Beschluss
15 A 1650/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0123.15A1650.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 33.589,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 33.589,24 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Darüber hinaus ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel liegen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht vor. a) Der Zulassungsantrag wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die ausgebauten Abschnitte der N. Straße, der C. Straße sowie der W. Allee (sog. Mittelabschnitt) durch ihr Bauprogramm zu einer beitragsfähigen Anlage zusammenfassen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, die Beitragssatzung der Beklagten lege den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrunde. Bei Anwendung dieses Anlagenbegriffs könnten auch Abschnitte verschiedener Erschließungsanlagen (im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts) eine Anlage bilden. Voraussetzung dafür sei (lediglich), dass der Anlage eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukomme und durch ihre Abgrenzung alle Grundstücke erfasst würden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten würden (Urteilsabdruck S. 12 unten ff.). Diese Erwägungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Der Kläger stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts als solchen nicht in Frage, meint aber, Voraussetzung für die Zusammenfassung mehrerer Straßen zu einer Anlage sei weiterhin, dass zwischen diesen Straßen eine innere Verbindung und Abhängigkeit bestehe. Letzteres trifft nicht zu. Es liegt in der Rechtsnatur des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs, dass eine Anlage, wenn das Bauprogramm dies vorsieht, im Einzelfall auch aus mehreren für sich genommen jeweils selbständigen Straßen oder Straßenteilen bestehen kann. Stellt die Satzung ‑ wie hier ‑ auf diesen Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 ‑ 15 A 2052/13 ‑, juris Rn. 7, und vom 10. April 2008 ‑ 15 A 355/08 ‑, juris Rn. 2, Urteile vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 27 ff. (= NVwZ-RR 2006, 63), und vom 5. Juli 1990 ‑ 2 A 1691/88 ‑, juris Rn. 24 (= Gemhlt 1992, 108); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 44, 52. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Insofern kann die unterschiedliche Ausstattung die Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Straßen zu einer Anlage verbieten, wenn dadurch den Anliegern der verschiedenen Straßen unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 ‑ 15 A 2052/13 ‑, juris Rn. 7, und vom 10. April 2008 ‑ 15 A 355/08 ‑, juris Rn. 2, Urteile vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 32 (= NVwZ-RR 2006, 63), und vom 5. Juli 1990 ‑ 2 A 1691/88 ‑, juris Rn. 12 ff., 26 (= Gemhlt 1992, 108); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 45 ff., 52. Insoweit nicht erforderlich ist hingegen, dass darüber hinaus zwischen den einzelnen Straßen oder Straßenteilen auch eine funktionelle Abhängigkeit in dem vom Kläger genannten Sinne existiert. Für eine solche Einschränkung besteht unter Vorteilsgesichtspunkten keine Notwendigkeit, wenn trotz Zusammenfassung mehrerer miteinander in Verbindung stehender Straßen(teile) den Anliegern im Wesentlichen gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das vom Kläger postulierte Erfordernis einer inneren Verbindung und funktionellen Abhängigkeit betrifft nach der Senatsrechtsprechung nur den Ausnahmefall, dass mehrere aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms ausgebaute Anlagen, die aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher Vorteile der Anlieger gerade nicht zu einer (einheitlichen) Anlage zusammengefasst werden können, gemeinsam in Form einer Erschließungseinheit abgerechnet werden sollen. Der vom Bauprogramm bestimmte weite straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff lässt die Bildung einer Erschließungseinheit zu, wonach im Einzelfall der beitragsfähige Aufwand für mehrere Anlagen, die für die erschlossenen Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt und auf die durch sie erschlossenen Grundstücke verteilt werden kann. Obwohl § 8 KAG NRW für eine derartige an die erschließungsbeitragsrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB angelehnte Regelung keine ausdrückliche Ermächtigung vorsieht, ist die Gemeinde mit Blick darauf, dass § 8 KAG NRW keinen bestimmten Anlagenbegriff vorschreibt, befugt, durch Satzung die Möglichkeit der Bildung einer Erschließungseinheit anzuordnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 35 (= NVwZ-RR 2006, 63); Beschluss vom 23. Dezember 1994 ‑ 15 B 1196/94 ‑, Beschlussabdruck S. 2 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 58. Wegen des Vorliegens unterschiedlicher wirtschaftlicher Vorteile für die Anlieger ist in dieser Konstellation eine gemeinsame Abrechnung der durch ein Bauprogramm zusammengefassten Straßen mit der sich daraus ergebenden