Es wird festgestellt, dass die Überlassung der am 11. Dezember 2002 fortgenommenen zehn Pferde durch den Beklagten an den Tierschutzverein "B. " e. V. rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger betrieb eine Pferdehaltung auf der Burg E. in T. , die er gepachtet hatte. Mit Schreiben vom 17. September 2001 teilte der Verpächter dem Beklagten mit, dass der Kläger das Anwesen räumen müsse, nachdem das Amtsgericht F. ihn zur Räumung verurteilt hatte. Am 14. Januar 2002 überprüfte der Beklagte die Pferdehaltung des Klägers auf Burg E. . Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks hielt der Kläger zu dieser Zeit noch 35 Pferde. Nach Aussage eines weiteren Bewohners der Burg stünden die Pferde fast den ganzen Tag im Stall. Aufgrund der Witterung (ca. 30 cm hohe Schneedecke) sei klar festzustellen, dass die Pferde nur noch innerhalb der Burg Auslauf hätten. Bei den meisten Pferden seien der Bauch und teilweise die Beine mit alten Schmutzkrusten behaftet gewesen. Dies sei ein Anzeichen dafür, dass die Tiere überwiegend in mangelhaft eingestreuten Boxen mehr oder weniger in ihrem Kot lägen. Der Ernährungszustand der Pferde sei soweit in Ordnung. Die Hufpflege sei bei den meisten Pferden im hohen Stroh nicht zu erkennen. Eine Schimmelstute in der Anbindung habe mehrmals massiv gehustet. In der ersten Box links im Mitteltrakt habe ein hochgradig abgemagerter Fuchshengst gestanden. Im Aktenvermerk des Beklagten vom 16. April 2002 heißt es, im Rahmen einer "Nachkontrolle" sei festgestellt worden, dass die "Zustände wie gehabt" seien: Hoftor offen, keine Pferde auf der Koppel. Es sei "erstaunlich gut eingestreut" worden. Drei Boxen seien wieder doppelt belegt gewesen. Der Kreisveterinär habe dem Kläger "eingeschärft", die Boxen immer gut einzustreuen und die Doppelbelegungen sofort abzustellen. Schließlich seien mindestens zehn gut eingestreute, leere Boxen vorhanden. Am 23. April 2002 hielt die Tierschutzorganisation "B. " e. V. eine Demonstration vor der Burg E. ab. Ausweislich eines Berichts im Kölner Stadt-Anzeiger vom 25. April 2002 drangen etwa 35 Aktivisten in den Burghof ein und öffneten - vor laufenden Kameras verschiedener Fernsehteams - die Stalltüren. Herbeigerufene Vertreter des Beklagten hätten sich Vorwürfen der "Tierschutz-Aktivisten" ausgesetzt gesehen. Einem Artikel in der Kölnischen Rundschau vom 25. April 2002 zufolge hätten Vertreter der "B. " angeboten, die 35 Pferde des Klägers zu übernehmen und auf Gnadenhöfen unterzubringen. Für den 25. April 2002 sei eine Zusammenkunft des Klägers, des Kreisveterinärs und eines Vertreters von "B. " geplant, bei der das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Mit Ordnungsverfügung vom 30. April 2002, die "Pferdehaltung auf Burg E. " betreffend, ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger (1.) die Wegnahme der Pferde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Klägers an. Der Kläger habe (2.) sicherzustellen, dass bis zum 31. Mai 2002 folgende Haltungsbedingungen für die Tiere erfüllt würden: a) Die Pferde seien in einem ausreichend belichteten und belüfteten Stallgebäude unterzubringen. b) Die zur Verfügung stehende Stallfläche für jedes Tier müsse mindestens 10 m² betragen. c) Das Stallgebäude sei mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen (Wasser- und Stromanschluss) zu versehen und müsse einen verletzungsfreien Aufenthalt der Pferde ermöglichen. d) Dem Kläger müssten dauerhaft Flächen zur Verfügung stehen, so dass allen Pferden täglich mindestens 30 Minuten Auslauf gewährt werden könne. Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffer 1 und 2 werde (3.) angeordnet. Zur Durchsetzung der in Ziffer 1 getroffenen Anordnung werde dem Kläger (4.) die Wegnahme der Tiere ab dem 13. Mai 2002 angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe wiederholt Auflagen zur Verbesserung der Pferdehaltung nicht eingehalten. Zuletzt sei am 22. April 2002 festzustellen gewesen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände auf der Burg E. eine tierschutzgerechte Pferdehaltung nicht mehr möglich sei. Die wiederholte amtstierärztliche Begutachtung habe ergeben, dass durch die vom Kläger betriebene Pferdehaltung den Tieren erhebliche vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Der Kläger lasse die Pferde nach eigenen Angaben wechselweise lediglich einige Minuten morgens und abends laufen, zuletzt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Burgtor offen gehalten werden müsse, habe er die Tiere nur noch zur Tränke geführt. Auch fehle es an einer regelmäßigen Hufpflege. Die Wegnahme der Tiere entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar habe der Kläger die Versorgung der Tiere mit Futter verbessert. Jedoch habe sich die Situation insoweit verschlechtert, als die Tiere zwischenzeitlich über keinen Auslauf mehr verfügten. Die Frist für die Wegnahme sei ausreichend bemessen. Die Wegnahme sei am 22. April 2002 mündlich verfügt worden, so dass dem Kläger bis zum Ablauf der Wegnahmefrist noch mehr als drei Wochen zur Verfügung stünden, um eine artgerechte Unterbringung der Tiere zu organisieren. Der Kläger sei die für die Pferdehaltung verantwortliche Person. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 1 sei geboten, weil es im öffentlichen Interesse stehe, dass Wirbeltiere nicht länger anhaltende Schmerzen litten oder dass ihnen Schäden zugefügt würden. Das öffentliche Tierschutzinteresse überwiege das persönlich motivierte Interesse des Klägers an der Betreuung der Tiere bis zu ihrem Ableben. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Ziffer 2 sei ebenfalls geboten. Nach Ablauf der gesetzten Frist sei es nicht mehr interessengerecht, die Behörde mit dem Kostenrisiko zu belasten. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 7. Mai 2002 ("Nachkontrolle") heißt es, auf den Koppeln seien keine Pferde vorhanden. Vier Pferde seien im Hof gelaufen. Der Kläger erhob am 8. Mai 2002 Widerspruch und stellte beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der unter dem Aktenzeichen 6 L 507/02 geführt wurde. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, es sei nicht richtig, dass er wiederholt Auflagen des Beklagten nicht beachtet habe. Wie der tierärztliche Bericht von Dr. H. vom 15. Oktober 2001 zeige, sei der Gesundheits- und Ernährungszustand der Pferde gut. Die Pferde verfügten auch über ausreichend Futtermittel. Richtig sei indes, dass er seit April 2002 das Burgtor nicht mehr schließen dürfe. Zwischenzeitlich hätten die Pferde auch wieder eine Auslaufmöglichkeit auf der Weide hinter den Stallungen links hinter dem Torausgang. Dort befänden sich die Pferde. Außerdem habe der Kläger nunmehr die Möglichkeit, die Pferde ab Ende Mai 2002 Tag und Nacht auf anderen Weiden unterzubringen. Damit seien spätestens ab Ende Mai 2002 30 Pferde nachweislich untergebracht. Die restlichen drei dann noch verbleibenden Pferde seien bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls an anderer Stelle untergebracht bzw. veräußert. Die Haltungsbedingungen auf der Burg müssten bis zum 31. Mai 2002 nicht mehr geändert werden, weil sich dann keine Pferde mehr dort befänden und weil die Pferde auch nicht mehr dorthin zurückkehrten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass bei den zuletzt vorgenommenen Untersuchungen nur noch kleinere Beanstandungen gemacht worden seien. Jedenfalls würden die Pferde spätestens ab dem 31. Mai 2002 eine geordnete Unterbringungsmöglichkeit auf der Tag- und Nachtweide haben. Einer Wegnahme der Tiere bedürfe es daher nicht mehr. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002 teilte der Beklagte im Eilverfahren 6 L 507/02 mit, dass der Kläger zwischenzeitlich sämtliche Pferde anderweitig untergebracht habe. Das Verfahren wurde daraufhin von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit am 21. Juni 2002 zugestellter Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 setzte der Beklagte (1.) die Wegnahme der Pferde fest und ordnete (2.) deren Veräußerung an. