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Urteil

21 A 3481/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können inhaltlich ausgestaltende Nebenbestimmungen (Inhaltsbestimmungen) getroffen werden, die sich unmittelbar auf den Genehmigungsgegenstand beziehen und daher mit einer Verpflichtungsklage durchsetzbar sind. • Für Anlagen zur stofflichen Verwertung von Abfällen sind die Grundsätze und Pflichten des KrW-/AbfG (insbesondere § 4 Abs. 3, § 5) zu beachten; Annahme und Bearbeitung sind nur für solche Abfälle zulässig, die zu marktfähigen Produkten führen bzw. bei denen nach gesicherten Erkenntnissen eine schadlose Verwertung möglich ist. • Eingangsanalysen mit anlagenbezogenen Parametern können erforderlich sein; pauschale Ausgangsanalysen sind entbehrlich, wenn die Eingangskontrolle und marktbezogene Kriterien die Rechtmäßigkeit der Verwertung gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflichtige Inhaltsbestimmungen bei Verwertung mineralischer Reststoffe • Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können inhaltlich ausgestaltende Nebenbestimmungen (Inhaltsbestimmungen) getroffen werden, die sich unmittelbar auf den Genehmigungsgegenstand beziehen und daher mit einer Verpflichtungsklage durchsetzbar sind. • Für Anlagen zur stofflichen Verwertung von Abfällen sind die Grundsätze und Pflichten des KrW-/AbfG (insbesondere § 4 Abs. 3, § 5) zu beachten; Annahme und Bearbeitung sind nur für solche Abfälle zulässig, die zu marktfähigen Produkten führen bzw. bei denen nach gesicherten Erkenntnissen eine schadlose Verwertung möglich ist. • Eingangsanalysen mit anlagenbezogenen Parametern können erforderlich sein; pauschale Ausgangsanalysen sind entbehrlich, wenn die Eingangskontrolle und marktbezogene Kriterien die Rechtmäßigkeit der Verwertung gewährleisten. Die Klägerin betreibt eine Aufbereitungsanlage für mineralische Recyclingprodukte und beantragte 1993 die Genehmigung zur Verarbeitung verschiedener mineralischer Reststoffe. Der Beklagte erteilte 1994 eine Genehmigung mit umfangreichen Nebenbestimmungen zu Eingangs- und Ausgangsanalysen, Grenzwerten und Projektgenehmigungen; die Klägerin widersprach und klagte. Die Widerspruchsbehörde modifizierte den Bescheid 1995 und ergänzte insbesondere Regelungen zur Herstellung von Sekundärbaustoffen, die nicht den Qualitätsmerkmalen der Verwertererlasse entsprechen. Streitpunkt war insbesondere, welche stoffbezogenen Analysen, Grenzwerte und Einzelfallzustimmungen vor Annahme, Verarbeitung und Verwertung erforderlich sind und ob die Anlage den Anforderungen des KrW-/AbfG genügt. • Zulässigkeit: Das Begehren ist als Verpflichtungsklage gegen Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheids zulässig; die streitigen Regelungen sind Inhaltsbestimmungen, weil sie den Genehmigungsgegenstand unmittelbar konkretisieren. • Genehmigungsvoraussetzungen: Nach § 6 BImSchG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; hierfür sind die Pflichten des KrW-/AbfG zu beachten, insbesondere § 4 Abs. 3 (Hauptzweck Verwertung) und § 5 (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung). • Marktfähigkeit und Verwertung: Die Anlage ist auf stoffliche Verwertung gerichtet; daher dürfen nur solche Abfälle angenommen werden, die nach gesicherten Erkenntnissen zu marktfähigen Produkten führen oder deren schadlose Verwertung nachgewiesen ist (§ 4 Abs.3 Satz 2 KrW-/AbfG). Für Materialien, die die Parameter der einschlägigen Regelwerke erfüllen (z. B. TA Siedlungsabfall, Thüringer Erlaß für Bergversatz), ist Marktfähigkeit beziehungsweise Marktgängigkeit gegeben. • Eingangs- und Ausgangskontrollen: Eingangsanalysen mit aktuellen, fachlich begründeten Parametern sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen des KrW-/AbfG sicherzustellen; die im Verfahren zugrunde zu legenden Eingangswerte sind nach der gutachtlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes (30.08.1999) anzupassen. Festlegungen von Ausgangsanalysen in der Genehmigung sind hingegen entbehrlich und teilweise unklar formuliert, sodass die Verpflichtung zur Festlegung von Ausgangsgrenzwerten entfällt. • Verhältnismäßigkeit einzelner Nebenbestimmungen: Für Sekundärbaustoffe, die als Deponiebaustoffe oder als Untertageversatz Verwendung finden, sind die detaillierten Zustimmungs- und Dokumentationspflichten (bestimmte Nrn. 5.4.1.x und 10.2.1) nicht erforderlich und werden gestrichen; für Stoffe ohne gesicherte Verwertungsmöglichkeiten bleibt hingegen das Einzelfallzustimmungsverfahren rechtmäßig. • Umwelt- und Immissionsschutz: Unter Beachtung der angepassten Eingangswerte und der vom Senat berücksichtigten Gutachten sind schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten; weitere technische Auflagen bleiben möglich, falls neue Erkenntnisse dies erfordern. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde insoweit geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Genehmigung mit den im Tenor genannten Maßgaben zu erteilen: die für die Eingangsanalyse maßgeblichen Parameter und Grenzwerte sind entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 30.08.1999 (Anlage 1) festzulegen; Festlegungen von Ausgangsgrenzwerten entfallen; bestimmte Regelungen der Nrn. 5.4.1 wurden für Sekundärbaustoffe als Untertageversatz bzw. Deponiebaustoffe gelockert oder aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Genehmigung unter Beachtung der Pflichten des KrW-/AbfG und des BImSchG erteilt werden kann, weil für die relevanten Verwendungen Marktfähigkeit und schadlose Verwertung festgestellt sind; gleichzeitig sind für sonstige Verwendungszwecke Einzelfallprüfungen und gegebenenfalls Zustimmungen gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.