatz 2), begehrt. Bei der beantragten Aufhebung des gesamten Bescheids handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da die Zwangsmittelandrohung (Absatz 3) bereits vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren aufgehoben wurde. Weiterhin ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 – und nicht wie wörtlich beantragt vom „7. Januar 2021“ – begehrt, da es sich hierbei ebenfalls um ein offensichtliches Versehen handelt. II. Die Klage ist in diesem Umfang zunächst zulässig. 1. Der Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass vor ihrer Erhebung kein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt wurde. Ein solches ist hier nach § 11 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO entbehrlich, da in prozessualer Hinsicht eine asylrechtliche Streitigkeit vorliegt. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich wie hier um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer handelt, allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme – ob zu Recht oder Unrecht – tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. Ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in dieser keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylgesetzes hätte erlassen werden dürfen. Letzteres ist allein eine Frage der Begründetheit des von dem Ausländer gegen die Maßnahme erhobenen Rechtsbehelfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 – 9 C 155.90 –, juris Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 23. November 2022 – 12 S 3213/21 –, juris Rn. 4). Hiernach handelt es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn der Beklagte hat die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers im Schwerpunkt auf § 15 AsylG gestützt. In der Begründung der Anordnung auf Seite 2 des Bescheids bezieht er sich explizit auf diese Vorschrift. Außerdem weist er am Ende des Bescheids darauf hin, dass gemäß § 11 AsylG gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylgesetz kein Widerspruch stattfinde und nach § 75 AsylG eine eingereichte Klage in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung habe. Entsprechend wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die Klage als einschlägiger Rechtsbehelf genannt. 2. Die Klage ist zudem nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden), weil sich die Verfügungen des Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erledigt hätten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 43 Rn. 82). Gemessen hieran ist zum einen keine Erledigung dadurch eingetreten, dass die im Bescheid bis zum 10. Oktober 2020 gesetzte Frist mittlerweile verstrichen ist, denn die Fristsetzung erfolgte ersichtlich nur im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel, das nach Fristablauf in Betracht gekommen wäre. Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers zur Vorlage bzw. Beantragung eines Passes oder Passersatzpapiers ließ sie hingegen unberührt. Zum anderen ist keine Erledigung dadurch eingetreten, dass inzwischen für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Sudan festgestellt worden ist und er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erhalten hat. Angesichts dessen ist er zwar nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig, was der vom Beklagten beabsichtigten Durchführung der Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Allerdings wird der Kläger diesbezüglich durch den Bescheid zumindest insoweit beschwert, als dass dieser noch den Anschein des Bestehens eines entsprechenden Verwaltungsakts setzt (sog. „Schein-Verwaltungsakt“, vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 9 S 1253/17 –, juris Rn. 12; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 3a). Zudem besteht für den Kläger nach wie vor die allgemeine Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die unabhängig von einer etwaigen Ausreisepflicht grundsätzlich für jeden Ausländer gilt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung der Passpflicht voraussetzt). III. Der Anfechtungsantrag ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2020 erweist sich im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dessen Rechten. 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebende Zeitpunkt bestimmt sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht, inklusive des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87.88 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Hiernach ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend. Dies folgt insbesondere aus der Natur des Verwaltungsakts, die Rechtslage für einen Einzelfall zu konkretisieren, der stets durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, Rn. 97 m.w.N.). Gemessen hieran ist vorliegend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. September 2020 maßgeblich. Bei diesem handelt es sich um die letzte Behördenentscheidung, da ein Widerspruchsbescheid mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht ergangen ist. Auch ist nicht hiervon abweichend ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Eine andere Beurteilung folgt insbesondere nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nach dem in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden materiell-rechtlichen – nicht prozessualen – Betrachtung liegt hier keine asylrechtliche Streitigkeit vor, da in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht das Asylrecht, sondern das Aufenthaltsrecht einschlägig ist (vgl. dazu sogleich unter 2. a.). Darüber hinaus steht – als mögliche Ausnahme vom vorbezeichneten Grundsatz – keine Ausweisungsverfügung nach § 53 AufenthG in Streit, für deren Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich wäre, da die Ausländerbehörden in allen Ausweisungsverfahren die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, BVerwGE 130, 20-28, juris LS und Rn. 20). Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, hier ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, beispielsweise aufgrund einer etwaigen besonderen Eigenart des Verwaltungsakts, im Hinblick auf die Eingriffsintensität oder aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 23.83 –, juris Rn. 10 zum Erlass einer baurechtlichen Abbruchanordnung). 