Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 21. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin zu 3. für den Monat Juli 1999 über die bereits gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. in beiden Rechtszügen je 1/3, die Klägerin zu 3. 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. Oktober 1999 sowie über die Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) für den Monat Juli 1999. Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 teilte die Familienkasse des Arbeitsamts B. der Klägerin zu 1. mit, in den Monaten Januar 1999 bis April 1999 sei für die Tochter C. Z. Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.000,- DM zu viel gezahlt worden. Sie forderte die Klägerin zu 1. zur Erstattung dieses Betrages auf und wies darauf hin, der Betrag werde in monatlichen Raten von 50,- DM von dem Kindergeld einbehalten. Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat Juli 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und wies u.a. darauf hin, Kindergeld werde bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen des jeweiligen Kindes berücksichtigt. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnung der Hilfe berücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 250,- DM als Einkommen der Klägerin zu 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 27. Juli 1999 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angaben, der Bescheid sei insoweit fehlerhaft, als Kindergeldzahlungen in Höhe von 250,- DM in Abzug gebracht worden seien, obwohl sie, die Kläger, dem Beklagten bereits mitgeteilt hätten, nur 200,- DM Kindergeld zu erhalten. In der Folgezeit teilte die Familienkasse dem Beklagten mit, die Kläger hätten sich am 26. Mai 1999 damit einverstanden erklärt, dass die Rückforderung mit 50,- DM monatlich mit den laufenden Kindergeldzahlungen aufgerechnet werden könne. Bei einer Vorsprache beim Beklagten am 8. September 1999 erklärte die Klägerin zu 1.: Sie, die Kläger, hätten nicht gewusst, dass die Familienkasse Rückzahlungsansprüche gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld nur aufrechnen könne, soweit der Berechtigte nicht sozialhilfebedürftig werde. Sie würden die gegenüber der Familienkasse abgegebene Erklärung widerrufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Er teilte mit, die Entscheidung ergehe nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Kindergeld in Höhe von monatlich 250,- DM stelle Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG dar und mindere folglich den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Da die von der Familienkasse vorgenommene Aufrechnung unter Berücksichtigung von § 75 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) unzulässig sei, handele es sich bei dem gegenüber der Familienkasse erklärten Einverständnis der Kläger mit einer Aufrechnung von monatlich 50,- DM um einen freiwilligen Einkommensverzicht, der unter sozialhilferechtlichen Selbsthilfegesichtspunkten keine den Sozialhilfeanspruch erhöhende Einkommensminderung darstelle. Der Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des Kindergeldes sei jederzeit realisierbar. Die Kläger haben am 3. November 1999 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe das Kindergeld nicht in Höhe von 250,- DM als Einkommen anrechnen dürfen, da Kindergeld bei der Sozialhilfe nicht mehr als Einkommen anzurechnen sei und ihnen, den Klägern, das Kindergeld für die Klägerin zu 3. tatsächlich nur in Höhe von 200,- DM zugeflossen sei. Die Klägerin zu 1. habe das Einverständnis mit der Aufrechnung durch die Familienkasse nicht widerrufen. § 75 EStG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Im Übrigen werde bestritten, dass die Widerspruchsentscheidung nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen ergangen sei. Auch wenn bei der Sitzung des Widerspruchsausschusses sozial erfahrene Personen anwesend gewesen seien, sei jedenfalls nicht dokumentiert, dass eine Beratung im Sinne des § 114 Abs. 2 BSHG stattgefunden habe. Die Kläger haben beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1999 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1999 zu verpflichten, den Klägern ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt (insbesondere ohne Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe von 50,00 DM) zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Die Kläger hätten einen realisierbaren Anspruch auf Auszahlung des vollen Kindergeldbetrages, da ihr Einverständnis mit der Aufrechnung jederzeit widerrufen werden könne. Eine freiwillige Disposition sei bei der Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden nicht zu berücksichtigen. Der Widerspruch der Kläger sei am 30. September 1999 mit sozial erfahrenen Personen beraten worden. Dies ergebe sich aus den hierzu vorgelegten Unterlagen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, da die Kläger in zulässiger Weise von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hätten, eine Verpflichtungsklage auf Sozialhilfegewährung anzustrengen oder sich auf die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid i.S.v. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu beschränken, und für den Hauptantrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden könne. Die isolierte Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet. Auf Grund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen bestünden keine Zweifel daran, dass über den Widerspruch der Kläger unter Beteiligung sozial erfahrener Personen beraten worden sei. Dem Sitzungsprotokoll sei die rechtlich allein relevante Tatsache zu entnehmen, dass der jeweilige Widerspruch Gegenstand der Beratung gewesen sei und die sozial erfahrenen Personen Gelegenheit gehabt hätten, ihre Meinung zum konkreten Fall zu äußern. Die Klage sei auch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags unbegründet. Die Kläger hätten für den Monat Juli 1999 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Kindergeldeinkünften in Höhe von nur 200,- DM. Es seien vielmehr 250,- DM zu Grunde zu legen. Die grundsätzliche Anrechnung von Kindergeld auf den Sozialhilfeanspruch sei vom Bundesverwaltungsgericht auch für die steuerrechtliche Neuregelung des Kindergeldes bestätigt worden. Im Hinblick darauf, dass im maßgeblichen Monat die Klägerin zu 1. Kindergeldberechtigte gewesen sei, sei das Kindergeld ihr zugeflossen. Da ein Kindergeldberechtigter, der auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, seine Einkünfte nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers durch Weitergabe des Kindergeldes an Dritte mindern könne, führe auch eine Begleichung von Schulden bei der Familienkasse in Höhe von 50,- DM pro Monat nicht zu einer wirksamen Minderung der Kindergeldeinkünfte der Kläger. Aus § 75 EStG ergebe sich, dass die Kläger in der Lage gewesen seien, auf der vollständigen Auszahlung ihrer Kindergeldansprüche zu bestehen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, hinsichtlich des Widerspruchs vom 27. Juli 1999 habe eine Beratung i.S.v. § 114 Abs. 2 BSHG stattgefunden. Weder sei den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der Widerspruch der Kläger Gegenstand der Beratung gewesen sei noch sei dokumentiert, dass eine den Anforderungen des § 114 Abs. 2 BSHG entsprechende Beteiligung sozial erfahrener Personen stattgefunden habe. Dass in den Sitzungen des Widerspruchsausschusses jeweils 20 bis 30 Einzelvorgänge ohne Fixierung der Stellungnahmen sozial erfahrener Personen behandelt sowie die Widerspruchsbescheide jeweils am folgenden Tag erlassen würden, weise darauf hin, dass die Ausgestaltung des Verfahrens darauf angelegt sei, die Stellungnahmen der sozial erfahrenen Personen nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Hilfsantrag zu Unrecht abgewiesen, da die Kläger einen Anspruch darauf hätten, dass das Kindergeld nur in dem tatsächlich zugeflossenen Umfang von 200,- DM angerechnet werde. Umstritten sei bereits, ob das Kindergeld überhaupt bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen sei. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht rechts-irrig auf monatliche Kindergeldeinkünfte von 250,- DM abgestellt, obwohl den Klägern tatsächlich nur 200,- DM zugeflossen seien. Zum Einkommen im Sinne des § 76 BSHG seien nur tatsächliche Einkünfte zu zählen, nicht aber Ansprüche gegen Dritte, die zwar durchsetzbar seien, jedoch nicht geltend gemacht werden könnten. Die Kläger hätten nicht auf der vollständigen Auszahlung des Kindergeldes bestehen können, da § 75 EStG hier nicht anwendbar sei. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Kläger - mit ihrem Hauptantrag - die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. Oktober 1999 weiter verfolgen (I.), und die Kläger zu 1. und 2. - hilfsweise - weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1999 begehren (II.). Soweit diese Hilfe wegen des von der Familienkasse einbehaltenen Kindergeldteilbetrags in Höhe von 50,- DM von der Klägerin zu 3. beansprucht wird, hat die Berufung dagegen Erfolg (III.). I. Hinsichtlich des Hauptantrags hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist indes insoweit bereits unzulässig. Zwar kann ein Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 144/83 -, BVerwGE 70, 69 = FEVS 34, 89; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Februar 1996 - 6 S 60/93 -, juris. Für eine gesonderte Anfechtung des Widerspruchsbescheide fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Zweck des § 79 Abs. 2 VwGO ist nicht allein, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren. Die Vorschrift dient vielmehr in erster Linie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Verfolgung des betreffenden materiellrechtlichen Begehrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45. Hiervon ausgehend besteht für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den gerügten Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde. Hierfür genügt die bloße Hoffnung auf eine günstigere Entscheidung nicht. Vielmehr ist ein schützenswertes Interesse des Betroffenen an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides jedenfalls grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt. Denn bei gebundenen Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Behörde kann die im Widerspruchbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 8 B 266/98 -, NVwZ 1999, 641; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 - FEVS 52, 158, und vom 21. Januar 2003 - 12 A 5371/00 -. Hier liegt der Fall einer gebundenen Entscheidung vor. Denn bei der Entscheidung des Sozialhilfeträgers, ob bzw. inwieweit Kindergeld bei der Berechnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen ist, besteht kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen komme ein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu, obwohl es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handele. Auch wenn bei gebundenen Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausnahmsweise, etwa im Fall der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung des Widerspruchsführers, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 8 B 61/99 -, NVwZ 1999, 1218, oder im Fall eines groben Verfahrensfehlers, vgl. den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2003, a.a.O., anzunehmen sein sollte, wäre ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu verneinen. Weder fehlte es an einer Anhörung der Kläger vor Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides noch ist von einem groben Verfahrensfehler im genannten Sinn auszugehen. Selbst wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, über ihren Widerspruch sei nicht gemäß § 114 Abs. 2 BSHG nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen entschieden worden, ist angesichts des fehlenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraums bei der angefochtenen Widerspruchsentscheidung nicht zu erkennen, dass diese auf dem dann vorliegenden Verfahrensfehler beruhen könnte. Dass etwa wie im Fall der unterbliebenen Anhörung die Möglichkeit einer Rücknahme des Widerspruchs genommen und damit eine Einstellung des Widerspruchsverfahrens ohne Verböserung ausgeschlossen würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999, a.a.O., ist für den hier geltend gemachten Verfahrensfehler nicht zu erkennen. II. Die Berufung ist auch hinsichtlich des weiter verfolgten Hilfsantrags unbegründet, soweit die Kläger zu 1. und 2. die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1999 zu gewähren. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil es den Klägern zu 1. und 2. an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis mangelt. Da der Beklagte nach der Berechnung und dem ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Bescheid das Kindergeld (in Höhe von 250,- DM) allein der Klägerin zu 3. zugeordnet hat und deshalb nur die ihr gewährte Hilfe niedriger ausgefallen ist, sind die Kläger zu 1. und 2. nicht in eigenen Rechten verletzt. Ohne Erfolg wenden sie ein, ihnen fehle es nicht an der Klagebefugnis, weil durch den Ansatz des Kindergeldes als Einkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat Juli 1999 nicht nur der Bedarf der Klägerin zu 3., sondern der Gesamtbedarf der Einsatzgemeinschaft gemindert werde, und kindergeldberechtigt nicht das Kind, sondern einer der beiden Elternteile sei. Hierauf lässt sich die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung der Kläger zu 1. und 2. i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht stützen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei mehreren in einer Familie zusammenlebenden sozialhilfebedürftigen