Urteil
7a D 100/01.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0806.7A.D100.01NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windenergieanlagen - Teil 1 der Gemeinde I. ist nichtig, soweit er eine "gebündelte Bauweise" und Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festsetzt. Im übrigen ist der Bebauungsplan unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windenergieanlagen - Teil 1 der Gemeinde I. ist nichtig, soweit er eine "gebündelte Bauweise" und Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festsetzt. Im übrigen ist der Bebauungsplan unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windkraftanlagen - Teil 1 der Antragsgegnerin, der für eine der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten Vorrangzonen für Windenergie Festsetzungen für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen enthält. Die Antragsteller bewohnen ein im Außenbereich der Ortschaft T. (Rheinland-Pfalz) in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze nach Nordrhein- Westfalen gelegenes Anwesen (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 52), auf dem sie auch zwei Ferienwohnungen bewirtschaften. Das Anwesen liegt etwa 365 m nördlich der Nordgrenze des Bebauungsplangebietes, die dort in etwa parallel zur Landesgrenze nach Rheinland-Pfalz verläuft. Mit der am 19. Dezember 1998 bekannt gemachten 20. Änderung des Flächennutzungsplans stellte die Antragsgegnerin mehrere Vorrangzonen für Windenergie in ihrem Gemeindegebiet dar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windkraftanlagen - Teil 1 umfasst die südöstlich der Ortschaft M. unmittelbar an der belgischen Grenze gelegene Vorrangzone fast vollständig. Er erstreckt sich auf einer Länge von ca. 2.100 m von Norden nach Süden und erfasst nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Flächen. Seine nördliche Grenze verläuft von Südwesten nach Nordosten in etwa 350 m Entfernung ungefähr parallel zu der das Grundstück der Antragsteller erschließenden Straße. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fläche für die Aufstellung von Windkraftanlagen" festgesetzt. Durch Baugrenzen sind sechs Standorte als nahezu quadratische Baufenster mit Seitenlängen zwischen 50 m und 70 m festgesetzt. Die maximale Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Fundamentfläche der Windkraftanlage, Trafo- und Übergabestation) ist je Windkraftanlagenstandort mit 450 qm festgesetzt. Der dem Anwesen der Antragsteller am nächsten gelegene Standort 1 liegt in etwa 400 m Entfernung von deren Haus an der nördlichen Grenze des Bebauungsplangebiets, Standort 2 ca. 500 m südwestlich hiervon. Die Standorte 3 bis 6 liegen im Südwesten des Plangebietes unmittelbar entlang eines Weges. Diese Baufenster haben einen Abstand von gut 50 m und mehr zur Bundesstraße 265/266, die entlang der deutsch-belgischen Grenze verläuft und die südwestliche Grenze des Plangebiets bildet. Die Abstände zwischen diesen Baufenstern betragen zwischen 200 m und 250 m. Zur Andienung der geplanten Windenergieanlagen sind jeweils mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zwischen den benachbarten Anlagen bzw. zu Wegen festgesetzt. Ferner sind entlang der im oder unmittelbar außerhalb des Plangebiets verlaufenden Abschnitte der Bundesstraßen B 265/266 und B 421 40 m breite und um die im Plangebiet vorhandenen Waldflächen herum 35 m breite von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt. Neben den bereits genannten Bestimmungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Nummern 1 und 2) enthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen zur "gebündelten Bauweise" und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Nummer 3), zu den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen (Nummer 4) sowie zu den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (Nummer 5). Die Erstellung des Bebauungsplans erfolgte federführend durch die Firma Umweltkontor. Diese erarbeitete den Bebauungsplan mit Begründung und begleitete das Aufstellungsverfahren, indem sie die Sitzungsunterlagen für den zuständigen Ausschuss und den Rat der Antragsgegnerin vorbereitete und Vorschläge zur Behandlung der Anregungen von Bürgern und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange machte. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurden im Januar 2000 eine Umweltverträglichkeitsstudie und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie ein Schallgutachten zur Abschätzung der nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen insgesamt zu erwartenden Lärmimmissionen und ein Gutachten zu dem zu erwartenden Schattenwurf durch die Anlagen erstellt. Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Nachdem bereits am 9. Dezember 1996 und am 19. Juni 1997 Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne - für allerdings abweichende Teilbereiche - gefasst worden waren, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 1998 erneut einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 51 mit den drei Teilbereichen L. , M. und P. Süd und Nord und beschloss zugleich die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte am 5. Januar 1999. Am 13. Januar 1999 fand eine Bürgerversammlung statt, der Bebauungsplanentwurf lag vom 14. Januar bis zum 15. Februar 1999 aus. Eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Frühjahr 1999. Mit Schreiben vom 14. April 2000 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Grenzwerte für Lärm- und Schattenwurf zu beachten seien und ggf. Festsetzungen hierzu in den Bebauungsplan aufzunehmen seien. Die Verbandsgemeinde P. L. , in deren Gemeindegebiet das Anwesen der Antragsteller liegt, regte an, den Standort 1 wegen der starken Beeinträchtigung der Siedlungsgehöfte in T. - zu denen auch das Anwesen der Antragsteller gehört - entfallen zu lassen. Am 31. August 2000 beschloss der Rat die Offenlegung des geänderten Planentwurfs. Diese erfolgte nach Bekanntmachung vom 28. Oktober 2000 in der Zeit vom 2. November bis 4. Dezember 2000. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 hiervon benachrichtigt. Die Träger öffentlicher Belange äußerten sich im Wesentlichen zu immissionsschutzrechtlichen Fragen. Zahlreiche Bürger wandten sich auf einer Unterschriftenliste unter Hinweis auf die durch die vorhandenen Windenergieanlagen bereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegen die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen in der Gegend. Sie verwiesen ferner auf den zu erwartenden Wertverlust ihrer Immobilien und die von den Anlagen ausgehenden Immissionen. Die Antragsteller wandten sich im Verlauf des gesamten Aufstellungsverfahrens in zahlreichen Schreiben an die Antragsgegnerin und machten geltend, von den geplanten Windenergieanlagen gingen erhebliche zusätzliche Immissionen auf ihr Grundstück aus. Sie seien bereits durch die Immissionen der insbesondere im Land Rheinland-Pfalz vorhandenen Windenergieanlagen und eines Sägewerks erheblich belastet. Das Prognosegutachten zu den Lärmimmissionen sei nicht zutreffend, denn es berücksichtige nicht die weiteren geplanten Windenergieanlagen und die Immissionen vom nahe gelegenen Sägewerk sowie vom Truppenübungsplatz F. . Bei einer unangemeldeten Lärmmessung sei an ihrem Haus ein Wert von 50 dB(A) gemessen worden. Die geplanten Windenergieanlagen bildeten zusammen mit den bereits vorhandenen eine riesige industrielle Anlage. Sie - die Antragsteller - müssten mit negativen Auswirkungen auf den Wert ihres Grundstücks und die Vermarktung ihrer Ferienwohnungen rechnen, ihre Existenz würde vernichtet. Schon jetzt hätten sie bei den Übernachtungen von Feriengästen, die 30% ihres Lebensunterhalts ausmachten, einen Rückgang zu verzeichnen. Es hätten noch weitere Träger öffentlicher Belange beteiligt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller trug darüber hinaus vor, die prognostizierte Einhaltung des Lärm-Immissionsgrenzwertes durch die geplanten Windenergieanlagen reiche wegen der besonderen Lästigkeit der von den Anlagen ausgehenden Immissionen nicht aus. Im Bebauungsplan solle für die Bewohner des Anwesens der Antragsteller ein Lärmrichtwert von 35 dB(A) statt 45 dB(A) festgesetzt werden. Ferner bestünden Gesundheitsgefahren durch die Infraschallimmissionen der Anlagen und Unfallgefahren durch Rotorblattbruch und Eisabwurf. Die Errichtung der Anlagen setze zudem die Aufhebung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes voraus, in Schutzgebieten seien die Windenergieanlagen aber grundsätzlich nicht privilegiert. Im Naturpark sei die Errichtung der Anlagen unzulässig. Schon die Anzahl der insgesamt geplanten Windenergieanlagen (bis zu 80) sei für die Antragsteller unzumutbar und stelle eine extreme visuelle Belastung dar. Die touristischen Belange der Antragsteller, die in eine Existenzkrise geraten würden, müssten berücksichtigt werden. Wegen der Schutzqualität des Landschaftsschutzgebietes Naturpark Nordeifel sei der belgische Staat in die Planung einzubeziehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die hier durchgeführt werden müsse, sei unterblieben. Die Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der Firma V. stelle eine unzulässige Verquickung öffentlicher und privater Interessen dar. Der Vogelzug sei völlig falsch eingeschätzt worden. In seiner Sitzung vom 5. April 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss über deren Behandlung. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 28. April 2001 bekannt gemacht. Am 4. Oktober 2001 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor, die Vorbelastung des Gebietes durch vorhandene Windenergieanlagen und ein Sägewerk sei so hoch, dass ein Lärmminderungsplan nach § 47a BImSchG hätte aufgestellt werden müssen. Die wegen der Höhe der geplanten Anlagen erforderliche Tag- und Nachtkennzeichnung als Luftfahrthindernis verstärke die Belastung durch die Anlagen. Zudem tragen die Antragsteller zahlreiche Erwägungen zur Ermittlung der von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen vor. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes W. - F. vom 12. Juni 2002 an die Firma V. weisen sie darauf hin, der belgische Teil des Naturparks Hohes W. sei zu den EU-Vogelschutzgebieten zu zählen. Solche Gebiete kämen nach dem Windenergieerlass als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht, vielmehr müsse zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und Windenergieanlagen ein Abstand von 200 m eingehalten werden, bei besonders bedrohten Vogelarten, wie sie in EU-Vogelschutzgebieten vorkämen, sogar von 500 m. Die Angabe des Antragsgegners, seitens der Verwaltung des Naturparks seien keine Bedenken gegen die Planung geäußert worden seien, sei ausweislich des genannten Schreibens vom 12. Juni 2000 nicht zutreffend. Die Antragsteller beantragen: den Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windkraftanlagen - Teil 1 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Antragsteller könnten nämlich ihre Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplans nicht verbessern, weil in diesem Fall Windenergieanlagen grundsätzlich überall in der Vorrangzone zulässig seien. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Der Bebauungsplan solle die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorrangzone steuern. Sie - die Antragsgegnerin - habe alle maßgeblichen Gesichtpunkte angemessen berücksichtigt. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass mit der Festsetzung von Standorten für Windenergieanlagen deren planungsrechtliche Zulässigkeit nur grundsätzlich bejaht werde. Ob und welche Immissionen von den Anlagen ausgingen, sei im Baugenehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen zu prüfen, in dem daher jeweils ein Lärmgutachten zu erstellen sei. Das vorliegende Lärmgutachten habe nur der Abschätzung gedient, ob die vorgesehenen Windenergieanlagen so betrieben werden könnten, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden; das sei nach dem Gutachten der Fall. Der nach dem Schattenwurfgutachten an vier Punkten zu erwartenden Überschreitung der vom Landesumweltamt empfohlenen Richtwerte für Schattenwurf könne durch eine Abschaltautomatik begegnet werden; auch das sei im Baugenehmigungsverfahren konkret zu prüfen. Der Standort M. sei aufgrund einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets als besonders geeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeschätzt worden. Neben der Windhöffigkeit habe dabei der Umstand eine Rolle gespielt, dass die Umgebung durch vorhandene Windenergieanlagen bereits vorbelastet gewesen sei. Belange des Landschaftsschutzes seien ausreichend berücksichtigt worden. Nach der Stellungnahme der Bezirksregierung sei der vorgesehene Eingriff in die Landschaft hinnehmbar. Nur für die vorgesehenen Anlagenstandorte selbst sei eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung erforderlich, der Landschaftsschutz im Übrigen könne bestehen bleiben. Damit sei dem Landschaftsschutz ausreichend Rechnung getragen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes erfordere entweder eine besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonders groben Eingriff. Beides liege hier nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Den Antrag, die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen, kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen. An die Geltendmachung einer derartigen Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Die Antragsbefugnis kann auch darin begründet sein, dass der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten drittschützenden Abwägungsgebotes geltend macht. In diesem Fall muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Das haben die Antragsteller hier getan, indem sie vortragen, die - insbesondere optischen und akustischen - Wirkungen, die von den durch den angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen auf ihr Wohnhaus und die Ferienwohnungen ausgingen, seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Im Normenkontrollverfahren ist von einem weiten Verständnis des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Erfüllt ein Normenkontrollantrag die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VwGO, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Ausnahmsweise, nämlich wenn auch eine erfolgreiche Normenkontrolle dem Antragsteller nichts nützen würde, kann die Zulässigkeit der Normenkontrolle auch allein am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126 = BauR 2002, 1524; Beschluss vom 25. März 2003 - 4 BN 11.03 -, n.v. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine solche Situation sei hier gegeben, weil im Falle des Erfolgs des Antrags die Windenergieanlagen, durch die sich die Antragsteller beeinträchtigt sehen, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB innerhalb der Konzentrationszone M. zulässig seien, mithin auch dann von den Antragstellern nicht grundsätzlich zu verhindern seien. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Dementsprechend liegt das Rechtsschutzinteresse regelmäßig vor, wenn die Antragsbefugnis zu bejahen ist. Der Antragsteller muss also nicht zusätzlich zur Antragsbefugnis das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses darlegen; vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier nicht zu verneinen. Denn ein Erfolg des Normenkontrollantrags wäre für die Antragsteller wenigstens insoweit von Nutzen, als die konkreten Standortzuweisungen - insbesondere der dem Anwesen der Antragsteller am nächsten gelegene Standort 1 - entfallen würden. Zwar wären dann - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - Windenergieanlagen in der Konzentrationszone nach wie vor privilegiert zulässig. Sie müssten jedoch nicht an den festgesetzten Standorten, insbesondere nicht am Standort 1 errichtet werden. Mithin bestünde dann für die Antragsteller die Chance, dass im nördlichen, ihnen am nächsten gelegenen Bereich der Konzentrationszone eine Windenergieanlage nicht am Standort 1, sondern in größerer Entfernung zu ihrem Anwesen errichtet würde. Diese Chance reicht für das Rechtsschutzinteresse aus. Zudem ist hier anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Obsiegens der Antragsteller erneut einen Bebauungsplan aufstellen würde, unter Berücksichtigung der zur Unwirksamkeit des bisherigen Plans führenden Gründe. Sollte sich die von den Antragsteller vorrangig gerügte Ausweisung des Standorts 1 als rechtsfehlerhaft erweisen, so ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin in dem späteren Bebauungsplan für den Standort 1 eine andere - für die Antragsteller günstigere - Lösung wählt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 7a D 23/98.NE -. Die Argumentation der Antragsgegnerin berücksichtigt demgegenüber nicht, dass der Bebauungsplan mit seinen konkreten Standortzuweisungen Regelungen enthält, die für die Antragsteller insoweit nachteilig sind, als andere, die Antragsteller weniger belastende Standorte ausgeschlossen werden; durch den Wegfall dieser Regelungen würde die Rechtsstellung der Antragsteller verbessert. Konsequenz der Ansicht der Antragsgegnerin wäre im Übrigen, dass Normenkontrollanträge von Nachbarn eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans für eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen regelmäßig am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern würden, weil die Errichtung von Windenergieanlagen in den im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen stets grundsätzlich möglich bleibt. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Allerdings leidet der Bebauungsplan nicht an formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind jedenfalls nicht fristgerecht gerügt worden. Zu den rügepflichtigen Verfahrensmängeln gehört gemäß § 215 Abs.1 Nr. 1 i.V. mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 4a BauGB hinsichtlich der grenzüberschreitenden Beteiligung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange des Nachbarstaates. Solche Mängel rügen die Antragsteller der Sache nach, indem sie mit ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2002 auf eine fehlende Beteiligung belgischer Stellen hinweisen. § 4a BauGB in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) - BauGB a.F. - verlangte bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, in der Tat die Unterrichtung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Antragsgegnerin hat ihre belgische Nachbargemeinde Büllingen im Sinne dieser Vorschrift beteiligt; diese hat keine Bedenken geäußert. Andere belgische Träger öffentlicher Belange wurden jedoch nicht beteiligt. Ob diese Verfahrensweise mit § 4a BauGB a.F. übereinstimmt, kann im Ergebnis dahinstehen, denn ein eventueller Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. ist jedenfalls inzwischen unbeachtlich. Zwar stellt ein Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. einen beachtlichen Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar. Er wird jedoch nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Eine Rüge vor dem Satzungsbeschluss ist nicht fristwahrend. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 1998 - 1 K 2914/96 -, BRS 60 Nr. 15; ferner Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, Stand August 2002, § 215 Randnr. 23. Hier wurde der behauptete Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. nach dem Satzungsbeschluss erstmals im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 an das Gericht (Eingang: 11. Juli 2002) geltend gemacht. Zwar genügt grundsätzlich die Geltendmachung gegenüber dem Gericht in einem Normenkontrollverfahren, an dem die Gemeinde - wie hier - beteiligt ist und das die Wirksamkeit eben des Bebauungsplans zum Gegenstand hat, dessen verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen gerügt wird, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; Urteil vom 06. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N., jedoch erfolgte sie hier nicht fristgerecht. Der Bebauungsplans wurde am 28. April 2001 bekannt gemacht, die Bekanntmachung enthielt einen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 1. Der Schriftsatz vom 8. Juli 2002 konnte mithin die Jahresfrist nicht wahren. Dasselbe gilt, soweit die Antragsteller auch die Beteiligung weiterer deutscher Stellen im Verlaufe des Aufstellungsverfahrens verlangt haben. Sofern diese hätten beteiligt werden müssen, aber nicht wurden, ist dieses Versäumnis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ohne weiteres unbeachtlich, weil lediglich einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt wurden. Soweit die Antragsteller eine Pflicht zur Beteiligung bestimmter Stellen unmittelbar aus den Regelungen des EU-Rechts herleiten, liegt - wie im Nachfolgenden anzusprechen ist - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Regelungen im vorliegenden Fall anzuwenden waren, jedenfalls kein Verstoß vor. Auch die Mitwirkung der Firma V. oder anderer Privater bei der Aufstellung des streitigen Bebauungsplans begründet keinen Mangel des Aufstellungsverfahrens. Die Antragsteller sind insoweit der Ansicht, die intensive Mitwirkung der Firma V. bei der Erarbeitung der Planunterlagen und der Vorbereitung der verschiedenen Verfahrensschritte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Verfahrens, weil die Firma V. eigene wirtschaftliche Interessen im Plangebiet verfolgt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Gemeinden können sich bei der Ausarbeitung der Bauleitpläne der technischen Arbeitshilfe und sachverständigen Beratung privater Personen und Stellen bedienen. Dabei können sie nach § 4b BauGB insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von bestimmten Verfahrensschritten einem Dritten übertragen. Diese Beauftragung Dritter bedeutet lediglich die Inanspruchnahme technisch-fachlichen Wissens und organisatorischer Fähigkeiten des Beauftragten. Die planerischen Entscheidungen müssen von der Gemeinde getroffen werden, die gebotene Abwägung muss von ihr vorgenommen und verantwortet werden. Auch das Bauleitplanverfahren muss in ihrer Hand bleiben. Durch die Inanspruchnahme der Dienste Privater darf die Gemeinde keine unzulässigen Vorwegbindungen eingehen. Sie muss die den Plan tragenden Vorstellungen und den Inhalt des Plans im Einzelnen kritisch abwägend nachvollziehen und ggf. bereit sein, das Projekt scheitern zu lassen oder den Planentwurf des Privaten in einzelnen Punkten zu ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE - zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise schon vor Einfügung des § 4b in das BauGB; Gaentzsch, in: Schlichter/Stich (Hrsg.) Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 2 Randnr. 7; bestätigend in der 3. Auflage 2002, Stand August 2002, § 4b Randnr. 1. Zwar hat die Firma V. intensiv an der Planaufstellung mitgewirkt und die Antragsgegnerin eingehend beraten, beispielsweise durch Erarbeitung der Bebauungsplanunterlagen und von Sitzungsvorlagen für die Gremien der Antragsgegnerin sowie von Vorschlägen für die Behandlung von Anregungen und Stellungnahmen. Dies begründet jedoch keinen Mangel des Aufstellungsverfahrens. Die maßgeblichen Verfahrensschritte sind nämlich jeweils von der Antragsgegnerin selbst unternommen und verantwortet worden. Sämtliche Entscheidungen im Laufe des Verfahrens bis hin zum Beschluss der Satzung sind von den zuständigen Organen der Antragsgegnerin getroffen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Organe nicht selbst entscheiden wollten bzw. sich durch die Vorschläge der Firma V. für gebunden hielten. Die Vor- und Zuarbeit selbst in dem hier gegebenen Umfang durch die Firma V. ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Rüge der Antragsteller, es fehle an einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung, geht fehl. Ihre Ansicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei erforderlich gewesen, stützen sie auf einen "Ministerialerlass vom 5. Oktober 1999", die Regelungen des "neuen Umweltverträglichkeitsgesetzes UVPG vom 3. August 2001" und eine unmittelbare Anwendung der "EU-UVP-Rili". Keine dieser Grundlagen begründet jedoch im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Dass ein ministerieller Erlass - die Antragsteller beziehen sich hier offensichtlich auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 27. Juli 1999 - Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - (MBl. NRW S. 1083, das am 5. Oktober 1999 erschienen ist) - der Gemeinde keine über die bestehenden gesetzlichen Pflichten hinausgehenden Prüfungspflichten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auferlegen kann, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner näheren Erläuterung. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) - UVPG n.F. -, auf das die Antragsteller sich berufen, konnte hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil es bei Abschluss des Planaufstellungsverfahrens mit der Bekanntmachung vom 28. April 2001 noch nicht in Kraft getreten war. Die Übergangsvorschrift des § 25 UVPG betrifft nur Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung noch anhängig waren. Aus der auf das Planaufstellungsverfahren danach anwendbaren Fassung des UVPG (UVPG in der Fassung des Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081 - UVPG a.F. -) folgte keine Pflicht zur Durchführung einer UVP, weil nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F. einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur solche Bebauungspläne unterlagen, die die Zulässigkeit von Vorhaben nach der Anlage zu § 3 begründen sollten bzw. Planfeststellungsbeschlüsse für solche Vorhaben ersetzten. Windenergieanlagen oder Windparks sind in der Anlage zu § 3 und im Anhang zu Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG a.F. aber nicht genannt. Mithin unterlagen sie nach dem UVPG a.F. nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch die Ansicht der Antragsteller, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbar aus der EU-UVP-Richtlinie Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5. Juli 1985 S. 40) - UVP-Richtlinie a.F. - in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 73 vom 14. März 1977 S. 5) - UVP- Richtlinie n.F. - ergeben habe, trifft nicht zu. Die UVP-Richtlinie n.F. war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist hatte nach Art. 3 Abs. 1 der Änderungsrichtlinie am 14. März 1999 geendet. Damit dürfte die Änderungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls teilweise unmittelbar anwendbar gewesen sein. Unmittelbar anwendbar sind aber nur solche Bestimmungen, die "self executing" sind, d.h. die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Unbedingt ist eine Gemeinschaftsbestimmung, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, ist eine Bestimmung, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung enthält. Vgl. EuGH Urteil vom 23. Februar 1994 -Rs C 236/92 - NVwZ 1994, 885. Das ist jedenfalls für den Kern der UVP-Richtlinie a.F. der Fall, vgl. ausführlich zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Urfassung der UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7. und dürfte auch im Wesentlichen für die Änderungsrichtlinie zutreffen, vgl. Gaentzsch, Zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Bebauungsplänen und zu Fehlerfolgen insbesondere bei der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie, UPR 2001, 287 (290). Der Frage, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Genehmigung für ein Projekt im Sinne der Definition in Art. 2 UVP-Richtlinie ist, vgl. insoweit differenzierend Gaentzsch, a.a.O., S. 288 f. bzw. ob der hier streitige Bebauungsplan überhaupt in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt, kann der Senat dahinstehen lassen und zugunsten der Antragsteller unterstellen. Ebenso kann dahinstehen, ob der hier streitige Bebauungsplan in den Zeitraum der unmittelbaren Wirkung der Änderungsrichtlinie fällt. Die unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie n.F. war mit Ablauf der Umsetzungsfrist, also erst ab dem 14. März 1999 zu beachten. Für Genehmigungsanträge hat der EuGH entschieden, dass für die Frage, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig war, darauf abzustellen ist, ob der Genehmigungsantrag vor oder nach Ablauf der Umsetzungsfrist gestellt worden ist. vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C 431/92 -, DVBl. 1996, 424. Übertragen auf Bebauungspläne mag das bedeuten, dass maßgeblicher Verfahrensschritt, auf dessen Zeitpunkt für die Frage der unmittelbaren Wirkung der Änderungsrichtlinie abzustellen ist, der Aufstellungsbeschluss oder die frühzeitige Unterrichtung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB ist. Vgl. Gaentzsch a.a.O., S. 290. Beide fanden hier vor dem Eintritt der unmittelbaren Wirkung am 14. März 1999 statt, nämlich am 17. Dezember 1998 bzw. am 13. Januar 1999. Auf die angesprochenen Fragen kommt es jedoch deswegen nicht entscheidungserheblich an, weil der hier streitige Bebauungsplan jedenfalls kein Projekt i.S. des § 4 Abs. 1 i.V. mit Anhang I der UVP-Richtlinie n.F. darstellt, für das diese Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorschreibt. Der Bebauungsplan hat die Errichtung von Windenergieanlagen zum Gegenstand. Diese werden aber in Anhang I der Richtlinie nicht genannt. Windenergieanlagen in der Form von Windfarmen werden hingegen in Anhang II der UVP-Richtlinie n.F. genannt, der Projekte nach Art. 4 Abs. 2 aufzählt. Bei Projekten i.S. dieser Vorschrift ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend erforderlich, sondern nur, wenn sich die Notwendigkeit aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (Buchstabe a) oder anhand der von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Schwellenwerte bzw. Kriterien (Buchstabe b) ergibt. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 4 Abs. 2 kommt nur insoweit in Betracht, als sich die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen aus einer Einzelfalluntersuchung nach Buchstabe a) ergibt. Denn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Buchstabe b) hängt von einer konstitutiven Entscheidung der Mitgliedsstaaten ab, nämlich der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien. Damit ist dieser Teil der Richtlinie nicht "self executing" und nicht unmittelbar anwendbar. Eine Einzelfalluntersuchung i.S. des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) UVP-Richtlinie n.F. ist hier aber erfolgt. Die verschiedenen im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans erstellten Untersuchungen und Gutachten (Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan vom Januar 2000, Schallgutachten und Schattenwurfanalyse vom 12. Januar 2000) erfüllen zusammen mit der Bebauungsplanbegründung die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine solche Einzelfalluntersuchung nach Art. 4 Abs. 3 i.V. mit Anhang III UVP-Richtlinie n.F. Danach müssen bei einer Einzelfalluntersuchung die Auswahlkriterien des Anhangs III berücksichtigt werden. Das ist hier geschehen. Im Rahmen der verschiedenen vorbereitenden Untersuchungen und Gutachten sind die Projektmerkmale hinsichtlich der in Anhang III Nr. 1 genannten Punkte und die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden, nach den in Nr. 2 genannten Punkten beurteilt sowie die potentiell erheblichen Auswirkungen des Projekts anhand der in Nr. 3 genannten Merkmale bewertet worden. Das Ergebnis dieser Prüfung, dass weitere umweltbezogene Prüfungen nicht erforderlich seien, ist mit Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie n.F. zu vereinbaren und daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller in der Antragsbegründung des Weiteren geltend machen, "schon wegen der Schutzgebietsqualität [sehe] das Gesetz (EU-RiLi UVP, die damals direkt anzuwenden war) nicht nur grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, sondern auch die Beteiligung des belgischen Staates wegen des gemeinsamen deutsch-belgischen Schutzgebietes", liegt gleichfalls kein Mangel des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens vor. Nachdem hier eine gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie n.F. zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie nicht durchzuführen ist, war eine förmliche Beteiligung des belgischen Staates nach Art. 7 der UVP-Richtlinie n.F. nicht erforderlich, denn diese ist nur im Rahmen einer UVP gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. In materieller Hinsicht leidet der streitige Bebauungsplan allerdings an verschiedenen Mängeln. Das gilt zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin eine "gebündelte Bauweise" und von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt hat. Diese Festsetzungen sind von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Mit der Festsetzung einer "gebündelten Bauweise" in den zeichnerischen Festsetzung und der textlichen Festsetzung Nr. 3 Abs. 1 hat die Antragsgegnerin den von ihr als betriebsbedingt notwendig angesehenen Abstand zwischen den Windkraftanlagen als einzuhaltende Bauweise festsetzen wollen. Nr. 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen lautet: "Die Windkraftanlagestandorte sind durch die Ausweisung von "Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen" im Flächennutzungsplan der Gemeinde I. auf bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet beschränkt. Innerhalb dieser Bereiche müssen die Windkraftanlagen aus betriebsbedingten Gründen ausreichende Abstände untereinander einhalten. Diese Bauweise wird als "gebündelte Bauweise" bezeichnet." Für eine derartige Festsetzung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Auf § 22 BauNVO, der die Zulässigkeit von Festsetzungen über die Bauweise näher regelt, kann diese Festsetzung schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Regelung der Bauweise allein die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin unter Nr. 