2. Die in Absatz 1 des Bescheids verfügte Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers erweist sich danach als rechtmäßig. a. Die Aufforderung kann zwar nicht auf die durch den Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) gestützt werden (nachfolgend aa.), diese ist jedoch durch das Gericht mit der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszutauschen (nachfolgend bb.). aa. Die in der vorliegenden Konstellation mit der Durchführung der Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers betraute Ausländerbehörde kann § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Ausländer ergehende Aufforderung, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, heranziehen. (1) Nach dieser Vorschrift ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen oder zu überlassen. Die Norm kann bereits nach ihrem Wortlaut nicht als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der im hier konkreten Fall mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde dienen, denn danach gelten die dort beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten des Ausländers nur gegenüber den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG fordert demnach tatbestandlich, dass die Behörde im Kontext der eingeforderten Mitwirkungspflicht mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut ist. Mithin begründet § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG keine asylrechtliche Streitigkeit im materiellen Sinne, sondern setzt eine solche voraus. Die mit der Durchführung der Abschiebung des Klägers befasste Ausländerbehörde ist in der vorliegenden Konstellation indes nicht mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut, sondern mit derjenigen des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Maßnahmen und Befugnisse der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung des Ausländers sind originär in Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und bestimmen sich insbesondere hinsichtlich der Abschiebung nach §§ 58 ff. AufenthG, nicht hingegen nach dem Asylgesetz. Zwar enthält auch das Asylgesetz einen Abschnitt zur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers in §§ 34 ff. AsylG. Allerdings werden dort lediglich ergänzende Regelungen für das Bundesamt im Zusammenhang mit dem Asylverfahren getroffen, mithin Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 59 f. AufenthG) zugunsten des Bundesamtes für anwendbar erklärt. Auch bei Berücksichtigung der Systematik von Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz sowie der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde ist der Beklagte in der vorliegenden Konstellation nicht mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörde bestimmen sich grundsätzlich nach dem Aufenthaltsgesetz. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. So sind die Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz unter anderem zuständig für die Erteilung und Versagung von Aufenthaltstiteln oder der Niederlassungserlaubnis, die Entscheidung über und Durchführung von Abschiebungen oder Ausweisungen sowie die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug. Zwar enthält das Aufenthaltsgesetz auch Verweise ins Asylgesetz, aus diesen Bezugnahmen ergeben sich jedoch keine Aufgabenzuweisungen für die Ausländerbehörden. Soweit auch das Asylgesetz den Ausländerbehörden Aufgaben zuweist (z.B. hat eine Ausländerbehörde nach § 19 Abs. 1 AsylG einen Ausländer, der bei ihr um Asyl nachsucht, unverzüglich an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten), vermag dies in der vorliegenden Konstellation ein Tätigwerden des Beklagten in Ausführung des Asylgesetzes gerade nicht zu begründen. Demgegenüber bestimmt das Asylgesetz weitestgehend die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes, in dessen Verantwortungsbereich die Durchführung des Asylverfahrens als solches ausschließlich liegt. So ist beispielsweise in § 5 Abs. 1 AsylG geregelt, dass das Bundesamt über die Asylanträge entscheidet sowie nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist. Gemäß § 14 AsylG ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen und die §§ 23 ff. AsylG beinhalten Regelungen zum Verfahren vor dem Bundesamt. Zudem spricht das Rechtsstaatsprinzip gegen die Anwendbarkeit der Norm für die hier mit der Abschiebung befasste Ausländerbehörde. Mitwirkungspflichten sind kein Selbstzweck, sondern dienen nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere dazu, der Behörde die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass eine gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage der Staat in Rechte der Bürger eingreift, selbst verhältnismäßig sein muss. Insoweit muss die vom Ausländer geforderte Mitwirkungshandlung grundsätzlich für die Aufgabenerfüllung der Behörde auch erforderlich sein. Die Mitwirkungspflichten sind demnach im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabenerfüllung und deren gesetzlicher Regelung zu sehen. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG normierten Mitwirkungspflichten setzen folglich einen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach dem Asylgesetz voraus, an dem es vorliegend indes fehlt. Ob die Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG gelten, d.h. ob die danach vorausgesetzte asylrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist insoweit von der jeweiligen konkreten Aufgabe bzw. Zuständigkeit der Behörde abhängig sowie vor allem davon, wo diese ihre rechtliche Grundlage findet. Sie sind jedenfalls im Hinblick auf Maßnahmen und Entscheidungen des Bundesamtes anwendbar, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben trifft. Ob auch Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden als das Bundesamt ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liegt es beispielsweise nach ihrer Stellung im Ablauf des Asylverfahrens nahe, dass Maßnahmen der Ausländerbehörden oder der Polizei gemäß § 19 AsylG bei der Weiterleitung eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, im Asylgesetz ihre rechtliche Grundlage finden, und demnach die Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG in diesem Zusammenhang Anwendung finden (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00 –, juris Rn. 21). Bei der Aufenthaltsbeendigung des Ausländers ist dabei die vielgestaltige Verzahnung der Aufgaben des Bundesamtes mit denen der Ausländerbehörde hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14 ff. zur Duldung und zur Frage, ob eine asylrechtliche Streitigkeit vorliegt; vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. November 2023 – 2 BvR 1478/23 –, juris Rn. 9). (2) Gemessen hieran ist in der vorliegenden Konstellation keine asylrechtliche Streitigkeit gegeben, denn bei der Abschiebung eines Ausländers handelt es sich – auch wenn dieser zuvor erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat – um eine originäre Aufgabe der Ausländerbehörde, die sie im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung bzw. Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Ausländerbehörde bei der Aufenthaltsbeendigung bzw. Abschiebung haben ihre rechtliche Grundlage ausschließlich im Aufenthaltsgesetz (vgl. §§ 50 ff. und § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und nicht im Asylgesetz. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Abschiebung eines Ausländers um eine der Ausländerbehörde originär nach dem Aufenthaltsgesetz zukommende Aufgabe. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Asylverfahrensrechts im Jahr 1992 zwar die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG a.F. und den Erlass der Abschiebungsandrohung nach erfolglos durchlaufenem Anerkennungsverfahren in die Kompetenz des Bundesamtes verlagert, die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht hat er hingegen bewusst den Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen. Die Ausländerbehörden der Länder sollten für die Abschiebung selbst, ihre Vorbereitung und damit zusammenhängende Maßnahmen wie z.B. die Passbeschaffung zuständig bleiben (vgl. BT-Drucks.12/2062, S. 26 und 28; BT-Drucks. 12/2718, S. 57 f.). Dabei hat der Gesetzgeber in der „Trennung zwischen Androhung und Vollzug der Abschiebung, zwischen androhender und vollziehender Behörde (…) ein wesentliches Mittel der Verfahrensbeschleunigung“ gesehen (vgl. BT-Drs.12/2062, S. 44 und BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 18). Dementsprechend enthält das Asylgesetz im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung lediglich für das Bundesamt einzelne Aufgabenzuweisungen und Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen (vgl. §§ 34 ff. AsylG). Die wenigen in dem einschlägigen Abschnitt enthaltenen Regelungen, welche die Ausländerbehörde betreffen, beinhalten für diese demgegenüber keine Aufgaben- oder Zuständigkeitszuweisungen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, § 43 Abs. 3 AsylG). Vielmehr bestätigt etwa die Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass sich die Aufgaben der Ausländerbehörde bei der Aufenthaltsbeendigung (weiter) nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmen. Diese Vorschrift zur Abschiebungsandrohung sieht vor, dass die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG, welche die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise betreffen, zuständig bleibt. In diesen Kontext fügt sich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2021 – 1 C 29.20 – ein, nach dem die Befugnis des Bundesamtes (!) zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Identitätssicherung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht generell mit der Rücknahme des Asylantrags ende, sondern sich dem Grunde nach auch auf die dem Asylverfahren zuzurechnende Phase bis zur Beendigung des Aufenthalts erstrecke. In seiner Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass das Bundesamt grundsätzlich für diese, auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG beruhenden, Maßnahmen nach dem Asylgesetz zuständig sei sowie dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen des Bundesamtes im Zusammenhang mit einem Asylverfahren stehen müssten. Allein der Umstand, dass ein Ausländer in der Vergangenheit irgendwann einmal einen Asylantrag gestellt habe, rechtfertige demgegenüber unter Berücksichtigung der allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde keine unbeschränkte Befugnis zur nachträglichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch das Bundesamt (juris Rn. 9 ff.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, für die Beantwortung der Frage, ob die in § 15 AsylG beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten Grundlage für Maßnahmen der hier mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde sein können, auf eine abstrakte Betrachtung der zeitlichen Dauer der Mitwirkungspflichten in Abhängigkeit von der Beendigung des Asylverfahrens abzustellen (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 23. November 2022 – 12 S 3213/21 –, juris Rn. 15 ff., und Urteil vom 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00 –, juris Rn. 22; HambOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 So 76/14 –, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 L 158/07 –, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris Rn. 13 f.; ThürOVG, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 3 EO 1424/04 –, juris Rn. 5; Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 15 AsylG Rn. 17 ff.). Denn – wie bereits vom Wortlaut der Norm vorgegeben – ist allein ausschlaggebend, ob die Behörde jenseits des § 15 AsylG mit der Ausführung des Asylgesetzes betraut ist und im Zuge dessen die Mitwirkung einfordert. Nach alledem kann sich die Ausländerbehörde hier tatbestandlich nicht auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG stützen. Sie ist in dieser Konstellation keine mit der Ausführung dieses Gesetzes betraute Behörde, gegenüber welcher der Kläger nach dieser Vorschrift zur Vorlage seines Passes verpflichtet wäre. bb. Die durch den Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist durch das Gericht mit der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage auszutauschen. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Passvorlage durch die hier mit der Abschiebung des Klägers betraute Ausländerbehörde ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). Danach ist der Ausländer verpflichtet, seinen Pass, Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Indem die Vorschrift auf die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden sowie auf Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz abstellt, ist ihr Wortlaut – bezogen auf das Aufenthaltsgesetz – insoweit gleichlaufend mit dem des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen durch das Gericht zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, juris Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE 64, 356-361, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die rechtlichen Grenzen werden durch den Austausch der vom Beklagten zunächst herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht überschritten. (1) Der Bescheid erfährt durch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage keine Wesensveränderung. Beim Austausch der Normen bleibt der Regelungsgehalt der angegriffenen Verfügung im Wesentlichen unverändert. Der Tenor des Bescheids, die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers, wird unberührt gelassen. Zudem haben beide Rechtsgrundlagen eine ähnliche Zweckrichtung, indem sie die ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers normieren. In diesem Zusammenhang enthalten sie außerdem eine Ermächtigung für die Behörden zum Erlass konkretisierender Verfügungen (nachfolgend (a)). Auch stellen die beiden Normen keine unterschiedlichen Anforderungen an das den Behörden insoweit zukommende Entschließungsermessen (nachfolgend (b)). (a) Sowohl § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG als auch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG formulieren zwar lediglich die einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten, nach ihrem Sinn und Zweck ermächtigen sie aber auch die zuständigen Behörden zum Erlass konkretisierender Verfügungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 17 f., und vom 10. November 2009 – 1 C 19.08 –, BVerwGE 135, 219-225, juris Rn. 21; HambOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 So 76/14 –, juris Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – 10 B 99.3200 –, juris Rn. 23 zu § 40 Abs. 1 AuslG a.F.