Urteil
5 A 1107/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt.
• Wiederholungsgefahr setzt hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erneut ergehen wird.
• Ein Rehabilitations- oder ideelles Interesse an der Feststellung kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger dies konkret geltend macht oder der Eingriff einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt.
Entscheidungsgründe
Kein Feststellungsinteresse bei einmaliger Sicherstellung einer Videokassette • Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt. • Wiederholungsgefahr setzt hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erneut ergehen wird. • Ein Rehabilitations- oder ideelles Interesse an der Feststellung kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger dies konkret geltend macht oder der Eingriff einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Der Kläger filmte mit einem Camcorder Polizeieinsätze bei einer Demonstration am 26.11.1994. Die Polizei stellte die Videokassette sicher; zunächst wurde die Maßnahme als polizeiliche Sicherstellung wegen möglichen Verstoßes gegen das Kunsturheberrecht angegeben, später erfolgte eine strafprozessuale Beschlagnahme als Beweismittel. Die Kassette wurde nach Auswertung zurückgegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung und rügt insbesondere das Fehlen einer entsprechenden Bescheinigung und die fehlende Gefahrenlage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. • Anwendbare Norm: § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO. Danach ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Abschluss des Verfahrens erledigten Verwaltungsakts nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann aus der Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsakts oder aus Rehabilitations- bzw. ideellen Interessen folgen. • Wiederholungsgefahr: Erforderlich ist die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit einer künftigen, im Wesentlichen unveränderten Wiederholung. Hier sind die Umstände der Sicherstellung (gewalttätige Ausschreitungen, konkreter Verdacht auf Straftaten) so spezifisch, dass eine Wiederholung der gleichen Situation nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Polizei hat erklärt, künftig nach den konkreten Einzelfallumständen zu entscheiden. • Rehabilitations- bzw. ideelles Interesse: Der Kläger hat kein Rehabilitationsinteresse geltend gemacht, sondern verlangt nur künftige Ungehindertheit beim Filmen. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, der ein ideelles Interesse begründen könnte, liegt nicht vor; die Sicherstellung betraf nur eine vergleichsweise geringfügige Beschränkung von Eigentum und allgemeiner Handlungsfreiheit. • Folgen: Mangels berechtigtem Feststellungsinteresse ist die Klage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO unzulässig; die erstinstanzliche Entscheidung war folglich zu bestätigen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung war unzulässig mangels berechtigtem Feststellungsinteresse nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO. Eine Wiederholungsgefahr lag nicht hinreichend wahrscheinlich vor, weil die Sicherstellung durch besondere Umstände einer gewalttätigen Demonstration und konkreten Ermittlungsanlässen geprägt war und die Polizei zukünftig einzelfallbezogen entscheidet. Ein Rehabilitations- oder ideelles Interesse hat der Kläger nicht konkret geltend gemacht; der Eingriff war nicht so tiefgreifend, dass hieraus ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse folgt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.