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Sie wollte nach dem insoweit maßgeblichen eindeutigen Wortlaut der textlichen Festsetzung, der identisch ist mit den Ausführungen in der Planbegründung, vielmehr mit der von ihr so genannten "gebündelten Bauweise" eine Aussage zur Entfernung der Windkraftanlagen untereinander treffen. Für eine solche Regelungsmöglichkeit als Bauweise gibt § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO nichts her. Auch eine andere Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer derartigen "Bauweise" ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat allerdings darauf hin,. dass die Gemeinde durchaus befugt ist, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude im Sinne des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 2 BauO NRW), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen - ggf. auch Baulinien - nach § 23 BauNVO möglich. Die Festsetzungen über die "von Bebauung frei zu haltenden Flächen" ermangeln gleichfalls einer Rechtsgrundlage. Der Bebauungsplan setzt entlang der im Plangebiet verlaufenden Bundesstraßen und entlang der im Plangebiet liegenden Waldflächen Flächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 5 mit der Überschrift "Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)" lautet: "In Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, dürfen keine Windkraftanlagenflügel hineinragen. Zu diesen Flächen zählen: - ein Streifen mit einer Breite von 40 m entlang der Bundesstraße, gemessen vom äußersten Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und - ein Streifen mit einer Breite von 35 m um Waldgebiete herum." Auch diese Festsetzung ist von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Entgegen dem Hinweis auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB in der Überschrift der textlichen Festsetzung hat die Antragsgegnerin keine von dieser Norm getragene Festsetzung getroffen. § 9 BauGB nennt in Abs. 1 und Abs. 2 die Festsetzungen, die in einem Bebauungsplan getroffen werden können. Dazu gehören nach Abs. 1 Nr. 10 auch "die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung". Gemeint sind damit Flächen innerhalb des Plangebietes, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 4 BN 14.03 -, JURIS-Dokumentation; Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin aber nicht getroffen und wollte sie auch nicht treffen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit Hilfe dieser Festsetzungen lediglich sicher stellen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen nicht in die festgesetzten "Schutzstreifen" hineinragen. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bebauungsplanfestsetzungen: Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan kein qualifizierter Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB ist, denn er enthält jedenfalls keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen. Die vorhandenen Verkehrsflächen sind als vorhandener Bestand nicht Gegenstand von Festsetzungen; die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen macht diese nicht zu Verkehrsflächen. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben, soweit sie nicht den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen "widersprechen", im übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB, hier also nach § 35 BauGB. Der vorliegende Bebauungsplan beschränkt sich nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin, die ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen darauf, die für die Errichtung von Windenergieanlagen erforderlichen Regelungen zu treffen, um die Belange von Mensch und Natur umfassend zu berücksichtigen und gleichzeitig das vorhandene Windpotential optimal auszunutzen (vgl. Nr. 1 der Begründung des Bebauungsplans). Nutzungen, die diese Ziele unberührt lassen, sollen ersichtlich vom Bebauungsplan nicht erfasst werden. So setzt der Bebauungsplan lediglich die Standorte für die vorgesehenen sechs Windenergieanlagen mit einer maximalen Größe der Grundfläche (Fundamentfläche der Windkraftanlage, Trafo- und Übergabestation), die zum Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie die hier zu betrachtenden Schutzstreifen entlang der Bundesstraßen und Waldränder fest. Auch die textlichen Festsetzungen einschließlich der Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen betreffen nur die Errichtung von Windenergieanlagen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dementsprechend unter Nr. 2.1. zur Art der baulichen Nutzung ausgeführt, dass in dem festgesetzten Sondergebiet "Flächen für Windkraftanlagen" neben der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen und zugehörigen Nebenanlagen auch die landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzung zulässig sein soll. Zudem ist angesichts des Verhältnisses der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen zu den insgesamt vom Bebauungsplan erfassten Flächen nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im gesamten Plangebiet andere - nach § 35 BauGB an sich zulässige - Nutzungen ausschließen wollte. Zu der Möglichkeit, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch bauliche Anlagen auszuschließen, die i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20. Zu diesen nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässigen Nutzungen gehören neben Land- und Forstwirtschaft auch andere privilegierte Vorhaben, die auch bauliche Anlagen einschließen können. Derartige Nutzungen wollte die Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht für die als von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzten Schutzstreifen ausschließen. Das ergibt sich zum Einen aus dem dargelegten, auf Regelungen für Windenergieanlagen beschränkten Inhalt des Bebauungsplans. Zum Anderen ist in der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 2.6 ausgeführt, dass in diesen Schutzstreifen "Nebenanlagen wie z.B. Übergabestationen und Trafostationen" zulässig sein sollen. Dass diese Nebenanlagen nur dann zulässig sein sollen, wenn sie keine bauliche Anlagen darstellen, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Mit der Festsetzung der Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB verfolgte die Antragsgegnerin ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 5 ausschließlich das Ziel zu verhindern, dass die Rotorblätter der Windkraftanlagen in diese Flächen hineinragen. Diese Regelung war aus Sicht der Antragsgegnerin deshalb sinnvoll, weil sie mit der Textfestsetzung Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt hatte, im Einzelfall ein Herausragen der Rotorblätter der Windkraftanlage über die festgesetzten Baugrenzen zuzulassen. Das Ziel, ein Hineinragen der Rotorblätter in die "von Bebauung freizuhaltenden Flächen" auszuschließen, das etwa mit einer entsprechenden Anordnung der Baufenster und/oder einer räumlichen Begrenzung der Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hätte erreicht werden können, kann aber mit der hier gewählten Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nicht verfolgt werden. Die Vorschrift gibt keine Möglichkeit, nur eine einzige Nutzung - hier für Windenergieanlagen und dabei sogar nur für Teile von ihnen - auszuschließen, sondern ermöglicht es lediglich, eine Fläche gänzlich von Bebauung freizuhalten. Da die Festsetzungen zur Bauweise und zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen auf keine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden können, sind diese Mängel nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar. Die Festsetzungen sind mithin nicht nur unwirksam, sondern nichtig. Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur Nichtigkeit der betreffenden Festsetzungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Ungültigkeit von Teilen eines Bebauungsplans dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. April 2003 - 4 B 23.03 -, JURIS-Dokumentation. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bewirken für sich genommen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Was die Festsetzungen einer "gebündelten" Bauweise angeht, so ergibt sich das schon daraus, dass die Festsetzung keine praktische Bedeutung hat. Denn nach der textlichen Festsetzung zur Bauweise in Nr. 3 Abs. 1 kommt als Inhalt der Festsetzung lediglich die Bestimmung eines bestimmten Abstandes der Windenergieanlagen untereinander in Betracht. Dafür bedarf es aber der Festsetzung einer "gebündelten" Bauweise nicht, weil ausreichende Abstände bereits durch die Anordnung der - wie sich aus ihrer Größe ergibt - jeweils für nur eine Windenergieanlage vorgesehenen durch Baugrenzen festgelegten Baufenster gewährleistet sind. Auch die Nichtigkeit der Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen steht einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung durch den Restplan nicht entgegen. Der Schutzzweck der Streifen kommt ohnehin nur dort zum Tragen, wo ein Standort für eine Windenergieanlage in der Nähe einer Bundesstraße oder eines Waldes festgesetzt ist. Das ist allein bei den Standorten 3 bis 5 (B 265) und 6 (Waldrand) der Fall. Zum Anderen wird für die Standorte 3 bis 5 der mit der Festsetzung der Schutzstreifen verfolgte Zweck durch die gesetzlichen Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG gewährleistet. Die Festsetzung der 40 m breiten Schutzstreifen entlang der Bundesstraße geht auf eine Forderung des Rheinischen Straßenbauamtes im Schreiben vom 26. Oktober 1998 im Rahmen des Flächennutzungsplan- Änderungsverfahrens zurück. Die Forderung nach den "Schutzstreifen" diente ersichtlich allein dem Ziel, dem Träger der Straßenbaulast eventuell im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergienanlagen erforderliche Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 FStrG insoweit zu erleichtern, als dieser durch die Festsetzung im Bebauungsplan der Notwendigkeit enthoben wäre zu begründen, dass zum Einen auch das zeitweilige Überstreichen des 40 m- Abstandes von der Straße durch die Rotorblätter die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 FStrG auslöst, auch wenn die Anlage selbst (Mast und Fundamente) einen Abstand von mehr als 40 m wahrt, und dass zum Anderen im konkreten Fall dieses Überstreichen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Dass der Bebauungsplan auch bei Nichtigkeit des 40 m-Schutzstreifens entlang der Bundesstraßen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, indem der Träger der Straßenbaulast darauf verwiesen wird, die gesetzlichen Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG anzuwenden, liegt auf der Hand. Für den Standort 6 am Waldrand geht die Festsetzung des Schutzstreifens auf den Windenergieerlass 1998 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 28. September 1998, MBl. NRW. 1998, S. 1110 - zurück, der unter Nr. 2.4.4 diesen Abstand zwischen der nächstgelegenen Rotorblattspitze und dem Wald vorsah. Dieser Erlass ersetzt aber keine bindende normative Regelung. Sollte der Schutz des Waldes einen bestimmten Abstand der Rotorblätter zum Wald gebieten, so berührt die Nichtigkeit dieser Festsetzung nicht die durch den Bebauungsplan bezweckte sinnvolle städtebauliche Ordnung. Denn der notwendige Schutz des Waldes kann dann dadurch gewährleistet werden, dass die Genehmigungsbehörden auf die Anwendung des geltenden Rechts verwiesen werden. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die nichtigen Festsetzungen beschlossen hätte. Ihr kam es nämlich entscheidend darauf an, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Hinblick auf deren Standorte zu regeln. Das wird auch durch die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gewährleistet. Wenn der Versuch, eine über die sonst geltenden gesetzlichen Maßgaben hinausgehende Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen vorzunehmen, fehlgeschlagen ist, so ist hier davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der Untauglichkeit dieser, ihr Planungskonzept nicht wesentlich berührenden Steuerungsmittel von deren Aufnahme in den Bebauungsplan abgesehen und diesen ohne die betreffenden Festsetzungen beschlossen hätte. Im übrigen weist der Bebauungsplan keine Mängel auf, die nicht im ergänzenden Verfahren behebbar sind und deshalb nicht zu seiner Gesamtnichtigkeit führen. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Derartiges liegt hier offenkundig nicht vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 51 Teil 1 soll die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in bestimmten Bereichen des Gemeindegebiets ermöglichte Errichtung von Windenergieanlagen "feingesteuert" werden, um - wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt ist - die Belange von Mensch und Natur umfassend zu berücksichtigen und gleichzeitig das vorhandene Windpotential optimal auszunutzen. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft- Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach nichtig. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung dem Grunde nach, d.h. in grundsätzlicher Hinsicht, eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, NVwZ 2002, 1509. Der Umsetzung des Bebauungsplans stehen jedoch keine unüberwindlichen Vollzugshindernisse entgegen. Mit ihrem pauschalen Vortrag, Windenergieanlagen seien in "Schutzgebieten" nicht "privilegiert", verkennen die Antragsteller bereits die unterschiedlichen Voraussetzungen und rechtlichen Folgewirkungen der hier allenfalls in Betracht kommenden verschiedenen Schutzgebietskategorien, nämlich die einer Landschaftsschutzverordnung nach nationalem Recht und die eines faktischen Vogelschutzgebietes nach der EU-Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. EG Nr. L 103, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 223 S. 9, deren Vorliegen von ihnen schlicht behauptet wird. Eine nähere Betrachtung der im Folgenden jeweils gesondert zu würdigenden Schutzgebietskategorien lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Allerdings liegt das Plangebiet im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung - Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis F. vom 12. Dezember 1984, Amtsblatt für den Regierungsbezirk L. 1991, S. 50 (im folgenden: Landschaftsschutzverordnung) -. Deren § 3 Abs. 2 Buchst. a) verbietet (insbesondere) u.a. die Errichtung baulicher Anlagen. Dieses Hindernis ist aber nicht unüberwindlich, denn dieses Verbot hat keine absolute Geltung. Schafft nämlich der Gesetzgeber einen Verbotstatbestand, eröffnet aber zugleich eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vorne herein ein. Wenn die Voraussetzungen für eine solche Abweichung objektiv vorliegen, ist das rechtliche Hindernis nicht unüberwindlich. Zeichnet sich eine Erteilung der Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733 speziell zu Windenergieanlagen. Von den Verbotsvorschriften der hier einschlägigen Landschaftsschutzverordnung können auf Antrag Ausnahmen für bestimmte Bauvorhaben erteilt werden (§ 5 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung). Ferner kann die Untere Landschaftsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen nach § 69 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (LG) Befreiung von den Verboten des § 3 der Landschaftsschutzverordnung erteilen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Hier ist von der Höheren Landschaftsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Befreiungen für die sechs zu errichtenden Windenergieanlagen bejaht worden. Die Bezirksregierung L. hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1999, die sie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegeben hat, mitgeteilt, dass lediglich für die geplanten Anlagenstandorte eine Befreiung nach § 69 LG erforderlich sei; da die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans der Landschaftsschutzverordnung nicht widersprächen, erübrige sich eine Aufhebung des Landschaftsschutzes für den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Diese Stellungnahme kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass sie nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage gibt, sondern zugleich die Möglichkeit der Erteilung der Befreiungen bejaht. Wenn die Bezirksregierung L. Bedenken bezüglich der Befreiungen gehabt hätte, wäre eine entsprechender Hinweis in der Stellungnahmen zu erwarten gewesen. Zudem wären dann auch die nachfolgenden Ausführungen dazu, dass der Betreiber nach dem Ende der Nutzung der Anlage zu deren Rückbau zu verpflichten sei, überflüssig gewesen. Hiermit übereinstimmend hat der Kreis F. , der als Untere Landschaftsbehörde für die Erteilung von Befreiungen zuständig ist (§ 69 Abs. 1 LG), in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2000 keine Bedenken geäußert. Die Antragsgegnerin konnte hiernach vom Vorliegen der Voraussetzungen für die erforderlichen Befreiungen und deren Erteilung ausgehen. Die Antragsteller sind ferner der Ansicht, die festgesetzten Standorte für Windenergieanlagen hielten nicht die erforderlichen Abstände zu einem Vogelschutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie ein. Diese Richtlinie kann in der Tat ein rechtliches Hindernis für die Planverwirklichung darstellen. Das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst erhebliche Auswirkungen (Beeinträchtigungen). Das gilt auch für Störungen, die Ursachen außerhalb des Gebietes haben und sich auf das Gebiet auswirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, NVwZ 1998, 961, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528. Das Vorbringen der Antragsteller vermag aber die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans nicht zu begründen. Weder der landschaftspflegerische Begleitplan noch die Umweltverträglichkeitsstudie enthalten Anhaltspunkte dafür, dass sich derartige Gebiete innerhalb der von den Antragstellern genannten Entfernungen befinden. Auch die Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen des Aufstellungsverfahrens auf solche Gebiete nicht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragsteller zu unsubstantiiert um anzunehmen, dass sich überhaupt ein förmlich ausgewiesenes EU-Vogelschutzgebiet oder ein faktisches EU-Vogelschutzgebiet im Umfeld des Plangebiets befindet. Erst Recht liegt kein Anhalt dafür vor, dass sich ein derartiges Gebiet in einer solchen Nähe zum Plangebiet befindet, dass von der Verwirklichung des Bebauungsplans mittelbar erhebliche Beeinträchtigungen i.S. von Art. 4 Abs. 4 der EU-Vogelschutz-Richtlinie auf das (faktische) Vogelschutzgebiet ausgehen. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1997 - 4 A 9.97, NVwZ 1998, 961; Urteil vom 19. Mai 1997 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528. Faktisch vollzugsunfähig ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil die Umsetzung der Planung daran scheitern müsste, dass die für die Verwirklichung erforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Lärm- bzw. Licht- oder Schattenimmissionen, nicht erteilt werden dürften. Insoweit kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Das ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Betriebs Hindernisse überwindbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 Für ein zwangsläufiges Scheitern der Umsetzung des Bebauungsplans an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen gibt der umfangreiche Vortrag der Antragsteller nichts her. Ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG darstellen, beurteilt sich nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in der Fassung vom 26. August 1998. Als Bewohner des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs haben die Antragsteller und auch die weiteren Bewohner von Wohngebäuden im Umfeld des Plangebiets einen Lärmpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) hinzunehmen. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen richtet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der grundsätzlich gerade nicht dem Wohnen dient, generell nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -. Der von den Antragstellern unter Hinweis auf die Lage in einem Schutzgebiet, in dem "üblicherweise besondere Stille gesetzlich vorgesehen sei", für zutreffend gehaltene Nachtwert von 35 dB(A) ist nicht anzuwenden. Die Lage einer Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet hat nicht zur Folge, dass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre. In einem Landschaftsschutzgebiet, in dem bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht gewohnt werden soll, ist nämlich nicht etwa das Wohnen und damit auch die Wohnruhe, sondern die Landschaft nach dem Maßstab des § 21 LG besonders geschützt. Die genannten maßgeblichen Werte können nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten, auf den Vorgaben der TA Lärm 1998 basierenden Prognosegutachten vom 12. Januar 2000 eingehalten werden. Diesem liegt neben einer Betrachtung vorhandener bzw. im Bau befindlicher Windenergieanlagen sowie einem - bezüglich der Lärmbetroffenen ersichtlich auf der "sicheren Seite" liegenden - Schallleistungspegel des Gewerbegebiets M. von 50 dB(A) nachts für die hier in Rede stehenden Standorte die Errichtung neuer zusätzlicher Windenergieanlagen mit durchaus realistischen Schallleistungspegeln von 102,5 bzw. 102 dB(A) zu Grunde. Letztere bewirken an den maßgeblichen Immissionspunkten in der lautesten Nachtstunde Beurteilungspegel von 29,5 bis 41,0 dB(A) und führen in der Gesamtbetrachtung selbst an den kritischen Punkten nicht zu Gesamtbelastungen von mehr als 45 dB(A) nachts. Der diesbezügliche unübersichtliche, in vielen Details ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall bezogene und nicht nachvollziehbare gegenteilige Vortrag der Antragsteller verhält sich im Wesentlichen nur zu konkreten Aussagen über bestimmte einzelne Windenergieanlagen. Das gilt namentlich auch für die von den Antragstellern vorgelegte Studie der Rijksuniversiteit Groningen, Rijksuniversiteit Groningen, Große Mühlen fangen viel Wind II - Schallbelastung durch Windturbinen in der Nacht, Mai 2003, die sich über das Emissionsverhalten eines konkreten Anlagentyps verhält und auf die sich die Antragsteller auf Seiten 11/12 ihres Schriftsatzes vom 24. Juli 2003 beziehen. Um die Zulassung konkreter Anlagen mit einem bestimmten Emissionsverhalten geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch schon deshalb nicht, weil der strittige Bebauungsplan lediglich die Standorte einzelner Anlagen vorgibt, sich aber jeglicher Festlegung enthält, um welche Anlagentypen mit welchen konkreten Betriebsmodalitäten es sich dabei handeln soll. Die im Ergebnis eine Realisierbarkeit des neuen Windparks unter Lärmgesichtspunkten bejahende Aussage des Gutachtens wird daher durch die von den Antragstellern vorgebrachten umfangreichen Einwände nicht erschüttert. Aus ihnen ergeben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein gesetzeskonformer Betrieb von Windenergieanlagen an den festgesetzten Standorten grundsätzlich nicht möglich wäre. Dass - wie die Antragsteller vortragen - auf ihrem Grundstück bereits einmal ein Wert von etwa 50 dB(A) ermittelt wurde, vermag die Aussage des Gutachtens nicht zu erschüttern, denn bei dieser Messung wurden nach Angaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2001 an die Antragsgegnerin offensichtlich hauptsächlich Fremdgeräusche wie Blätterrauschen gemessen. Der Einwand der Antragsteller gegen das Schattenwurfgutachten, dass eine zeichnerische Darstellung der Schattenwurflinie unverzichtbar sei, ist auch nicht ansatzweise geeignet, das Ergebnis dieses Gutachtens in Frage zu stellen, wonach durch eine entsprechende Anlagensteuerung die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte im Einzelfall gewährleistet werden kann. Der nach alledem städtebaulich hinreichend gerechtfertigte Bebauungsplan leidet aber an Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan allerdings nicht wegen seiner wirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller. Diese machen geltend, der Plan habe eine Existenzbedrohung für ihren Betrieb zur Folge, ihr Anwesen würde unverkäuflich. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen in der Abwägung berücksichtigt, nachdem es von den Antragstellern bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht worden war. Sie hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, indem sie darauf Bezug genommen hat, dass die Umgebung um das im Land Rheinland-Pfalz gelegene Anwesen der Antragsteller im entsprechenden Regionalen Raumordnungsplan großräumig als "Entwicklungsbereich für die Windkraft" ausgewiesen ist. Das Anwesen der Antragsteller sei - anders als einige Ortslagen - nicht als Ausschlussbereich gekennzeichnet. Auch in der Stellungnahme der Verbandsgemeinde P. L. im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien die Häuser nördlich des Standortes 1 als Siedlungsgehöfte bezeichnet worden, ohne dass Bedenken hinsichtlich der touristischen Nutzung geäußert worden seien. Touristische Belange im Bereich der Antragsgegnerin seien bereits im Rahmen der 20. Änderung des Flächennutzungsplan betrachtet worden. Der Bereich M. weise in dieser Hinsicht keine nennenswerte Empfindlichkeit auf. Im übrigen habe eine Studie in Schleswig- Holstein ergeben, dass die Aufstellung von Windenergieanlagen nicht zu einer Veränderung der touristischen Angebots- oder Gästestruktur geführt habe. Der Verkehrsverein "Oberes L. " habe die vorhandenen Windenergieanlagen sogar in sein Tourismus-Konzept eingebunden. Dass diesen berücksichtigten Aspekten eine fehlerhafte Einschätzung oder Gewichtung zugrunde liegt, ist nicht erkennbar. Sie liegt insbesondere auch nicht darin, dass die im Land Rheinland-Pfalz getroffene regionalplanerische Ausweisung der Umgebung um das Anwesen der Antragsteller als Entwicklungsbereich für die Windkraft vom Bundesverwaltungsgericht Anfang 2003 für nichtig erklärt worden sein soll, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor den Senat behauptet hat. Eine solche Aussage lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - ZfBR 2003, 469 - nicht entnehmen. Zwar befasst sich das Gericht in dem genannten Urteil mit dem von der Antragsgegnerin abwägend berücksichtigten Regionalen Raumordnungsplan der Region U. für den Teilbereich Windkraft aus dem Jahr 1997. Es stellt in seinen Entscheidungsgründen jedoch nicht fest, dass dieser Plan insgesamt oder jedenfalls für den hier betroffenen Bereich unwirksam oder nichtig wäre. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich vielmehr lediglich zu der Frage, ob dem genannten Raumordnungsplan eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Bereiche sog. "weißer Flächen" zukommt, die in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Raumordnungsplans weder als Entwicklungsbereiche für die Windkraft noch als Ausschlussbereiche für Windkraftanlagen ausgewiesen waren. Wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Ausschlusswirkung für solche "weißen Flächen" verneint hat, kann daraus kein Rückschluss auf eine Unwirksamkeit der ausgewiesenen Entwicklungsbereiche gezogen werden. Die Antragsgegnerin konnte daher - ungeachtet der Frage, ob eine spätere Nichtigerklärung des Raumordnungsplans in dem für die Beurteilung der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) überhaupt beachtlich gewesen wäre - bei ihrer planerischen Abwägung von der Wirksamkeit des ausgewiesenen Entwicklungsbereichs für die Windkraft in dem an das Plangebiet angrenzenden Gelände in Rheinland-Pfalz ausgehen, die im übrigen durch die Errichtung einer Vielzahl von Windenergieanlagen auch schon tatsächlich umgesetzt war. Die Abwägung bezüglich der betroffenen wirtschaftlichen Belange ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Hinzutreten von sechs weiteren Windenergieanlagen in einer Entfernung zwischen 400 m und ca. 2.200 m zu den bereits vorhandenen Anlagen lässt es angesichts der auch von den Antragstellern angesprochenen Vorbelastung der Umgebung mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen nicht als unvertretbar erscheinen, wenn die Antragsgegnerin gerade diese Vorbelastung zum Anlass nimmt, Planungen für Windenergieanlagen in diesem Bereich vorzunehmen, um andere unbelastete Bereiche ihres Gemeindegebiets zu schonen. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht aus der Behandlung der immissionsschutzrechtlichen Belange, die durch die Planung berührt werden. Zu den von den geplanten Windenergieanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Prognosegutachten des Büros Uppenkamp vom 12. Januar 2000 eingeholt. Die in diesem Gutachten angestellten Ermittlungen erfüllen die Anforderungen an eine sachgerechte Prognose. Bei Entscheidungen, die - wie alle planerischen Entscheidungen - auf einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, ist hinsichtlich ihrer Prognose vorauszusetzen, aber auch ausreichend, dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, DVBl. 1978, 845 (848). Nach diesen Maßstäben ist die in dem Gutachten enthaltene Prognose nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Vorbelastung durch vorhandene Immissionsquellen entspricht den fachlichen Anforderungen der im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 1 Abs. 3 BauGB bereits angesprochenen TA Lärm. Für die geplanten Windenergieanlagen sind bei der Berechnung realistische Schallleistungspegel angesetzt worden. Die Antragsteller haben auch keine hinreichenden konkret auf den vorliegenden Fall bezogenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen oder das (Rechen-)Verfahren, mit dem die Prognose erstellt wurde, fehlerhaft wären. Derartige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Darlegungen zur grundsätzlichen Realisierbarkeit der Planung Bezug genommen. Dadurch, dass sich die Antragsgegnerin für einen bei der gegebenen Außenbereichslage der betroffenen Wohnbebauung ausreichenden Richtwert von 45 dB(A) als Schutzmaßstab für die von den zu erwartenden Lärmimmissionen betroffenen Anwesen entschieden und von der Sicherstellung eines höheren Schutzmaßstabes abgesehen hat, überschreitet sie nicht den ihr zustehenden Abwägungsspielraum. Bei ihrer Abwägung durfte sie die oben angesprochene Vorbelastung auch durch gleichartige Anlagen und die regionalplanerischen Vorgaben für diese Gegend sowie das Interesse an einer möglichst intensiven Nutzung der ausgewiesenen Vorrangzonen berücksichtigen und demgegenüber das Interesse der betroffenen Bewohner an einer von Lärmimmissionen möglichst unbelasteten, d.h. möglichst leisen Umgebung zurückstellen. Auch die Behandlung der von den Antragstellern weiter geltend gemachten negativen Einwirkungen auf Ihr Grundstück durch Infraschall ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass die Antragsteller auf eine Untersuchung verwiesen haben, ohne näher zu substantiieren, welche konkreten Folgen danach für sie zu erwarten seien, genügte die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf zwei Untersuchungen aus dem Jahre 1982 und 1995, die keinen Hinweis auf etwaige von Infraschall - auch dem von Windenergieanlagen verursachten - ausgehende Gefahren gefunden haben. Die von der Antragsgegnerin angenommene Unbedenklichkeit der Windenergieanlagen im Hinblick auf Immissionen im Infraschallbereich erscheint auch nicht offensichtlich fehlsam. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen; wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf den Menschen wurden bislang nicht gefunden, vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, hrsgg. vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 - derzeit nur im Internet verfügbar (unter http:// www.lua.nrw.de/veroeffentlichungen/materialien/ mat63/mat63neu.pdf) m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756. Was die zu erwartenden Immissionen durch Schattenwurf angeht, so hat die Schattenwurf-Prognose vom 12. Januar 2000 ergeben, dass die derzeit anerkannten Maßstäbe für zumutbare Beeinträchtigungen durch den von Windenergieanlagen ausgehenden Schattenwurf - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 - mittels einer entsprechenden Anlagensteuerung eingehalten werden können. Danach durfte die Antragsgegnerin von zumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen und sich in der Abwägung für eine Bevorzugung der Nutzung der Windenergie an den festgesetzten Standorten entscheiden. Auch gegenüber der von den Antragstellern geltend gemachten Massierung der Anlagen, deren optische Lästigkeit durch eine mögliche Tag- und Nachtkennzeichnung noch erhöht werden könnte, hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei ihrer Planung den Vorzug gegeben. Sie hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert seien und eine dort in der Regel zulässige Nutzung darstellten. Sie gälten damit nicht als gebietsfremd, so dass ggf. auch mit einer optisch bedrängenden Wirkung gerechnet werden müsse. Wie oben ausgeführt durfte sie dabei auch von einer wirksamen regionalplanerischen Ausweisung des angrenzenden rheinland- pfälzischen Gebiets als "Entwicklungsbereich für die Windkraft" ausgehen. Allerdings kann im Einzelfall die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage im Nahbereich von Wohnbebauung insbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors als solcher ausgeht, vergleichbar sein der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756; Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360. Die nächstgelegene und mit etwa 120 m Gesamthöhe vorgesehene Windenergieanlage ist vom Anwesen der Antragsteller ca. 400 m entfernt. Das Anwesen der Antragsteller liegt auf etwa 560 m über NN, der vorgesehene Standort 1 in etwa derselben Höhenlage. Angesichts der Entfernung, die gut der dreifachen Höhe der geplanten Windenergieanlagen entspricht, ist nicht ersichtlich, dass von dieser Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende (erdrückende) Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller ausginge. Dass die Antragsgegnerin im Ergebnis die optische Beeinträchtigung, die von den Windenergieanlagen zweifellos ausgeht, als hinnehmbar eingeschätzt und einer möglichst effizienten Windkraftnutzung den Vorzug vor dem Schutz gegenüber solchen optischen Beeinträchtigungen gegeben hat, ist unter dem Blickwinkel der Abwägungsgebots nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch alternative Konfigurationen erwogen. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die Zahl der vorgesehenen Anlagen im Laufe des Planverfahrens von sieben auf neun erhöht und sodann auf sechs verringert hat. Die von den Antragstellern angesprochene Gefahr durch Rotorblattabwurf, "durchgehende" Anlagen und Eisabwurf hat die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend abgewogen. Ihre Bewertung, dass das grundsätzlich bestehende Risiko beim Betrieb technischer Anlagen hier durch entsprechende technische Prüfungen im Rahmen der Baugenehmigung und Überwachungen sowie regelmäßige Wartung und Instandhaltung minimiert (und damit hinnehmbar) sei, lässt eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Antragsteller haben zwar eine Zusammenstellung von technischen Defekten und Unfällen mit Windenergieanlagen, die sich zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten ereignet haben, vorgelegt. Aus dieser Zusammenstellung von Einzelfällen ergibt sich aber nicht, dass das Grundstück der Antragsteller trotz der Entfernung von etwa 400 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage einem Risiko ausgesetzt wäre, das über das allgemeine, mit jeder Form der Nutzung von Technik verbundene und daher als sozialadäquat von jedermann hinzunehmende Risiko hinausgeht. Die von den Antragstellern bereits im Aufstellungsverfahren erhobene Rüge, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, einen Lärmminderungsplan aufzustellen, geht fehl. Unabhängig davon, ob die unterlassene Aufstellung eines Lärmminderungsplans überhaupt einen Fehler des Bebauungsplans darstellen kann, lagen jedenfalls die Voraussetzungen des § 47a Abs. 2 BImSchG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde oder sonst zuständige Behörde für die Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen können die in Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannten Immissionswerte und Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I - Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt-Ausgabe Stand Mai 2003, § 47a Randnr. 7 unter Hinweis auf die amtliche Begründung. Wie oben dargelegt sind hier Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) einschlägig. Diese können nach der Lärmprognose vom 12. Januar 2000 eingehalten werden, so dass "schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche" nicht zu erwarten sind. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin hingegen nicht fehlerfrei abgewogen. Diese Belange (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) waren hier im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht in jeder Hinsicht gerecht. Allerdings hat die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend berücksichtigt. Insoweit erfordert das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft eine abwägende Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt. Zur Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8 Der Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Errichtung von sechs Windenergieanlagen zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt. Hiervon ausgehend hat er sich die notwendigen Informationen über Art und Intensität der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen verschafft. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurden zwei Studien erstellt, die sich mit den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft befassen. Die Umweltverträglichkeitsstudie der Büros Q. S. bach und T. von Januar 2000 enthält eine allgemeine Darstellung der Planung mit Beschreibung der Anlagenkonzeption (im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen) und der Standortsituation. Daraus werden die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen dargestellt und eine Gesamteinschätzung der Umweltauswirkungen abgegeben. Der von der V. Ingenieurgesellschaft mbH erstellte Landschaftspflegerische Begleitplan vom Januar 2000 bewertet den Eingriff durch den geplanten Windpark speziell aus der Sicht von Natur und Landschaft und leitet daraus Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs bzw. - falls nötig - für Ersatzmaßnahmen ab. Beide Studien kommen nach einer umfangreichen Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Standorte der geplanten Windenergieanlagen Bachläufe mit ihren zu entwickelnden Uferstreifen nicht unmittelbar beeinträchtigten. Nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan lägen die Fundamente der geplanten Anlagen, die Kranstellflächen und die Zuwegungen überwiegend in intensiv genutzten Fettweiden, die eher als geringwertig einzustufen seien, so dass insoweit kein besonderes Konfliktpotential bestehe. Bei der Planung sei berücksichtigt worden, dass die Zuwegungen möglichst so gelegt würden, dass das Anschneiden einer Böschung oder die Beseitigung von Sträuchern und Gehölzen vermieden werde. Erforderliche Kabeltrassen würden in der Regel in Acker- oder Weideflächen bzw. in den auszubauenden Wegen verlegt, so dass es hier zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung kommen werde. Im Gebiet der Antragsgegnerin gebe es keine EU-Vogelschutzgebiete, es seien auch keine Gebiete mit störungsempfindlichen Vogelarten erfasst. Demgegenüber kommt die Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass in Abhängigkeit vom Vogelbestand prinzipiell durchaus erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt zu erwarten seien durch Vogelschlag, Verlust an Rast- und Nahrungsflächen sowie Barriereeffekte während des Vogelzuges; insgesamt könne das Gebiet aber auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Vogelwelt als für Windkraftanlagen geeignet angesehen werden. Der Verlust an Oberboden (insbesondere durch die Errichtung der Fundamente der Windenergieanlagen) sei als minimaler Eingriff anzusehen, ebenso der Eingriff in die intensiv genutzten Grünlandflächen, die allerdings als ökologisch geringwertig angesehen werden müssten. Am stärksten werde von dem geplanten Windpark das Landschaftsbild betroffen, das nachhaltig verändert werde. Beide Studien halten die Planung im Ergebnis für verträglich mit den Zielen der Umweltvorsorge bzw. für aus ökologischer Sicht vertretbar und ausgleichbar. Die insoweit maßgeblichen Erkenntnisse und Erwägungen hat sich der Rat der Antragsgegnerin nach der Planbegründung unter Heranziehung der vom Rat dort ausdrücklich angesprochenen Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan der Sache nach zu eigen gemacht. Insbesondere hat sich der Rat von der Überlegung leiten lassen, dass das Bebauungsplangebiet im Flächennutzungsplan als Vorrangzone für Windenergieanlagen dargestellt und das Landschaftsbild durch die in der Umgebung bereits vorhandenen Windenergieanlagen vorbelastet ist, so dass durch die Planung an dieser Stelle andere, nicht vorbelastete Landschaftsbereiche geschont werden. Damit ist auf das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend Rücksicht genommen worden. Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass der Bebauungsplan nicht den nötigen Abstand zu einem in Belgien gelegenen EU-Vogelschutzgebiet wahre. Es fehlen nämlich - wie oben dargelegt - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag überhaupt zutrifft. Ergänzend ist anzumerken: Selbst wenn die Antragsgegner bei ihrer Abwägung ein faktisches EU-Vogelschutzgebiet nicht berücksichtigt haben sollte, läge ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die Existenz des Vogelschutzgebietes einen abwägungserheblichen Belang darstellte und die Antragsgegnerin ihn kannte bzw. er sich ihr aufdrängen musste. Dagegen sprechen schon die Ausführungen zu der im Wirkungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Vogelwelt in dem Landespflegerischen Begleitplan und in der Umweltverträglichkeitsstudie, in denen von solch einem Schutzgebiet keine Rede ist. Ein Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragsteller, die Vogelzugrouten seien völlig falsch eingeschätzt worden. Dafür, dass die angegriffene Planung bzw. ihre Umsetzung den Vogelzug tatsächlich relevant beeinträchtigen würde, fehlt jeglicher Anhalt. Im Rahmen der Behandlung der Anregungen der Bürger hat die Antragsgegnerin zu diesem Vorbringen auf die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange verwiesen, die den Standort - in Kenntnis des Umstandes, dass sich im Umfeld des Plangebiets großräumig ein Vogelzuggebiet befindet - als geeignet bezeichnet hätten. Zudem hat die Antragsgegnerin - wie in der von den Antragstellern selbst angeführten Studie der GNOR empfohlen - das Plangebiet räumlich an das bestehende Windvorranggebiet auf rheinland-pfälzischer Seite angeschlossen, um dadurch andere Gebiete von Windenergienutzung freizuhalten und so einen Korridor für die Zugvögel zu schaffen. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Im Ergebnis ist insbesondere auch angesichts der Anbindung des betroffenen Bereichs an die bestehenden Windenergieanlagenbereiche und angesichts der regionalplanerischen Vorgaben die Zurücksetzung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Abwägungsfehlerhaft ist hingegen die fehlende Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan von Januar 2000, der Grundlage der Satzungsentscheidung des Rates war, ist ein näher quantifizierter Ausgleichsbedarf für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch Bodenversiegelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt worden; dieser Bedarf wird mit 5,16 ha beziffert. Das hier zur Bedarfsermittlung verwendete Bewertungsverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. So ist es der Antragsgegnerin unbenommen, hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ein Bewertungsverfahren anzuwenden, das zu einem relativ hohen Kompensationsbedarf führt. Denn der Gemeinde ist bei der Bewertung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs kein bestimmtes Bewertungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Ebenso fehlt es an allgemein anerkannten einheitlichen Bewertungskriterien. Es ist daher Aufgabe der Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 7a D 23/95.NE -, BRS 58 Nr. 11. Sie muss dann allerdings in der Abwägung auch den so ermittelten (hohen) Kompensationsbedarf berücksichtigen und spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechende Deckung des ermittelten Bedarfs sicherstellen. Jedenfalls daran fehlt es hier jedoch. Bereits die Ermittlung des konkreten Kompensationsbedarfs ist unzulänglich. Dieser liegt nämlich eine schon vom Ansatz her verfehlte allein flächenorientierte Betrachtungsweise zu Grunde. Insoweit erscheint bereits bedenklich, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes überhaupt einer mathematisierten Bewertung zur Ermittlung eines bestimmten Kompensationsbedarfs unterzogen