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 wurde (3.) angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 6 L 507/02 seien die Tiere zunächst von dem Kläger anderweitig untergebracht worden. Überdies habe der Kläger außergerichtlich zugesagt, in Zukunft eine artgerechte Haltung sicherzustellen. Aus diesem Grund sei von einer Durchsetzung der Verfügung vom 30. April 2002 zunächst abgesehen und das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Hinblick auf die Zusage des Klägers für erledigt erklärt worden. In der Folgezeit habe der Kläger jedoch keinen Nachweis einer zur Verfügung stehenden ordnungsgemäßen Stallung erbracht. Darüber hinaus erfolge immer noch keine regelmäßige Hufpflege, so dass die Umstände, die für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 maßgeblich gewesen seien, unverändert vorlägen. Aus diesem Grund sei die Vollstreckung der Verfügung vom 30. April 2002 nunmehr im Interesse des Tierschutzes unerlässlich. Unter dem 18. Juni 2002 teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft B1. zum dortigen Ermittlungsverfahren 50 Js 239/02 mit, dass der Kläger die Tiere mittlerweile freiwillig anderweitig untergebracht habe. Gleichwohl sei am 13. Juni 2002 die amtliche Wegnahme der Tiere verfügt worden, damit - soweit eine dauerhafte tierschutzgerechte Unterbringung nicht erfolge - auf die Tiere zugegriffen werden könne. Der Kläger erhob am 21. Juni 2002 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 und suchte beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 sei aufgrund der erreichten freiwilligen Lösung, nämlich der Verbringung der Pferde durch den Kläger auf Weiden im Bereich T. -T1. und in O. , erledigt. Der Kläger sei den Anordnungen insgesamt nachgekommen. Es sei unstreitig, dass die Pferde sich in einem guten Gesundheits- und Ernährungszustand befänden. Sämtliche Pferde hätten glänzende Felle und es sei auch eine ausreichende Bearbeitung der Hufe gesichert. Daher bestehe zur Zeit keine Veranlassung, die Wegnahme der Pferde festzusetzen. Dies gelte erst recht für die Anordnung der Veräußerung der Pferde. Der Kläger sei bemüht, auch für den Herbst artgerechte Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Im Eilverfahren 6 L 687/02 trug der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 vor, die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 habe sich entsprechend ihrem Betreff ausdrücklich auf die Pferdehaltung auf der Burg E. bezogen. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe bereits festgestanden, dass der Kläger zivilrechtlich verpflichtet gewesen sei, das Objekt zu räumen. Vielfache Gespräche hätten dann dazu geführt, dass es zu einer Vereinbarung gekommen sei, dass vier Pferde in O. - A. und die weiteren auf einer Weide in T. -T1. untergebracht würden. Derzeit sei eine artgerechte Haltung der Pferde gewährleistet. Der Ernährungszustand der Pferde sei nicht zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 entgegnete der Beklagte, die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 sei nicht erledigt. Sie beziehe sich nicht allein auf die Pferdehaltung auf Burg E. . Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2002 trug der Beklagte weiter vor, Vertreter von "B. " und der Kläger hätten sich darauf verständigt, die Pferde an den jetzigen Standort zu bringen. Der Beklagte habe zwar gegen diese Vorgehensweise keine Einwände gehabt, jedoch uneingeschränkt an seiner Ordnungsverfügung festgehalten. Im Erörterungstermin am 11. September 2002 im Verfahren 6 L 687/02 erklärte der Kläger, er wolle in Zukunft nur noch höchstens 10 Pferde halten und sich von dem Großteil seiner Herde trennen. Der Vertreter des Beklagten erklärte daraufhin, dass der Beklagte das festgesetzte Zwangsmittel der Wegnahme der Pferde und auch die Veräußerung nicht vor dem 15. Oktober 2002 anwenden werde. Nach diesem Zeitpunkt werde der Beklagte allerdings die Pferdehaltung des Klägers nicht mehr hinnehmen, wenn dieser nicht bis dahin nachgewiesen habe, dass er die Unterbringung der Tiere entsprechend § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für den kommenden Winter und die nachfolgenden Jahre sichergestellt habe. Der Kläger erklärte sodann, dass er den Eilantrag mit Rücksicht auf die Zusage des Beklagten zurücknehme. Er sei bereit, sich den Ordnungsverfügungen des Beklagten zu beugen und sehe ein, dass er nicht in der Lage sei, eine Herde von 27 Tieren zu halten. In einem Aktenvermerk des Beklagten (Blatt 195-196 der Beiakte IV) heißt es, am 7. November 2002 sei die Pferdehaltung des Klägers in E. ("Scheune X. ") und N. ("Stallgebäude H. ") durch den Kreisveterinär überprüft worden. In der "Scheune X. " würden zur Zeit die 18 Pferde von der Weide in T1. gehalten. Die Scheune habe eine Grundfläche von 4 x 15 m. Auf dieser Fläche könnten nach den vorliegenden Gutachten höchstens 8 Pferde untergebracht werden, auch wenn an diesen Stall eine ausreichend große Weide als Auslauf angeschlossen sei. Der Kläger habe dem Kreisveterinär zugesichert, dass der Pferde-bestand in der Scheune in E. bis zum 15. November 2002 reduziert würde. Am 11. Dezember 2002 nahm der Beklagte 10 Pferde des Klägers weg. Ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks des Beklagten (Blatt 196a der Beiakte IV) hätten schließlich Zwangsmittel angewendet werden müssen, da der Kläger die Vorgabe einer Reduktion der Tierzahl in der Scheune in E. nicht eingehalten habe. Der Abtransport der beschlagnahmten Pferde sei in Absprache mit "B. " organisiert worden. Gegen 11.30 Uhr sei das erste Pferd, eine über 30 Jahre alte, stark abgemagerte Schimmelstute, verladen worden. Trotz des Einsatzes eines Tierarztes mit Sedierung sei bis 17.30 Uhr kein weiteres Tier verladen worden. Man habe sich zur Besprechung und zum Aufwärmen in ein Lokal zurückgezogen und dann entschieden, zwei größere Pferdetransporter zu organisieren. Gegen 19.30 Uhr hätten nach zwei Versuchen und einem kurzfristigen Polizeieinsatz 10 Pferde verladen und der Obhut von "B. " übergeben werden können. Da die Pferde außer dem Schlachtpreis keinen materiellen Wert besessen hätten, seien sie "B. " unentgeltlich gegen Übernahme der Transportkosten durch "B. " überlassen worden. Der Kläger erhob am 20. Dezember 2002 Widerspruch "gegen die dem Abtransport zugrunde liegende Ordnungsverfügung". Mit Schreiben vom 10. Januar 2003 teilte der Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, sämtliche Verfügungen des Beklagten stünden formell und materiell nicht mehr zur Disposition. Insofern erübrigten sich weitere klägerseitige Maßnahmen. Weitere interessante Informationen fänden sich auf der Internetseite www.b. .net. Zur besseren Übersicht über die Chronologie empfehle es sich, die Durchsicht bei der "Aktion vom 24.4.2002" zu beginnen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 forderte der Kläger den Beklagten auf mitzuteilen, wohin die 10 sichergestellten Pferde, die immer noch im Eigentum des Klägers stünden, verbracht worden seien. Außerdem seien die eingelegten Widersprüche zu bescheiden. Am 7. Juli 2003 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Hauptziel der Rückgängigmachung der Folgen der Vollziehung vom 11. Dezember 2002 und der vorläufigen Rückgabe der 10 Pferde an den Kläger. Der Eilantrag wurde unter dem Aktenzeichen 6 L 734/03 geführt. In seiner Antragserwiderung vom 28. Juli 2003 führte der Beklagte aus, der Kreisveterinär habe die Einhaltung der Zusage des Klägers vom Erörterungstermin vom 11. September 2002 am 7. November 2002 in E. und N. kontrolliert. Hierbei sei festgestellt worden, dass der Kläger in der Scheune in E. 18 Pferde halte, obwohl diese sich von ihrer Fläche her lediglich für die Unterbringung von maximal 8 Pferden eignete. Hierauf habe der Kläger zugesagt, den Bestand bis zum 15. November 2002 zu reduzieren. Auch an diese Zusage habe er sich nicht gehalten, so dass am 11. Dezember 2002 das Zwangsmittel der Fortnahme habe angewendet werden müssen. Die Pferde, die keinen Marktwert mehr besäßen, seien "B. " unentgeltlich übereignet worden und zwischenzeitlich auf verschiedenen Gnadenhöfen untergebracht. Die Pferde seien im Zeitpunkt der Sicherstellung in keinem guten Ernährungs- und Gesundheitszustand gewesen. Die Wegnahme sei ein Realakt und bedürfe keiner schriftlichen Bestätigung durch eine erneute Ordnungsverfügung. Darauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2003, die Sicherstellung der 10 Pferde habe nicht auf die Ordnungs-verfügungen vom 30. April 2002 und vom 13. Juni 2002 gestützt werden können. Diese hätten sich ausschließlich auf die Pferdehaltung auf Burg E. bezogen. Am 9. November 2002 habe der Kläger 18 Pferde von der Tag- und Nachtweide in T1. nach E. verbracht. Erst in der darauffolgenden Woche sei der Kreisveterinär erschienen, um sich bezüglich der Unterbringung der Pferde in E. zu erkundigen. Der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass zwei der Pferde