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Beschluss

17 B 622/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 und 4 VwGO ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Familienrechtlicher Schutz nach Art.6 GG kann Aufenthaltsentscheidungen zugunsten eines Vaters eines nichtehelichen deutschen Kindes beeinflussen, setzt aber das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung voraus. • Ein Anspruch auf Familiennachzug nach §23 Abs.1 AuslG besteht nur zum minderjährigen deutschen Kind, nicht jedoch grundsätzlich zum minderjährigen ausländischen Kind; ein Elternnachzug zu ausländischen Kindern kommt nur bei außergewöhnlicher Härte (§22 AuslG) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Darlegung familiärer Bindungen und Rechtsdivergenzen • Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 und 4 VwGO ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Familienrechtlicher Schutz nach Art.6 GG kann Aufenthaltsentscheidungen zugunsten eines Vaters eines nichtehelichen deutschen Kindes beeinflussen, setzt aber das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung voraus. • Ein Anspruch auf Familiennachzug nach §23 Abs.1 AuslG besteht nur zum minderjährigen deutschen Kind, nicht jedoch grundsätzlich zum minderjährigen ausländischen Kind; ein Elternnachzug zu ausländischen Kindern kommt nur bei außergewöhnlicher Härte (§22 AuslG) in Betracht. Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er behauptet mittels eidesstattlicher Versicherung, in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines am 2.12.1999 geborenen nichtehelichen Kindes in deren Wohnung in C. zu leben. Eine Anmeldung seines Wohnsitzes in C. war ihm aus ausländerrechtlichen Gründen nicht möglich; ihm waren Duldungen mit der Auflage zugewiesen, nur in L. zu wohnen. Das Verwaltungsgericht hielt die Angaben des Antragstellers für nicht glaubhaft, unter anderem weil keine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht (§1626a BGB) vorliegt. Der Antragsteller beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Familie nach Art.6 GG. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§§146 Abs.4,124 Abs.2 VwGO). • Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begründen; das Fehlen einer Sorgerechtserklärung (§1626a BGB) stellt ein gewichtiger Zweifelgrund dar. • Art.6 GG schützt den Vater eines nichtehelichen Kindes nur, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung vorliegen; dies ist bei fehlernder oder unplausibler Tatsachengrundlage nicht gegeben. • Das Ausländergesetz berücksichtigt verfassungsrechtliche Vorgaben durch differenzierte Familiennachzugsregelungen; §23 Abs.1 AuslG erlaubt Nachzug in erster Linie zu minderjährigen deutschen Kindern, nicht pauschal zu ausländischen Kindern. • Ein Elternnachzug zu einem ausländischen minderjährigen Kind ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach §22 AuslG möglich; solche außergewöhnliche Härte ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. • Der Antragsteller hat keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angegeben, sodass die Divergenzrüge unzulässig bleibt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §154 Abs.2 VwGO sowie §§13,14,20 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Glaubhaftmachung einer familiären Lebensgemeinschaft und die für Art.6 GG relevanten Voraussetzungen nicht festgestellt; damit besteht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt zum Familiennachzug zum nichtehelichen ausländischen Kind. Ein Elternnachzug ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Härte nach §22 AuslG denkbar, die hier nicht dargelegt ist. Die Divergenzrüge ist unzulässig, weil kein konkreter abstrakter Rechtssatz und keine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts benannt wurde. Streitwert für das Zulassungsverfahren 4.000,-- DM; Entscheidung nicht anfechtbar.