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Beschluss

8 B 1852/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW zur vorläufigen Unterschutzstellung eines möglicherweise denkmalwerten Objekts ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn die denkmalwerte Substanz ohne Sicherung zu Schaden geraten könnte. • Gegen die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste spricht nicht allein, dass Teile des Gebäudes baulich verändert oder eine gewerbliche Nutzung eingezogen sind, sofern die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Merkmale noch vorhanden sind. • Das Interesse der Eigentümer an sofortiger Nutzung oder Abbruch überwiegt regelmäßig nicht das öffentliche Vollzugsinteresse an einer vorläufigen Sicherung, wenn bei Wegfall der Maßnahme die nicht wiederherstellbare Denkmaleigenschaft gefährdet wäre.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW rechtmäßig • Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW zur vorläufigen Unterschutzstellung eines möglicherweise denkmalwerten Objekts ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn die denkmalwerte Substanz ohne Sicherung zu Schaden geraten könnte. • Gegen die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste spricht nicht allein, dass Teile des Gebäudes baulich verändert oder eine gewerbliche Nutzung eingezogen sind, sofern die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Merkmale noch vorhanden sind. • Das Interesse der Eigentümer an sofortiger Nutzung oder Abbruch überwiegt regelmäßig nicht das öffentliche Vollzugsinteresse an einer vorläufigen Sicherung, wenn bei Wegfall der Maßnahme die nicht wiederherstellbare Denkmaleigenschaft gefährdet wäre. Die Antragsteller wendeten sich gegen eine Anordnung der Denkmalschutzbehörde, das Objekt X.------straße 20 in S. vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten zu lassen. Die Behörde hatte die Anordnung getroffen, weil die Substanz des Objekts nach Ansicht der Behörde denkmalwert ist und durch geplante bauliche Maßnahmen oder Abbruch gefährdet werden könnte. Die Antragsteller bestritten die Denkmalwürdigkeit und verwiesen auf bauliche Veränderungen, die Nutzung eines Erdgeschosses als Arztpraxis sowie einen Teilabriss 1986. Zudem liegt ein Antrag auf Abbruchgenehmigung und eine konkrete Neubauplanung mit Baubeginnvorbereitung vor. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ab. Die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet. • Tatbestandliche Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW): Die Behörde stützte ihre Anordnung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage; es besteht hinreichende Wahrscheinlichkeit für Denkmalwert wegen historischer Bedeutung der Familie X2. und der ortshistorischen Aussagekraft der 1927 fertiggestellten Villa. • Gewichtung der Interessen: Das öffentliche Interesse an der Sicherung denkmalwerter Substanz überwiegt das private Interesse der Eigentümer an sofortiger Nutzung oder Abbruch, weil andernfalls die nicht wiederherstellbare Denkmaleigenschaft verloren gehen könnte. • Bauliche Veränderungen: Eingriffe wie die Nutzung des Erdgeschosses als Praxis oder frühere Anbauten/Teilentfernungen stehen einer vorläufigen Unterschutzstellung nicht entgegen, da äußeres Erscheinungsbild und Nutzung in Ober- und Dachgeschoss erhalten blieben und die ortshistorische Bedeutung unberührt ist. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Angesichts eines gestellten Abbruchantrags und konkreter Planungen war die Anordnung erforderlich; die Maßnahme ist zeitlich befristet und dient der Vorbereitung eines Eintragungsverfahrens, sodass sie verhältnismäßig ist. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, weil die Sicherung auch solche Veränderungen verhindern soll, die baugenehmigungsfrei möglich wären. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 1.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht wiederherzustellen, bleibt bestehen. Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW war auf ausreichender Tatsachengrundlage getroffen und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Bauliche Veränderungen und frühere Nutzungen des Gebäudes entfallen nicht der Denkmalwürdigkeit; daher überwiegt das öffentliche Sicherungsinteresse gegenüber den privaten Abbruch- und Nutzungsinteressen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert beträgt 1.000 EUR.