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Urteil

8 A 4858/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung von Gebäuden in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung besteht (§ 2 Abs.1 DSchG). • Ein Gebäude ist bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn es dokumentierend den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise darstellt. • Städtebauliche Gründe rechtfertigen Denkmalschutz, wenn die schutzwürdige Aussagekraft der städtebaulichen Situation durch Herausnahme des Objekts wesentlich beeinträchtigt würde. • Schlechter Erhaltungszustand allein hebt Denkmalschutz nicht auf, es sei denn, der Zustand vernichtet die historische Substanz oder macht denkmalgerechte Erhaltung technisch unmöglich. • Widersprüchliche oder fehlerhafte fachliche Stellungnahmen der Denkmalpflege begründen gegebenenfalls eine gerichtliche Beweisaufnahme, gewinnen aber nicht automatisch gegen stichhaltige städtebauliche und geschichtliche Gesamtbeurteilungen.
Entscheidungsgründe
Denkmalschutz für straßenseitiges Doppelhaus wegen städtebaulicher und historischer Bedeutung • Die Eintragung von Gebäuden in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung besteht (§ 2 Abs.1 DSchG). • Ein Gebäude ist bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn es dokumentierend den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise darstellt. • Städtebauliche Gründe rechtfertigen Denkmalschutz, wenn die schutzwürdige Aussagekraft der städtebaulichen Situation durch Herausnahme des Objekts wesentlich beeinträchtigt würde. • Schlechter Erhaltungszustand allein hebt Denkmalschutz nicht auf, es sei denn, der Zustand vernichtet die historische Substanz oder macht denkmalgerechte Erhaltung technisch unmöglich. • Widersprüchliche oder fehlerhafte fachliche Stellungnahmen der Denkmalpflege begründen gegebenenfalls eine gerichtliche Beweisaufnahme, gewinnen aber nicht automatisch gegen stichhaltige städtebauliche und geschichtliche Gesamtbeurteilungen. Der Kläger ist Eigentümer zweier baulich verbundener Häuser (M.-straße 6 und 8) im historischen Ortskern der Stadt W. Streitgegenstand ist die Eintragung dieser Gebäude in die Denkmalliste durch Bescheid vom 1. Dezember 1992 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 1994). Die Gebäude stehen in unmittelbarer Nähe zum K.-Markt und gegenüber dem als Baudenkmal eingetragenen A.-hof. Die Stadt plante früher eine Verkehrsmaßnahme (Westtangente), bei der vergleichbare Häuser abgebrochen wurden; die Unterschutzstellung erfolgte nachdem Abbruchanträge gestellt wurden. Denkmalpflegerische Stellen stuften die Häuser mangels herausragender Einzigartigkeit aber als schutzwürdig wegen ihrer Zeugnisfunktion für die Stadtentwicklung und ihres städtebaulichen Erscheinungsbildes ein. Der Kläger rügte mangelndes öffentliches Interesse, schlechten Erhaltungszustand, fehlerhafte denkmalpflegerische Feststellungen und Ungleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Tatbestandsmerkmale: Die Eintragung stützt sich auf § 3 Abs.1, § 2 Abs.1 DSchG; Denkmal ist, wessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse dient; dies setzt voraus, dass das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und dass künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe für Erhaltung und Nutzung vorliegen. • Bedeutung für Städte und Siedlungen: Das Gebäudeensemble dokumentiert in seiner Anordnung und Lage sowie in Verbindung mit dem gegenüberliegenden A.-hof historische Entwicklungslinien der Stadt W.; es zeigt das Nebeneinander von adeliger Großparzelle und bürgerlicher Kleinparzelle sowie den Wandel von Wohnen und Geschäftstätigkeit im 19. Jahrhundert und ist deshalb als ‚bedeutend‘ i.S.v. § 2 Abs.1 Satz 2 DSchG einzustufen. • Städtebauliche Gründe: Die beiden Häuser bilden mit dem gegenüberliegenden Gebäude einen markanten städtebaulichen Schwerpunkt, der den engen, historisch gewachsenen Straßenverlauf und die damit verbundene Sichtwirkung prägt; der Wegfall des Ensembles würde die denkmalrechtlich relevante Aussagekraft der Örtlichkeit wesentlich beeinträchtigen. • Beweis- und Bewertungsfragen: Zwar enthielten mehrere denkmalpflegerische Stellungnahmen Widersprüche und Fehler (z. B. zur Bauzeit, Nutzungen, Zuordnung zum Hellweg), sodass in Einzelfragen eine weitere Beweisaufnahme geboten gewesen wäre; die für das Urteil tragenden städtebaulichen und geschichtlichen Feststellungen jedoch sind aus der Gesamtschau ausreichend belegt und tragen die Entscheidung. • Erhaltungszustand: Der teilweise schlechte Zustand der Gebäude hebt den Denkmalwert nicht auf. Entscheidend ist, dass keine derart gravierenden Mängel dargelegt sind, die eine denkmalgerechte Sanierung technisch unmöglich machen oder die historische Substanz so zerstören, dass das Zeugnisgewicht entfiele. • Verhältnis zu früheren Planungen: Der frühere Abbruch vergleichbarer Gebäude im Rahmen der Westtangente begründet keinen rechtswidrigen Vertrauensschutz des Klägers und schmälert nicht den Zeugniswert der verbleibenden Gebäude; frühere stadtplanerische Entscheidungen berühren nicht die denkmalrechtliche Bewertung nach § 2 DSchG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Eintragung der Gebäude M.-straße 6 und 8 in die Denkmalliste ist rechtmäßig, weil die Objekte jedenfalls für die Entwicklung der Stadt W. von Bedeutung sind und städtebauliche Gründe ihre Erhaltung und Nutzung rechtfertigen. Zweifel und Fehler in einzelnen denkmalpflegerischen Stellungnahmen entziehen der Gesamtwürdigung nicht die tragende Grundlage, da die städtebauliche und geschichtliche Aussagekraft des Ensembles aus der Gesamtschau ausreichend belegt ist. Der schlechte Erhaltungszustand rechtfertigt keine Aufhebung des Denkmalschutzes, weil keine technischen Unmöglichkeiten einer denkmalgerechten Sanierung aufgezeigt wurden. Kosten und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Beklagten geregelt; eine Revision ist nicht zugelassen.