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Urteil

3 K 1991/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0807.3K1991.16A.00
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Leitsätze

1. Zu einem unglaubhaften Vortrag, mit dem eine Verfolgung in Guinea behauptet wird, und zwar durch Inhaftierung in der Folge des Anschlags auf den guineischen Staatspräsidenten im Jahr 2011.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

3. Es ist unionsrechtlich unbedenklich, wenn das Bestehen von Duldungsgründen den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht hindert.

4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie als ein belastender Verwaltungsakt einzustufen, gegen den als Rechtsschutzform die Anfechtungsklage statthaft ist.

5. Für die von der Rückführungsrichtlinie geforderte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bietet § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.

6. Eine im nationalen Regelungszusammenhang ergangene Befristungsentscheidung des Bundesamts ist nach § 47 VwVfG in eine Anordnung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot umzudeuten.

7. Gesichtspunkte, die bereits einer Abschiebung als solcher entgegenstehen (hier: minderjähriges Kind der Klägerin, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist), sind für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nur im Falle einer Abschiebung Wirkung entfalten kann, regelmäßig nicht von maßgeblichem Gewicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem unglaubhaften Vortrag, mit dem eine Verfolgung in Guinea behauptet wird, und zwar durch Inhaftierung in der Folge des Anschlags auf den guineischen Staatspräsidenten im Jahr 2011. 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. 3. Es ist unionsrechtlich unbedenklich, wenn das Bestehen von Duldungsgründen den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht hindert. 4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie als ein belastender Verwaltungsakt einzustufen, gegen den als Rechtsschutzform die Anfechtungsklage statthaft ist. 5. Für die von der Rückführungsrichtlinie geforderte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bietet § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. 6. Eine im nationalen Regelungszusammenhang ergangene Befristungsentscheidung des Bundesamts ist nach § 47 VwVfG in eine Anordnung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot umzudeuten. 7. Gesichtspunkte, die bereits einer Abschiebung als solcher entgegenstehen (hier: minderjähriges Kind der Klägerin, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist), sind für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nur im Falle einer Abschiebung Wirkung entfalten kann, regelmäßig nicht von maßgeblichem Gewicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 5. Januar 1983 in Conakry, Guinea, geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Sie ist die Mutter eines am 8. Oktober 2015 in Düren geborenen guineischen Staatsangehörigen. Die Ausländerbehörde hat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dessen Geburt angezeigt. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben Mitte Mai 2013 aus Guinea aus. Am 7. Juni 2013 reiste sie nach Deutschland ein und stellte am 16. Juli 2013 einen Asylantrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2014 gab die Klägerin an, dass sie wegen ihrer Beziehung zu einer Händlerin namens G. C. im Jahr 2013 in Guinea inhaftiert worden und im Gefängnis vom Gouverneur befragt worden sei. Es sei auch der chef der "brigade criminelle", Herr C1. dazugekommen. Dieser habe sie gekannt und habe ihr mitgeteilt, für ihre Flucht sorgen zu wollen. Sie sei dann bei einem Transport in einem LKW von 2 Personen gerettet worden, die sie aus dem Wagen gezogen hätten und schnell weggefahren seien. Sie seien dann zum Hafen gefahren, wo man sie auf ein Schiff gebracht habe. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2014 legte die Klägerin zudem ein Operationsprotokoll des St. W. -Hospitals vom 1. Juli 2014 vor. Sie übersandte darüber hinaus mit weiterem anwaltlichem Schreiben ein ärztliches Attest ihres behandelnden Hausarztes vom 14. Oktober 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juni 2015 gab die Klägerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe Guinea verlassen, weil sie dort in Haft geraten sei und jetzt bei ihrer Rückkehr um ihr Leben fürchte. Zu ihrer persönlichen Situation erklärte die Klägerin, ihre Eltern lebten noch in Guinea. Sie habe dort außerdem noch vier jüngere Brüder, die noch bei den Eltern lebten; zudem gäbe es noch ihre Großfamilie in Guinea. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und sei danach zur Universität gegangen, an der sie im Jahr 2006 ein Masterstudium absolviert habe. Danach habe sie bei T. G1. , einem Unternehmen, das mit Lebensmitteln handele, als Managerin bis zum Jahr 2012 gearbeitet. Dort habe sie eine gute Kundin namens G. C. gehabt. Sie, die Klägerin, habe sich um die Versandartikel gekümmert und die entsprechenden Papiere unterschrieben. Ihre Beziehung zu Frau C. sei rein geschäftlicher Natur gewesen. Die Kundin C. habe Probleme mit der Regierung gehabt; sie sei beschuldigt worden, Waffen an Personen verkauft zu haben, welche einen Anschlag auf den Präsidenten verübt hätten. Wegen dieses Verdachts gegen Frau C. sei auch sie eines Abends Mitte April 2013 unerwartet von zwei Militärangehörigen verhaftet worden, welche ihr vorgeworfen hätten, eine Komplizin der Frau C. gewesen zu sein. Sie selbst habe sich nie politisch betätigt. Nach ihrer Festnahme sei sie zehn Tage in Haft im Gefängnis in Hamdalaye in Conakry gewesen. Dort seien der Leiter der kriminellen Abteilung in Conakry, Herr L. und der Gouverneur von Conakry, Herr S. D. , bei ihr erschienen, um sie zu befragen. Sie hätten ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit in Bezug auf ihre Verbindungen zu Frau C. sagen würde. Sie habe ihre Unschuld beteuert, aber der Gouverneur habe ihr nicht geglaubt. Herr L. , den sie ebenfalls als Kunden gekannt habe, habe ihr jedoch geglaubt, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun gehabt habe. Sie sei in der Haft misshandelt worden, dort habe man sie geschlagen. Dann habe der Gouverneur beschlossen, dass sie in das Camp B. Z. verlegt werden sollte. Ein LKW habe sie nachts zusammen mit anderen Gefangenen abgeholt. Bei dem LKW habe es sich um einen komplett geschlossenen Wagen gehandelt, der zum Betreten hinten an einer Tür hätte aufgeschlossen werden müssen. Der LKW sei bewacht worden. Im LKW sei sie an Händen und Füßen gefesselt gewesen. Nach zehn bis 15-minütiger Fahrt habe der LKW angehalten, zwei Männer seien von hinten eingestiegen, hätten sie herausgezogen und seien mit einem anderen Auto weggefahren. Die beiden Männer hätten zu Herrn L. gehört, was sie jedoch erst später erfahren habe. Sie hätten sie zum Hafen von Conakry gebracht. Sie habe Guinea dann mit einem Schiff in Richtung Senegal verlassen. Sie wisse nicht, ob es sich um ein Fracht- oder ein Containerschiff gehandelt habe. Auch den Namen des Schiffes wisse sie nicht. Aus dem Senegal sei sie weiter mit einem anderen Schiff nach Italien gefahren, um von dort mit dem PKW nach Deutschland zu fahren. Sie leide wegen des Gefängnisaufenthalts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). In Guinea könne sie die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten. Des Weiteren leide sie unter ständiger Migräne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2015 übersandte die Klägerin eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin Annett Charlotte Hoeg (Psychologische Psychotherapeutin) vom 25. Juni 2015, auf deren Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hörte das Bundesamt die Klägerin zum Vortrag von Tatsachen, die bei einer Entscheidung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären, an. Daraufhin erklärte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2015, dass sie die Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt für unstatthaft halte, weil noch keine bestandskräftige Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen sei. Auch die verfügte Fristsetzung sei gegenstandslos, da bis zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht schutzwürdige Belange noch hinzukommen könnten. Die angekündigte Befristungsentscheidung sei europarechtswidrig. Dessen ungeachtet machte sie geltend, mittlerweile Mutter geworden zu sein und fügte ihrem Schreiben einen Auszug aus dem Geburtenregister als Anlage bei. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2015 übersandte die Klägerin ein Attest der Frauenärztin Dr. D1. Q. , welches ihr eine Reiseunfähigkeit bescheinigte. Zudem übersandte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Januar 2016 ergänzend eine Kurzstellungnahme von Diplom-Psychologin B1. D2. I. vom 5. Dezember 2016, auf deren Inhalt verwiesen wird. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016, per Einschreiben zur Post gegeben am 10. August 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es stellte weiterhin fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Guinea binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens an. Ferner befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 23. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht zur Begründung ergänzend geltend, dass das Bundesamt zu Unrecht zu der Ansicht gekommen sei, dass sie kein stimmiges Flucht-Schicksal geschildert habe. Hätte man sie konkreter zu dem LKW befragt, wäre sie durchaus in der Lage gewesen, weitere Einzelheiten zu schildern. Der Wagen sei mit einer sehr fest geschlossenen Plane überzogen gewesen, am Ende des Fahrzeugs hätte sich eine Art Flügeltür aus Metall befunden. Das Fahrerhaus sei abgetrennt gewesen. Es habe Sitze gegeben, zudem seien Wachen mit auf dem Wagen gewesen. Der LKW habe angehalten, die Tür sei geöffnet worden und sie sei dann von zwei Personen mehr oder weniger hinaus getragen worden. Sie sei sehr angespannt gewesen, daher sei es nachvollziehbar, dass sie sich nur bruchstückhaft erinnern könne. Das Bundesamt verkenne offensichtlich die angespannte Lage, in der sie sich befunden habe. Es sei daher gerade nicht fernliegend, wenn sie nicht mehr genau wisse, wie ihre Fesseln gelöst worden seien. Es sei in Anbetracht der Tatsache, dass der Länderbericht des US State Departements für Guinea für das Jahr 2013 ausführe, dass auch 2012 noch weitere Ermittlungen im Hinblick auf den Attentatsversuch erfolgt seien, völlig nachvollziehbar, dass dort auch im Jahr 2013 noch Ermittlungen durchgeführt worden seien. Weiterhin erschließe sich nicht, weshalb das Bundesamt das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung verneint habe. Es habe sich in keiner Weise mit den vorgelegten psychologischen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Sie leide unter anderem auch wegen der Erlebnisse in der Haft an einer behandlungsbedürftigen PTBS und einer Depression. Sie befinde sich weiterhin in einer Psychotherapie. Eine Fortsetzung der Behandlung in Guinea sei nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2010 wegen des Zusammenbruchs des dortigen Gesundheitssystems nicht möglich. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass § 34 Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes europarechtswidrig sei, weil dieser nicht mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehe. In ihrem Fall lägen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes vor, ihr sei eine Duldung zu erteilen. Dringende persönliche Gründe bestünden, weil die Asylverfahren ihres Kindes und des Vaters des Kindes noch nicht abgeschlossen seien. Auch die Befristungsentscheidung sei rechtswidrig, weil § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehe. Auch die Praxis des Bundesamtes – wie im Fall der Klägerin – pauschal eine Befristung des Aufenthaltsverbots von 30 Monaten auszusprechen, ohne dass durch das Bundesamt die individuellen Besonderheiten des Falles in den Blick genommen würden, sei rechtswidrig. Dies gelte auch bereits deshalb, weil eine Prüfung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen europarechtswidrig sei, weil diese Entscheidung vor dem Hintergrund der Richtlinie 2008/115/EG voll gerichtlich überprüfbar sein müsse. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 21. Juli 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Guinea vorliegen, äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Bundesamtes aufzuheben, "äußerst äußerst hilfsweise, das Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides vom 21. Juli 2016 über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes neu zu entscheiden." Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin hat über die bereits benannten Unterlagen hinaus Nachweise über ihr Studium in Guinea, einen Arbeitsvertrag und Stellungnahmen der Diplom-Psychologin I. vom 10. Januar 2017 und vom 23. Juli 2018 (Bl. 48 und Bl. 59 der Gerichtsakte) vorgelegt. Hinsichtlich deren Inhalts und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, vgl. § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich dafür ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, interner Schutz. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 20. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 – alle juris. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin ihr Heimatland Guinea aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Ihr Asylvorbringen ist insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Es lässt in Kernpunkten des Vortrags die notwendige Schlüssigkeit und Konsistenz vermissen. Die Klägerin konnte dem Gericht bereits nicht nachvollziehbar schildern, dass sie wegen ihrer Beziehung zu Frau G. C. Adressatin staatlicher Repressalien nach dem Anschlag auf Präsident Alpha Condés Haus im Jahr 2011 gewesen sein soll. Die Klägerin gab in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt an, dass sie Frau C. als Kundin der T. et G1. , einem Unternehmen im Bereich Lebensmittelhandel, gekannt habe. Wegen dieser rein geschäftlichen Beziehung zu Frau C. über ein Unternehmen des Lebensmittelhandels sei sie dann verhaftet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus diesem von der Klägerin als bloßen geschäftlichen Kontakt dargestellten Sachverhalt ein Grund für ihre Inhaftierung ergeben könnte. Das Unternehmen T. et G1. soll bereits nach dem Vortrag der Klägerin mit Lebensmitteln, nicht aber mit Waffen gehandelt haben. Ein Konnex zu dem Anschlag oder nur den Anschlagsvorbereitungen auf Basis des Unternehmensgegenstandes scheidet damit aus. Eine Belangung der Klägerin wegen ihres geschäftlichen Kontaktes zu Frau C. erscheint im Übrigen auch und gerade wegen der von der Klägerin selbst hervorgehobenen untergeordneten Stellung im Unternehmen T. G1. ausgeschlossen. Sie gab selbst an, dort die jüngste Mitarbeiterin gewesen zu sein und bloß inhaftiert worden zu sein, weil angenommen worden sei, dass sie von Frau C. Geld erhalten haben soll. Die Annahme, als Mitarbeiterin in Verdacht geraten zu sein, weil sie die "Jüngste" war, ist lebensfremd. Der Vortrag zur Beziehung zu Frau C. als Kern ihres Asylvorbringens ist detailarm und für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen, nachvollziehbar und plausibel zu schildern, dass sie nach ihrer Inhaftierung wegen des Verdachts an dem versuchten Anschlag auf das Haus des guineischen Staatspräsidenten Alpha Condé beteiligt gewesen zu sein, auf die von ihr geschilderte Weise geflohen ist und dass ihr nach ihrer Rückkehr nach Guinea die erneute Inhaftierung verbunden mit einer Gefahr für ihren Leib und ihr Leben droht. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum die Klägerin – noch dazu durch den Leiter der kriminellen Abteilung in Conakry, Herrn U. D. – bei einem Nachttransport in ein Camp befreit worden sein soll, wenn man sie tatsächlich beschuldigt hat, am Anschlag auf den Staatspräsidenten Alpha Condé beteiligt gewesen zu sein. Die Klägerin gab hierzu an, dass sie von Leuten des Herrn U. D. in der Nacht aus einem auf Anweisung des Gouverneurs von Conakry, Herrn S. D. , in das Camp B. Z. fahrenden LKW befreit worden sei. Herr U. D. habe sie als Kunden der Firma T. G1. gekannt. Es erschließt sich bereits nicht, warum Herr U. D. , der die Klägerin lediglich als Kunde der o.g. Firma und nicht aufgrund einer besonderen persönlichen Beziehung gekannt haben soll, das Risiko auf sich nehmen sollte, in einer nach Schilderung der Klägerin auch im Jahr 2013 noch angespannten Lage nach dem versuchten Anschlag auf den Präsidenten Guineas eine direkte Anweisung des Gouverneurs von Conakry, die Klägerin in das Camp B. Z. zu verbringen, zu ignorieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt bereits angab, dass Herr U. D. bereits bei ihrer Vernehmung vergeblich versucht habe, mit Herrn S. D. zu reden, die Sache aber "für ihn zu groß" gewesen sei. Zwar ist es nicht unplausibel, dass in Guinea ein Häftling durch das Eingreifen einflussreicher Personen frei kommt. Allerdings ist es in vorliegendem Fall nicht plausibel, dass die Klägerin einerseits auf diese Weise freikommt, obwohl ihr gerade nach ihrem Vortrag die Beteiligung an einem Anschlag auf den Staatspräsidenten vorgeworfen wurde und anschließend die Polizei derart intensiv nach ihr sucht, dass ihre Eltern nicht immer das Haus verlassen können, weil sie sich wegen ihr bedeckt hätten halten müssen. Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte die Klägerin nicht ansatzweise erklären, warum Herr U. D. , der sie lediglich flüchtig geschäftlich gekannt haben soll, für sie die Flucht aus dem Gewahrsam in Guinea auf ein Schiff in den Senegal bis nach Italien und von dort die Weiterreise mit dem Auto nach Deutschland organisiert haben soll. Ebenso wenig plausibel erscheint, dass sich die Klägerin – auch in Anbetracht der schwierigen Sichtverhältnisse in der Nacht, ihrer allgemein angespannten Situation und ihrer erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Verwirrung wegen eines Schlages auf den Kopf – die Flucht nebst Befreiung aus dem LKW nicht genauer beschreiben konnte. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin hierzu an, dass sie nicht wisse, wie es zwei Personen gelungen sei, sie im Dunklen aus dem LKW herauszuholen. Hätte sich das Geschehen so zugetragen, wie von der Klägerin behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass sich ihr die für sie entscheidenden Stunden der Flucht mit besonderer Schärfe in ihr Gedächtnis eingebrannt hätten. Weder konnte sie angeben, wie viele Personen sich neben ihr noch in dem LKW befanden, noch war das Aussehen des LKW geläufig, noch wusste sie – bereits auf Nachfrage beim Bundesamt – eine nachvollziehbare Antwort darauf zu geben, wann und wie ihre Fußfesseln entfernt worden sein sollen. Insbesondere Letzteres leuchtet nicht ein, weil sie damit ihre Freiheit wiedererlangt hat. So bleibt ihr Vortrag zu den prägenden Stunden ihrer Flucht weitgehend dürftig, detailarm und vage, er vermittelt nicht den Eindruck einer erlebnisbasierten Schilderung. Endlich kann der Klägerin auch deshalb nicht geglaubt werden, weil sie ihren Vortrag im Laufe des Asylverfahrens deutlich gesteigert hat: Während sie in ihrer Anhörung beim Bundesamt angab, dass lediglich sie als Jüngste im Unternehmen staatlichen Repressalien ausgesetzt war, schilderte sie in der mündlichen Verhandlung damit nicht im Einklang stehend, dass vor ihrer Inhaftierung bereits ihr Chef bei T. G1. inhaftiert werden sollte und sich vorab dem Zugriff der Behörden entzog. Die Klägerin kann auch nichts aus dem von ihr in der Klagebegründung genannten "Guinea 2013 Human Rights Report" des U.S. State Departement für die von ihr angeführte Verhaftung ihrer Person herleiten. In diesem Bericht heißt es zwar unter "e. Denial of Fair Public Trial" für das Jahr 2012, dass die Regierung zusätzliche Ressourcen für die Untersuchung des Anschlags des Jahres 2011 bereitgestellt habe. Gleichzeitig wird aber bereits im Report für Jahr 2013 aufgeführt, dass der Fall 2013 vor Gericht kam und im Juli 2013 abgeschlossen wurde. Vgl. U.S. Department of State, Guinea 2013 Human Rights Report, S. 10:" In 2012 the government provided additional resources for investigating the 2011 assassination attempt on President Conde. The case did not come to trial until 2013, and it concluded in July.", im Internet abrufbar unter https://www.state.gov/ documents/organization/220332.pdf, zuletzt abgerufen am 1. August 2018. Eine vergleichbare Aussage von Bemühungen zur Verhaftung von Beteiligten am Anschlag auf das Haus des Staatspräsidenten für das Jahr 2013 findet sich in dem nachfolgenden Bericht des U.S. State Departement "Guinea 2014 Human Rights Report" nicht. Vgl. U.S. Department of State, Guinea 2014 Human Rights Report, im Internet abrufbar unter https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2014 humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236366#wrapper, zuletzt abgerufen am 1. August 2018. Darüber hinaus begann der Prozess gegen die am Anschlag Beteiligten bereits am 7. Januar 2013 und damit zeitlich vor der von der Klägerin angeführten Verhaftung Mitte April 2013. Vgl. http://www.jeuneafrique.com/172790/politique/attentat-contre-alpha-cond-reprise-du-proc-s-devant-la-cour-d-assises-de-conakry/, zuletzt abgerufen am 1. August 2018. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das tatsächliche Risiko eines ernsthaften Schadens wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) für die Klägerin besteht. Ihr Asylvorbringen ist im Kern unglaubhaft. Auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff. = juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 - juris, Rn. 15. Eine derartige Gefahrenlage ist wegen der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht erkennbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diese ausländische Person herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, NVwZ 1998, 524, 525; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, juris, Rn. 9; Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 71. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Nach Satz 2 der Vorschrift (in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 – 8 LB 108/10 –, juris, Rn. 27. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Klägerin das Vorliegen einer PTBS geltend macht, genügen die psychologischen Stellungnahmen der Diplom-Psychologin B1. D2. I. vom 25. Juni 2015, 10. Januar 2017 und vom 23. Juli 2018 sowie die Kurzstellungnahme vom 5. Dezember 2015 nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zum Vortrag eines solchen Krankheitsbildes. Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 und 10 PKH 11.11 –, juris, Rn. 4. Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder einer fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht. Im Fall einer behaupteten PTBS ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 7 L 582/16 –, juris, Rn. 38 f. An einem diesen höchstrichterlich aufgestellten Mindestanforderungen genügenden Attest fehlt es ferner, wenn die Grundlage unzureichend ist, auf der der Ausstellende seine Diagnose gestellt hat, weil er von falschen Voraussetzungen ausgeht. Es kommt für die Annahme einer PTBS entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Bei der PTBS handelt es sich nämlich um ein innerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Das Krankheitsbild setzt zwingend ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2016 – 3 A 2648/15.A –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A –, juris, Rn. 188; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 – 28 K 8103/14.A –, juris, Rn. 47 – 49. Die vom Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung sowie unter Verzicht auf eine eigenständige Exploration zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der betreffende Asylbewerber leide an einer PTBS. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 –, juris, Rn. 10. Es ergibt sich aus den drei vorgelegten Stellungnahmen vom 25. Juni 2015, 10. Januar 2017 und vom 23. Juli 2018 schon nicht, dass die Diplom-Psychologin zu ihrer Diagnose aufgrund eigener Befunderhebungen gekommen ist. Die Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, auf welcher tatsächlichen bzw. fachlich-medizinischen Grundlage sie die PTBS diagnostiziert haben will und welches genau das – die PTBS – auslösende belastende Ereignis oder die belastende Situation war. So heißt es, dass das psychische Leiden seine Ursache in den "Erlebnissen" zu haben "scheint", die vor und während der Flucht im Herkunftsland Guinea stattfanden. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Annahme. Ferner geben die Stellungnahmen keinen Aufschluss über die zu erwartende Behandlungsdauer, es wird lediglich eine Fortsetzung der Behandlung empfohlen. Die Kurzstellungnahme vom 5. Dezember 2015 bleibt noch hinter den gerade geschilderten Vorgaben zurück, in ihr wird ohne weitere Begründung das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert. Auch soweit sich die Klägerin auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in Form einer Depression beruft, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach den Stellungnahmen lag bei der Klägerin allenfalls eine mittelgradige depressive Episode vor. Auf welcher Grundlage diese fachliche Einschätzung getroffen wurde, bleibt offen. Auch ist nicht erkennbar, auf welcher Basis die Einschätzung, dass eine Chronifizierung der Krankheit bei einer Rückkehr nach Guinea zu erwarten sei, erfolgt ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einer intensiven, engmaschigen psychologischen Betreuung bedürfte. Eine Lebensbedrohlichkeit vermag das Gericht den vorgelegten Stellungnahmen von Diplom-Psychologin I. bereits an Hand der darin aufgeführten Symptome (sich aufdrängende Erinnerungen, Flashbacks, Alpträume, Hypervigilanz, Ängste, erhöhte Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Schlafstörung sowie Konzentrationsstörungen) und den geschilderten Auswirkungen auf das Leben der Klägerin (Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, eine gedrückte Stimmung, ausgeprägte Müdigkeit, verminderter Appetit, Verlust des Selbstvertrauens, Hoffnungslosigkeit und ein Gefühl von Wertlosigkeit) nicht zu entnehmen. In Anbetracht des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin zur PTBS und des Nichterreichens der Anforderungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankung kann Sie auch nichts aus der von ihr angeführten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2010 ableiten. Auch darüber hinaus ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Guinea einer Situation ausgesetzt sein wird, die eine Verletzung der durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter erwarten lässt. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin als 35jährige Frau, die in Guinea auch noch über Familienangehörige verfügt, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nebst ihrem minderjährigen Kind nicht in der Lage sein wird, sich eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu verschaffen. Sie hat das Gymnasium besucht, erfolgreich studiert und ist schon früher als Managerin im Lebensmittelhandel tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG vor. Nach der gesetzlichen Anordnung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht es dem Erlass der Androhung nicht entgegen, wenn – wie hier geltend gemacht – Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldungsgründe nach § 60a AufenthG) vorliegen sollten. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, dies entspreche nicht Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2016 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG). Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen. Nach diesen Vorgaben steht es dem Erlass oder der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung entgegen, wenn der davon Betroffene einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erhält mit der Folge, dass der Aufenthalt dadurch legalisiert wird. Dies wird in der englischen Sprachfassung besonders deutlich, welche von "residence permit or other authorisation offering a right to stay" spricht. Vgl. Hinterberger/Klammer, NVwZ 2017, 1180 (1182); Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Return Directive 2008/115/EC, Art. 6 Rn. 13. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a AufenthG begründet gerade keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es handelt sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne eines Vollstreckungsaufschubs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2016 – 18 E 491/12 –, juris, Rn. 3; Haedicke, in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG Rn. 1, 9 f, Stand: 18. November 2016. Die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten gerichteten Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Der erste Hilfsantrag ist zwar zulässig. Das damit verfolgte Begehren ist die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Als Rechtsschutzform ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Die vom Bundesamt auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG getroffene Entscheidung, die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate zu bestimmen, stellt sich nach Maßgabe des Unionsrechts als ein belastender Verwaltungsakt dar. Hebt das angerufene Verwaltungsgericht auf die Anfechtungsklage des Betroffenen diesen Verwaltungsakt auf, entfällt das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ein abstrakt-generelles Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne eine behördliche Konkretisierung ist unzulässig. Das folgt aus der Richtlinie 2008/115/EG, die nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist zu Gunsten der betroffenen Ausländer als unmittelbar anwendbares Recht in Betracht kommt. Nach Maßgabe der hinreichend klaren und ohne Einschränkungen geltenden Bestimmungen in Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind abstrakt-generelle Einreiseverbote ausgeschlossen. Vielmehr fordert die Richtlinie insoweit eine Entscheidungen nach den „jeweiligen Umständen des Einzelfalls“. Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 11 Abs. 1 AufenthG, welche dem Grundsatz nach von einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes ausgeht, wenn Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sind, muss insoweit aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Mit ihrer vorgenannten Rechtsauffassung übernimmt die Kammer die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum Einreiseverbot bei der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aufgestellt hat. Im dortigen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass der Ausländer durch das Fehlen einer (belastenden) Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot nicht beschwert sein kann, weil nach den – auch hier zu beachtenden – Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG ohne eine Einzelfallentscheidung kein Einreiseverbot in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 72. Der erste Hilfsantrag ist aber unbegründet. Das von der Beklagten erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf 30 Monate ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO. Dabei gibt die Richtlinie 2008/115/EG, wie bereits dargelegt, den Mitgliedstaaten vor, die Anordnung des Einreiseverbots als behördliche oder richterliche Entscheidung vorzunehmen. Auf nationaler Ebene bietet § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG dafür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 22. März 2018 – 11 S 2776/17 –, juris, Rn. 15 ff., der die Frage im Ergebnis noch offenlässt. Diese Regelung ermächtigt die zuständige Behörde dazu, im Wege des Verwaltungsakts das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen im Einzelfall zu befristen und über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Vgl. zur Vereinbarkeit des gewährten Ermessensspielraums mit Art. 