Beschluss
1 MB 15/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0808.1MB15.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … ( „WEA 1“ ; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/ 058 ). 2 Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20.01.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen. 3 Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller. II. 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den (durch Bescheid vom 13.11.2013 für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der (durch Bescheid vom 30.09.2013 für sofort vollziehbar erklärte) Bau ist abgeschlossen. 5 Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen. 6 1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag der Antragsteller gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen rechtlich zutreffenden Maßstab zugrundegelegt und auf die Frage abgestellt, ob der angefochtene Genehmigungsbescheid - voraussichtlich - als rechtmäßig zu beurteilen sein wird (S. 7 des Beschl.-Abdr.); das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Komm.), Stand 2013, § 80 Rn. 372 sowie § 80a Rn. 60 - m. w. N. bei Fn. 234). Der Annahme der Antragsteller, es bedürfe im Zusammenhang mit der Überprüfung der für den Sofortvollzug angeführten Gründe eines besonderen Eingehens auf die (finanziellen) Interessen der Beigeladenen am Betrieb der genehmigten Anlage, wäre zu folgen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abschließend klären lässt (sog. „offene Hauptsachelage“; vgl. Beschl. des Senats v. 24.03.1995, 1 M 1/95, Juris). Von einer solchen Situation ist das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht ausgegangen; die im angefochtenen Beschluss begründete Prognose, dass die Klage der Antragsteller keinen Erfolg verspricht, hält den Angriffen der Beschwerde stand. 7 2. Die Antragsteller zweifeln (auch) in ihrer Beschwerde an, dass die genehmigte Anlage die Vorgaben der - maßgeblichen - TA Lärm einhält. Diese Zweifel sind unbegründet. 8 2.1 Auszugehen ist - zunächst - davon, dass die genehmigte Windenergieanlage nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Auflage Nr. 2.1.4 nur in Betrieb genommen werden darf, wenn der Rückbau von zwei - genau bezeichneten - Altanlagen erfolgt ist bzw. die Altanlagen dauerhaft vom Netz genommen worden sind (vgl. dazu auch die Auflage 2.1.5 und die „Hinweise“ 4.1 - 4.11). Daraus ergibt sich, dass nach der Inbetriebnahme der hier genehmigten Anlage die Lärmemissionen der Altanlagen entfallen. Weiter sind zu den Lärmimmissionen nach Inbetriebnahme der Anlage Messungen angeordnet worden (Ziff. 2.2.1 - 2.2.3 der Auflagen). 9 2.2 Da das Grundstück der Antragsteller im Außenbereich liegt, gelten im Genehmigungsverfahren für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die für Dorf- oder Mischgebiete angegebenen Werte in Nr. 6.1 c der TA Lärm (60 dB(A)tags, 45 dB(A) nachts; vgl. Urt. des Senats. v. 19.01.2012, 1 KS 4/11, NordÖR 2012, 546 f. [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 03.09.1999, 10 B 1283/99, NVwZ 1999, 1360). 10 2.3 In der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides (S. 21) wird der - von der Antragstellern (auch) im Beschwerdeverfahren gerügte - Umstand angesprochen, dass an dem Immissionsort 2 in zwei Fällen Richtwertüberschreitungen um 1 db(A) für die Nachtzeit prognostiziert worden sind (IO 2 so [46 dB(A)], IO 2 sw [46 dB(A)]; s. Schalltechnisches Gutachten Busch vom 06.03.2012, Tabelle 4, S. 19 sowie S. 22). 11 2.3.1 Die genannten (nächtlichen) Richtwertüberschreitungen werden allerdings nicht „isoliert“ aus den Emissionen der (hier) genehmigten Windkraftanlage „WEA 1“ abgeleitet, sondern aus der durch den Betrieb aller fünf in … errichteten Windkraftanlagen „WEA 1- 5“ entstehenden Gesamtbelastung (Gutachten, S. 18). Damit können die Richtwertüberschreitungen von 1 dB(A) dem Betrieb der von der angefochtenen Genehmigung betroffenen „WEA 1“ nicht zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung wäre i. ü. fernliegend, denn der Abstand zwischen der „WEA 1“ und dem Haus der Antragsteller beträgt 1250 m. 12 Das gilt - entsprechend - für die von den Antragstellern angesprochenen Richtwertüberschreitungen, die sich nach dem Schalltechnischen Gutachten (S. 19) für andere Immissionsorte ergeben (IO 4 no, IO 4 so, IO 5, 6, 7, 8). Abgesehen davon sind die Antragsteller von diesen Überschreitungen nicht betroffen, denn die genannten Immissionsorte liegen zwischen 400 m und 900 m von ihrem Grundstück entfernt. 