Das angegriffene Urteil, dessen Kostenentschei-dung aufrecht erhalten bleibt, wird geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung der entspre-chenden Ablehnung im Bescheid vom 2. Oktober 2009 verpflichtet, den Stundungsantrag des Klä¬gers vom 15. Oktober 2007 und 10. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der volljährige Kläger, der Arbeitslosengeld II bezog und bezieht, beauftragte ein Bestattungsunternehmen, die Beerdigung seiner Mutter auf dem Südfriedhof der Beklagten vorzunehmen, bevollmächtigte es, ihn, den Kläger, bezüglich der Friedhofsbenutzung gegenüber der Beklagten zu vertreten und verpflichtete sich, die Friedhofsgebühren zu tragen. Die Erbschaft schlug er aus. Der Ehegatte der Verstorbenen lebte nicht mehr. Das Unternehmen veranlasste daraufhin die Beerdigung. Mit Gebührenbescheid vom 20. September 2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Beerdigung eine Friedhofsbenutzungsgebühr von insgesamt 1.630,00 Euro fest. Gleichzeitig wurde auf die Fälligkeit der Gebühr mit Bekanntgabe des Bescheides hingewiesen und um Überweisung gebeten. Der Kläger beantragte die Übernahme der Friedhofsgebühren durch den beigeladenen Sozialhilfeträger. Unter dem 15. Oktober 2007 beantragte der Kläger mit Rücksicht auf seine Einkommenslage bei der Beklagten Stundung, Niederschlag oder Erlass der Gebühren. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Erlass der Friedhofsgebühren ab. Auf das als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2007, mit dem er darauf hinwies, dass nicht nur Erlass, sondern auch Stundung oder Niederschlagung beantragt worden seien, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2007, dass auch eine Niederschlagung oder Stundung der Gebührenforderung nach der Gebührensatzung nicht vorgesehen sei. Auf Veranlassung der Stadt O. erbat der Kläger unter dem 10. März 2008 erneut eine Entscheidung über seinen Antrag. Mit Verfügung vom 13. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Friedhofsgebühren ab und begründete dies damit, dass die Gebührensatzung dies nicht vorsehe. Mit Verfügung vom 2. April 2008 lehnte die Stadt O. die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ab. Zwar sei der Kläger als Unterhaltspflichtiger gegenüber seiner Mutter zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet, was ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage auch nicht zuzumuten sei. Jedoch habe er einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Friedhofsgebühren. Erst wenn feststehe, dass dies rechtmäßig abgelehnt werde, trete nach dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ein. Die Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch ist bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens zurückgestellt. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung weiter. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Verfügung vom 2. Oktober 2009 den Bescheid vom 13. März 2008 aufgehoben und durch den Bescheid vom 2. Oktober 2009 ersetzt. Mit diesem wird der Antrag auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Friedhofsgebühren erneut abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kein Raum sei, da der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Beigeladenen habe. Deshalb werde durch den Gebührenbescheid der Lebensunterhalt des Klägers nicht gefährdet. Der Kläger hat seine Klage auf den neuen Bescheid erstreckt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm die durch Bescheid vom 20. September 2007 (Kassenzeichen 6891510560918) auferlegten Friedhofsgebühren zu erlassen, hilfsweise die genannten Friedhofsgebühren niederzuschlagen, äußerst hilfsweise, ihm die genannten Friedhofsgebühren zu stunden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Auf die begehrten Maßnahmen bestehe kein Anspruch, da die Geltendmachung der Friedhofsgebühren keine persönliche Unbilligkeit nach sich ziehe. Der Kläger habe nämlich gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Dem stehe der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nicht entgegen, da der Verzicht auf oder die Reduzierung der Gebühren keine Leistung der Beklagten sei, der gegenüber die Sozialhilfe nachrangig sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber das Begehren des Klägers unterstützt. Es sei eine Ermessensentscheidung notwendig. Die erfolgte Ablehnung lasse keine zutreffenden Ermessenserwägungen erkennen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beigeladenen, mit der er vorträgt: Es habe in dem Ablehnungsbescheid keine ausreichende Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stattgefunden. So beziehe der Kläger keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II. Auch sei Ermessen nicht ausgeübt worden. Die Argumentation verkenne, dass kraft Bundesrechts Sozialhilfe nachrangig sei. Dem klägerischen Anspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei einem Erfolg der Klage die Übernahmeregelung für Bestattungskosten im Sozialgesetzbuch leerlaufe, da dieses Argument auch umgekehrt gelte, denn im Falle eines Anspruchs auf Übernahme der Friedhofsgebühren laufe die Möglichkeit eines Erlasses, einer Niederschlagung oder Stundung aus Billigkeitsgründen leer. Der Beigeladene beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Kläger stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Auffassung des Beigeladenen an. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Bestattungskostenübernahmeregelung des Sozialgesetzbuches verdränge die ebenfalls bundesrechtliche Regelung über den Erlass nach der Abgabenordnung. Sollte die Klage Erfolg haben, würden Kosten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe nur auf einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verschoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Namentlich ist der Beigeladene rechtsmittelbefugt, denn er ist materiell beschwert. Erforderlich ist nicht, dass der Beigeladene selbst zur Erhebung der Verpflichtungsklage befugt gewesen wäre, sondern lediglich, dass der Beigeladene durch die Bindungswirkung des Urteils in einem zukünftigen Prozess zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen in seiner Verteidigungsmöglichkeit beschränkt wird, geltend zu machen, die Ablehnung des Erlasses, der Niederschlagung oder der Stundung durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen. Für diese Präjudizwirkung ist erforderlich, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen existiert, für das die verwaltungsgerichtliche Entscheidung präjudizierend wirken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, NVwZ 1998, 842; Urteil vom 12. März 1987 - 3 C 2.86 -, BVerwGE 77, 102 (106); Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1, 2.81 -, BVerwGE 64, 67 (70). Das ist hier der Fall. Zwischen Beigeladenem und Kläger besteht ein Sozialhilferechtsverhältnis, das auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch, (SGB XII) in Bezug auf die Friedhofsgebühren gerichtet ist. Dafür ist zwar die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlasses der Gebühren bzw. ihrer Stundung oder Niederschlagung keine tatbestandliche Voraussetzung, da es alleine darauf ankommt, ob dem Verpflichteten zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das wird schon dann verneint, wenn sich der Verpflichtete - wie hier - erfolglos um eine Durchsetzung des Erlassanspruchs gegenüber dem Friedhofsträger bemüht hat. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2008 L 9 SO 22/07 -, FEVS 2009, 524 (528). Damit besteht hier der Übernahmeanspruch möglicherweise unabhängig davon, ob der Erlass, die Stundung oder die Niederschlagung zu Recht verweigert wurden, was Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist, weil der Kläger durch die - bislang erfolglose - Beantragung der Billigkeitsmaßnahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits ausreichend nachgekommen ist. Die Verwaltungsgerichtsentscheidung wäre dann nicht präjudiziell in dem Sinne, dass erst durch sie dem Beigeladenen die Möglichkeit genommen wäre, sich gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger zu verteidigen. Allerdings wird dem Beigeladenen durch die auch für ihn bindende (§§ 63 Nr. 3, 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Rechtsverteidigung in einem zukünftigen Sozialhilfeprozess durch Verweis auf einen Erlass, eine Niederschlagung oder Stundung endgültig unmöglich gemacht. Diese endgültige Zunichtemachung einer bereits geschwächten Rechtsverteidigung reicht aus, eine denkbare Rechtsverletzung durch die Entscheidung anzunehmen. Die so zulässige Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage bis auf einen kleinen Teil (Stundung) zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der beantragten Maßnahmen ist hinsichtlich Erlass und Niederschlagung rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, noch ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Friedhofsgebühren. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 227 der Abgabenordnung (AO) kann die Gemeinde Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Einziehung der Abgabe ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Abgabepflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei letzteres vorliegt, wenn die Einziehung der Abgabe die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährdet, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075); BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, BFHE 196, 400 (406); OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 14 E 1202/10 -, NRWE Rdnr. 6 f. Der Kläger ist nicht erlassbedürftig, da die Einziehung der Abgabe den Kläger wirtschaftlich nicht belasten und somit seine Existenz nicht gefährden würde. Er hat nämlich gegen den Beigeladenen einen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 3 SGB XII, weil - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Kläger die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Der Kläger ist auch zum Tragen der Kosten der Bestattung verpflichtet. Vgl. dazu, dass Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs nach § 74 SGB XII (früher § 15 des Bundessozialhilfegesetzes) derjenige ist, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 , BVerwGE 114, 57 (58). Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt nicht § 74 SGB XII, sondern richtet sich nach anderweitigen Vorschriften, namentlich erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB -), unterhaltsrechtlichen (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder landesrechtliche Regelungen, etwa über die Bestattungspflicht, soweit daraus eine Kostenträgerschaft abgeleitet wird. Vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 23/08 R -, BSGE 104, 219 Rn. 13. Hier ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt E. vom 24. November 2003 (GebS). Danach ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen veranlasst, Gebührenschuldner ist der Auftraggeber. Diese Regelungen stehen mit §§ 4 Abs. 2, 6 KAG in Einklang, die für eine Benutzungsgebühr, wie es die Friedhofsgebühr ist, die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und damit ein willentliches Verhalten, das auf die Benutzung gerichtet ist, erfordern, das erst die durch die Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 14 A 1666/07 -, NWVBl. 2010, 190. Hier hat der Kläger in Erfüllung der ihn als volljähriges Kind der verstorbenen Mutter treffenden Bestattungspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Beerdigung in Auftrag gegeben. Der Kläger hat somit nicht etwa bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst "freiwillig" die Beerdigung veranlasst, sondern aus einer Rechtspflicht heraus, durch deren Erfüllung er rechtlich notwendig zum Gebührenschuldner wurde. Vgl. zum Erfordernis der rechtlichen Notwendigkeit der Kostenverpflichtung BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2.02 -, NJW 2003, 3146; Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287 (290); OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2010 L 7 SO 4476/08 -, SAR 2010 86 (88). Daher entspricht es ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur, dass Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn dem nach anderen Vorschriften zur Kostentragung Verpflichteten dies nicht zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 (59); Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 31. Das gilt auch, wenn ein Anspruch auf Erlass der Friedhofsgebühren denkbar ist. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2008 L 9 SO 22/07 -, FEVS 2009, 524. Dieser Rechtslage kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 74 SGB XII auf die - hier landesrechtliche - Kostentragungspflicht verweise, die gerade in Form des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO eine Ausnahme von der Kostenpflicht vorsehe. So aber für das Verhältnis zwischen der vollstreckungskostenrechtlichen Möglichkeit des Absehens der Berechnung und Beitreibung von Kosten bei unbilliger Härte und dem sozialhilferechtlichen Bestattungskostenübernahmeanspruch OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2010 19 E 150/10 -, NRWE Rn. 13 f.; Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, NWVBl. 2010, 186 (188). Zwar greift der sozialhilferechtliche Bestattungskostenübernahmeanspruch nur, wenn den Berechtigten die Kostentragungspflicht trifft. Das ist aber wie oben ausgeführt - hier der Fall, da wegen des sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruchs keine persönliche Unbilligkeit der Gebühreneinziehung und damit auch keine Ausnahme von der Kostenpflicht vorliegt. Allerdings kann dieser Zirkel wechselseitiger Verweise auf jeweils den anderen Rechtsträger nicht nur mit Rücksicht auf einen Verweis gelöst werden, da wenngleich nicht nach der Praxis der Sozialgerichtsbarkeit bei der Auslegung des § 74 SGB XII oder früher der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Auslegung des § 15 BSHG - auch eine Anwendung dieser Vorschrift denkbar wäre, die mit Verweis auf eine Billigkeitsmaßnahme den sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch verneint mit der dadurch eintretenden Folge, dass dann die Einziehung der Forderung unbillig würde und ein Erlassanspruch bestünde. Zur Auflösung dieses Zirkelverweises kann es nicht darauf ankommen, welcher Rechtsträger am längsten seine Pflicht verneint und dadurch die Pflicht des anderen begründet. Vielmehr bedarf es der Bestimmung des Vorrangs einer der beiden Vorschriften unter dem Gesichtspunkt, bei welchem der beiden betroffenen Rechtsträger die Bestattungskosten letztendlich zu verbleiben haben. Das ist der beigeladene Sozialhilfeträger. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der beiden Vorschriften unter Berücksichtigung des Vorrangs der spezielleren Vorschrift. § 74 SGB XII ist eine fürsorgerechtliche Regelung der Hilfe in einer besonderen Lebenslage, nämlich der Situation, dass jemanden die Kosten einer Bestattung treffen, zumeist einen bestattungspflichtigen Angehörigen, dem aber namentlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung lautet, dass dann, wenn kein anderer Kostentragungspflichtiger vorhanden ist, die Kosten von der Gemeinschaft der Steuerzahler durch Sozialhilfe abgedeckt werden. Damit ist die Vorschrift ein Leistungsgesetz, das regelt, wer die Bestattungskosten letztendlich trägt. Demgegenüber stellt die Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO über den Billigkeitserlass kein Leistungsgesetz dar und erst recht keines speziell zur Leistung der