Urteil
6 K 3852/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0823.6K3852.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ein gegen ihn ausgesprochenes polizeiliches Verbot, in die gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung zurückzukehren (Rückkehrverbot). Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 27. August 2004 erstattete die Ehefrau des Klägers, die Zeugin F. N. W. , beim Beklagten Strafanzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung. Zur Begründung gab die Zeugin an, sie habe vor etwa 2 Monaten die Trennung vom Kläger eingeleitet. Dieser wohne jedoch noch in der gemeinsamen Wohnung. Tagsüber halte er sich allerdings bei seiner Freundin in T. auf. Ihr Anwalt habe den Kläger bereits schriftlich aufgefordert, die gemeinsame Wohnung bis Ende Oktober endgültig zu verlassen. Da der Kläger in letzter Zeit häufiger gedroht habe, wertvolle Gegenstände aus ihrem gemeinsamen Besitz zu zerstören, habe sie am Dienstag, 24. August 2004, einige Bilder und Geschirr zu einer Bekannten gebracht. Der Kläger sei an diesem Tag gegen 22.00 Uhr oder 22.30 Uhr nach Hause gekommen. Als er bemerkt habe, dass einige Bilder fehlten, habe er ihr mit den Worten "Ich mache dich kalt!" und "Schlaf nur nicht, ich mache dich noch kaputt diese Nacht!" gedroht. Gleichzeitig sei er auf sie zugestürmt und habe sie würgen wollen. Sie habe sich dagegen gewehrt, indem sie nach ihm getreten habe. Er habe sie fest an den Oberarmen gepackt und mehrfach geschlagen und getreten. Hierbei habe er einen leichten Herrenschuh getragen. Durch die Tritte und Schläge habe sie ein Hämatom am Gesäß und ein Hämatom am linken Unterschenkel erlitten. Auch habe der Kläger ihre Brille zerstört. Am nächsten Tag habe sie zu ihrem Rechtsanwalt gehen wollen, dort jedoch keinen Termin erhalten, weil der Rechtsanwalt in Urlaub gewesen sei. Am darauf folgenden Tag sei sie dann zum Arzt gegangen. Dieser habe ihre Verletzungen attestiert. Am 27. August 2004 habe ihr Mann ihr dann die Autoschlüssel abgenommen. Deswegen habe sie bei der Polizei angerufen. Nachdem sie ihre Sorge vorgetragen habe, habe ihr der Polizeibeamte, mit dem sie telefoniert habe, erklärt, dass sie eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten solle. Mit Datum vom 27. August 2004 verfügte der Beklagte gegen den Kläger, der die gemeinsame Wohnung bereits verlassen hatte, ein Rückkehrverbot, das sich auf die eheliche Wohnung bezog. Das Rückkehrverbot war befristet bis zum Ablauf des 6. September 2004. Zugleich drohte er dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an. Zur Begründung des Rückkehrverbotes führte der Beklagte in der Verfügung vom 27. August 2004 an, der Kläger habe im Zusammenhang mit der eingeleiteten Trennung die Zeugin wiederholt getreten. Seitdem spreche er täglich Drohungen gegen sie aus. Weitere Angriffe seien daher nicht auszuschließen. Der Kläger wurde am 28. August 2004 durch Beamte des Beklagten in der Wohnung persönlich angetroffen. Bei dieser Gelegenheit wurde er über die polizeiliche Verfügung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurden seine Hausschlüssel sichergestellt. Ausweislich eines von der Zeugin vorgelegten ärztlichen Attestes der Ärzte C. , T. und Dr. L. vom 30. August 2004 wurden bei ihrer Vorsprache in der Arztpraxis am 26. August 2004 ein ca. 20 cm großes Hämatom am Gesäß, ein Hämatom am linken Unterschenkel, am linken Unterarm und ein Hämatom am rechten Oberarm festgestellt. Der Kläger hat am 23. September 2004 mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Rückkehrverbotes Klage erhoben. Zur Begründung der Klage weist er darauf hin, die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, weil sich das polizeiliche Rückkehrverbot vom 27. August 2004 infolge Zeitablaufs inzwischen erledigt habe. Daher sei vor Klageerhebung auch eine Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr erforderlich. Ein Feststellungsinteresse folge aus einer Wiederholungsgefahr. Seine Ehefrau, die Zeugin W. , behaupte weiterhin, dass er sie schlage und trete. Außerdem hafte ihm nach Erlass des polizeilichen Rückkehrverbotes der Makel eines Gewalttäters an. Ein Feststellungsinteresse folge vor diesem Hintergrund auch aus seinem berechtigten Wunsch nach Rehabilitation. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens die erforderliche gegenwärtige Gefahr nicht vorgelegen habe. Er habe seine Frau in der Vergangenheit nicht getreten und nicht bedroht. Selbst wenn dies aber so gewesen wäre, begründeten diese Vorfälle keine gegenwärtige, sondern lediglich eine zurückliegende Gefahr. Im Übrigen reichten bloße Tritte für die Begründung eines Gefahrentatbestandes nicht aus. Der Beklagte selbst sei auch nicht von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen. Dies folge aus der Begründung des Rückkehrverbotes, der zufolge "weitere Angriffe nicht auszuschließen" seien. Dies sei aber für eine derart grundrechtsrelevante polizeiliche Maßnahme nicht ausreichend. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Zeugin erst am 26. August 2004 zum Arzt gegangen sei, obwohl sie angeblich bereits am 24. August 2004 schlimm geschlagen worden sei. Hierzu sei sie von den Polizeibeamten, die die Strafanzeige aufgenommen hätten, gar nicht weiter befragt worden. Es sei festzuhalten, dass der Kläger nach dem angeblichen Vorfall insgesamt sogar 3 Tage und Nächte mit der Zeugin in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Diese habe für ihn gekocht und den Haushalt verrichtet. Hieraus werde deutlich, dass offensichtlich keinerlei Gefahr mehr vorgelegen habe. Die behaupteten Übergriffe hätten ohnehin nie stattgefunden. Die Zeugin habe ihn vielmehr aus der Wohnung heraushaben wollen und die erstbeste Gelegenheit hierzu genutzt. Vermutlich sei sie entsprechend anwaltlich beraten worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Übergriffe oder Drohungen von Seiten des Klägers gegeben. Es sei vielmehr die Zeugin, die ihn inzwischen durch "Telefonterror" belästige. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das ärztliche Attest, auf das der Beklagte nunmehr Bezug nehme, im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens noch gar nicht vorgelegen habe. Die Polizeibeamten hätten daher auf bloße Vermutungen hin und ohne ihn anzuhören das polizeiliche Rückkehrverbot ausgesprochen. Angesichts des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht des Klägers auf Freizügigkeit sei eine derartige Maßnahme nicht hinzunehmen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die polizeiliche Verfügung des Beklagten vom 27. August 2004, mit der ihm die Rückkehr in die eheliche Wohnung "S. Straße in B. " bis zum Ablauf des 6. September 2004 untersagt worden ist, rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die Klage bereits unzulässig sei. Eine Wiederholungsgefahr könne nicht angenommen werden, da selbst bei einem erneuten Notruf der Zeugin von den Polizeibeamten eine neue Sachlage zu prüfen sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Eine gegenwärtige Gefahr, die Voraussetzung für das polizeiliche Einschreiten gewesen sei, habe im Zeitpunkt des Einschreitens vorgelegen. Für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr habe es hinreichende und ausreichende Anhaltspunkte aufgrund der Aussage der Geschädigten und der festgestellten Verletzungen gegeben, die später durch ein ärztliches Attest belegt worden seien. Die Polizeibeamten hätten davon ausgehen müssen, dass es in der Vergangenheit bereits tätliche Übergriffe und auch die geltend gemachten Drohungen gegeben habe. Die Übergriffe seien nach der Aussage der Geschädigten auch erst durch ihre eigene Gegenwehr unterbrochen worden. Mit einer Fortsetzung der Angriffe sei daher zu rechnen gewesen. Dass die Zeugin erst einige Tage später Strafanzeige erstattet habe, sei unschädlich. Ein derartiges Verhalten sei sogar eher typisch für Opfer häuslicher Gewalt, die häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stünden und aus Angst vor Repressalien von der Erstattung einer Strafanzeige zunächst Abstand nähmen. Die Kammer hat in einem Erörterungstermin am 31. Mai 2006 zu den Vorfällen, die dem Rückkehrverbot vom 27. August 2004 zugrunde gelegen haben, Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, Frau F. N. W. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben in diesem Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. (Az.: 602 Js 1640/04) sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. hierzu § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Bei dem dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Rückkehrverbot vom 27. August 2004 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anfechtungsklage statthaft gewesen wäre. Dieser Verwaltungsakt hat sich infolge Zeitablaufs noch vor Klageerhebung erledigt, weshalb der Kläger in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage begehren kann, ohne dass zuvor noch hinsichtlich dieses Verwaltungsaktes ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 20. Januar 1989 -8 C 30.87-, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) Band 81, 226 = NJW 1989, 2486. Die danach statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unterliegt keiner Klagefrist. Die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO sind für das noch vor Eintritt der Bestandskraft im Klagewege anhängig gemachte Begehren, die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes durch