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 21. Das Ob und Wie eines behördlichen Einreiseverbots im Einzelfall ist von der Regelung gedeckt. Eine Entscheidung über das Ob ist von der Ermächtigungsgrundlage umfasst, da das Bundesamt stets auch die Möglichkeit hat, das Einreise- und Aufenthaltsverbot „auf Null“ zu befristen. Im unionsrechtskonformen Regelungszusammenhang ändert sich der Kern der Rechtsgrundlage nicht. Zwar hat das Bundesamt den unionsrechtskonformen Regelungszusammenhang hier nicht zu Grunde gelegt. Die Regelung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheids ist noch ‑ vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 AufenthG – als eine (begünstigende) Befristung ergangen. Diese Befristungsentscheidung kann aber als behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angesehen bzw. umgedeutet werden. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 72. Nach § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 6 C 28/05 –, juris Rn. 27 m.w.N. Gemessen daran sind die Voraussetzungen für eine Umdeutung gegeben. Vorliegend sind beide Entscheidungen auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen aufenthaltsrechtlichen Interesse dienen und mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben. Ferner stehen beide Entscheidungen im Ermessen des Bundesamts, ohne dass für dessen Ausübung unterschiedliche Maßgaben gelten. Die als Anordnung umgedeutete Befristungsentscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten weist keine Ermessensfehler auf, vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG, 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die individuellen Besonderheiten des Falles nicht in den Blick genommen und lediglich pauschal ein Verbot für 30 Monate ausgesprochen, greift nicht durch. Insbesondere hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Klägerin Mutter des am 8. Oktober 2015 geborenen M. -T1. I1. ist, der jedoch nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Die Beklagte hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Das auf 30 Monate befristete Verbot entspricht der ständigen Praxis des Bundesamts in Fällen, in denen keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder ersichtlich sind, die eine kürzere Fristsetzung gebieten würden. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit ihrem Einwand, die Beklagte habe ihren familiären Kontext (unzureichend) berücksichtigt, vermag die Klägerin einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG als verhältnismäßig. Nach Art. 6 GG sind die staatlichen Behörden verpflichtet, bei einer Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigten und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht - drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2018 – 18 B 1383/17 –; vom 9. Mai 2000 – 17 B 622/00 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 19 ZB 15.559 –, juris, Rn. 10. Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Klägerin darauf verweist, sie könne gegebenenfalls gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen und die familiäre Lebensgemeinschaft in Guinea fortführen. Eine solche gemeinsame Ausreise ist auch dem Sohn zumutbar, der nach den Erkenntnissen des Gerichts ebenso wenig wie die Klägerin über einen Aufenthaltstitel verfügt. Die Beklagte war auch nicht gehalten, bei der Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigten, dass der Sohn der Klägerin über eine Aufenthaltsgestattung verfügen dürfte. Mit dem Eingang der Anzeige über die Geburt des Sohnes der Klägerin beim Bundesamt gilt ein Asylantrag auch für ihn als gestellt, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylG. Das insofern entstandene Aufenthaltsrecht des Sohnes der Klägerin für die Dauer des Asylverfahrens gebietet keine Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da dieses nur bei einer Abschiebung der Klägerin Wirkung entfaltet. Eine solche getrennte Abschiebung der Klägerin ohne ihren Sohn ist jedoch grundsätzlich unzulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 18 B 654/18 –, juris. Gesichtspunkte, die bereits einer Abschiebung als solcher entgegenstehen, sind für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nur im Falle einer Abschiebung Wirkung entfalten kann, regelmäßig nicht von maßgeblichem Gewicht. Für den zweiten Hilfsantrag ist kein Raum, er ist bereits unzulässig. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot im unionsrechtskonformen Regelungszusammenhang nicht als begünstigend, sondern vielmehr als belastend anzusehen. Der gestellte Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrag ist nicht statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.