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 15 AsylG Rn. 5 und 8; a.A.: OVG Nds, Beschluss vom 27. September 2016 – 13 ME 155/16 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 18 B 811/03 –, juris Rn. 6 zu § 40 Abs. 1 AuslG a.F.). Auch generell ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz jedenfalls im Wege der Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hiernach lässt sich beiden Regelungen eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis entnehmen. Dabei ist für den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts auch notwendig, dass zwischen dem Träger hoheitlicher Gewalt, dem die zuständige Behörde angehört, und dem Adressaten des Verwaltungsakts hinsichtlich der fraglichen Angelegenheit ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, so wie dies hier zwischen dem Kläger und der Ausländerbehörde des Beklagten der Fall ist. Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall notwendigerweise konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Insbesondere können derartige Verfügungen taugliche Grundlage für eine Durchsuchung des Ausländers, der in seinem Besitz befindlichen Sachen oder einer nach den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Wohnungsdurchsuchung sein (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), die das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte dafür verlangt, dass das fragliche Dokument sich im Besitz der betreffenden Person befindet. Insoweit kann der Ausländer auch dann im Wege eines Verwaltungsakts zur Vorlage aufgefordert werden, wenn aus Sicht der Behörde nicht sicher feststeht, dass der Betreffende auch tatsächlich einen Pass besitzt (vgl. Janson, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 147. Lfg., Stand 1. Juli 2024, § 15 AsylG Rn. 40 m.w.N.). Die Befugnis zum Erlass konkretisierender Verfügungen folgt bei § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zudem daraus, dass nach dieser Vorschrift der Pass auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Aus dem Vorbringen des Klägers folgt keine andere Beurteilung. Er trägt insbesondere vor, es sei unzulässig, die bereits nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 (und Nr. 6) AsylG gesetzlich bestehende Verpflichtung in einer Ordnungsverfügung „erneut“ aufzugeben. Vor allem sei die Umsetzung in einem Verwaltungsakt, der die Befugnisse nach § 15 Abs. 4 AsylG erweitere, nicht möglich, da diese Regelung damit umgangen und die gesetzlich formulierten Befugnisse unzulässigerweise erweitert würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verfügungen nach den obigen Ausführungen sowohl aus dem Sinn und Zweck der Norm als auch aus dem bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnis ergibt und eine solche Verfügung zur Konkretisierung der Mitwirkungspflichten im Einzelfall sowie zur zwangsweisen Durchsetzung bei Nichterfüllung erforderlich sein kann. Auch stellt sich der Erlass einer Verfügung insoweit gegenüber dem Betroffenen als weniger eingriffsintensiv dar, als dass dadurch die für ihn allgemein geltenden Mitwirkungspflichten zunächst für den Einzelfall konkretisiert werden und ihm darüber hinaus einfachere Rechtsschutzmöglichkeiten für ein Vorgehen gegen die für ihn bestehende Pflicht, die nun in einer Verfügung konkretisiert sind, gegeben werden. Zudem sind grundsätzlich auch andere als die in § 15 Abs. 4 AsylG formulierten Vollstreckungsmöglichkeiten denkbar, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. die Wohnungsdurchsuchung (vgl. Janson, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 147. Lfg., Stand 1. Juli 2024, § 15 AsylG Rn. 40 m.w.N.). Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass sie abschließend zu verstehen sein soll. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Klägers, bei Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung in einer Ordnungsverfügung würde der Ausländer, der nicht über einen Pass oder ein Passersatzpapier verfüge, zu einer unmöglichen Handlung aufgefordert. Dies sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand sanktionsbewehrt zu etwas aufgefordert werden könne, was er objektiv nicht erbringen könne, nicht in Einklang zu bringen. Insoweit lässt der Kläger jedoch unberücksichtigt, dass die materielle Rechtsmäßigkeit eines jeden Verwaltungsakts voraussetzt, dass dessen Ausführung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Zudem liegt ein Vollstreckungshindernis vor, wenn dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 62 Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz). Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ermächtigt darüber hinaus § 46 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde zum Erlass von Verfügungen für den Fall, dass sie gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen will. Hierbei handelt es sich um eine bereichsspezifische Generalklausel zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten, mit der eine ausdrückliche Ermächtigung für die Ausländerbehörden geschaffen werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/7387, S. 82; OVG Nds, Beschluss vom 27. September 2016 – 13 ME 155/16 –, juris Rn. 8). Der Vorschrift kann indes nicht entnommen werden, dass ausschließlich im Hinblick auf ihren Regelungsbereich eine Verwaltungsaktbefugnis für die Ausländerbehörden bestehen soll. (b) Des Weiteren erfordert der Austausch der Ermächtigungsgrundlage keine wesentlich anderen Ermessenserwägungen. Der Umstand, dass der Behörde bei der von ihr angewandten Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ein Entschließungsermessen im Hinblick auf den Erlass der die Mitwirkungspflichten konkretisierenden Verfügungen zukommt, steht der Aufrechterhaltung des Bescheids nicht entgegen, denn aus der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG folgt ein solches behördliches Entschließungsermessen ebenfalls. Insoweit wäre