das Gericht feststellen zu lassen, nicht einschlägig, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 -6 C 7.98-, BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich ein derartiges Feststellungsinteresse nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr ergibt. Denn eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ergehen wird, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 -7 B 108.99-, NVwZ 1990, 360, lässt sich nicht erkennen, zumal der Kläger inzwischen von seiner Ehefrau, der Zeugin W. , getrennt lebt, vgl. zum regelmäßigen Fehlen einer Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne in Fällen einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), Beschluss vom 24. Februar 2006 -3 O 4/06-, <juris>; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 22. Juli 2004 -1 S 2801/03-, NJW 2005, 88. Dem Kläger kommt jedoch ein schutzwürdiges ideelles Interesse zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob sich dieses Interesse aufgrund einer nachwirkenden diskriminierenden Wirkung der ursprünglichen Maßnahme ergibt (Rehabilitationsinteresse), vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 -2 B 109.04-, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordern, dass gerade bei Eingriffen im grundrechtlich geschützten Bereich ein Feststellungsinteresse anerkannt wird. Dies kommt namentlich in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf, wie er sich häufig gerade bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ergibt, auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, in Betracht, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. April 1997 -2 BvR 817.90-, BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163; BVerwG, Beschluss vom 30. April 1990 -1 B 36.99-, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Oktober 2003 -21 A 2602/02-, NVwZ 2004, 508, und Urteil vom 24. November 1998 -5 A 1107/96 (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Vorliegend handelt es sich bei der streitigen Polizeiverfügung um eine Maßnahme, die erheblich in die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), aus Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit), aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsrecht, dessen Schutzbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch das Besitzrecht des Mieters einer Wohnung umfasst) eingreift. Da das Rückkehrverbot vorliegend auf die Dauer von zehn Tagen beschränkt war, hätte der Kläger innerhalb dieses Zeitraumes allenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können. Die Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren wäre vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300.02-, NJW 2002, 2225. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die an den Kläger gerichtete polizeiliche Verfügung vom 27. August 2004, mit der ihm die Rückkehr in die damals noch gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung "S1. Straße in B. " bis einschließlich zum 6. September 2004 verboten worden ist, ist rechtmäßig gewesen und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO). Die angegriffene Polizeiverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Für den Erlass einer auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützten Polizeiverfügung war der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG -) i.V.m. § 1 lit. a) Nr. 1 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreispolizeibehördenverordnung) sachlich und örtlich zuständig. Auch dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist hinreichend Rechnung getragen, weil der Beklagte in der angefochtenen Polizeiverfügung vom 27. August 2004 jedenfalls die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, mitgeteilt hat. Sofern die sehr knapp gehaltene Begründung unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Beklagte nach seiner Einschätzung eine sehr schnelle Entscheidung zu treffen hatte, als nicht ausreichend angesehen werden könnte, wäre dieser Begründungsmangel im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens jedenfalls als geheilt anzusehen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Soweit der Kläger sich darauf beruft, die polizeiliche Verfügung des Beklagten sei bereits deswegen formell rechtswidrig, weil er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, greift dieser Einwand im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zum einen spricht einiges dafür, dass vorliegend von einer Anhörung des im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nicht ortsanwesenden Klägers gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden konnte, weil aus Sicht des Beklagten eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien. Dieser Frage muss die erkennende Kammer aber nicht weiter nachgehen, weil auch ein etwaiger Anhörungsmangel nach der Konzeption des Gesetzes im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens, in dem der Kläger die Möglichkeit hatte, im Dialog mit dem Beklagten umfassend zu der angegriffenen Polizeiverfügung Stellung zu nehmen, geheilt worden wäre (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Die damit formell rechtmäßig ergangene Polizeiverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Sie steht mit den auf § 34 a PolG NRW fußenden Voraussetzungen für ihren Erlass im Einklang. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Beamten des Beklagten sind vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Zeugin W. bestanden hat. Unter "Gefahr" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in § 34 a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist, vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 29 ff., 42 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 -5 A 4/96-, NWVBl. 1998, 64, jeweils m.w.N. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns bedeutet dies für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, dass nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung"), vgl. hierzu: Denninger, a.a.O., Rdnr. 36; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine Untersuchung am Beispiel von § 34 a PolG NRW, 1. Aufl. 2006, S. 51, 55 ff., beim Verbleiben bzw. - wie hier - bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben muss, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird, vgl. Trierweiler, a.a.O., S. 48 ff., 50. Die handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass der Wohnungsverweisung und/oder des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist. Sie haben somit im Zeitpunkt ihres Einschreitens eine Prognoseentscheidung zu treffen gehabt, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse im vollen Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von zehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss, wie sich aus § 2 PolG NRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt, die Gefahrenlage zudem im (Regel-)Fall der Aufrechterhaltung der Polizeiverfügung während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern, vgl. im Einzelnen: Trierweiler, a.a.O., S. 55 ff., m.w.N. (str.). Für die zu treffende Prognoseentscheidung ist überdies zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02-, NJW 2002, 2195, und vom 28. Juni 2002 -5 B 1190/02- <juris>; Trierweiler, a.a.O., S. 50 ff. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die angefochtene Polizeiverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bestand im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau des Klägers, der Zeugin W. . Die Kammer stützt sich für diese Annahme auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der ins Verfahren eingeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sowie auf die Angaben der im Erörterungstermin vom 31. Mai 2006 hierzu im Einzelnen vernommenen Zeugin W. . Danach ergibt sich folgendes Bild: Die Zeugin W. hat den Kläger insofern anlässlich ihrer Vorsprache beim Beklagten am 27. August 2004 und im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige vom gleichen Tag schwer belastet. Sie hat den die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamten im Einzelnen und detailliert geschildert, dass der Kläger sie im Streit um einige Gegenstände, die die Zeugin in der Trennungsphase aus der Wohnung geschafft habe, um sie vor dem Kläger in Sicherheit zu bringen, mit den Worten "Ich mache dich kalt!" und "Schlaf nur nicht, ich mache dich noch kaputt diese Nacht" bedroht habe. Zugleich sei er auf sie zugestürmt und habe versucht, sie zu würgen. Nachdem sie sich hiergegen habe wehren können, habe er sie fest an den Oberarmen gepackt und mehrfach geschlagen und mit dem beschuhten Fuß getreten. Hierdurch habe sie ein Hämatom am Gesäß und ein Hämatom am linken Unterarm erlitten. Zudem habe der Kläger ihre Brille zerstört. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes, der auf massive Morddrohungen und bereits verwirklichte erhebliche Gewalteinwirkungen durch den Kläger hinweist, sowie der ausweislich der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" (Bl. 1 der BA I) auch durch die Polizeibeamten festgestellten äußeren Verletzungen der Zeugin ist die im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten getroffene Einschätzung, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleib des Klägers in der gemeinsamen Wohnung bzw. bei einer kurzfristigen Rückkehr zu Gewalttätigkeiten kommen werde, nicht zu beanstanden. Dass die Zeugin erst einige Tage später die Polizei aufgesucht hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen hat sie eine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, warum sie glaubte, zunächst mit ihrem Anwalt sprechen und einen Arzt aufsuchen zu müssen. Zum anderen ist neben ihrer plausiblen Erklärung zu berücksichtigen, dass häusliche Gewalt häufig keine einmalige Angelegenheit ist, sondern als Seriendelikt auftritt, dem ein so genannter "Gewaltkreislauf" zu Grunde liegt. Dabei steigert sich die Gewalteinwirkung vielfach im Laufe der Zeit. Oftmals wenden sich Opfer häuslicher Gewalt auch nicht an die Polizei oder an andere Stellen, weil eine emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Gewalttäter besteht, weil sich die Opfer scheuen, die bestehenden Probleme zu offenbaren bzw. weil sie Repressalien befürchten, wenn öffentliche oder andere Stellen um Intervention gebeten werden, vgl. die amtliche Begründung des Entwurfes zu § 34 a PolG NRW, Landtags-Drucksache 13/1525, S. 11 f.; ebenso u.a. Hansen, Eingriffsrecht Nordrhein-Westfalen, 2002, S. 136. Vor dem Hintergrund dieser auch dem Beklagten bekannten Umstände durften die Beamten ohne weiteres bei ihrer sofort erforderlich werdenden Einschätzung des Gefährdungspotenzials von einer auch nach Ablauf weniger Tage noch fortdauernden Gefahr für Leib und Leben der Zeugin ausgehen. Anhaltspunkte dafür, die Zeugin habe die angezeigten Vorkommnisse nur erfunden, ergaben sich für die Polizeibeamten nicht. Diese damit aus der ex-ante-Betrachtung rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose ist durch die Erkenntnisse, die der Kammer bei der nachträglichen rechtlichen Bewertung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung stehen, ausdrücklich bestätigt worden. Zum einen hat die Zeugin ihre äußeren Verletzungen bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der fraglichen Gewalteinwirkung durch den Kläger ärztlich attestieren lassen. Dafür, dass die Zeugin sich die Verletzungen - wie der Kläger mutmaßt - bei anderer Gelegenheit zugezogen hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dafür, dass es auch zu fortdauernden seelischen Verletzungen der Zeugin gekommen ist, spricht der Umstand, dass die Zeugin, wie die Stellung eines Beistands für die Zeugenvernehmung im Erörterungstermin sowie ein Schreiben der Beratungsstelle vom 6. Februar 2006 an die Staatsanwaltschaft B. (Bl. 73 der beigezogenen Ermittlungsakte) zeigen, nach wie vor Hilfe erfährt durch die Beratungsstelle für Frauen und Mädchen des Vereins "Frauen helfen Frauen e.V.". Insbesondere aber hat die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung im Erörterungstermin vom 31. Mai 2006 substanziiert, widerspruchsfrei und glaubhaft ihre Angaben, die sie anlässlich der Erstattung der Strafanzeige bei der Polizei gemacht hatte, bestätigt. Die Kammer hat bei dieser Vernehmung die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen. Sie hat nachvollziehbar und detailgenau in Übereinstimmung mit ihren der Polizei gegenüber gemachten Angaben den Lauf der Geschehnisse geschildert. Erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten sind nicht verblieben. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sind ebenfalls nicht entstanden. Die Kammer hat bei dieser Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt gelassen, dass vor dem Hintergrund des regelmäßig auf einer Gefahrenprognose durch die Polizei und damit auch auf Unwägbarkeiten beruhenden Einschreitens gewisse Möglichkeiten des Missbrauchs des Schutzinstrumentariums des § 34 a PolG NRW durch den (vermeintlich) Gefährdeten bestehen bleiben. Dem aus der Wohnung Verwiesenen bleibt insoweit jedoch, worauf auch das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 -1 BvR 300/02-, a.a.O., die Möglichkeit des nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Stellt sich in einem solchen Verfahren heraus, dass der in der Wohnung Verbliebene missbräuchlich polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hat, so wird dieser Umstand bei künftigen Entscheidungen über den Erlass von Anordnungen nach § 34 a PolG NRW zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus kann eine solche Feststellung dem zu Unrecht aus der Wohnung Verwiesenen dazu verhelfen, Schadensersatzansprüche gegen den in der Wohnung Verbliebenen durchzusetzen. Hierdurch wird dem berechtigten, grundrechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an der Vermeidung unbegründeter Verfügungen ausreichend Rechnung getragen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 -1 BvR 300/02-, a.a.O.. Der Kläger hat vorliegend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die polizeiliche Verfügung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren gemacht. In diesem