Beitragsnivellierung jedoch nur ausnahmsweise denkbar. Voraussetzung ist daher (allein) in diesem Fall, dass eine funktionelle Abhängigkeit der Straßen besteht. Denn nur das rechtfertigt es, trotz bei isolierter Betrachtung unterschiedlicher wirtschaftlicher Vorteile die Anlieger der weniger aufwändig hergestellten Straße an den Kosten der aufwändiger hergestellten Straße zu beteiligen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 40 ff. (= NVwZ-RR 2006, 63); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 59. Eine solche funktionelle Abhängigkeit fehlt, wenn verschiedene Straßen ‑ wie hier ‑ nur durch eine Einmündung miteinander verbunden sind und im Übrigen den Verkehr mit dem sonstigen Straßennetz selbständig vermitteln. Soweit demgegenüber der Kläger meint, aus dem Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 ‑ 15 A 6119/96 ‑ ergebe sich, dass eine funktionelle Abhängigkeit in dem vorgenannten Sinne stets Bedingung dafür sei, dass mehrere Straßen oder Teile hiervon durch Bauprogramm zu einer Anlage zusammengefasst werden könnten, ist dem nicht zu folgen. Die fraglichen Ausführungen auf S. 7 unten des amtlichen Umdrucks, wonach eine Zusammenfassung von mehreren Straßenzügen zu einer Anlage voraussetze, dass das zusammengefasste Straßensystem infolge der inneren Verbindung und Abhängigkeit zwischen den einzelnen Straßenzügen eine einheitliche Erschließungsfunktion für das gesamte Abrechnungsgebiet entfalte, müssen im Kontext des damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalts gelesen werden. Danach war es nämlich so, dass das gemeindliche Bauprogramm u. a. zwei voneinander unabhängige Straßenzüge zusammengefasst hatte, die über keinen gemeinsamen Einmündungsbereich verfügten, sondern jeweils in eine dritte Straße einmündeten, die nicht Gegenstand des Bauprogramms war. In dieser Fallgestaltung musste die vom Bauprogramm beabsichtigte Anlagenbildung scheitern, weil es an einer vorteilsrelevanten inneren Verbindung und Abhängigkeit fehlte. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass es über die zur Bejahung einer einheitlichen Erschließungsfunktion unabdingbare innere Verbindung hinaus immer auch einer Abhängigkeit zwischen verschiedenen Straßen bedürfte, um diese mittels Bauprogramms zu einer Anlage zusammenfassen zu können. Dementsprechend hat der Senat es auch später ohne Weiteres für zulässig erachtet, dass mehrere selbständige Straßen, die zwar miteinander verbunden, nicht aber voneinander funktional abhängig sind, durch Bauprogramm zusammengefasst werden, sofern sie nur aufgrund vergleichbarer Ausstattung den Anliegern annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile bieten. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 31 ff., 44 ff. (= NVwZ-RR 2006, 63); in diesem Sinne auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 52. b) Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet das angefochtene Urteil auch nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Anlage mit den beiden ausgebauten Teileinrichtungen Gehweg und Parkstreifen unter Abweichung vom Bauprogramm fehlerfrei begrenzt (Urteilsabdruck S. 14 unten f.). Wie bereits vorstehend im Einzelnen dargelegt, richtet sich unter der Geltung des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich nach dem gemeindlichen Bauprogramm. Dabei wird jedoch die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Kriterien für die richtige Begrenzung einer Anlage vorausgesetzt. Dies kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage im Einzelfall über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter ihm zurückbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 ‑ 15 A 2052/13 ‑, juris Rn. 7, vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, juris Rn. 33 (= NWVBl. 2009, 269), und vom 10. April 2008 ‑ 15 A 355/08 ‑, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 45 ff. Ausgehend davon stellt der Zulassungsantrag zunächst mit Recht nicht in Abrede, dass das programmgemäß vorgesehene Ausbauende im Bereich der C. Straße wie auch der N. Straße ‑ Ausbau etwa 15 m südlich der C1.--------straße und etwa 10 m östlich der Einmündung der Straße P. ‑ die Anlage nicht in tauglicher Weise begrenzt, weil insoweit weder ein örtlich erkennbares Abgrenzungsmerkmal ersichtlich ist noch eine Abgrenzung nach rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt. Allerdings meint der Kläger im Weiteren, aufgrund des insofern fehlerhaften Bauprogramms sei die räumliche Ausdehnung der Anlage unbestimmt geblieben, sodass die Beitragspflicht ohne vorherige Änderung des Bauprogramms nicht habe entstehen können. Das zutreffende Bauprogramm zu ermitteln, sei nicht Aufgabe des Gerichts. Diese Überlegungen treffen nicht zu. Richtig ist im Ausgangspunkt, dass es im Ermessen der Gemeinde liegt, bei einer von Rechts wegen erforderlichen Abweichung vom Bauprogramm unter mehreren Möglichkeiten einer zulässigen Anlagenbegrenzung zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 ‑ 15 A 