Bestattungskosten. Sie begründet der Sache nicht der Form - nach einen auf Abwehr eines Eingriffs gerichteten Anspruch, nämlich auf Abwehr der Einziehung der hoheitlich festgesetzten Abgabe, die zwar rechtmäßig festgesetzt ist, deren Einziehung aber nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift regelt also nicht, wer letztendlich die einzuziehende Abgabe tragen soll, sondern lediglich, dass von der Durchsetzung der Abgabenforderung, hier Bestattungsgebühren, gegenüber dem Abgabepflichtigen abgesehen werden kann, um diesen nicht ins Unglück zu stürzen. Die Regelung stellt daher nicht die - kraft Gesetzes mit Erfüllung des Abgabetatbestandes begründete (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO) - Kostenpflicht des Abgabenschuldners in Frage. Sie gleicht strukturell nicht einem Leistungsgesetz, sondern sonstigen sozial motivierten Schuldnerschutzvorschriften, die der Durchsetzung berechtigter Ansprüche im Einzelfall entgegenstehen können, etwa den Vollstreckungsschutzvorschriften (vgl. § 48 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung). Daher wäre es ebenso verfehlt, wegen eines Erlassanspruchs aus Gründen persönlicher Unbilligkeit das Merkmal des § 74 SGB XII, dass der Anspruchsberechtigte zur Kostentragung verpflichtet ist, in Frage zu stellen, wie es verfehlt wäre, diese Schlussfolgerung zu ziehen, wenn die zivilrechtliche Kostenforderung eines Bestattungsunternehmens aufgrund von Pfändungsschutzvorschriften gegenüber dem Schuldner nicht durchgesetzt werden kann. Bei einer so sinnorientierten Auslegung des Verhältnisses von sozialhilferechtlichem Bestattungskostenübernahmeanspruch einerseits und abgaberechtlichem Erlassanspruch wegen persönlicher Unbilligkeit andererseits ergibt sich also für die Frage, bei welchem Rechtsträger letztendlich die Bestattungskosten verbleiben sollen, dass dies der Sozialhilfeträger ist. Dem kann schon vom Ansatz her nicht der sozialhilferechtliche Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen gehalten werden. § 2 SGB XII schließt Sozialhilfe aus, wenn jemand die erforderliche Leistung von anderen erhält. Bei einem Erlass erhält der Abgabepflichtige - wie oben ausgeführt - überhaupt keine Leistung, vielmehr wird nur von der Durchsetzung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs abgesehen, so wie der Bestattungsunternehmer eine Kostenforderung im Einzelfall aus Pfändungsschutzgründen nicht durchsetzen kann, ohne deshalb dem Schuldner die Bestattungskosten zu "leisten". Der die Abgabenforderung Erlassende leistet nicht die Abgabe, sondern erhält sie nur vom Abgabepflichtigen nicht. Auch die andere leistungsausschließende Alternative des § 2 SGB XII ("wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann") liegt nicht vor. Wie die Beispiele zeigen, geht es vor allem um die Deckung des Bedarfs durch eigene bereite Mittel. Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 2 Rn. 19. Es mag sein, dass unentgeltliche oder verbilligte Hilfe ein bereites Mittel der Selbsthilfe in diesem Sinne ist. Vgl. Schellhorn, SGB XII, 18. Aufl., § 2 Rn. 12. Die Möglichkeit des Erlasses der Friedhofsgebühr ist aber - wie oben dargelegt - keine Hilfe zu unentgeltlicher oder verbilligter Bedarfsbefriedigung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Erlassantrags, weil die erfolgte Ablehnung ermessenswidrig wäre (vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO). Bei dem Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Unbilligkeit bestimmt werden. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (366). Wegen dieser normativen Ausfüllung des Ermessens durch den der Überprüfung durch das Gericht unterliegenden Rechtsbegriff steht die Ermessensentscheidung einer weitgehenden rechtlichen Überprüfung offen. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöhe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (368); OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996 - 19 A 2393/96 -, NRWE Rn. 56; Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 163 Rn. 118. Hier hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die Einziehung den Lebensunterhalt des Klägers nicht gefährde, weil er einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger habe. Das trifft zu, so dass die persönliche Unbilligkeit zu Recht verneint wurde und damit weitere Erwägungen nicht anzustellen waren. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erlass gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), wonach Ansprüche erlassen werden können, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil sie durch die speziellere und - als Gesetz gegenüber einer Verordnung - höherrangige Norm des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO verdrängt wird. Vgl. Steup/Schneider/Lienen, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein- Westfalen, 5. Aufl., § 32 Rn. 1. Im Übrigen wäre auch eine besondere Härte für den Kläger wegen des sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs zu verneinen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Niederschlagung der Gebühr. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i.V.m. § 261 AO dürfen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Diese Norm ist aus denselben Gründen, die zum Erlass dargelegt wurden, statt des inhaltsgleichen § 26 Abs. 2 GemHVO NRW anwendbar. Jedoch fehlt dem Kläger für die Klage auf Niederschlagung die Klagebefugnis, da er nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung der Niederschlagung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Vorschrift dient nicht dem Interesse des Einzelnen, sondern dem der Gemeinde, sinnlosen bzw. unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 279/03 -, juris Rn. 13; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 261 Rn. 1; ebenso zur gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschrift Steup/Schneider/Lienen, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein- Westfalen, 5. Aufl., § 32 Rn. 5. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Ablehnung der Niederschlagung scheidet also aus. Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2010), § 261 AO Rn. 1. Der Anspruch auf Stundung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 222 Satz 1 AO ist demgegenüber im Sinne einer Neubescheidungsverpflichtung begründet. Die Ablehnung der beantragten Stundung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach der genannten abgaberechtlichen Vorschrift können die Gemeinden Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Abgabeschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Abgabeerhebung und dem Interesse des Abgabepflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Abgabeschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über die Stundung ist eine Ermessensentscheidung. Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff unbillig in § 227 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Das erklärt sich aus dem Unterschied in der Rechtsfolge: Die Anwendung des § 222 AO führt nicht zum Erlöschen des Abgabeanspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1076); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 - 15 A 4164/06 -, NVwZRR 2009, 856 = OVGE 52, 143. In die Beurteilung, ob die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellt, ist auch einzustellen, ob der Abgabepflichtige stundungswürdig ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juli 1998 - IV B 7/98 -, Juris, Rn.14. Dies folgt aus dem Billigkeitscharakter der Stundung. Nur dann, wenn der Abgabepflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Abgabeschuld getan hat, ist eine Stundung zu rechtfertigen. Sie scheidet somit aus, wenn es dem Abgabeschuldner möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag die erforderlichen Mittel zu verschaffen. Vgl. BFH, Urteil vom 2. Juli 1986 - I R 39/83 -, juris Rn. 31; Urteil vom 21. August 1973 - VIII R 8/68 -, BFHE 111, 275 (277); Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 222 Rn. 28; Kruse in: Tipke/ Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2010), § 222 AO Rn. 35 f.; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2010), § 222 AO, Rn. 130, 145; Bruschke, in: Pump/Fittkau, AO, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 222 Rdnr. 32, 36, 82. Die Einziehung der Gebühr bei Fälligkeit stellt für den Kläger eine erhebliche Härte dar, weil er angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezwungen wäre, die Abgabe aus den für seinen Lebensunterhalt bestimmten Mitteln aufzubringen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er den oben genannten sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch hat. Diese Mittel stehen ihm zur Zeit nicht zur Verfügung. Der Kläger ist auch stundungswürdig. Er hat sich unmittelbar nach Erhalt des Gebührenbescheids an die Stadt O. , auf die der Beigeladene die Durchführung der Sozialhilfe delegiert hat, gewandt und die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Er hat alles getan, um möglichst rasch die Mittel aufzubringen, die ihm die Begleichung der Abgabeschuld ermöglichen. Dass ihm dies bislang nicht gelungen ist, liegt nicht an fehlender Mitwirkung seinerseits, sondern an dem im vorliegenden Verfahren auf Wunsch des Beigeladenen betriebenen Gebührenerlass. Schließlich erscheint der Anspruch auch nicht durch eine Stundung gefährdet. Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ist die Abgabenforderung zur Zeit ohnehin nicht durchsetzbar. Eine hier maßgebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Klägers wird erst mit der Kostenübernahme durch den Beigeladenen eintreten. Besteht somit dem Grunde nach ein Anspruch auf Stundung, so steht dennoch der genaue Inhalt der Stundung, was die zeitliche oder sachliche Beschränkung mit Rücksicht auf den bestehenden Kostenübernahmeanspruch betrifft, im Ermessen der Beklagten, so dass sie nur zur Neubescheidung zu verurteilen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im wesentlichen verbleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Abweisung der Klage. Lediglich für den Zeitraum, in dem der Kläger mangels Kostenübernahme durch den Beigeladenen die festgesetzte Gebühr nicht zahlen kann, ist ihm Stundung zu gewähren. Dieser geringfügige Teil des Streitgegenstandes spielt kostenrechtlich keine Rolle. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.