13 2.3.2 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die für den hier maßgeblichen Immissionsort 2 (s. o.) prognostizierten Richtwertüberschreitungen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung im Hinblick auf Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht entgegenstehen. Nach der genannten Bestimmung darf (auch) bei einer Richtwertüberschreitung die Genehmigung einer bestimmten Anlage nicht versagt werden, wenn der von ihr verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant einzustufen ist. Das ist nach Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. 14 Der Irrelevanzregelung liegt ein Kausalitätsgedanke zugrunde: Einer Anlage werden nicht jedwede - auch geringfügige - Immissionen zugerechnet, sondern nur die ihr kausal zuzurechnenden Beiträge zu einer schädlichen Umwelteinwirkung. Ein nicht relevanter Immissionsbeitrag stellt keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Unterscheiden sich die Schallpegel um mindestens 6 dB(A), ergibt sich aus deren energetischer Addition eine um 1 dB(A) über dem größeren Schallpegel liegende Summe (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 25.11.2011, 9 A 103/11, NuR 2012, 485 [bei Juris Rn. 61]; Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/1243; Schink, I+E 2012, 194). Änderungen in dieser Größenordnung werden bei gleichbleibendem Geräuschcharakter subjektiv nicht wahrgenommen (was z. B. in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm aufgegriffen wird). 15 Vorliegend ist dem „Schalltechnischen Gutachten“ vom 06.03.2012 zu entnehmen, dass die „Zusatzbelastung durch alle neuen Windenergieanlagen des Windparks … zusammen“ am Immissionsort 2 (so, sw) „um mindestens 10 dB unter den Immissionsrichtwerten liegt“ (S. 22, unter Hinweis auf die Tabelle 4, S. 19). Wenn die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm danach für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 1“ der Fall ist. 16 2.3.3 Die genehmigte „WEA 1“ wird im Rahmen eines sog. Repowering betrieben, wie sich aus den o. a. Auflagen 2.14 und 2.15 im Genehmigungsbescheid sowie aus dem planungsrechtlichen Hintergrund (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt …) ergibt. In dem Schalltechnischen Gutachten (S. 12) sind als „Vorbelastung“ 24 Windkraftanlagen in den „Windparks“ … II und … sowie 8 (im Rahmen des Repowering abzubauende) Anlagen in … berücksichtigt worden. Das Repowering erbringt nach den - nachvollziehbaren - Feststellungen des „Schalltechnischen Gutachtens“ vom 06.03.2012 (S. 22) „eine zum Teil deutliche Verbesserung der Immissionssituation“, die bis zu 8 dB beträgt. Vor diesem Hintergrund greift auch der im angefochtenen Genehmigungsbescheid (S. 21) genannte Verweis auf Nr. 3.2.1 Abs. 5 und Nr. 3.2.2 der TA Lärm.Selbst wenn sich aus einer Regelfallprüfung der „WEA 1“ anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm ein negatives Urteil ergäbe (was weder dargelegt noch zu erwarten ist), würde eine Sonderfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit führen. Das gilt insbesondere für die in Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm genannten Regelbeispiele (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht [IV], Stand 2014, TA Lärm Nr. 3 Rn. 34, 38). Das Repowering ist als ein „besonderer Umstand“ i. S. d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm anzusehen, weil es - belegt durch die nachvollziehbare Prognose im „Schalltechnischen Gutachten“ - zu absehbaren Verbesserungen der Emissions- und Immissionssituation führen wird. Die Verbesserungen sind auch rechtlich gesichert, denn die Genehmigungsbehörde hat für alle neuen Windkraftanlagen die Emissionswerte geprüft und in den Genehmigungsbescheiden festgelegt. Die Errichtung der hier betroffenen „WEA 1“ ist Teil des Repowering und ist deshalb von der positiven Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm mit umfasst. 17 2.4 Der Annahme der Antragsteller, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seien - neben oder anstelle (?) der Lärmprognose - Messungen erforderlich, ist nicht zu folgen; sie widerspricht Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 der TA Lärm. Die lärmbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen sind durch eine Prognose zu ermitteln; Messungen sind dafür grundsätzlich ungeeignet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012, 11 N 50.10, Juris). Im Rahmen der Prognose sind die voraussichtlichen Immissionen der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage nach anerkannten Methoden zu berechnen. Ausgangspunkt sind die Emissionen baugleicher Windkraftanlagen (s. S. 12 o. des Schallgutachtens vom 06.03.2012). Auf dieser Grundlage erfolgt die Ausbreitungsrechnung für die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2001, 7 A 2127/00, NVwZ 2003, 756 [Rn. 61-62] sowie Beschl. v. 22.12.2011, 8 B 669/11, Juris [Rn. 20]). 