Urteil
2 K 2841/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0121.2K2841.19.00
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Er ist Eigentümer des mit einem 2-geschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (M.---------straße 00 in 00000 N. ), welches östlich der von Süden nach Norden verlaufenden M.---------straße liegt. Sein in West-Ost-Richtung ausgerichtetes Grundstück grenzt im östlichen Bereich an das Flurstück 000, an welches sich östlich das Grundstück der Beigeladenen Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (G.-----straße 0 a in 00000 N. ) anschließt. Dieses wird von der parallel zur M.---------straße verlaufenden G.-----straße erschlossen und ist in Ost-West-Richtung ausgerichtet. Die Grundstücke liegen in einem Geviert, welches im Norden von einer Kleingartenanlage, im Westen von der M.---------straße , im Süden von der X.------straße und im Osten von der G.-----straße umgrenzt wird. Von der M.---------straße führt in Höhe der nördlichen Nachbarbebauung des Klägers eine Stichstraße nach Osten, durch welche die nördliche Baureihe und die südliche Baureihe als Nachbargrundstücke des Klägers erschlossen werden. Während die M.---------straße und die beiden westlichen Grundstücke der nördlichen Baureihe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 „M.---------straße /D.-------- “ liegen, der die westlich und nördlich der M.---------straße befindlichen Grundstücke umfasst, liegen die Grundstücke östlich der M.---------straße in einen unbeplanten Innenbereich, der mit 1- und 2-geschossigenen Wohnhäusern in offener Bauweise bebaut ist. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem Katasterplan der Beklagten verwiesen. ….. Unter dem 20. März 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines 2-geschossigen Wohnhauses mit Garage. Die Erschließung erfolgt im Wege einer Erschließungsbaulast über das östlich angrenzende Flurstück 000. Mit Baugenehmigung vom 16. September 2019 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung des beantragten Bauvorhabens. Hiergegen hat der Kläger am 19. November 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, es verstoße zu seinem Nachteil gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es an einer Rücksichtnahme auf sein Grundstück fehle. Die vorhandene Bebauung entlang der Straßen stelle eine faktische Baulinie dar, an die sich alle Grundstückseigentümer in dem Bereich halten müssten. Für das Bauvorhaben der Beigeladenen fänden sich in der Örtlichkeit keine Vorbilder. Auf die Bebauung entlang der östlich abknickenden Stichstraße der M.---------straße könne sich die Beigeladene nicht berufen, da es sich hierbei nicht um eine Hinterlandbebauung mit Vorbildwirkung handele. Es handele sich entlang der abknickenden Straße um eine Bebauung in erster Reihe. Bei dem abknickenden östlichen Teil der M.---------straße handele es sich nicht um einen untergeordneten, unselbständigen Stichweg, sondern vielmehr um die Haupttrasse der M.---------straße , die als Sackgasse ende. Das Bauvorhaben verletzte ihn in seinem Recht auf Ruhe. Sein Garten würde als Ruhe- und Rückzugsbereich genutzt. Dieser würde durch das Bauvorhaben empfindlich gestört. Mit der geplanten Garage und der Zufahrt in den Blockinnenbereich würden erhebliche Lärmimmissionen in den Ruhebereich getragen. Durch die Versiegelung des Innenbereiches werde die Hochwasserproblematik in diesem Bereich erheblich verschlechtert. Der bisher als Versickerungsfläche dienende Innenbereich werde durch das Bauvorhaben versiegelt, was sich ihm gegenüber als rücksichtslos erweise. Mit dem Bauvorhaben würde zudem Einsichtsmöglichkeit in sein Grundstück und sein Wohnhaus geschaffen. Er habe ein Recht, seinen Garten im hinteren Grundstücksteil unbeobachtet nutzen zu können. Ferner sei er in eigenen Rechten verletzt, weil die Beklagte ihn entgegen § 72 BauO NRW nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt habe. Hierdurch sei er gezwungen worden, im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Der Kläger werde durch den angegriffenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Er sei nicht einmal Angrenzer an das Vorhabengrundstück. So liege zwischen seinem und dem Baugrundstück das 13 m tiefe Flurstück 000. Da die Garage an der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes hinter dem Wohngebäude angeordnet sei, komme es nicht zu einer Störung im Ruhebereich des Klägers. Abgesehen davon, dass seit geraumer Zeit ein Pumpwerk zur Vermeidung von Überschwemmungssituationen errichtet worden sei, vermittele ein Hochwasserschutz keine Nachbarrechte. Soweit er rüge, dass er im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei, verkenne der Kläger, dass § 72 BauO NRW keine Anwendung finde, weil der Beigeladenen weder Abweichungen noch Befreiungen erteilt worden seien. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Durch das genehmigte Bauvorhaben werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Baugrundstück grenze nicht unmittelbar an das Grundstück des Klägers und werde durch die dazwischen liegenden Flurstücke 000 und 000 getrennt. Das Bauvorhaben liege somit deutlich von dem Grundstück des Klägers entfernt. Die Garage läge auf der östlichen Seite des Wohngebäudes, wodurch es auf der zum Grundstück des Klägers abgewandten Seite liege. Der Ruheschutz des Klägers werde nicht beeinträchtigt und Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers bestünden nicht. Soweit der Kläger die Hochwassersituation anspreche, werde diese Problematik durch ein neues Pumpwerk gelöst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einzelrichter, auf den das Verfahren gemäß § 6 VwGO übertragen wurde, kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. September 2019 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die durch die Erteilung der Baugenehmigung verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, d.h. nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt nicht vor. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen hier ausschließlich geltend gemachte nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. Das unstreitig im unbeplanten Innenbereich i.S.d § 34 BauGB liegende Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht das Recht des Klägers auf Wahrung der Gebietsart. Bei dem oben skizzierten Bereich handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, in dem Wohngebäude und Garagen (§ 12 BauNVO) grundsätzlich zulässig sind. Dies wird seitens des Klägers auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Vielmehr wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen den „Standort“ des Bauvorhabens und damit gegen das in § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB genannte Tatbestandsmerkmal „überbaubare Grundstücksfläche“. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“, „Bauweise“ sowie „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ vermitteln für sich genommen aber keinen Nachbarschutz, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschl. v. 18. September 2015 – 7 B 310/15 -; Beschl. v. 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 -, juris, weil sie im Regelfall nur im öffentlichen Interesse und aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das von der Beklagten genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen im Weiteren planungsrechtlich in die Umgebungsbebauung einfügt, da die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls kein subjektivrechtliches Nachbarrecht des Klägers begründet, welches verletzt werden könnte. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich aus dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ergibt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris, Rn. 5 Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme des Bauherrn im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten und andererseits dem Rücksichtnahmebegünstigten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris Rn 22 sowie v. 23. September 1999 – 4 C 6.98 -, juris Rn 20 m.w.N. und v. 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –juris Rn. 21 m.w.N. Maßgeblich ist insoweit die städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, dem Standort oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. zu solchen Situationen: BVerwG, Urt. v. 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 (S. 413); Urt. v. 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 (S. 412 f.); OVG NW, Beschl. v. 22. November 1991 ‑ 11 B 2890/91 -, UPR 1992, 274 (insoweit nur Leitsätze abgedruckt); OVG NRW, Beschl. v. 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -. Eine solche Situation besteht für das Grundstück des Klägers nicht. Neben der Größe der Kubatur des Bauvorhabens, die sich in die Umgebungsbebauung einfügt, kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A3138/02 –, juris, Rn. 50. Dabei ist das Bauvorhaben der Beigeladenen so weit vom Grundstück des Klägers entfernt, dass eine unzumutbare Rücksichtslosigkeit kaum anzunehmen ist. Soweit der Kläger eine Rücksichtslosigkeit durch das Bauvorhaben als solche auf seinen Ruhebereich befürchtet, hat das erkennende Gericht hierzu bereits Ausführungen in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2021 – 2 K 254/19 – gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dass eine u n z u m u t b a r e Ruhestörung durch die zum Bauvorhaben gehörende Garage und die Erschließung des Baugrundstücks für das Grundstück des Klägers verbunden ist, ist schon angesichts der Lage der Garage auf der grundstücksabgewandten Seite und der Abschirmung der Zuwegung durch die Nachbarbebauung und den Baukörper des Vorhabens nicht gegeben. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht im Hinblick auf mögliche Einsichtnahmemöglichkeiten aus den südlichen Fenstern des geplanten Einfamilienhauses in den Gartenbereich des Grundstückes des Klägers als rücksichtlos. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -; Urteil vom 30. August 2012 – 2 D 81/11.NE -, juris Rn. 53; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom. 12. November 2007 – 7 B 1354/07 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 -, juris Rn. 13. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit wird erst dann überschritten, wenn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn keine Privatsphäre mehr verbleibt. Von einer solchen Beeinträchtigung kann im Hinblick auf den beträchtlichen Abstand zwischen den Grundstücken nicht gesprochen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben die nach § 6 BauO BRW erforderlichen Abstandsflächen zu der Grundstücksgrenze des Klägers einhält. Zudem hat der Kläger durch Eigenmaßnahmen, z. B. durch Anpflanzung von Hecken oder Bäumen oder Anbringung von Gardinen oder Rollläden, die Möglichkeit im Wege architektonischer Selbsthilfe, etwaige Einsichtsmöglichkeiten zu vereiteln. Eine Nachbarrechtsverletzung durch eine Versiegelung des Baugrundstückes mit einem Wohnbauvorhaben besteht auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Hochwasserschutz. Abgesehen davon, dass ein förmlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet nicht besteht, handelt es sich bei dem Starkregenereignis aus dem Jahre 2014 um ein singuläres Ereignis, dem die Beklagte durch Erneuerung der Uferanlagen des Flusses B. und eines Dükers auf der L.----straße Rechnung getragen hat. Im Übrigen wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren 2 K 254/19 zu dem vom Kläger angegriffenen Bauvorscheid verwiesen. Eine Nachbarrechtsverletzung ist auch in Ansehung des § 74 BauO NRW (2000) nicht gegeben. Soweit der Kläger rügt, im Baugenehmigungsverfahren als Angrenzer nicht beteiligt worden zu sein, fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.