Beschluss
9 B 144/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0319.9B144.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 9,30 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 9,30 DM festgesetzt. G r ü n d e Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag abzulehnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. zuletzt: OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - m.w.N.. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in bezug auf die Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr in dem Abgabenbescheid vom 30. Januar 1997, soweit die Abfallbeseitigungsgebühr angefochten worden ist, nicht gegeben. Ob die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt A. vom 10. Dezember 1992 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 1996 (AWS) nichtig ist, kann im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Ob, wie der Antragsteller meint, auch der Beschluß des Rates der Stadt A. vom 22. Januar 1997 über die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 30. Dezember 1996 bekanntzumachen ist und welche Folgen sich bei einer etwa bestehenden Bekanntmachungspflicht aus der unterlassenen Bekanntmachung für die Wirksamkeit der Dringlichkeitsentscheidung ergeben - die im übrigen neben dem Oberbürgermeister nicht nur von einem Ratsmitglied, sondern von zwei Ratsmitgliedern unterzeichnet worden ist -, kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Wirksamkeit der Satzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden. So muß hier offenbleiben und wird daher im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die durch die IV. Nachtragssatzung in § 20 Abs. 2 AWS eingefügte rückwirkende Gebührenanpassungsklausel mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und der darin enthaltenden Verpflichtung, den Abgabesatz festzulegen, vereinbar ist. Vgl. zur Reichweite des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vgl.: OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2473/93 -, NWVBl. 1997, 27. Sollte die genannte Klausel wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG oder gegen den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes nichtig sein, wäre des weiteren zu prüfen, ob sich diese Teilnichtigkeit auf die Gebührensätze in § 20 Abs. 1 AWS und damit ggf. auf die gesamte Satzung auswirkt. Auch hinsichtlich der eigentlich im Vordergrund stehenden Frage, ob die Gebührensätze in § 20 Abs. 1 AWS gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) verstoßen, ist das Ergebnis in diesem lediglich summarischen Verfahren offen. Dies gilt namentlich für die Frage, ob und ggf. in welchem konkreten Umfang das in die Gebührenbedarfsberechnung für den Veranlagungszeitraum eingestellte, von der Stadt A. an die A. GmbH für Abfallverwertung und Deponierung" (Haushaltsstelle 721.5901.0) zu leistende Entgelt in Höhe von 17.035.400,00 DM im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Dabei ist vorab darauf aufmerksam zu machen, daß dieses Entgelt, wie schon die Bezeichnung nahelegt, nicht nur für die Müllverbrennung in der Müllverbrennungsanlage (MVA) W. , sondern auch für weitere Leistungen der A. GmbH für die Stadt A. , etwa im Bereich der Deponierung (Zentraldeponie A. -W. ), erbracht werden sollte. Der Streit um die MVA W. dürfte damit von vornherein nur einen - im Hauptsacheverfahren genau zu ermittelnden - Teil des angesetzten Entgelts betreffen. Die abstrakten Voraussetzungen für den kalkulationsmäßigen Ansatz von Entgelten für Fremdleistungen Dritter - und um solche handelt es sich hier - sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Hiernach sind Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG nur dann ansatzfähig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; dabei muß der von dem Fremdleister geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach etwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356; Urteil vom 30. September 1996 - 9 3977/93 -; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. Für die Qualifizierung von Leistungen als Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG spielt es keine Rolle, in welchem Umfang die jeweilige Gemeinde an dem Fremdleister als juristischer Person des Privatrechts beteiligt ist. Vgl. OVG NW; Urteil vom 30. September 1996 a.a.O. Schon die vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage, ob und ggf. in welchem konkreten Umfang Kosten des Probebetriebes der MVA W. ansatzfähig sind, bedarf einer eingehenden und umfassenden Auswertung der diesbezüglich bestehenden Rechtsbeziehungen und ihrer Umsetzung in der Praxis. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung des Probebetriebs spielt dabei keine Rolle, da mit der Verbrennung des Mülls der Stadt A. in der MVA W. der Fremdleister eine Leistung gegenüber der Stadt A. erbracht hat und es insoweit nur noch um die Überprüfung des hierfür in Rechnung gestellten Entgelts nach den oben genannten Kriterien geht. Die vorzunehmende Überprüfung beschränkt sich schon in rechtlicher Hinsicht nicht nur auf die zwischen der Stadt A. und der A. GmbH bestehenden Verträge (Rahmenvertrag zwischen dem Kreis A. und der Stadt A. sowie der A. GmbH, Entgeltvertrag zwischen der Stadt A. und der A. GmbH, Vertrag über die Übertragung von Planung, Bau und Betrieb des Müllheizkraftwerks W. zwischen dem Kreis A. und der Stadt A. sowie der A. GmbH, sowie ggf. weiterer Vereinbarungen zwischen den genannten Beteiligten), sondern hat auch die sich aufgrund des Probebetriebes der MVA aus den Verträgen zwischen der A. GmbH und der Firma B. bzw. R. AG ergebenden Rechtsbeziehungen zum Prüfungsgegenstand. Darüberhinaus dürften auch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der A. GmbH und der Firma R. E. GmbH sowie der zu gründenden oder bereits gegründeten MVA W. GmbH und Co. KG kalkulatorisch von Bedeutung sein, so daß eine Einbeziehung in die Überprüfung geboten ist; eine Prüfung, die im summarischen Verfahren nicht geleistet werden kann und daher im Hauptsacheverfahren zu bewältigen ist. Des weiteren läßt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Feststellung einer Überkapazität" der MVA W. nicht ohne weiteres treffen. So wären zunächst in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überkapazität