Personen als sozialhilfeberechtigt nicht die "Bedarfsgemeinschaft" anzusehen ist. Vielmehr hat nach § 11 Abs. 1 BSHG jeder einzelne Hilfe Suchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. Empfänger der Hilfe ist dementsprechend derjenige, dem die Leistung selbst zugedacht ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 -, FEVS 43, 268 (271), und vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (354), jeweils mit weiteren Nachweisen. Von diesem Grundsatz ausgehend kann allein die Klägerin zu 3. i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach dem ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Bescheid und der ihm beigefügten Berechnung der Hilfe hat der Beklagte das auch nach der steuerlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1378) als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113 (114) = info also 2002, 79 (80); OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 (274 f.) = ZfSH/SGB 2002, 19 (20), und vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. April 2002 - 4 Bs 20/02 -, FEVS 54, 77 = NDV-RD 2002, 63; DV-Gutachten vom 6. Mai 2002 - G 5/2002 -, NDV 2002, 373, jeweils m.w.N., (in Höhe von 250,- DM) allein der Klägerin zu 3. zugeordnet, weshalb nur die ihr für den Monat Juli 1999 gewährte Sozialhilfe niedriger ausgefallen ist. Hierdurch sind die Kläger zu 1. und 2. nicht beschwert. III. Demgegenüber ist die Berufung begründet, soweit die Klägerin zu 3. - hilfsweise - die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr für den Monat Juli 1999 über die bereits bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) zu gewähren. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin zu 3. hinsichtlich des streitbefangenen Monats vor. Dass sie im Juli 1999 mittellos i.S.d. genannten Vorschrift war und deshalb dem Grunde nach Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen konnte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin zu 3. indes über die bewilligte Hilfe hinaus ein Betrag von 25,56 EUR (= 50,- DM) für den Monat Juli 1999 zu. Der Beklagte hat nämlich bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 3. für diesen Monat zu Unrecht auch den Teilbetrag des Kindergeldes als Einkommen berücksichtigt, den die Familienkasse des Arbeitsamts B. zur Erstattung von den Klägern zuvor zu viel gezahlten Leistungen einbehalten hat. Der Beklagte durfte das Kindergeld in Höhe von 50,- DM nicht als Einkommen der Klägerin zu 3. berücksichtigen, weil ihr dieser Betrag auf Grund der durch die Familienkasse des Arbeitsamts B. vorgenommenen Aufrechnung im Monat Juli 1999 tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat und es deshalb nicht als Einkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG angesehen werden kann. Es ist geklärt, dass es für die Frage, ob der Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, allein auf seine tatsächliche Lage im Bedarfszeitraum ankommt und dabei maßgebend ist, über welche bereiten Mittel er in diesem Zeitraum tatsächlich verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1987 - 8 A 313/85 -, FEVS 38, 23 (24), und Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (156), m.w.N. Danach können nur tatsächliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG sein, zu denen der von der Familienkasse im Juli 1999 nicht ausgezahlte Betrag von 50,- DM nicht gehörte. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hiernach kann sich der Hilfe Suchende zwar nicht auf einen Mangel an bereiten Mitteln berufen, wenn er einen ihm zustehenden realisierbaren Anspruch, dessen Erfüllung zur Behebung seiner Notlage geeignet ist, nicht durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 -, BVerwGE 67, 163. Eine derartige Selbsthilfemöglichkeit stand der Klägerin zu 3. indessen nicht zur Verfügung. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Familienkasse vorgenommene Aufrechnung auf Grund der Regelung des § 75 EStG rechtswidrig war und deshalb die Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe beansprucht werden konnte. Denn jedenfalls bestand diese etwaige Selbsthilfemöglichkeit bezogen auf den Monat Juli 1999 bereits deshalb nicht, weil die Kläger von einem möglichen Anspruch auf vollständige Auszahlung des Kindergeldes gegen die Familienkasse erst auf Grund einer Erläuterung des Beklagten am 8. September 1999 Kenntnis erlangt haben, die Klägerin zu 3. auf den etwaigen Anspruch mithin jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht verwiesen werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.