1163/14 ‑, Beschlussabdruck S. 7. Dies ist hier indes unabhängig davon, ob nicht ohnehin nur eine einzige rechtlich zulässige Grenzziehung nach örtlich erkennbaren Merkmalen denkbar war, geschehen (vgl. Urteilsabdruck S. 14 unten f.). Die weitere Frage, ob eine nachträglich in Abweichung vom Bauprogramm vorgenommene, den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragende Anlagenbegrenzung denselben rechtlichen Restriktionen unterliegt, wie das (sonst) bei Änderungen des Bauprogramms der Fall ist, vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 319, bedarf keiner Entscheidung. Da das Bauprogramm durch die Verwaltung aufgestellt worden ist, konnte die Anlage ohne Weiteres auch durch die Verwaltung in Abweichung vom Bauprogramm begrenzt werden. c) Wenn der Kläger im Weiteren rügt, das Bauprogramm sei nicht durch das zuständige Organ der Beklagten beschlossen worden, steht dies der Beitragsfähigkeit nicht entgegen. Ob eine Straßenausbaumaßnahme beitragsfähig ist oder nicht, hängt nicht davon ab, dass über ihre Durchführung unter Einhaltung der einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen oder gemeindeinternen Zuständigkeiten entschieden wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2008 ‑ 15 A 1886/08 ‑, www.nrwe.de, Rn. 6, und vom 27. Juni 1997 ‑ 15 A 1778/94 ‑, Beschlussabdruck S. 9 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 67; Driehaus, in: ders. (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2016, § 8 KAG Rn. 492b. Die dargelegten besonderen Funktionen des Bauprogramms gebieten keine andere Sichtweise. Das Bauprogramm entscheidet darüber, wo, was und wie ausgebaut werden soll. Auf diese Weise hat es ausschlaggebende Bedeutung für den Umfang des beitragsfähigen Aufwands und ermöglicht die Feststellung, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Ferner bestimmt es unter Geltung des weiten Anlagenbegriffs die räumliche Ausdehnung der Anlage. Weder die eine noch die andere Funktion wird durch etwaige Verstöße gegen bestehende Zuständigkeitsregelungen beeinträchtigt. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Gemeinde ein weites Ausbauermessen zukommt. Maßgeblich für die Beitragserhebung ist nämlich allein, dass die getroffene Ausbauentscheidung im Ergebnis, nicht in der Art ihres Zustandekommens, ermessensfehlerfrei ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 ‑ 15 A 1432/93 ‑, juris Rn. 19 (= ZKF 1996, 66). d) Ebenfalls nicht durchgreifend zweifelhaft ist die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erstmalige Anlegung der Parkstreifen stelle infolge der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine Verbesserung der ganzen Anlage dar, durch die der Kläger auch einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren habe (Urteilsabdruck S. 16 unten ff.). Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. St. Rspr., vgl. aus letzter Zeit etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 ‑ 15 B 643/16 ‑, juris Rn. 12 f., m. w. N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die erstmalige Anlegung von Parkstreifen regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Eigentümer aller durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verbunden. Die mit der Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten einhergehende Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr auf jeweils dazu bestimmten Straßenflächen bewirkt, dass der Verkehrsablauf insgesamt leichter und sicherer wird und dadurch die anliegenden Grundstücke besser erreichbar werden, was deren Gebrauchswert erhöht. Darüber hinaus wird der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke aber auch dadurch gesteigert, dass den Grundstückseigentümern sicherere Parkmöglichkeiten auf der Straße zur Verfügung gestellt werden. Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 1992 ‑ 2 A 1646/90 ‑, Beschlussabdruck S. 7 f. (insoweit unveröffentlicht), und vom 15. Februar 1989 ‑ 2 A 2562/86 ‑, NWVBl. 1989, 410, 411; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 218. An Letzterem ändert es nichts, dass im Einzelfall der Parkstreifen ‑ wie hier ‑ auf der dem betreffenden Grundstück gegenüber liegenden Straßenseite angelegt worden ist. Da man mit Kraftfahrzeugen unmittelbar ohnehin nicht jedes Ziel erreichen kann, vermittelt das in Gestalt von Parkstreifen in einer Straße verbesserte Parkangebot prinzipiell den beiderseitigen Grundstückseigentümern gleichwertige wirtschaftliche Vorteile. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 1992 ‑ 2 A 1646/90 ‑, Beschlussabdruck S. 8 (insoweit unveröffentlicht). Dieser Grundsatz wird vorliegend entgegen der Zulassungsbegründung nicht durch in der Gestaltung der Anlage wurzelnde Besonderheiten durchbrochen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung erfordern. Der Umstand, dass es sich insoweit um eine vierspurige Bundesstraße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung handelt, deren Richtungsfahrbahnen im hier fraglichen Bereich im Wesentlichen durch einen Grünstreifen bzw. eine Verkehrsinsel voneinander getrennt sind, führt nicht dazu, dass von vornherein ausschließlich die Grundstückseigentümer der nunmehr mit Parkbuchten ausgestatteten Straßenseite einen wirtschaftlichen Vorteil hätten und ein solcher mithin auch für den Kläger zu verneinen wäre. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn gerade der Kläger den Vorteil, den die auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkbuchten bieten, nicht ‑ zumutbar ‑ nutzen könnte. Das ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ausweislich der in den Akten befindlichen Planzeichnungen kann die W1. Allee/N. Straße jedenfalls beidseitig der Kreuzung C. Straße/An der H. und damit in relativer Nähe zum klägerischen Grundstück mittels von Ampelanlagen überquert werden. Dass insofern gleichwohl eine Entfernung von etwa 200 m zu überwinden ist (vgl. Urteilsabdruck S. 17 unten), ist unerheblich. Die Rechtsprechung hat eine derartige Distanz bereits wiederholt als unter Vorteilsgesichtspunkten unkritisch erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 ‑ 15 A 352/99 ‑, Beschlussabdruck S. 3 f., Urteil vom 20. September 1989 ‑ 2 A 2052/86 ‑, Urteilsabdruck S. 11 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 219. e) Schließlich beanstandet der Zulassungsantrag ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die Kosten für den Grunderwerb betreffend die neu hergestellten Parkstreifen für beitragsfähig erachtet hat (Urteilsabdruck S. 18 ff.). Der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Das bedeutet, dass der Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht wurde. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 ‑ 15 A 873/04 ‑, juris Rn. 4 (= NWVBl. 2006, 231), Urteil vom 13. Dezember 1990 ‑ 2 A 2098/89 ‑, juris Rn. 17 (= NVwZ 1991, 1111); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 394. Daran anschließend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören können. Dafür ist erforderlich, aber zugleich auch ausreichend, dass die erworbenen Flächen ‑ wie hier ‑ unmittelbar für den bauprogrammgemäßen Ausbau der Straße benötigt wurden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ‑ wie offenbar der Kläger meint ‑ der Grunderwerb selbst als Rechtsvorgang Gegenstand des Bauprogramms ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1990 ‑ 2 A 1952/87 ‑, Gemhlt 1992, 21, und vom 22. November 1990 ‑ 2 A 2222/86 ‑, Gemhlt 1992, 16, 17; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 431 [siehe auch Rn. 324]). Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der zeitlichen Grenze für den Ansatz von Grunderwerbskosten. So wie dies auch für sonstige Kosten gilt, sind die im Zusammenhang mit einer beitragsfähigen Maßnahme angefallenen Grunderwerbskosten nur insoweit beitragsfähig, als sie entstanden sind, bevor die Maßnahme beendet und damit in der Regel für sie die (sachliche) Beitragspflicht begründet worden ist. Besteht das Bauprogramm daher ‑ wie regelmäßig ‑ lediglich in dem technischen Ausbau der Anlage, gehören auch nur die bis zum Abschluss des technischen Ausbaus entstandenen Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ausbaumaßnahme über den technischen Ausbau hinaus auch den erforderlichen Grunderwerb in dem Sinne erfasst, dass sie erst mit dem Grunderwerb beendet sein soll. Das wiederum hängt davon ab, ob die Gemeinde den Grunderwerb durch Bauprogramm oder allgemein durch Satzung zum Herstellungsmerkmal bestimmt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 ‑ 2 A 1952/87 ‑, Gemhlt 1992, 21, Beschluss vom 13. April 1999 ‑ 15 B 535/99 ‑, Beschlussabdruck S. 4, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, juris Rn. 43; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 433. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, da nach den vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sämtliche Grundstücksflächen bereits vor der Abnahme der Baumaßnahme als dem für die technische Beendigung maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, juris Rn. 39; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 326, durch Kaufvertrag erworben wurden (vgl. Urteilsabdruck S. 19 unten). Zum Gesichtspunkt des Entstehens von Aufwand bereits durch Vertragsabschluss vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 ‑ 15 A 7653/95 ‑, juris Rn. 60 (= Gemhlt 2000, 183); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 433; zur Maßgeblichkeit des Kaufvertragsabschlusses bei Grunderwerbskosten für das Erschließungsbeitragsrecht siehe BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977 ‑ IV C 82.74 ‑, juris Rn. 21 (= KStZ 1978, 110). 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Aus den oben unter 1. a) genannten Gründen folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen einer rechtlich zulässigen Anlagenbegrenzung nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 ‑ 15 A 6119/96 ‑ abweicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).