bereits verkauft seien und drei weitere Pferde in einer anderen Stallung untergebracht würden. Der Laufstall, in welchem die Pferde des Klägers untergebracht gewesen seien, habe insgesamt über eine angrenzende Auslauffläche von etwa 10.000 m² verfügt. Der Kreisveterinär habe gegenüber dem Kläger keine Angaben dazu gemacht, ob die von ihm gehaltene Zahl der Pferde in dem Laufstall untergebracht werden könne. Der vom Beklagten behauptete Termin vom 7. November 2002 habe nicht stattgefunden. Der Inhalt des diesbezüglichen Aktenvermerks des Beklagten treffe nicht zu. Der Marktwert der 10 Pferde habe ca. 25.600,- EUR betragen. Es handele sich bei ihnen um Pferde der sog. "Pregel- Abstammung", einer selten gewordenen Zuchtlinie. Am 11. Dezember 2002 hätten sich alle Tiere in einem guten Ernährungszustand befunden. Bezüglich der 10 Pferde, die der Beklagte sichergestellt habe, habe der Kläger bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung sowie auch zum jetzigen Zeitpunkt über eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit in T. -H1. verfügt. Hierbei handele es sich um einen Reit- und Zuchtbetrieb mit großzügigen Gebäuden und großen Weideflächen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2003 führte der Kläger weiter aus, die Fortnahme der Tiere am 11. Dezember 2002 hätte ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorausgesetzt. Ein solches sei aber nicht erstellt worden. Der Beklagte habe auch nicht nach einzelnen Tieren differenziert. Vielmehr sei bei der Fortnahme der Tiere vorrangig auf deren Abstammung abgestellt worden. Die unentgeltliche Weitergabe der Tiere an "B. " sei rechtswidrig gewesen. Die Sicherstellung lasse sich auch nicht auf §§ 43 ff. des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) stützen. Der Beklagte habe die Pferde nicht wirksam übereignen können. Ein gutgläubiger Erwerb der "B. " gemäß § 932 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheide aus, weil deren Vertretern bekannt gewesen sei, dass die Pferde dem Kläger und nicht dem Beklagten gehörten. Unter dem 29. August 2003 trug der Beklagte vor, dass der Kläger wiederholt (z. B. am 6. und am 9. November 2002) durch den Kreisveterinär mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Haltung von 18 Pferden in einer Scheune von 64 m² gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Die Reduzierung des Tierbestandes habe der Beklagte mehrfach angeordnet, wobei jeweils eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden sei. Die letzte mündliche Warnung sei am 3. Dezember 2002 erfolgt. Die Pferde seien weder von "B. " noch von dem Beklagten ausgewählt worden. Es sei lediglich um eine Reduktion der Besatzdichte auf ein erträgliches Maß gegangen. Der Vorwurf einer selektiven Pferdeauswahl sei völlig unzutreffend. Die Pferde des Klägers hätten nachweislich nur noch einen Schlachtwert gehabt. Die Tiere seien in das Eigentum der "B. " übergegangen und befänden sich derzeit wohl auf zwei Gnadenhöfen in Wuppertal und Osnabrück. Mit Schriftsatz vom 4. September 2003 erklärte der Kläger dazu, der Kreisveterinär sei nicht wiederholt bei ihm vorstellig geworden. Weder am 6. noch am 9. November noch am 3. Dezember 2002 sei er in der Scheune gewesen. Darüber gebe es auch keinen Vermerk in der Akte des Beklagten. Erst in der Woche vom 10. bis zum 16. November 2002 seien Mitarbeiter des Beklagten beim Kläger erschienen. Fristsetzungen von zwei Wochen seien nie erfolgt. Bei der vom Beklagten angegebenen Stallfläche von 64 m² sei zudem die Haltung von 10 bis 12 Pferden zulässig gewesen. Mit Beschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 ein Schreiben des Sachverständigen C. vor. Diesem zufolge sei der Verkehrswert von Stuten der Pregellinie bei Zuchttauglichkeit selbst in einem Alter von über 20 Jahren noch mit 2.000,- EUR bis 3.000,- EUR anzusetzen. Mit Beschluss vom 28. November 2003 - 20 B 2048/03 - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde zurück. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach sich die Fortnahme und die anschließende Übereignung der Pferde nicht als rechtswidrig, sondern wahrscheinlich als rechtmäßig erweise, begegne zwar Bedenken. Diese hätten aber nicht ein solches Gewicht, dass ohne Weiteres auf das Gegenteil, nämlich die Rechtswidrigkeit der Fortnahme und/oder Weggabe der Pferde geschlossen werden könnte. Insbesondere der Hinweis des Klägers darauf, dass sich die vor der Fortnahme der Pferde erlassene Ordnungsverfügung auf die "Pferdehaltung auf Burg E. " bezogen habe und konkret benannte Missstände der Tierhaltung tragender Grund der Ordnungsverfügung mit der Folge gewesen sei, dass die tatsächliche Fortnahme der Pferde hierauf nicht habe gestützt werden können, weil diese Missstände nicht mehr gegeben gewesen seien, sei nicht von vornherein abwegig. Gleiches gelte für den Hinweis des Klägers, dass zum Zeitpunkt der Fortnahme kein den Anforderungen des § 16 a TierSchG genügendes Gutachten eines beamteten Tiersarztes vorgelegen habe und auch die materiellen Voraussetzungen für ein solches Gutachten nicht bestanden hätten. Fraglich sei auch, ob der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Fortnahme der Pferde davon habe ausgehen dürfen, dass dem Kläger eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit der fortgenommenen Tiere nicht - auch nicht in absehbarer Zeit - möglich sei, und deshalb darauf habe verzichten dürfen, dem Kläger eine Frist zu setzen, um sogleich einen Eigentumsverlust herbeizuführen. Für den Fall, dass die Verfügungen vom 30. April 2002 und vom 13. Juni 2003 keine Grundlage mehr bilden könnten - mithin erledigt seien - sei zu erwägen, ob die Fortnahme der Tiere auch ohne vorherige Ordnungsverfügung habe ergehen können, und gegebenenfalls zu fragen, ob auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegeben gewesen seien. Mit E-Mail vom 3. Juni 2004 teilte der Beklagte der Bezirksregierung Köln mit, dass es bei der Wegnahme nicht in erster Linie um den Zustand der Pferde, sondern um die Unterbringung gegangen sei. Der Kläger habe 16 Pferde in einer Scheune mit 64 m² untergebracht. Dieser Zustand habe über mehrere Wochen bestanden. Der Kreisveterinär habe dem Kläger mindestens zweimal eine Frist von zwei Wochen zur Veränderung dieses Zustands gesetzt. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser mündlichen Anordnung der Bestand durch das Veterinäramt auf ein erträgliches Maß von 8 Pferden reduziert würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2004, zugestellt am 15. Juni 2004, wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche des Klägers zurück. Unter anderem führte sie aus, am 7. November 2002 habe der Beklagte einen mündlichen Verwaltungsakt erlassen, der sinngemäß die Feststellung zum Inhalt gehabt habe, dass die erhebliche Vernachlässigung sämtliche Pferde i.S.d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu dem Zeitpunkt, als sie sich in der "Scheune X. " in E. befunden hätten, weiterhin gegeben gewesen sei und dass sich daher in Bezug auf 10 Pferde die Anordnung der Wegnahme nicht erledigt habe. Der Kläger habe in der "Scheune X. " 18 Pferde gehalten, obwohl das den Pferden in der Scheune zur Verfügung stehende Platzangebot lediglich in Bezug auf 8 Pferde den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügt habe. Der Kläger hat am 15. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zur Frage des Feststellungsinteresses trägt er vor, dieses ergebe sich aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und weil in erheblichem Umfang in seine Grundrechte eingegriffen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass der mündliche Verwaltungsakt des Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, 4. festzustellen, dass die konkrete Durchführung der Fortnahme der zehn Pferde und ihre Überlassung durch den Beklagten an den Tierschutzverein "B. " e. V. am 11. Dezember 2002 rechtswidrig waren, hilfsweise, 1. den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 aufzuheben, 3. den mündlichen Verwaltungsakt des Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 aufzuheben, 4. die Vollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 (Sicherstellung, Verwahrung und Unterbringung der zehn Trakehner) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juni 2004 aufzuheben. Außerdem beantragt der Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage lasse nicht erkennen, welches Interesse der Kläger verfolge. Eine Rückführung der Tiere sei nicht möglich und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen scheitere daran, dass die Tiere im Zeitpunkt der Veräußerung über keinen Marktwert mehr verfügt hätten. Unter dem 9. Dezember 2005 erhob der Kläger Amtshaftungsklage beim Landgericht Bonn - 1 O 530/05 - mit dem Ziel, den Kreis F. zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 30.