werden können. Das Schutzgut "Landschaftsbild" ist kein - objektiv messbarer - Wert an sich, sondern wird in seiner Wertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Zusätzlich kann auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 11 und 12 BNatSchG a.F. (BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 - BGBl. I S. 2994) bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nrn. 11 und 13 BNatSchG n.F. (BNatSchG in der seit dem 4. April 2002 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften - BNatSchGNeuRegG- vom 25. März 2002 - BGBl. I S. 1193 -) ausdrücklich angesprochene Bedeutung der jeweils betroffenen Landschaft für die Erholung des Menschen relevant sein. Ob diese Kriterien überhaupt mit objektivierbaren Bewertungszahlen erfasst werden können, erscheint bereits zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls der Bedarf für einen sachgerechten Ausgleich der - optischen - Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sich nicht in einer bloßen Flächenangabe für eine - in ihrem optischen Erscheinungsbild nicht umschriebene - Ausgleichsfläche erschöpfen kann, wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan geschehen. Vgl. zum Ganzen OVG NW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, AgrarR 1997, 298 sowie Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 -, NuR 1999, 409. Anders als beim Ausgleich der funktionalen Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts, der nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des hier anwendbaren BNatSchG a.F. dann vorlag, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt, fordert der Gesetzgeber beim Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht die - nur selten mögliche - vollständige Behebung der optischen Störungen im Landschaftsbild. Nach der genannten Vorschrift - ebenso wie nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 BNatSchG n.F. - ist der Ausgleich dadurch zu erbringen, dass das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder jedenfalls landschaftsgerecht neu gestaltet wird. Dabei ist ein Ausgleich durch Neugestaltung des Landschaftsbildes - auch wenn sie landschaftsgerecht erfolgt - nicht denkbar, ohne dass die Neugestaltung und damit zugleich aber auch eine Veränderung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BRS 50 Nr. 222; Urteil vom 18. Dezember 1996 - 11 A 4.96 -, JURIS- Dokumentation. Ein Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild liegt demgemäß bereits dann vor, wenn durch die Ausgleichsmaßnahmen in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BRS 50 Nr. 222. Gleiches gilt für Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (hier § 5 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV NRW S. 568), die gemäß § 200a BauGB für die Bauleitplanung den Ausgleichsmaßnahmen gleichgestellt sind. Ob ein Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen ist, ergibt sich nicht andeutungsweise daraus, wie groß die Fläche ist, die für den Ausgleich in den Blick genommen wird, sondern richtet sich allein nach den qualitativen Eigenschaften der zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen. Dementsprechend kann der Bedarf für einen Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht in einer bloßen Flächenermittlung quantifiziert, sondern letztlich nur in Form der Benennung von konkreten optisch wirksamen Maßnahmen qualitativ umschrieben werden. Vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, BRS 62 Nr. 225. Daran fehlt es hier vollständig. Die "Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen" im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschränkt sich auf die Empfehlung, die Kompensationsmaßnahmen im Einwirkungsbereich der Anlagen durchzuführen. Bei allen Maßnahmen solle der potentiell natürlichen Vegetation Rechnung getragen werden. Hier biete sich die Anlage von Gehölzstrukturen, das Extensivieren von intensiv genutzten Weideflächen sowie das Verknüpfen vorhandener Biotope an. Die konkreten Maßnahmen müssten in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt werden. Ferner werden einige Hinweise zur unterschiedlichen Wirkung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt aber ausdrücklich fest, dass "die genaue Lage der Grundstücke und der durchzuführenden Maßnahmen" bei seiner Fertigstellung noch nicht festgestanden hätten. Auch im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens bis zum Satzungsbeschluss ist eine Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgt. Schon dies macht die Abwägung der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung des Kompensationsinteresses fehlerhaft. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma Windpark M. Nr. 30 GmbH & Co. KG als Vorhabenträgerin vom 16. Oktober 2001 vermag - auch wenn er in § 8 "zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, die im Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde I. - Flächen für Windkraftanlagen Teil 1 - M. mit dem der Begründung beigefügten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag bilanziert bzw. festgesetzt werden, ein Ersatzgeld von 172.000,00 DM" festlegt, das vom Vorhabenträger zu zahlen ist - den Mangel einer Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen nicht zu beheben. Zwar kann Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft statt durch Festsetzungen im Bebauungsplan grundsätzlich auch durch einen städtebaulichen Vertrag gewährleistet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. Der Durchführungsvertrag kann diese Funktion hier aber schon deswegen nicht erfüllen, weil er erst ein halbes Jahr nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde und mithin nicht Gegenstand der Abwägung sein konnte. Überdies leidet der Durchführungsvertrag an verschiedenen Mängeln, die seine Tauglichkeit als Instrument zur Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft ausschließen. Er ist zur Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet, weil die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur die beiden Vertragsparteien treffen, während die Bebauungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben - hier die Möglichkeit, Windenergieanlagen zu errichten -, jedem Bauwilligen offen stehen, auch wenn er nicht Vertragspartei des Durchführungsvertrags ist. Seiner rechtlichen Grundkonstruktion nach ist der "Durchführungsvertrag" nämlich auf ergänzende Regelungen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S. des § 12 BauGB zugeschnitten, wie er ursprünglich im Planaufstellungsverfahren vorgesehen war. Von dem Erlass eines solchen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den insbesondere die Regelungen unter §§ 4, 6, 8, 9, 10 des Durchführungsvertrages einschlägig waren, hat die Antragsgegnerin jedoch bewusst abgesehen und sich dazu entschlossen, einen "normalen" Bebauungsplan - im Sinne einer von jedermann realisierbaren Angebotsplanung - als Satzung zu beschließen. Zweifelhaft ist auch, ob das im Vertrag bestimmte Ersatzgeld den gesetzlichen Anforderung entspricht. Das Ersatzgeld ist zwar grundsätzlich eine bundesrechtlich durch § 200a Abs. 1 Satz 1 BauGB zugelassene Kompensationsmöglichkeit. Zur Zulässigkeit des Ersatzgeldes nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 225. Es ist gegenüber den Ersatzmaßnahmen i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 LG, die im Bereich der Bauleitplanung auch einen Ausgleich i.S. von § 1a Abs. 3 BauGB sichern können, jedoch insoweit nachrangig, als seine Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LG voraussetzt, dass die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können. Welche Ersatzmaßnahmen hier in Betracht gekommen wären und dass bzw. inwieweit sie nicht oder nicht zweckentsprechend durchgeführt werden könnten, ist aber von der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht dargetan worden noch sonst ersichtlich gewesen. Zudem erscheint auch die Bemessung des Ersatzgeldes zweifelhaft. Denn seine Höhe ist nach den Kosten zu bemessen, die der Verursacher für die Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen hätte aufwenden müssen, § 5 Abs. 3 Satz 2 LG. Zur Koppelung des Ersatzgelds an konkrete Ersatzmaßnahmen nach der hier maßgeblichen Regelung des § 5 Abs. 3 LG NW vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 - NVwZ-RR 1996, 648. Dass das hier im Durchführungsvertrag vereinbarte Ersatzgeld nach diesem Maßstab bemessen wurde, folgt weder aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan noch aus den übrigen dem Senat vorliegenden für die rechtliche Beurteilung der Abwägung maßgeblichen Aufstellungsvorgängen. Da auch die an sich erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht konkretisiert wurden, lässt sich nicht feststellen, dass die Bemessung des Ersatzgeldes im Durchführungsvertrag nach dem gesetzlich vorgegeben Maßstab erfolgt ist. Der nach alledem gegebene Abwägungsmangel einer fehlerhaften Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft ist i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das Fehlen jeglicher Erwägungen zur Deckung des Kompensationsbedarfs war offensichtlich. Es erscheint auch konkret möglich, dass die Antragsgegnerin, wenn sie den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB zur Sicherung des Ausgleichsbedarfs hinreichend gefolgt wäre, der Deckung dieses Bedarfs - zumindest teilweise - durch konkrete Planfestsetzungen Rechnung getragen hätte. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des streitigen Bebauungsplan, sondern gemäß § 215a Abs. 1 BauGB nur zu dessen Unwirksamkeit. Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vorne herein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Mit dieser Einschränkung sind auch Abwägungsfehler von der Regelung des § 215a BauGB erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52. Allerdings darf der festgestellte Fehler nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. Ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB kann auch in Betracht kommen, um einen wegen Verstoßes gegen § 8a BNatSchG a.F. mangelhaften Bebauungsplan, ergänzt um die erforderlichen Festsetzungen oder sonst in einer mit § 1a Abs. 3 BauGB zu vereinbarenden Weise getroffenen Regelungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, erneut zu beschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 -, BRS 63 Nr. 225. Solch ein Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und Landschaft erkannt und im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedenfalls das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend beachtet. Die Festsetzung oder sonst verbindliche Regelung von Ausgleichsmaßnahmen ist offensichtlich nur deshalb unterblieben, weil die Antragsgegnerin - unzutreffenderweise - davon ausging, dass solche Regelungen im Hinblick auf das mit einem Vorhabenträger vertraglich zu vereinbarende Ersatzgeld unterbleiben könnten. Der Mangel betrifft nicht den Kern der Abwägungsentscheidung, die hier vornehmlich darin besteht, die - auch mit den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich als vereinbar angesehenen - Standorte einzelner Windenergieanlagen im Plangebiet festzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, ZfBR 2002, 492. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.