nur dann eine andere rechtliche Beurteilung zu erwägen, wenn die nach der als unzutreffend erkannten Norm getroffene Ermessensentscheidung nicht dem „normspezifischen Zuschnitt“ der richtigen Ermessensnorm entspräche. Bestehen insoweit keine wesentlichen Unterschiede, wird durch die auf der aufenthaltsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgende Aufrechterhaltung eines Bescheides das Wesen der getroffenen Ermessensentscheidung nicht verändert (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Demgegenüber obliegt der Austausch einer inhaltlich abweichenden und damit das Wesen des Verwaltungsakts ändernden Begründung ausschließlich der Behörde. Dem Gericht ist es dabei auch aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips untersagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 69). Hier stimmt der Ermessensrahmen des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG mit demjenigen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG generell überein. Die beiden Rechtsgrundlagen stellen keine unterschiedlichen Anforderungen an das den Behörden insoweit zukommende Entschließungsermessen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – 10 B 99.3200 –, juris Rn. 23 f. zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG a.F. und § 40 AuslG a.F.). Eine unzulässige Wesensänderung der behördlichen Ermessensentscheidung wird daher durch den Austausch der Rechtsgrundlagen nicht bewirkt. Der Begründung auf Seite 2 des Bescheids vom 11. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Beklagte sein Entschließungsermessen im Kontext des § 15 AsylG entsprechend ausgeübt hat und es ihm hierbei um die Konkretisierung sowie Durchsetzung der ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten des Klägers ging. Seine Ermessensbetätigung hätte im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht anders erfolgen können als geschehen. Er hätte keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick nehmen müssen. Seine Ermessenserwägungen sind demnach auf § 48 Abs. 1 AufenthG übertragbar. (2) Weiterhin beeinträchtigt der Austausch der Ermächtigungsgrundlage den Kläger nicht in seinen Rechtsverteidigungsmöglichkeiten. Der Kläger ist insbesondere nicht dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden, dass der Beklagte seine Verfügung unzutreffend auf eine Vorschrift des Asylgesetzes gestützt hat. Grundsätzlich kann zwar die Wahl der asylrechtlichen anstelle einer aufenthaltsrechtlichen Rechtsgrundlage zu einer Erschwerung der Rechtsverfolgung führen, da die Rechtsschutzmöglichkeiten im Asylverfahren beschränkt sind, z.B. im Hinblick auf den Ausschluss des Vorverfahrens (§ 11 AsylG), die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG), die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 75 AsylG), den Ausschluss der Beschwerde im Eilverfahren (§ 80 AsylG) und die eingeschränkten Möglichkeiten, die Zulassung zur Berufung zu beantragen (§ 78 AsylG). Im konkreten Fall des Klägers ist jedoch keine Verkürzung seines Rechtsschutzes erfolgt, denn er hat sowohl erst- als auch zweitinstanzlich umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz erhalten, wobei jeweils die Entscheidung des Beklagten nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 128 VwGO) überprüft worden ist. Zudem wird die Rechtsverfolgung des Klägers durch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage nach dem Asylgesetz mit einer solchen nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in rechtlich beachtlicher Weise erschwert. Insbesondere ist seinem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan worden, dass der Senat ihn bereits im Vorfeld der Beratung mit Schreiben vom 9. September 2024 auf den in Betracht kommenden Austausch der Ermächtigungsgrundlage hingewiesen hat. Der Kläger hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich auf die mit einem etwaigen Austausch der Ermächtigungsgrundlage im Zusammenhang stehenden Fragen vorzubereiten und zu ihnen vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE 64, 356-361, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, juris Rn. 14). b. Die Verfügung, einen gültigen Pass bzw. ein Passersatzpapier vorzulegen, ist formell und materiell rechtmäßig. aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach dem ein Ausländer unter anderem verpflichtet ist, seinen Pass oder Passersatz auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist, sind erfüllt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. September 2020 diente die Aufforderung zur Vorlage des Passes bzw. Passersatzpapiers insbesondere der Durchführung und Sicherung der Abschiebung des Klägers nach § 58 Abs. 1 AufenthG und damit einer Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierfür war die Vorlage des klägerischen Passes oder Passersatzpapiers erforderlich. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG. Sein Pass bzw. Passersatz war nach § 50 Abs. 5 AufenthG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Oktober 2015 (a.F.) bis zur Ausreise in Verwahrung zu nehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – 10 B 99.3200 –, juris Rn. 23 f. zu § 40 AuslG a.F.). Angesichts dessen waren darüber hinaus ebenso die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG erfüllt, nach dem die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen kann. Der Vorschrift kann indes nicht entnommen werden, dass sie für diesen Fall die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausschließen soll. Sie wurde vielmehr eingeführt, um für die Ausländerbehörde nach dem Wegfall der Duldung nach dem Ausländergesetz, mit der beschränkende Maßnahmen verbunden werden konnten (vgl. § 56 Abs. 3 AuslG a.F.), eine Ermächtigung für vergleichbare Maßnahmen für vollziehbar Ausreisepflichtige zu schaffen. Im Sinne einer Generalklausel kommen dabei grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. BT-Drs. 14/7387, S. 82). bb. Die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers in Absatz 1 des Bescheids gilt zudem offensichtlich nur für den Fall, dass der Kläger eines dieser Dokumente besitzt. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in Absatz 2 des Bescheids eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft in Berlin getroffen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Passvorlage kann daher nicht eingewandt werden, dass damit etwas Unmögliches vom Kläger verlangt werde, weil er keinen gültigen Pass bzw. Passersatz besitze. cc. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflicht des Klägers an sich bereits kraft Gesetzes besteht und dem Beklagten lediglich im Hinblick auf das Verlangen der Identitätsdokumente ein Erschließungsermessen zukommt. Die Aufforderung zur Passvorlage erweist sich zudem nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil nicht feststand, dass der Kläger tatsächlich im Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers war. Insoweit genügt es vielmehr, wenn nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden konnte, dass er nicht im Besitz eines solchen Dokuments war. Denn die Aufforderung zur Passvorlage eröffnet der Ausländerbehörde beispielsweise auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls eine nach den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführende Wohnungsdurchsuchung in die Wege zu leiten (vgl. Janson, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 147. Lfg., Stand 1. Juli 2024, § 15 AsylG Rn. 40 m.w.N.). 3. Die in Absatz 2 des Bescheids enthaltene Aufforderung, gegebenenfalls in der Botschaft der Republik Sudan in Berlin vorzusprechen und einen Pass oder Passersatzpapier zu beantragen sowie der Ausländerbehörde dieses Dokument oder zumindest einen Nachweis über einen bearbeitungsfähigen Antrag vorzulegen, ist ebenfalls rechtmäßig. a. Auch diese Aufforderung kann zwar nicht auf die durch den Beklagten hierfür herangezogene Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (nachfolgend aa.), sie ist jedoch ebenfalls durch das Gericht mit der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage auszutauschen (nachfolgend bb.). aa. Die Aufforderung zur Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft sowie Vorlage des Dokuments durch die hier mit der Durchführung der Abschiebung betraute Ausländerbehörde findet ihre Ermächtigungsgrundlage nicht in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Auf diese Rechtsgrundlage – in Verbindung mit § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – hat sich der Beklagte im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten des Klägers für den Fall des Nichtbesitzes seines Passes erkennbar gestützt, da er sie in der Begründung der Verfügung auf Seite 2 Absatz 3 des Bescheids ausdrücklich benennt (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Oktober 2020 im erstinstanzlichen Verfahren). Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Auch diese Vorschrift kann der Beklagte jedoch nicht als Ermächtigungsgrundlage für seine Verfügung heranziehen, da die in § 15 AsylG beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht Grundlage für Maßnahmen der hier mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde sein können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. bb. Die fehlerhaft herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist hier ebenfalls durch das Gericht auszutauschen, da der Bescheid hierdurch nicht in seinem Wesen verändert und der Kläger – wie bereits unter 2. a. bb. (2) dargestellt – nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Zutreffende Ermächtigungsgrundlage ist § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Danach ist der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Auch beim Tausch dieser Normen bleibt der Tenor der Verfügung, hier die Aufforderung, bei der sudanischen Botschaft in Berlin vorzusprechen und einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu beantragen, unberührt. Zudem ähneln sich diese beiden, die ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers regelnden Rechtsgrundlagen ebenfalls in ihrer Zweckrichtung. Sie ermächtigen die Behörden diesbezüglich zum Erlass konkretisierender Verfügungen (zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG vgl. HambOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 So 76/14 –, juris Rn. 11 f.; Janson, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 147. Lfg., Stand 1. Juli 2024; § 15 AsylG Rn. 48 m.w.N.) und stellen hierbei keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen. Insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend übertragbar sind. Darüber hinaus enthält § 46 Abs. 1 AufenthG auch insoweit für die Ausländerbehörde eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen für den Fall, dass sie gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen beabsichtigt. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft in Berlin befindet sich zudem in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine explizite Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verfügungen. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht. Die Norm räumt der Behörde diesbezüglich ausdrücklich Ermessen ein. b. Des Weiteren ist die Verfügung formell und materiell rechtmäßig. aa. Im Hinblick auf die generelle Verpflichtung des Klägers, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor. Dieser verlangt, dass der betroffene Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Der Beklagte hat die Verfügung unter die Prämisse gestellt, dass der Kläger nicht im Besitz eines solchen Dokuments ist. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft sind die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ebenfalls erfüllt. Danach kann eine solche Anordnung erfolgen, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Hier war die Maßnahme unter anderem erforderlich, um die Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG des seinerzeit ausreisepflichtigen Klägers durchzuführen und zu sichern (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – 10 B 99.3200 –, juris Rn. 23 f. zu § 40 AuslG a.F.). Für die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Anordnung kann bei einem – wie hier – vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zudem die Regelung des § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als gesetzliche Konkretisierung dessen, was zumutbar ist, entsprechend herangezogen werden. Danach ist es dem Ausländer regelmäßig zumutbar, bei Behörden des Herkunftsstaats persönlich vorzusprechen und erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG, nach dem die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen kann, waren ebenfalls erfüllt. bb. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die ihm auferlegte Mitwirkungshandlung bezüglich der Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Eine generelle Unmöglichkeit wurde auch nicht durch die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger übersandte Kopie der Bescheinigung vom 28. September 2020 dargelegt, nach der die Botschaft der Republik Sudan in Berlin darüber informiere, dass die Ausstellung von Reisepässen zum damaligen Zeitpunkt nur im Sudan oder bei der Botschaft der Republik Sudan in Brüssel/Belgien und nur mit persönlicher Vorsprache möglich sei. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 7. Dezember 2021 – 1 K 2976/20.TR – (UA S. 8) und im Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 1 L 2977/20.TR – (BA S. 5 f.) verwiesen. cc. Ermessensfehler des Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat er auch hier das ihm zukommende Ermessen erkannt und ausgeübt. Zudem ist die Anordnung der Vorsprache und Antragstellung bei der sudanesischen Botschaft nicht unverhältnismäßig. Eine andere Möglichkeit, einen vor allem als Heimreisedokument dienenden Pass oder Passersatz zu erhalten, die gleichermaßen geeignet wäre, den Kläger aber weniger belastete, ist nicht ersichtlich. 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Bescheid in dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang selbst dann als rechtmäßig erwiese, wenn für seine Beurteilung abweichend von den vorstehenden Ausführungen nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, sondern zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt würde (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). In diesem Fall wären die getroffenen Verfügungen zur Passvorlage bzw. Mitwirkung an der Beschaffung des Identitätspapiers ebenfalls auf die einschlägigen Regelungen des § 48 AufenthG zu stützen. Insoweit dienten die Verfügungen zwar nicht (mehr) der Durchführung der Abschiebung des Klägers, da diesem zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Sie dienten jedoch nach wie vor insbesondere auch der Umsetzung der grundsätzlich für den Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Passpflicht und damit einhergehend der Pflicht zur Passvorlage etwa zu Zwecken der Identitätsüberprüfung. Die ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 AufenthG setzen nicht das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus. Auch insoweit würde die Ausländerbehörde in Erfüllung der ihr nach dem Aufenthaltsgesetz zugewiesenen Aufgaben tätig, mit der Folge, dass sie § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für ihre Verfügungen heranziehen könnte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der weiteren Kosten des Verfahrens resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung. VI. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung umstritten ist, ob grundsätzlich die in § 15 AsylG beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten Grundlage für Maßnahmen der mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde sein können. Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Passes. Er ist nach eigenem Bekunden sudanesischer Staatsangehöriger und reiste am 28. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bundespolizei fand hierbei auf seinem Smartphone die Ablichtung einer Geburtsurkunde. Am 12. September 2017 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und gab bei seiner Anhörung an, im Sudan noch über seine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse zu verfügen. Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich des Sudans nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach dort oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24. April 2019 – 1 K 3527/18.TR – ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 2. September 2020 – 13 A 10892/19.OVG – ab. Das Bundesamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2020 mit, dass die Entscheidung seit dem 7. September 2020 rechtskräftig sei und die Abschiebungsandrohung am 7. Oktober 2020 vollziehbar werde. Mit Bescheid vom 11. September 2020 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine „Ordnungsverfügung“ in seiner „ausländerrechtlichen Angelegenheit“ mit dem Betreff „Vollzug des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG bzw. Asylgesetz – AsylG“, „Passpflicht gem. § 3 AufenthG“. Am Anfang des Bescheids verwies er darauf, dass der Kläger gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, auf Verlangen seinen Pass, Passersatz sowie alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, vorzulegen. Der Beklagte forderte den Kläger auf, der Ausländerbehörde bis zum 13. Oktober 2020 einen gültigen Pass oder ein gültiges Passersatzpapier vorzulegen (Absatz 1 des Bescheids). Für den Fall, dass er nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers sei, wurde er aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2020 bei der Botschaft der Republik Sudan in Berlin bzw. bei der Vertretung des Staates, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, vorzusprechen und ein solches Dokument zu beantragen, sowie der Ausländerbehörde dieses Dokument oder zumindest einen Nachweis über einen bearbeitungsfähigen Antrag vorzulegen (Absatz 2). Darüber hinaus wurde für den Fall der nicht rechtzeitigen Befolgung dieser Aufforderungen die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft der Republik Sudan oder der Auslandsvertretung des Staates, der zur Rückübernahme verpflichtet sein könnte, angedroht (Absatz 3). Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, der Kläger sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verpflichtet, auf Verlangen seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zudem sei er nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG könne das persönliche Erscheinen des Ausländers zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitze, angeordnet werden. Eine den Kläger weniger belastende Möglichkeit zur Erlangung eines Heimreisedokuments sei nicht ersichtlich, solange er nicht willens oder in der Lage sei, geeignete Nachweise zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit vorzulegen. Da festgestellt worden sei, dass er nicht politisch verfolgt werde und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr für Leib oder Leben drohe, sei für ihn eine Vorsprache bei seiner Heimatvertretung zumutbar. Falls er der Verpflichtung zur Vorlage seines Passes oder Passersatzes nicht Folge leiste, werde die Maßnahme durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Darüber hinaus enthält der Bescheid den Hinweis, dass gemäß § 11 AsylG gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylgesetz kein Widerspruch stattfinde und nach § 75 AsylG eine Klage in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Verfügung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben werden könne. Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2020 beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sei. Zudem übersandte er die Kopie einer – nach eigenen Angaben – Bescheinigung der sudanesischen Botschaft in Berlin vom 28. September 2020 über die Nichtausstellung von Pässen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 1 L 2977/20.TR – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. September 2020 angeordnet, soweit darin unmittelbarer Zwang angedroht wird, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. November „2020“ (gemeint war offensichtlich 2021) die Androhung unmittelbaren Zwangs aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat erstinstanzlich nach Auslegung des Verwaltungsgerichts beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2020, soweit er aufrechterhalten wurde, aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er halte im Übrigen an seinem Bescheid fest. Die Verfügung sei insgesamt verhältnismäßig. Es bestehe Passpflicht im Bundesgebiet und der Kläger sei angehalten, dem Rechtserfordernis nachzukommen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 – 1 K 2976/20.TR –, dem Kläger zugestellt am 21. Dezember 2021, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, und die Klage im Übrigen in der Sache abgewiesen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Klage sei trotz des fehlenden Abschlusses eines Vorverfahrens zulässig. Weil die vom Beklagten getroffenen (Primär-)Maßnahmen im Schwerpunkt ihre Rechtsgrundlage in § 15 AsylG fänden, handele es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, für die ein Vorverfahren gemäß § 11 AsylG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO entfalle. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Bescheid im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung rechtmäßig sei. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Vorlage seines Passes oder Passersatzpapiers finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG. Nach ihrem Sinn und Zweck ermächtige die Vorschrift die zuständigen Behörden auch zum Erlass vollstreckbarer Verfügungen. Der Beklagte sei sachlich zuständig, da die Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylG gegenüber allen mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden und damit im Hinblick auf § 71 Abs. 1 AufenthG auch gegenüber den Ausländerbehörden bestünden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehe eine Passpflicht für Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisten oder sich darin aufhielten. Ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, sei gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Auch sei der Kläger nicht ausnahmsweise von der Passpflicht befreit. Des Weiteren werde mit der ihm nach § 82 Abs. 4 AufenthG auferlegten Mitwirkung, bei Nichtvorlage bei seiner Auslandsvertretung vorzusprechen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, nichts Unmögliches von ihm verlangt. Die übersandte Kopie einer Bescheinigung der sudanesischen Botschaft sei nicht geeignet, die generelle Unmöglichkeit einer Passbeantragung zu belegen. Es handele sich lediglich um eine in Teilen schwer lesbare Kopie, aus der nicht ersichtlich sei, in welcher Angelegenheit die Bescheinigung ausgestellt worden sein solle. Auch lasse sie keinen Stempel erkennen, sodass der amtliche Charakter nicht deutlich werde. Auf den am 10. Januar 2022 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 13 A 10054/22.OVG – gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen, da das Zulassungsvorbringen zur grundsätzlich bedeutsamen Frage führte, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die in § 15 AsylG beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten Grundlage für weitere Maßnahmen der mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde sein können. Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2023 auf sein Vorbringen im Zulassungsantrag und wiederholt dieses. Danach bestehe Klärungsbedarf für die grundsätzliche Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die in § 15 AsylG beschriebenen allgemeinen Mitwirkungspflichten weiter fortgälten. Nach seiner Ansicht sei eine Fortgeltung europarechtlich unzulässig, da hiernach sämtliche asylrechtlichen Mitwirkungspflichten mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens endeten. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sei ausschließlich das Aufenthaltsgesetz als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen. Außerdem bestehe Klärungsbedarf für die grundsätzliche Frage, ob einem abgelehnten Asylbewerber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG neben der bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zusätzlich noch durch Verwaltungsakt (Ordnungsverfügung) auferlegt werden könne, den Behörden seinen Pass oder Passersatz auszuhändigen und zu überlassen sowie im Falle des Nichtbesitzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen die in Nr. 6 bezeichneten Dokumente den Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Nach seiner Ansicht sei es unter anderem deshalb unzulässig, die bereits qua Gesetz bestehende Verpflichtung in einer Ordnungsverfügung umzusetzen, weil der Asylbewerber, der nicht über einen Pass oder Passersatz verfüge, zu einer unmöglichen Handlung aufgefordert werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 2024 teilt der Kläger mit, dass er inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten habe, nachdem ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Sudans festgestellt worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Aufhebung des abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Januar 2021 – 1 K 2976/20.TR – den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 zunächst auf das angegriffene Urteil Bezug. Ergänzend führt er unter anderem aus, das Asylgesetz spreche kein Ende der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten mit Abschluss des Asylverfahrens aus. Die Passpflicht des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG beziehe sich nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 AsylG auf den „Ausländer“, der einen der in § 1 AsylG genannten Anträge gestellt habe. In diesem Status als Ausländer verbleibe er auch über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus. Zudem sehe das Aufenthaltsgesetz eine Differenzierung zwischen Ausländern, die vorher kein Asylverfahren durchlaufen hätten, und Ausländern, die ein solches durchlaufen hätten, vor. Eine Nichtanwendbarkeit des § 15 AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens höhlte die Vorschrift bis zur Nutzlosigkeit aus. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2024 trägt er vor, für den Fall, dass die grundsätzliche Frage, ob § 15 Abs. 2 AsylG in Konstellationen wie der vorliegenden als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden könne, verneint werde, könnten derartige Bescheide alternativ auf die ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützt werden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. und 18. September 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Beratung gewesen sind.