näher zu definieren. Sodann wäre zu klären, ob und ggf. in welcher Art und Weise bei Fremdleistungen eventuelle Überkapazitäten des Fremdleisters innerhalb des Prüfungskanons - Betriebsnotwendigkeit, Äquivalenz und Vertragskonformität - Bedeutung erlangen. Vgl. zum Komplex der Betriebsnotwendigkeit: OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.. Soweit es danach auf eine etwaige konkrete Überkapazität der MVA überhaupt ankommen sollte, dürfte vom Ausgangspunkt her zunächst festzustellen sein, welche Gesamtverbrennungskapazität die MVA W. im Veranlagungszeitraum besessen hat. Der insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene Wert von 360.000 T../a ist schon unter Berücksichtigung der einem Probebetrieb eigentümlichen Besonderheiten nicht ohne weiteres offenkundig und wird im übrigen auch von dem Antragsgegner in Frage gestellt. Dabei wird zu klären sein, ob insoweit auf die durch die Genehmigung festgelegte oder - in Ermangelung einer rechtlich verbindlichen Höchstgrenze - die durch die Genehmigung faktisch ermöglichte maximale Kapazität oder aber eine im Hinblick auf übliche Störungen, Ausfälle und Unterbrechungen wegen notwendiger Wartungsarbeiten geringere und in der Praxis durchgängig zu erreichende Verbrennungsleistung abzustellen und wie hoch diese anzusetzen ist. Im Anschluß daran wäre zu klären, welche im Veranlagungszeitraum zu erwartende Müllmenge der festgestellten Anlagenkapazität gegenüberzustellen ist. Gerade bei einer Anlage, die, wie hier, auch Abfälle einer anderen Körperschaft und von nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang der Stadt A. unterliegenden Privaten entsorgt, stellt sich die Frage, ob die gesamten im Veranlagungszeitraum für die MVA zu erwartenden Müllmengen zu berücksichtigen sind oder aber lediglich die in der Stadt A. für den Veranlagungszeitraum zu erwartende Müllmenge in Ansatz zu bringen ist. Bedeutung für eine Segmentierung der Müllmengen- und - damit korrespondierend auch der - Kapazitätsfrage auf die jeweiligen Anlieferbereiche könnten ferner die vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der A. GmbH und der Firma R. E. GmbH sowie der zu gründenden oder bereits gegründeten MVA W. GmbH und Co. KG im Hinblick auf etwaige rechtlich verbindliche Kapazitätsaufteilungen erlangen. Sollte sich herausstellen, daß tatsächlich im Veranlagungszeitraum die Verbrennungskapazität der MVA insgesamt oder nur bezogen auf die Stadt A. höher als die insgesamt oder nur für die Stadt A. zu veranschlagende Müllmenge ist, wäre weiter festzustellen, ob aufgrund der erkennbaren Gesamtumstände bei sachgerechter Handhabung des weiten Organisationsermessens und der bei der Planung von Anlagen zu treffenden Auslastungsprognose auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bedienung von Mengenschwankungen, insbesondere von Mengenspitzen sowie eines bei Verbrennungsanlagen nicht unüblichen Probebetriebes diese Divergenz vorhersehbar und insgesamt oder zu einem Teil, etwa durch die Möglichkeit der Umplanung, vermeidbar gewesen ist. Die damit verknüpfte und vom Senat noch nicht entschiedene Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt bei der Überprüfung der Auslastungsprognose abzustellen ist (Vertragsschluß zwischen Gemeinde und Fremdleister, hier: Rahmenvertrag und/oder Einzelvertrag, oder einen bestimmten Zeitpunkt vor, bei oder nach der für den Probebetrieb und/oder den Echtbetrieb maßgebenden Genehmigungserteilung), bedarf ebenfalls einer vertiefenden Betrachtung und ist einer lediglich summarischen Beurteilung nicht zugänglich. Sollte sich herausstellen, daß und ggf. in welchem konkreten Umfang eine rechtlich relevante Überkapazität der MVA besteht, muß auf der Grundlage der hierfür einschlägigen vertraglichen Regelungen unter Einschluß des öffentliche Preisrechts der insoweit auf die Stadt A. entfallende Kostenanteil konkret herausgerechnet werden. Der sich dabei zu Lasten der Stadt A. ergebende Betrag der reinen Überkapazitätskosten wäre dann in das Verhältnis zu den ansonsten nach der Gebührenbedarfsberechnung gerechtfertigten Kosten zu setzen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - GemH 1994, 233; Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315. Bei dieser Relationsbetrachtung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die den Gebührensätzen zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung unter der Ordnungsnummer 2800/9 Zuführung vom Vermögenshaushalt" für das Jahr 1997 einen Betrag von 5.964.000,00 DM ausweist, der, soweit es sich um eine fakultative Auflösung von Rückstellungen handeln sollte, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots nicht kostenmindernd zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 9 A 6093/96 -. Bei der Relationsbetrachtung ist weiter zu berücksichtigen, daß Kostenüberschreitungen bis zu der Bagatellgrenze von 3 % unbeachtlich sind, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., was grundsätzlich eine genaue Berechnung der jeweiligen Kostenüberschreitung erfordert. Des weiteren ist rechtlich davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Dies bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze ggf. keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben und zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Sollte daher eine unzulässige Kostenüberschreitung bestehen, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, während des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage des Betriebsergebnisses 1997 eine Nachberechnung beizubringen, die bei der abschließenden Entscheidung Berücksichtigung finden muß. Kann somit aufgrund der im summarischen Verfahren nicht zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt A. festgestellt werden, ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von deren Gültigkeit auszugehen; andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der - teilweise angefochtenen - Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr in dem Abgabenbescheid vom 30. Januar 1997 sind nicht gegeben; angesichts des niedrigen streitigen Teilbetrages von 37,20 DM spricht auch nichts für eine unbillige Härte, so daß der Antrag insgesamt ohne Erfolg bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.