18 Einer Messung bedarf es auch nicht zur Feststellung der durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen bewirkten Vorbelastung. Das „Schalltechnische Gutachten“ (S. 13) hat zu den Altanlagen die von der Fachbehörde (LLUR) mitgeteilten - genehmigten - Schallleistungspegel berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden. 19 2.5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden (S. 9 u. des Beschl.-Abdr.), dass im Hinblick auf die Lage von „Hauptaufenthaltsräumen“ in Richtung der genehmigten Windenergieanlage - entgegen der Ansicht der Antragsteller - keine Sonderfallprüfung erforderlich ist. 20 Eine Sonderfallprüfung i. S. d. der Nr. 3.2.2 der TA Lärm knüpft an Besonderheiten der Immission, nicht aber an solche des Immissionsortes an. Besonderheiten der Immissionen aus einer Windenergieanlage sind im Schallgutachten vom 06.03.2012 bereits berücksichtigt worden (S. 11 u. [zur „stall“-Regelung], S. 14 [Zuschläge für Ton-, Informations-, Impulshaltigkeit], vgl. dazu Nr. A.2.5.2, A.2.5.3, A.3.3.5, A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm). Eine Sonderfallprüfung in dem von den Antragstellern genannten Sinne ist nicht erforderlich. 21 3. Soweit die Antragsteller der genehmigten Anlage eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung zuschreiben, beziehen sie sich auf das Gebot der Rücksichtnahme. 22 3.1 Dazu ist - vorab - zu beachten, dass sich die genehmigte Anlage im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 62 („Repowering …“) der Stadt … befindet. Soweit die angesprochenen Fragen der Rücksichtnahme bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen sind, besteht kein Anlass, die Frage der Rücksichtslosigkeit - nochmals - auf der Ebene der Einzelzulassung zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.06.2011, 2 A 1058/09, BauR 2012, 476 [bei Juris Rn. 48, m. w. N.). Fragen des Schallschutzes und der Schattenwirkung sind in dem Bebauungsplan bereits berücksichtigt (Ziff. 3.1 und 3.3 der textlichen Festsetzungen), ebenso sind die Standorte der Windenergieanlagen festgesetzt. 23 Unabhängig von der Frage, inwieweit die gebotene Rücksichtnahme der Anlage bereits durch die planerische Abwägung „bewältigt“ worden ist, greifen die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragsteller nicht durch. 24 3.2 Hinsichtlich der „umzingelnden“ Wirkung der Windkraftanlage wiederholen sie i. w. ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 10 - 11 d. Abdr.). Bei einem Abstand von 1.250 m vom Haus der Antragsteller kann von einer „bedrängenden“ Wirkung der hier betroffenen Anlage ernsthaft keine Rede sein; der genannte Abstand beträgt mehr als das 2,5-fache des Abstandes, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]). 25 3.3 Für die im Beschwerdeverfahren ebenfalls (erneut) geltend gemachten „Raumaufhellungen“ und Blendwirkungen durch die genehmigte Anlage gilt Entsprechendes. Soweit diese der Tages- und Nachtkennzeichnung zugeschrieben werden, fehlt ihnen aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Antragsteller nach aller Lebenserfahrung jede Wirkung. Das gilt gleichermaßen für die von den Antragstellern angesprochene „visuelle Unruhe“, die sie mit den Drehbewegungen des Rotors verbinden. Bei der Größe des Abstandes zwischen der Windkraftanlage und dem Haus der Antragsteller treten die Wirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass sie keine „visuelle Unruhe“ mehr auslösen können. Auf dem im Außenbereich gelegenen Anwesen ist es den Antragstellern zuzumuten, den (optischen) Wirkungen der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen auszuweichen. Soweit sie anführen, ihnen könne nicht angesonnen werden, den ganzen Tag mit Rollos zu verdunkeln, ist dies offensichtlich unsachlich. Der Ausblick auf die genehmigte Anlage kann - soweit überhaupt erforderlich - auch durch andere Maßnahmen unterbrochen werden (z. B. Bäume oder Büsche). Abgesehen davon begründet allein die Sichtbarkeit einer Windkraftanlage auch dann noch keine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus solche Anlagen sichtbar sind (OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2011, 8 A 11215/10, Juris [Rn. 11]). 26 4 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 27 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. 28 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).