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Beschluss

7 B 834/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. • Bei einer in das Hinterland weit hineinreichenden vorhandenen Bebauung ist keine städtebauliche Sondersituation gegeben, die bereits wegen der Massivität eines Neubaus ohne weitere konkrete Umstände Rücksichtslosigkeit begründet. • Sondersituationen, etwa dauerhafte großflächige Einsichtsmöglichkeiten durch zahlreiche Fenster oder erhebliche Lichtabstrahlungen, können jedoch eine Ausnahme begründen und sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Sprungrevision: Rücksichtnahme und Einsichts-/Lichteinwirkungen prüfen • Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. • Bei einer in das Hinterland weit hineinreichenden vorhandenen Bebauung ist keine städtebauliche Sondersituation gegeben, die bereits wegen der Massivität eines Neubaus ohne weitere konkrete Umstände Rücksichtslosigkeit begründet. • Sondersituationen, etwa dauerhafte großflächige Einsichtsmöglichkeiten durch zahlreiche Fenster oder erhebliche Lichtabstrahlungen, können jedoch eine Ausnahme begründen und sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die Antragsteller rügen die Baugenehmigung für ein flankierendes Bürogebäude der Beigeladenen und beantragen Zulassung der Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist, ob das genehmigte Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Relevante Tatsachen: Das Wohnhaus der Antragsteller liegt in einem Gebiet mit weit in das Hinterland reichender Bebauung; der Bebauungsplan lässt eine Baugrenze mehr als 100 m hinter der A. Straße enden. Das genehmigte Objekt hat Flachdach, Höhe ca. 6,5 m, architektonische Auflockerungen und eine Nordostfassade mit zwei Reihen von insgesamt 84 großen Bürofenstern sowie großflächig verglaste Treppenhäuser. Nutzung ist bis 20:00 Uhr genehmigt; keine Abschirmungsbepflanzung ist vorgesehen. Die Antragsteller haben eine Lebensbaumhecke, die aktuell teilweise Sichtschutz bietet. • Keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die vorhandene Bebauung und die Festsetzungen des Bebauungsplans eine weit in das Hintergelände reichende bauliche Prägung zeigen; daher war nach den Maßstäben des § 34 BauGB bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bebauung dieser Ausdehnung zu rechnen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass aus den reinen Dimensionen und der Gesamterscheinung des genehmigten Baukörpers bei Einhaltung der abstandrechtlichen Anforderungen keine Rücksichtslosigkeit folgt; die geringe Höhe (ca. 6,5 m) und architektonische Gliederung dämpfen eine erdrückende Wirkung. • Gleichwohl können besondere Umstände eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertigen, dass Einsichtnahmen allein regelmäßig keine Rücksichtslosigkeit begründen. Hier sind solche Umstände gegeben: die praktisch durchgehenden großen Fensterreihen über etwa 50 m Länge, überwiegend gerichtete Aussicht auf das Nachbargrundstück sowie genehmigte Nutzungszeiten bis 20:00 Uhr, die auch abends dauerhafte Einsichten erwarten lassen. • Soweit dadurch ferner intensive Lichtabstrahlungen denkbar sind, kann auch dies die Rücksichtnahmepflicht berühren; das Fehlen von vorgesehenen Abschirmungsmaßnahmen ist zu beachten und es wäre der Bauherrin zumutbar, geeignete Maßnahmen (Bepflanzung, Blendschutz) vorzusehen. • Folgerung für das Zulassungsverfahren: Die vorgebrachten Einwände reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begründen; die angesprochenen Detailaspekte sind jedoch für das Hauptsacheverfahren substantiiert und zu prüfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 159 Satz2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Begründend führt das Gericht aus, dass die vorhandene weit in das Hinterland reichende Bebauung und die Bebauungsplanfestsetzungen eine städtebauliche Prägung begründen, sodass die bloßen Dimensionen und Erscheinung des genehmigten Baukörpers keine Rücksichtslosigkeit ergeben. Allerdings sind spezielle Umstände zu beachten: die durchgehenden großen Fensterreihen mit direkter Einsichtsmöglichkeit über etwa 50 m, die Nutzung bis in den Abend und das Fehlen abschirmender Maßnahmen können im Hauptsacheverfahren erheblich sein. Dementsprechend bleiben diese Aspekte für die weitere Prüfung offen, führen aber nicht zur Zulassung des Verfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.