Urteil
7 A 1371/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für die Nutzung einer Garagendecke als Dachterrasse kann die Privilegierung einer Grenzgarage nach § 6 Abs.11 Nr.1 BauO NW entfallen lassen, wenn die Terrassennutzung dem Garagengebäude eine andersartige Nutzung hinzufügt.
• Wird eine nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift (hier § 6 BauO NW) verletzt und legen Nachbarn rechtzeitig Widerspruch ein, kann die Genehmigungsbehörde die Baugenehmigung nach §§ 48, 50 VwVfG NW zurücknehmen bzw. im Verwaltungsverfahren nach § 72 VwGO abhelfen.
• Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ist nur anzunehmen, wenn längere Untätigkeit der Nachbarn und besondere Umstände vorliegen; bloßes Zuwarten nach Kenntnis von Bauarbeiten rechtfertigt dies nicht ohne weiteres.
• Ermessensfehler der Behörde sind ausgeschlossen, wenn bei Vorliegen einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften das Ermessen praktisch auf Null reduziert ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Baugenehmigung wegen Wegfalls der Privilegierung einer Grenzgarage • Eine Baugenehmigung für die Nutzung einer Garagendecke als Dachterrasse kann die Privilegierung einer Grenzgarage nach § 6 Abs.11 Nr.1 BauO NW entfallen lassen, wenn die Terrassennutzung dem Garagengebäude eine andersartige Nutzung hinzufügt. • Wird eine nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift (hier § 6 BauO NW) verletzt und legen Nachbarn rechtzeitig Widerspruch ein, kann die Genehmigungsbehörde die Baugenehmigung nach §§ 48, 50 VwVfG NW zurücknehmen bzw. im Verwaltungsverfahren nach § 72 VwGO abhelfen. • Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ist nur anzunehmen, wenn längere Untätigkeit der Nachbarn und besondere Umstände vorliegen; bloßes Zuwarten nach Kenntnis von Bauarbeiten rechtfertigt dies nicht ohne weiteres. • Ermessensfehler der Behörde sind ausgeschlossen, wenn bei Vorliegen einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften das Ermessen praktisch auf Null reduziert ist. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus und Doppelgarage, die mit ihrer Längsseite an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Für die Garage waren Baugenehmigungen erteilt; später beantragte und erhielt der Kläger die Genehmigung, die Garagedecke als Dachterrasse zu nutzen. Die Beigeladenen erhoben Widerspruch und rügten, die Terrassennutzung verletze § 6 BauO NW, weil die Garage dadurch ihre Privilegierung als Grenzgarage verliere und die erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten werde. Die Behörde stellte Überschreitungen des genehmigten Längenmaßes fest und nahm die Baugenehmigung für die Terrassennutzung mit Verfügung vom 10.8.1995 zurück. Das Verwaltungsgericht hob die Rücknahme auf; das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage der Rücknahme: Die Behörde durfte die Baugenehmigung sowohl nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften (§§ 48, 50 VwVfG NW) als auch im Rahmen einer Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) aufheben; die Verfahrensgrundlage war ausreichend erkennbar und führte nicht zu Rechtsnachteilen des Klägers. • Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs: Die Beigeladenen hatten keinen Fristnachteil, weil die Baugenehmigung ihnen nicht bekanntgegeben worden war; der Widerspruch war daher fristgerecht und begründet. • Wegfall der Privilegierung nach § 6 BauO NW: Nach ständiger Rechtsprechung verliert eine Garage ihre Privilegierung, wenn sie neben der Garagenfunktion eine andersartige Nutzung erhält, selbst wenn diese Nutzung räumlich in einen Bereich fällt, der außerhalb der Abstandfläche liegt. Die genehmigte Dachterrasse stellte eine solche andersartige Nutzung dar, sodass die Grenzgarage die erforderliche Abstandfläche von mindestens 3 m nicht mehr einhielt. • Keine Verwirkung nachbarlicher Rechte: Die Beigeladenen hatten die Bautätigkeit rechtzeitig moniert (Schreiben 24.10.1994; Widerspruch 17.5.1995). Es lagen keine längere Untätigkeit oder besondere Umstände vor, die Verwirkung begründen würden; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, die Nachbarn würden ihre Rechte nicht mehr geltend machen, ist nicht dargetan. • Ermessen der Behörde: Bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift ist das Ermessen der Behörde, eine Baugenehmigung Dritter zurückzunehmen, auf Null reduziert; die Rücknahmeentscheidung war damit nicht ermessensfehlerhaft. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Beigeladenen sind erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 24.6.1994 war rechtmäßig, weil die Zulassung der Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage nach § 6 BauO NW entfallen ließ und damit eine nachbarschützende Vorschrift verletzt wurde. Die Beigeladenen haben ihren Widerspruch fristgerecht und begründet erhoben; eine Verwirkung ihrer Abwehrrechte liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.