Verfahren hat sich die Kammer mit seinem Vortrag und seiner Darstellung der Ereignisse befasst, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aber auf der Grundlage des Akteninhaltes und der in allen Punkten überzeugenden Zeugenaussage der Geschädigten die Überzeugung gewonnen, dass vorliegend nicht von einem Missbrauch der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe auszugehen ist, sondern im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten und auch während der Geltungsdauer der Maßnahme eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Zeugin (fort- )bestanden hat, die die Polizei zum Einschreiten ermächtigt hat. Die von den Polizeibeamten ergriffene Maßnahme bleibt auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Soweit der Kläger bemängelt, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine persönlichen Sachen mitzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass er in der angefochtenen Polizeiverfügung ausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, dass ihm Gelegenheit gegeben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen (vgl. § 34 a Abs. 2 PolG NRW). Von dieser Möglichkeit hätte er während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme ohne weiteres Gebrauch machen können. Fehler bei der Ermessensausübung sind im Ergebnis nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten bei ihrem Einschreiten das ihnen zukommende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt haben, liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Im Gegenteil sprechen die Begründung der Verfügung und die zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes in der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" dafür, dass die Polizeibeamten unter Auswertung des ihnen bekannt gewordenen Sachverhaltes eine Gefahrenprognose erstellt haben, auf deren Grundlage sie eingeschritten sind. Hieraus wird deutlich, dass eine Ermessensbetätigung stattgefunden hat. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Polizeibeamten sich vor dem Hintergrund der festgestellten Gefahrenlage zu einem Einschreiten möglicherweise verpflichtet gesehen haben. Denn im Regelfall wird die Polizei bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und/oder ein Rückkehrverbot, also bei der Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, eine entsprechende Maßnahme zu verfügen haben, und zwar im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null" oder jedenfalls eines "intendierten Ermessens". Lediglich in Ausnahmefällen, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes gegeben sind, wird die Polizei von einer solchen Maßnahme absehen können, vgl. hierzu im Einzelnen: Trierweiler, a.a.O., S. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Angaben. Ob die Ermessensentscheidung, etwa angesichts des Einwandes des Klägers, der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden, letztlich fehlerfrei gewesen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der Beklagte hat im Rahmen dieses Klageverfahrens seine Ermessenserwägungen ausführlich dargelegt und ergänzt und seinen Ausführungen dabei ersichtlich den gesamten Akteninhalt zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund sind etwaige Ermessensfehler nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt. Die polizeiliche Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Maßnahme ist geeignet gewesen, den beabsichtigten Zweck, also den Schutz der Zeugin vor weiteren körperlichen Angriffen durch den Kläger, jedenfalls für die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeit zu erreichen. Sie war auch erforderlich, weil in der aktuellen Krisensituation kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um kurzfristig das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Die Maßnahme erweist sich letztlich auch als angemessen. Zwar war der Kläger vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt gebildet und in der sich seine persönliche Habe befunden hat, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die zehntägige Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer ernstzunehmenden Gefahr ausgegangen werden kann, der Kläger werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen, zumal - wie bereits dargelegt - die Möglichkeit bestand, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Im Vergleich zu dem hochwertigen Schutzgut von Leib und Leben der Zeugin und den zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit erweisen sich diese Unannehmlichkeiten und Einschränkungen im Ergebnis als geringfügig. Die Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Die Klage unterliegt mithin in vollem Umfang der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.