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Beschluss

15 A 352/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil nicht folgen würde. • Wirtschaftliche Vorteile durch Straßenausbau umfassen auch die Anlegung weniger Parkplätze und sind nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass diese Parkplätze bis zu 200 m vom Grundstück entfernt liegen. • Eine beitragsrechtliche Kürzung wegen vermeintlicher Kosteneinsparungen durch parallele Verlegung von Versorgungsleitungen kommt nur in Betracht, wenn bei der Gemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Beitragspflicht durch Straßenausbau • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil nicht folgen würde. • Wirtschaftliche Vorteile durch Straßenausbau umfassen auch die Anlegung weniger Parkplätze und sind nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass diese Parkplätze bis zu 200 m vom Grundstück entfernt liegen. • Eine beitragsrechtliche Kürzung wegen vermeintlicher Kosteneinsparungen durch parallele Verlegung von Versorgungsleitungen kommt nur in Betracht, wenn bei der Gemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis eingetreten ist. Der Kläger wandte sich gegen Beiträge für die Erneuerung einer Fahrbahn, Gehwege und die Anlegung von Parkflächen an einer Straße. Er rügte, der Ausbau habe keinen oder nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil für sein Grundstück erbracht und erhöhe vielmehr den Durchgangsverkehr. Zudem behauptete er, durch parallele Verlegung von Strom- und Erdgasleitungen seien Einsparungen eingetreten, die zu einer Kürzung des umlagefähigen Aufwandes führen müssten. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Es berücksichtigte die Einstufung der Straße und die Anzahl/Entfernung der neu geschaffenen Parkplätze sowie den Vortrag zu konkreten Kosteneinsparungen bei der Gemeinde. • Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in der Berufung Erfolg hätte. • Die Zuordnung der Straße zum Straßentyp (hier Haupterschließungsstraße) ist nicht bestritten; die Funktion für den Durchgangsverkehr rechtfertigt die Einstufung und eine entsprechende Beitragszuordnung. • Die Anlegung von fünf Parkplätzen begründet einen wirtschaftlichen Vorteil, der trotz Geringfügigkeit in einem entsprechenden, geringeren umlagefähigen Aufwand zu berücksichtigen ist; Entfernung bis zu 200 m steht dem nicht entgegen. • Für eine Kürzung des umlagefähigen Aufwandes wegen paralleler Verlegung von Versorgungsleitungen müsste nachgewiesen werden, dass die Gemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis hatte; ein solcher Vortrag fehlt hier. • Eine abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts wird nicht berührt, weil diese nicht den abstrakten Rechtsgrundsatz enthält, wonach jede Einsparung der Versorgungsunternehmen generell abzusetzen wäre; entscheidend bleibt das konkrete Vorliegen einer Ersparnis bei der Gemeinde. • Verfahrensmangel gemäß §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, weil die behaupteten vorteilsmindernden Umstände nicht entscheidungserheblich und damit nicht aufklärungsbedürftig waren. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das Gericht bestätigt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Beiträge für Fahrbahn, Gehwege und Parkflächen sind als wirtschaftlicher Vorteil für das Grundstück anzusehen; die geringe Anzahl der Parkplätze und deren Entfernung entziehen dem keinen Vorteil. Soweit der Kläger auf mögliche Kosteneinsparungen durch parallele Leitungsverlegung abstellt, fehlt ein konkreter Vortrag, dass die Gemeinde tatsächlich eine Ersparnis erzielt hat, sodass eine Kürzung des umlagefähigen Aufwandes nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde festgesetzt.