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2002 zu verurteilen. In der Klageschrift trug er vor, dass über das Vermögen von "B. " am 15. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Kläger habe seine Ansprüche auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Pferde gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Bislang sei jedoch weder eine Herausgabe der Pferde noch eine Ausgleichung der Schadensersatzansprüche erfolgt. Im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren könne auch nicht mit einer Erfüllung der Ansprüche des Klägers durch den Insolvenzverwalter gerechnet werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die 10 Pferde von "B. " an Dritte vermittelt worden seien. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem Marktwert der herauszugebenden Pferde, der zum Zeitpunkt der Wegnahme bei 30.000,- EUR gelegen habe. Am 19. Juli 2006 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Erörterung und der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten (3 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 6 L 507/02, 6 L 687/02, 6 L 734/03 sowie der Gerichtsakte des Landgerichts Bonn 1 O 530/05, soweit sie dem Gericht vorgelegen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Hauptanträge zu 1. und 4. sind zulässig, die Hauptanträge zu 2. und 3. unzulässig. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Der Hauptantrag zu 4. ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Überlassung der 10 Pferde an "B. " am 11. Dezember 2002 rechtswidrig war. Im Übrigen ist der Hauptantrag zu 4. unbegründet. Die Hilfsanträge sind - soweit über sie zu entscheiden ist - unzulässig. Die Haupanträge zu 1. bis 3. sind als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog, der Hauptantrag zu 4. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hat sich der Verwaltungsakt vorher - d. h. nach Klageerhebung, aber vor der gerichtlichen Entscheidung - durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt analog für die Fälle des Eintritts der Erledigung von Klageerhebung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 99. Erledigung tritt ein durch den Wegfall der mit einer angefochtenen Regelung verbundenen Beschwer, also durch den Wegfall ihrer intendierten Regelungswirkung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 102; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 50; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 81. Fälle der Erledigung eines Verwaltungsaktes sind in § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes "auf andere Weise" ist etwa dann anzunehmen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt als obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden der neuen "Geschäftsgrundlage" anzusehen ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 102; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 196. Die freiwillige Befolgung bzw. die im Wege des Verwaltungszwangs erfolgende Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung allein führt noch nicht zur Erledigung, solange die Folgen noch rückgängig gemacht werden können und dies bei objektiver Betrachtung noch sinnvoll erscheint oder der Kläger durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsakts noch beschwert ist, z. B. wenn noch ein Kostenersatzanspruch in Betracht kommt, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 104 und Rn. 106; Bundesverwaltungsgericht, (BVerwG), Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 A 632/04 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 200; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 88; für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 4 K 3529/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 408=juris. Nach diesen Grundsätzen haben sich die mit den Hauptanträgen zu 1. bis 3. angegriffenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 30. April 2002, vom 13. Juni 2002 und vom 7. November 2002 - insoweit soll mit der Bezirksregierung Köln davon ausgegangen werden (siehe S. 12 des Widerspruchsbescheids), dass an diesem Tag ein feststellender Verwaltungsakt mit dem sinngemäßen Inhalt ergangen ist, dass die erhebliche Vernachlässigung sämtlicher Pferde zu dem Zeitpunkt, als sie sich in der Scheune in E. befanden, weiterhin gegeben gewesen sei und dass sich daher in Bezug auf eine Anzahl von 10 Pferden die Anordnung der Wegnahme nicht erledigt habe - erledigt. Denn die von ihnen im Rahmen ihrer intendierten Regelungswirkung für den Kläger ausgehende Beschwer ist entfallen. Die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 hat sich jedoch nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger die Pferde im Mai 2002 von Burg E. entfernte. Das Gericht hält auch in Ansehnung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28. November 2003 - 20 B 2048/03 - daran fest, dass die vorgenannte Ordnungsverfügung sich nicht allein auf die Pferdehaltung auf Burg E. bezog. Wie im Eilbeschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - (dort S. 6 f.) dargelegt, ergibt sich dies im Wege der Auslegung aus dem Tenor, der Bescheidbegründung und den sonstigen Umständen des Verfügungserlasses. Für diese Lesart spricht zudem, dass es sich bei einer auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützten Verfügung grundsätzlich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 16. Februar 2005 - Au 5 K 03.512 -, juris, und dass der Beklagte der Staatsanwaltschaft B1. unter dem 18. Juni 2002 mitteilte, die Wegnahme sei verfügt worden, um auf die Tiere zugreifen zu können, soweit eine dauerhafte tierschutzgerechte Unterbringung nicht erfolge. Eine Erledigung lässt sich in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht aus der Erledigungserklärung des Beklagten vom 27. Mai 2002 im Eilverfahren 6 L 507/02 herleiten. Die Bezirksregierung Köln weist im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen im Anfechtungsverfahren die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines - wie hier im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung - tatsächlich nicht erledigten Verwaltungsaktes unberührt lassen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 161 Rn. 19. Gegen einen Erledigungseintritt wegen einer besonderen Ortsbezogenheit der Verfügung vom 30. April 2002 spricht überdies gerade das weitere Vorgehen des Beklagten mit der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002. In dieser heißt es nämlich, der Beklagte habe mit seiner Erledigungserklärung im Verfahren 6 L 507/02 lediglich mit Blick auf die anderweitige Unterbringung der Pferde durch den Kläger zunächst von einer Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 abgesehen. Erledigung ist allerdings durch die Fortnahme der Pferde und ihre Überlassung an den Tierschutzverein "B. " am 11. Dezember 2002 - mithin vor Klageerhebung - eingetreten. Denn die Folgen der darin zu sehenden Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 können durch den Beklagten faktisch und (öffentlich-)rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Beklagte ist nicht mehr im Besitz der Pferde und hat auch keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort. Im Schriftsatz vom 29. August 2003 im Eilverfahren 6 L 734/03 wusste der Beklagte zu dieser Frage lediglich anzugeben, dass die Pferde sich auf Gnadenhöfen in Wuppertal und Osnabrück befänden. Dass sich an diesem Kenntnisstand des Beklagten etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 erklärte, kann der Kläger selbst gegenwärtig nur den Verbleib von 6 Pferden nachvollziehen; der Verbleib der übrigen 4 Pferde sei hingegen ungeklärt. Unabhängig davon liegt es aber auch nicht in der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht des Beklagten, den jetzigen Besitzer der Pferde zu deren Wiederüberlassung an den Kläger zu bewegen. Mit anderen Worten ist dem Beklagten die Beseitigung der Vollzugsfolgen unmöglich. Insoweit ist der Kläger auf den Zivilrechtsweg angewiesen, auf dem er nach dem Bekunden seines Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 und ausweislich des Klageschriftsatzes im Verfahren vor dem Landgericht Bonn - 1 O 530/05 - bereits entsprechende Schritte unternommen hat bzw. zu unternehmen beabsichtigt. Der Kläger ist auch nicht mehr durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 beschwert. Im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 erklärte der Vertreter des Beklagten zur Klarstellung, dass der Beklagte wegen der Vollstreckung vom 11. Dezember 2002 gegen den Kläger keine Kostenforderung geltend machen werde. Der Beklagte - so ergänzte dessen Vertreter im Erörterungstermin - beabsichtigt zudem nicht, aus den Verfügungen vom 30. April 2002 und vom 13. Juni 2002 in Zukunft gegen den Kläger vorzugehen. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen lässt sich eine Erledigung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 auch aus dem Umstand begründen, dass die Beteiligten diese offenbar übereinstimmend als obsolet ansehen, was das momentane ordnungs-(tierschutz-)rechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten anbelangt. Dieses steht mithin gleichsam auf einer neuen "Geschäfts-grundlage". In diese Richtung können zum einen die bereits erwähnten Erklärungen des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 verstanden werden und zum anderen insbesondere die dort abgegebenen beiderseitigen Erklärungen, man gehe davon aus, dass die im Streit stehenden Ordnungsverfügungen erledigt seien. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2002 und vom 7. November 2002 jedenfalls mit der Fortnahme der Pferde und ihrer Überlassung an "B. " am 11. Dezember 2002 ihre Erledigung gefunden haben. Der Hauptantrag zu 4. ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Sein Begehren, die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 - also der konkreten Durchführung der Fortnahme der 10 Pferde und ihrer Überlassung an "B. " - feststellen zu lassen, kann der Kläger danach im Wege der Feststellungsklage verfolgen. Vgl. zur Realakteigenschaft der Vollziehungsmaßnahmen OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117=juris. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann. Da es dem Kläger ausweislich seiner Erklärung im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 primär um die Wiedererlangung der Pferde geht, ließe sich zwar erwägen, dass er sein Klageziel - in Fortführung seines Hauptbegehrens aus dem Eilverfahren 6 L 734/03 - mit einer auf die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen gerichteten allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen könnte. Allerdings erscheint eine Feststellungsklage in der vorliegenden Fallkonstellation als jedenfalls nicht weniger rechtsschutzintensiv. Denn wie dargelegt, steht einem Folgenbeseitigungsanspruch von vornherein entgegen, dass der Beklagte zur Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Handlungs-möglichkeiten nicht mehr in der Lage ist. Überdies geht es dem Kläger - wie er im Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorträgt - auch um die Vorbereitung des beim Landgericht Bonn anhängigen Amtshaftungsprozesses und um seine Rehabilitierung, worauf sein Prozessbevollmächtigter zudem im Erörterungstermin am 19. Juli 2006 hinwies. Diese Ziele kann der Kläger prinzipiell nur mit der Fest- stellungsklage erreichen, so dass diese nicht subsidiär ist. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung steht dem Kläger jedoch nur hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. und 4. zu, nicht jedoch hinsichtlich der Hauptanträge zu 2. und 3. Für das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit des Antrags notwendige Feststellungsinteresse, das dem Feststellungsinteresse in § 43 Abs. 1 VwGO entspricht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 90, genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Hauptfälle, in denen das Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, sind: Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche; bei Wiederholungs-gefahr, sofern diese hinreichend konkret ist; Rehabilitierung, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hat und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Betroffenen ergab sowie bei typischerweise kurzfristiger Erledigung insbesondere tiefgreifender spezifischer Grundrechtseingriffe mit Blick auf die institutionelle Garantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), weil es in einem solchen Fall ohne die Zulassung einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nicht zu einer Haupt-sacheentscheidung hinsichtlich einer solchen Maßnahme kommen würde. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129 und Rn. 136 ff.; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 66 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 91 ff. Im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1. folgt ein Feststellungsinteresse zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Amtshaftungsanspruch. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur anzuerkennen, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur in diesem Fall rechtfertigt der vom Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits entfaltete prozessuale Aufwand ("Fortsetzungs-bonus") die Fortführung der Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Amtshaftung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 117.03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 226 ff.=Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 2486 ff.=juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 136; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 68; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 97. Da nach dem oben Gesagten Erledigung am 11. Dezember 2002 mit der Fortnahme der Pferde eingetreten ist und der Erledigungszeitpunkt damit vor Klageerhebung liegt, besteht demzufolge kein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung des beim Landgericht Bonn anhängigen Amtshaftungsprozesses. Für den Kläger besteht ferner keine konkrete Wiederholungsgefahr. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der Interessenlage oder den Erklärungen der Beteiligten ergibt, dass die Behörde wahrscheinlich in absehbarer Zukunft einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird und so gegebenenfalls erneut gerichtlicher Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 - 5 A 1107/96 -, NJW 1999, 2202=juris; Kuntze, in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 67. Dass der Beklagte in absehbarer Zeit eine Verfügung mit dem Inhalt derjenigen vom 30. April 2002 erlassen wird, ist jedoch entgegen der Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2006 nicht ersichtlich. Ausweislich der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin am 19. Juli 2006 hat der Beklagte seit Dezember 2002 keine tierschutzrechtlichen Anordnungen gegen den Kläger mehr erlassen. Er beabsichtigt auch nicht mehr, aus den Verfügungen vom 30. April 2002 und vom 13. Juni 2002 gegen den Kläger vorzugehen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern könnte. Dass der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der "B. " behaupten mag, die vom Kläger angegriffenen Verfügungen seien bestandskräftig geworden, begründet eine Wiederholungsgefahr nicht. Ungeachtet dessen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers aber mit Rücksicht auf die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 unter dem Aspekt der Rehabilitierung zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse setzt im Einzelnen voraus, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse als schutzwürdig anzusehen ist. Die diskriminierende Wirkung kann sich außer aus der Art des ergangenen Verwaltungsakts auch aus der Begründung des Verwaltungsaktes oder aus den damit im Zusammenhang stehenden Umständen ergeben. Sie kann auch aus der Art und Weise des Erlasses oder des Vollzugs des Verwaltungsaktes folgen. Gemeint ist dabei eine ehrenrührige Wirkung, die über die der eigentlichen belastenden Verfügung hinausgeht. Nicht ausreichend ist der mit einem Bescheid verbundene Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 142; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 70; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 92. Das Rehabilitationsinteresse kann beispielsweise zu bejahen sein bei einer publikumswirksamen polizeilichen Identitätsfeststellung. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 21 B 90.1066 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1993, 429=juris. In Ansehung dieses Maßstabs kann der Kläger sich hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Dieses folgt zwar nicht aus dem Inhalt der Verfügung selbst. Allein die Anordnung der Wegnahme der Pferde, die Aufforderung, bestimmte Haltungsbedingungen sicherzustellen und die Androhung der Wegnahme mit der Begründung, aufgrund der allgemeinen Umstände auf Burg E. sei eine tierschutzgerechte Pferdehaltung nicht mehr möglich, entfaltet noch keine den Kläger diskriminierende Wirkung. Darin liegt lediglich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Die ehrenrührige Wirkung der Verfügung ergibt sich allerdings aus den unmittelbaren Begleitumständen ihres Erlasses. Dieser steht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der "Aktion" der "B. " vom 23. April 2002. Ausweislich der Zeitungsberichte im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Kölnischen Rundschau drangen "Aktivisten" im Beisein mehrerer Fernsehteams auf das Burggelände ein und beschuldigten den Kläger in publikumswirksamer und zugespitzter Weise, die Pferde nicht artgerecht zu halten. Da zudem Vertreter des Beklagten anlässlich dieser "Aktion" am Schauplatz erschienen und Erklärungen gegenüber Journalisten zum Vorgehen des Beklagten in tierschutzrechtlicher Hinsicht abgaben, ist die "Aktion" der "B. " als diskriminierender Begleitumstand des kurze Zeit später erfolgenden Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 anzusehen. Die im Vorfeld des Verfügungserlasses medial erzeugte "Prangerwirkung" (noch mit Schreiben an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Januar 2003 verwies der Kreisveterinär zur Darstellung des Hergangs auf die Internetseite www.b. .net und nahm die "Aktion" vom 23. April 2002 in Bezug) führen zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002. Für den Hauptantrag zu 2., der die Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 zum Gegenstand hat, ist ein Feststellungsinteresse hingegen zu verneinen. Ein solches ergibt sich weder unter dem Aspekt des Präjudizinteresses noch unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag zu 1. Bezug genommen werden. Anders als dort besteht hier aber auch kein Rehabilitationsinteresse. Maßgeblich für die Bejahung des Rehabilitationsinteresses im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 sind die geschilderten unmittelbaren Begleit-umstände ihres Erlasses. Entsprechendes gilt für die Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 indessen nicht. Auch dass diese als Vollstreckungsmaßnahme auf der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 aufbaut und überdies die Veräußerung der Pferde anordnet, ändert nichts daran, dass diese Verfügung nicht mit einer publikumswirksamen Diskriminierung des Klägers einherging. Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, dass die Pferdehaltung des Klägers Gegenstand der Berichterstattung in den Ausgaben 1/2003 und 3/2003 der Zeitschrift "Pferde heute" war und dass sich "B. " auf seiner Internetseite und im Magazin Nr. 13/03 negativ über die Pferdehaltung des Klägers äußerte. Diese Berichterstattung ist ebenso wenig wie der Bericht in der Fernsehsendung "Blitz" auf Sat 1 am 16. Mai 2002 als Begleitumstand des Erlasses der Verfügung vom 13. Juni 2002 anzusehen. Der Artikel in der ReiterRevue (Heft 11/2001) betrifft Vorgänge aus dem Jahre 2001 und nimmt allein die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2001 in Bezug. Im Übrigen kann sich der Kläger demgegenüber mit presse- bzw. zivilrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, so dass er insofern originär verwaltungsgerichtlichen Schutzes nicht bedarf. Auch gegen losgelöst vom Erlass eines Verwaltungsakts getätigte Äußerungen eines Amtswalters stehen gegebenenfalls gesonderte verwaltungsrechtliche Instrumentarien zur Verfügung, um deren Widerruf oder Unterlassung zu erreichen. Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 40 Rn. 28 ff. m.w.N. Da es sich bei der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 nicht um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme handelt und sie auch keinen tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriff beinhaltet, scheidet ein Feststellungs- interesse auch aus diesem Blickwinkel aus. Tiefgreifende spezifische Grundrechts- eingriffe, die über den Zeitpunkt ihrer Erledigung hinaus ein Feststellungsinteresse zu begründen vermögen, sind etwa Freiheitsbeschränkungen, polizeiliche Misshand- lungen, Telefonüberwachungen oder Hausdurchsuchungen bzw. vor allem Anord- nungen, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 - 5 A 1107/96 -, NJW 1999, 2202=juris; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 96, 27 ff.=juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991=juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1992 - 12 A 949/90 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 192=juris. Eine mit den genannten Grundrechtseingriffen vergleichbare Qualität erreichen die in der Festsetzung der Wegnahme der Pferde und der Anordnung von deren Veräußerung liegenden Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und - subsidiär - die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Hinzu kommt, dass die Pferdehaltung offenbar nicht der Schaffung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Klägers diente, was die Schwere des Grundrechtseingriffs zusätzlich mindert. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 3., der den Bescheid vom 7. November 2002 betrifft, scheidet die Annahme eines Feststellungsinteresses gleichfalls aus. Genauso wenig wie bei den Hauptanträgen zu 1. und 2. kann sich der Kläger auf ein Präjudizinteresse oder auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Aus den zu dem Hauptantrag zu 2. ausgeführten entsprechenden Gründen steht dem Kläger auch kein Rehabilitationsinteresse und kein ideelles Interesse infolge eines sich kurzfristig erledigenden tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriffs zur Seite. Was den Hauptantrag zu 4. anbelangt, kann der Kläger hingegen ein Feststellungsinteresse geltend machen. Der Kläger hat ein anzuerkennendes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkreten Durchführung der Fortnahme der 10 Pferde und ihrer Überlassung an "B. " vom 11. Dezember 2002. Dieses ergibt sich aus einer Kombination der Gesichtspunkte des Rehabilitationsinteresses und des Feststellungsinteresses bei typischerweise sich kurzfristig erledigenden tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriffen. Mag auch die Fortnahme der Pferde als solche nicht publikumswirksam gewesen sein, so können ihre Begleitumstände und die Art und Weise des Vollzugs, in dessen Verlauf der Beklagte durch die Überlassung der Pferde an "B. " Fakten schuf, doch als diskriminierend angesehen werden. Der Beklagte führte die Wegnahme in Kooperation mit "B. " aus, so dass aus der Sicht des Klägers der Eindruck entstehen konnte, jene "Tierschutzaktivisten", die ihn im Rahmen der "Aktion" vom 23. April 2002 öffentlich der Tierquälerei bezichtigt hatten, stünden im Lager des Beklagten. Zudem haben sich Mitarbeiter der "B. " ausweislich des vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2003 im Verfahren 6 L 734/03 vorgelegten Ausdrucks aus dem Internet in einem allgemein zugänglichen Medium über eine bevorstehende Wegnahme der Pferde geäußert und dabei auch ihre eigene Rolle betont. Darüber hinaus kommt die Fortnahme der Pferde mit dem Ziel der Eigentumsentziehung dem oben beispielhaft erläuterten tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriff wenigstens sehr nahe. Die sofortige Überlassung der Pferde an "B. " brachte es außerdem mit sich, dass der Kläger sich gegen diese von vornherein nicht im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes effektiv mit der Chance der Verhinderung vollendeter Tatsachen zur Wehr setzen konnte. Vielmehr war er bereits für das Eilverfahren auf das Ziel der Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen festgelegt. Diese Umstände rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme eines Feststellungsinteresses. Dem Anspruch des Klägers auf eine sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 steht nicht entgegen, dass diese Fragen bereits Gegenstand des Eilverfahrens 6 L 734/03 und des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 20 B 2048/03 - gewesen sind. Der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wird durch das Eilverfahren nicht überflüssig. Durch ein Eilverfahren wird das Rechtsschutzinteresse nur vorläufig und anders als im Hauptsacheverfahren erfüllt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510=juris. Der Hauptantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. April 2002 war rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ziffer 1 der Verfügung vom 30. April 2002 (Wegnahme der Pferde und anderweitige pflegliche Unterbringung) ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG in der Fassung der Neubekanntmachung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1105), die im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung, also am 11. Dezember 2002, in Kraft war. Diese Ermächtigungsgrundlage hat der Beklagte rechtmäßig angewandt. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltens-störungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Wie das Gericht bereits im Eilbeschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - ausgeführt hat, sind diese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze durch Auslegung - namentlich unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, vor allem den vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Leitlinien der Sachverständigengruppe "tierschutzgerechte Pferdehaltung" zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995 (im Folgenden: Leitlinien), zu bestimmen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2006 - 6 K 1032/03 -. Weiterhin ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zu beachten, dass es sich bei der Fortnahmeverfügung - wie weiter oben bereits angesprochen - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, weil sein Regelungsgehalt sich grundsätzlich nicht mit der Fortnahme erledigt, sondern auch den Rechtsgrund für die auf längere Zeit angelegte öffentlich-rechtliche Verwahrung darstellt, auf deren Begründung eine auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG gestützte Verfügung von der gesetzlichen Grundkonzeption her regelmäßig abzielt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 16. Februar 2005 - Au 5 K 03.512 -, juris. Dies hat zur Folge, dass eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dazu führen kann, dass ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig und aufhebbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372 ff.=juris; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056=juris; BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 , BVerwGE 59, 160 ff.=juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 43. Gemessen an diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für den Erlass von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 vor. Anhand der am 14. Januar 2002 und am 16. April 2002 getroffenen und in den Aktenvermerken vom 16. Januar 2002 und vom 16. April 2002 dokumentierten Feststellungen des Kreisveterinärs lässt sich ersehen, dass die Pferdehaltung auf Burg E. nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach und die Pferde daher erheblich vernachlässigt waren. Das Gericht hält dabei auch für das Hauptsacheverfahren an der Einschätzung fest, dass die Aktenvermerke des Kreisveterinärs vom 16. Januar 2002 und vom 16. April 2002 aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles noch als "Gutachten eines beamteten Tierarztes" i.S.d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG angesehen werden können. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, Natur und Recht (NuR) 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. Diesen Maßstäben werden die genannten Aktenvermerke noch gerecht. Insbesondere der Vermerk vom 16. Januar 2002 gibt hinreichend Aufschluss über die Haltungsbedingungen auf Burg E. . Wie im Eilbeschluss vom 11. September 2003 (dort S. 4 ff.) insbesondere unter Verweis auf Nr. 1.6 der Leitlinien ausgeführt, tragen die darin enthaltenen Feststellungen die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt namentlich den Vorgaben des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG nicht Rechnung getragen wurde. Da sich die Haltungsbedingungen im Hinblick auf die Bewegungsmöglichkeiten für die Pferde ab April 2002 verschlechterten, nachdem der Kläger das Burgtor aufgrund einer zivilrechtlichen Anordnung grundsätzlich offen zu halten hatte und damit die Auslaufmöglichkeit im Burginnenhof entfiel, bedurfte es im Aktenvermerk vom 16. April 2002, demzufolge das Hoftor am Tag der Ortsbesichtigung offen stand, keine Pferde auf der Koppel gewesen und die "Zustände wie gehabt" gewesen seien, keiner weitergehenden Ausführungen. Mit Blick darauf, dass die Pferde auf Burg E. recht offenkundig keine ausreichenden Bewegungsmöglichkeiten mehr hatten, dass die Pferdehaltung des Klägers auf Burg E. seit Jahren Anlass zur Beanstandung gegeben hatte (siehe dazu die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 9. Mai 1995, vom 2. Juli 2001 und vom 18. Februar 2002) und dass der Kläger letztlich selbst nicht in Abrede stellte, dass er die Pferde auf Burg E. nicht ordnungsgemäß hielt - nur so lässt sich seine Erklärung im Erörterungstermin vom 11. September 2002 im Verfahren 6 L 687/02 verstehen, er arbeite daran, sich von zwei Dritteln seiner Herde zu trennen und nur noch 10 Pferde zu behalten -, verzichtet das Gericht für den zu entscheidenden Fall darauf zu verlangen, dass der Aktenvermerk explizit mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG angefertigt wurde. Diese - hier ausnahmsweise nicht zu beachtende - Formalie dient dazu, dass der beamtete Tierarzt gezielt Feststellungen trifft und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Bewertung, der - wie dargelegt - besondere Bedeutung zukommt, bewusst wird. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, seine Pferde verfügten über eine ausreichende Auslauffläche auf einer hinter den Stallungen gelegenen Weide und die Ställe hätten über eine ausreichende Belichtung und Belüftung verfügt, entkräftet die sachverständige Einschätzung des Kreisveterinärs nicht. Das Gericht hat bereits im Eilbeschluss vom 11. September 2003 dargelegt, dass der Kläger aufgrund der gegen ihn auf der Burg E. betriebenen Zwangsräumung nicht mehr über Weiden oder sonstige Auslaufflächen für die Pferde gebot. Dass der Kreisveterinär einzelne Aspekte der Pferdehaltung nicht beanstandet hat, ändert nichts an der Nichteinhaltung der Vorschrift des § 2 TierSchG im Übrigen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Fortnahmeverfügung sind auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der zwischenzeitlichen Verbringung der Pferde auf die Sommerweide in T1. und später in die Scheune in E. entfallen. Sie waren auch noch am 11. Dezember 2002, dem Tag der Vollstreckung und des Eintritts der Erledigung, gegeben. Auch insoweit gelten die Darlegungen aus dem Eilbeschluss vom 11. September 2003 (dort S. 7 f.) fort. Die 18 Pferde waren in der Scheune in E. nicht i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht untergebracht, was sich unter Heranziehung von Nr. 3 und Nr. 4 der Leitlinien ersehen lässt. Der Flächenbedarf wäre auch - was der Kläger in der Klageschrift einräumt, indem er von einer Überbelegung von 6 bis 8 Pferden spricht - bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Widerristhöhe der Pferde des Klägers von 1,58 m bis 1,60 m nicht gedeckt gewesen. Bei einer Widerristhöhe von 1,58 m beträgt der Platzbedarf je Pferd nach Nr. 4 der Leitlinien immer noch 6,2 m², was eine Haltung von 18 Pferden in einem 64 m² großen Stall nicht zulässt. Warum wegen der günstigen Voraussetzungen hinsichtlich Raumstruktur, Pferde und Betreuung eine Reduzierung um bis zu 20 % hätte möglich sein sollen - wie der Kläger auch im Klageverfahren vorträgt -, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich, dem Halter alle Tiere wegzunehmen, auch wenn nur einige Tiere vernachlässigt sind. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15. Auch bezogen auf die Haltung der Pferde in der Scheune in E. lag ein "Gutachten eines beamteten Tierarztes" i.S.v. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG vor. Dieses ist in dem Aktenvermerk des Kreisveterinärs hinsichtlich einer Überprüfung der Pferdehaltung am 7. November 2002 (Blatt 195-196 der Beiakte IV) zu sehen. Aus den bereits genannten Gründen genügt dieser Aktenvermerk - noch - den an das Gutachten zu stellenden Anforderungen. Diese sind auch in Bezug auf die Pferdehaltung in der Scheune in E. niedrig anzusetzen, weil diese wiederum recht evident den Vorgaben des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entsprach. Näherer Ausführungen von Seiten des Kreisveterinärs bedurfte es zudem deshalb nicht, weil der Kläger seine im Erörterungstermin vom 11. September 2002 im Verfahren 6 L 687/02 bekundete Absicht, seinen Pferdebestand zu reduzieren, nicht realisiert hatte und die im Erörterungstermin vom Beklagten bis zum 15. Oktober 2002 gesetzte Frist verstrichen war. Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung waren gleichfalls erfüllt. Als Halter der Pferde, vgl. zu diesem Begriff Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2006 - 6 K 1032/03 -, war der Kläger der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen betätigt und dem Kläger eine angemessene Frist zur Wiederherstellung tierschutzgerechter Zustände eingeräumt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Beklagte vom Kläger auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG die Sicherstellung der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 genannten Haltungsbedingungen rechtmäßigerweise fordern konnte. Die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung der Wegnahme der Tiere ab dem 13. Mai 2002 war ebenfalls rechtmäßig. Sie ließ sich auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stützen. Der Hauptantrag zu 4. ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkreten Durchführung der Fortnahme der 10 Pferde am 11. Dezember 2002 begehrt. Er ist indessen begründet, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Überlassung der Pferde durch den Beklagten an "B. " festgestellt wissen will. Die konkrete Durchführung der Fortnahme der 10 Pferde am 11. Dezember 2002, die vollstreckungsrechtlich als Anwendung unmittelbaren Zwangs einzuordnen ist, war rechtmäßig. Die Fortnahmeverfügung vom 30. April 2002 war aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrer Ziffer 3 vollstreckbar. Die Wegnahme der Pferde ist in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 angedroht worden. Die Festsetzung der Wegnahme ist in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 erfolgt. Die sofortige Vollziehbarkeit von Androhung und Festsetzung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Wie dargelegt, hatten sich die Verfügungen vom 30. April 2002 und 13. Juni 2002 am 11. Dezember 2002 auch noch nicht erledigt. Die Anwendung des Zwangsmittels bewegte sich im Rahmen der Festsetzung (§ 65 Abs. 1 VwVG NRW). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) ist nicht erkennbar. Insofern kann auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 11. September 2003 (dort S. 9) Bezug genommen werden. Des Weiteren kann auch im Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden, der Beklagte habe die fortgenommenen Pferde nach sachfremden Motiven und damit ermessensfehlerhaft ausgewählt. Der Kläger hat im Klageverfahren keine Umstände dargetan, die ein Abweichen von der im Eilbeschluss vom 11. September 2003 diesbezüglich vertretenen Einschätzung (dort S. 9 f.) gebieten würden. Zu einer anderslautenden Schlussfolgerung zwingt auch der vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2003 im Verfahren 6 L 734/03 vorgelegte Ausdruck der Internetseite von "B. " nicht. Allein die Frage eines Mitarbeiters von "B. ", um was für eine Stutenlinie es sich handele, weil es bereits Interessenten für die Tiere gebe, führt nicht zu der Annahme, der Beklagte habe sich bei der Durchführung der Fortnahme von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen. Die Überlassung der Pferde durch den Beklagten an "B. " war jedoch rechtswidrig. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht abweichend vom Eilbeschluss vom 11. August 2003 der Auffassung, dass diese nicht von § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG gedeckt war. Denn bei der unentgeltlichen Weitergabe fortgenommener Pferde unmittelbar im Anschluss an die Fortnahme ohne vorherige sachverständige Schätzung ihres Wertes handelt es sich nicht um eine (rechtmäßige) "Veräußerung" im Sinne der Bestimmung. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG selbst enthält keine nähere Regelung zum Begriff der Veräußerung. Daher kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen entsprechend zurückgegriffen werden. Vgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565; Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 34. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW wird die sichergestellte Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW). Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW). Darüber hinaus kann je nach den Umständen des Einzelfalles von der grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Versteigerung abgesehen werden, wenn dies aus übergeordneten Gründen des öffentlichen Interesses - etwa wenn es sich um gefährliche Tiere handelt, die nur an zuverlässige Personen oder Institutionen mit entsprechenden sicherheitsrechtlichen Erlaubnissen abgegeben werden - notwendig ist. Vgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565 f. Der Begriff der Veräußerung in § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG muss im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Der auf Dauer angelegte Sachentzug stellt einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist. Eine nach den Umständen des Einzelfalles nicht zwingend gebotene zu schnelle Veräußerung des fortgenommenen Tieres ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 32. Gemessen an diesen Maßstäben kann die unentgeltliche Weitergabe der 10 fortgenommenen Pferde an "B. " durch den Beklagten noch am 11. Dezember 2002 nicht auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG gestützt werden, weil es sich dabei nicht um eine Veräußerung im vorgenannten Sinne handelte. Der Beklagte hat die Pferde weder in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW öffentlich versteigert noch in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW freihändig verkauft. Da der Beklagte sich nicht um einen Käufer bemüht hat, kann in der Überlassung der Pferde an "B. " von vornherein auch nicht ihre Zuführung zu einem gemeinnützigen Zweck entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW gesehen werden. Von einer öffentlichen Versteigerung und einem freihändigen Verkauf konnte nach Lage der Dinge ferner nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden. Solche sind insoweit nicht erkennbar. Allein der nicht näher substantiierte Vermerk des Beklagten, die Pferde hätten außer dem Schlachtpreis keinen materiellen Wert besessen, ist nicht ausreichend. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre der Beklagte zu einer unentgeltlichen Weitergabe der Pferde an "B. " allenfalls befugt gewesen, wenn er deren Wert vorher durch einen Sachverständigen hätte schätzen lassen und dieser die Wertprognose des Beklagten bestätigt hätte. In der in Rede stehenden Fallgestaltung obliegt es dem Beklagten, die Wertlosigkeit einer fortgenommenen Sache zu ermitteln und zu belegen; es ist nicht die Pflicht des Klägers, nach erfolgter Verwertung durch unentgeltliche Weitergabe deren Werthaftigkeit darzutun. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte nicht nachgekommen. Da sich die Rechtswidrigkeit der Überlassung der 10 Pferde an "B. " bereits aus dem Vorstehenden ergibt, kann lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte auch die entsprechend heranzuziehenden Verfahrensregelungen, vgl. wiederum Vgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565, nicht beachtet hat. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW sollen die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, vor der Verwertung gehört werden. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, vor der unentgeltlichen Weitergabe der Pferde an "B. " gerade zu dieser Form der Verwertung Stellung zu nehmen. Die Hilfsanträge zu 1. bis 3., die sich auf die Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 30. April 2002, vom 13. Juni 2002 und vom 7. November 2002 richten, sind unzulässig. Da diese Verfügungen - wie ausgeführt - erledigt sind, fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse. Der auf die Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen gerichtete Hilfsantrag zu 4. ist unstatthaft, weil es sich bei diesen nicht um gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nach der letztgenannten Vorschrift erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen Ausnahmefällen zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Nach diesen Grundsätzen war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.