Beschluss
28 L 1353/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0718.28L1353.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Juni 2022 eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 4445/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2022 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie vorliegend – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes hat sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Ob dem Antrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, kommt dabei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig eine vorrangige Bedeutung zu. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so rechtfertigt dies allein aber noch nicht dessen sofortige Vollziehung. Vielmehr ist regelmäßig ein darüber hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. An der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht umgekehrt niemals ein öffentliches Interesse. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die schriftliche Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, einen Verlust denkmalwerter Substanz durch beabsichtigte Veränderungen zu verhindern. Ob diese individuelle Begründung inhaltlich geeignet ist, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, hat das Gericht im Rahmen der formellen Anforderungen nicht zu prüfen. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, die Maßnahmen sofort durchzusetzen, das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vorläufige Unterschutzstellung. Die mit Bescheid vom 18. Mai 2022 verfügte Anordnung, dass das Gebäude L. 00 vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, erweist sich bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung als formell rechtswidrig, aber heilbar (I.) und materiell (II.) als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige überwiegende Interessen des Antragstellers sind nicht ersichtlich (III.). I. Es bestehen – jedenfalls für das Eilverfahren – keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die vorläufige Unterschutzstellung. 1. Der formelle Verstoß durch die bislang unterbliebene, im konkreten Einzelfall erforderliche Anhörung (a) ist bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch heilbar (b). a) Es bedurfte vor der – in die Eigentumsrechte des Antragstellers eingreifenden – Anordnung des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (im Folgenden DSchG NRW a.F.) der Einräumung einer Gelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für den Antragsteller, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist nach Auffassung der Kammer auch im Verfahren der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F., das ausweislich § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (im Folgenden DSchG NRW n.F.) nach dem DSchG NRW a.F. fortzuführen und abzuschließen ist, grundsätzlich erforderlich. Eine in der vorläufigen Unterschutzstellungsverfügung eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten endgültigen Unterschutzstellung genügt dem Anhörungserfordernis nicht. Auch wenn die vorläufige Unterschutzstellung ein Instrument zur zeitlich befristeten Sicherung vermutlich denkmalwerter Objekte darstellt und den Denkmalbehörden die Möglichkeit geben soll, das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung vorzubereiten, einzuleiten bzw. mit Aussicht auf Erfolg weiterzuführen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 4, 6; Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 1, folgt aus dieser gesetzgeberischen Intention noch nicht die Möglichkeit eines generellen Absehens vom Anhörungserfordernis. Zwar ist einem Sicherungsinstrument eine gewisse Eilbedürftigkeit immanent. Ein Erfordernis einer akuten Gefährdung des Denkmals als Voraussetzung für eine vorläufige Eintragung lässt sich aus § 4 Abs. 1 DSchG NRW aber nicht entnehmen. Vgl. Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 4. Die Einschätzung im Gesetzgebungsverfahren, dass auf die Anhörung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten zunächst verzichtet werden könne, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Kultur vom 25. Februar 1980 zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 8/5625, S. 46, siehe auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 56, 57, hat sich im Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen. Das Verfahren der vorläufigen Unterschutzstellung ist vom Gesetzgeber nicht gesondert normiert worden. Insofern ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und damit auch auf § 28 VwVfG NRW zurückzugreifen. Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen im Hinblick auf effektive vorläufige Sicherung des Denkmals eine Anhörung – auch unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Im konkreten Fall sind aber keinerlei Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW ersichtlich. Es bestand weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass die im Bescheid erwähnte geplante Nutzungsänderung auch unter Setzung kurzer Anhörungsfristen zu einer unmittelbaren Gefährdung des mutmaßlichen Baudenkmals geführt hätte. b) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis dem Antragsteller jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Dies ist zwar bislang nicht erfolgt. Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199-213. Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist seitens der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW aber noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. 2. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Begründung der vorläufigen Unterschutzstellung. Der Bescheid genügt in keiner Weise dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid lediglich einen Denkmalwert behauptet und das streitgegenständliche Gebäude von seinem Außenauftritt her beschrieben. Sie hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des vorläufig in die Denkmalliste eingetragenen Objektes besteht. Sie hat weder die Bedeutung für die Orts- und Siedlungsgeschichte von S. noch für die Architektur- und Sozialgeschichte erläutert oder gar ihre Einschätzung durch entsprechende Ausführungen näher begründet. Für den Antragsteller ist aufgrund dessen nicht ausreichend erkennbar, welche Gründe die Antragsgegnerin bewogen haben, von der Denkmaleigenschaft des Objektes auszugehen. Auch der formelle Verstoß gegen das Begründungserfordernis ist jedoch ausweislich § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar. II. Die vorläufige Unterschutzstellung wird sich bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F. Nach dieser Vorschrift soll die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass sie in die Denkmalliste eingetragen wird. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Denkmalwert der Sache noch nicht verlässlich festgestellt sein muss, es sich bei der vorläufigen Unterschutzstellung vielmehr um eine Prognoseentscheidung handelt, die noch Unsicherheiten zulässt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris, Rn. 59, vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v.; und vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123. Dieses Rechtsverständnis – Einräumung einer Schutzmöglichkeit bei geringerem Erkenntnisstand – entspricht sowohl der Systematik des Gesetzes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123, als auch dem Zweck der vorläufigen Unterschutzstellung, die die zeitlich befristete Sicherung eines mutmaßlichen Denkmals zum Ziel hat, weil zu befürchten ist, dass die vermutlich denkmalwerte Substanz bis zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts und der zu erwartenden Eintragung in die Denkmalliste etwa durch bauliche Veränderungen Schaden nehmen könnte und deshalb ein rasches Eingreifen erforderlich erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 62 f., Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, n.v. und Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 Nr. 137. Dementsprechend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F. im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 10 A 955/19 -, juris Rn. 7, und vom 14. Februar 2006 - 10 B 2119/05 -, juris Leitsatz 1, VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2020 - 28 L 3338/19 -, n.v., ohne dass allerdings bereits der bloße Verdacht, eine Sache könnte Denkmalwert haben, ausreicht. Danach ist mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste im Sinne des § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F. zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlage, die die Denkmalbehörde unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Falles und ihrer Verwaltungskraft in angemessener Zeit beschaffen kann, den Schluss zulässt, dass die Sache den Wert eines Denkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW a.F. besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 72 f. und vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v. Vorliegend gibt es trotz verbleibender Unsicherheiten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude L. 00 in S. ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F. darstellt und daher eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Fall ist, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a.F. Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. "Bedeutend" ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Nach diesen rechtlichen Maßstäben geht die Untere Denkmalbehörde der Antragsgegnerin aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon aus, dass das Gebäude L. 00 bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist (1.) sowie architektur- und sozialgeschichtliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vorliegen (2.). Die Antragsgegnerin hat auch den Umfang der prognostizierten Denkmaleigenschaft zutreffend festgelegt. (3.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (4.). 1. Das streitgegenständliche Objekt weist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW maßgebliche Bedeutungsmerkmale für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen auf. Bedeutung für die Geschichte des Menschen besitzt ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N., sowie als Zeitdokument der Architekturgeschichte, wenn ihm eine besondere d.h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris, Rn. 52 f., vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 - und vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region aufweist, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit oder den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere auch die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass das Gebäude L. 00 zu Recht als bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen eingestuft worden ist. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem – wegen mangelnder Bestimmtheit des Umfangs der Unterschutzstellung aufgehobenen und zu diesem Verfahren beigezogenen – Unterschutzstellungsbescheid vom 15. März 2022 in dessen Anlage (Denkmalliste) in nachvollziehbarer Weise die Bedeutung des Gebäudes für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen hergeleitet. Sie hat hervorgehoben, dass das Objekt als historischer Teil einer seit dem frühen Spätmittelalter gewachsenen, erstmalig im Jahr 1369 erwähnten Hofschaft einen Baustein der Entwicklungsgeschichte S1. und des Bergischen Landes und damit der Orts- und Siedlungsgeschichte darstelle. Der Wohnplatz sei vermutlich der Zeit um 1790 zuzuordnen. Es handele sich bei dem Ursprungsgebäude um ein Fachwerkhaus in Rähm- oder Stockwerksbauweise, einer Art der Verzimmerung, die sich im Verlauf des 15. Jahrhunderts entwickelt und im Spätmittelalter mehr und mehr durchgesetzt habe. Den Einwand des Antragstellers, es handele sich nicht um Rähmbauweise, hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 nachvollziehbar entkräftet. Seit 1893 sei in dem Gebäude nachweislich eine Gaststätte vorhanden gewesen, die als sozialer Mittelpunkt der Hofschaft unter dem Namen „L1. L2. “ auch heute noch in S. und Umgebung bekannt sei. Die Schankwirtschaft sei erst im Jahr 2012 aufgegeben worden. 2. Zugleich liegen wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vor. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine das Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde. Vgl. Hönes, in: Davydov / Hönes / Otten / Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 80, m. w. N. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich ebenfalls aus der Anlage zum Bescheid vom 15. März 2022. Die Entwicklung einer Hofstelle zur Hofschaft stelle eine typische und damit prägende Bebauungsform des Bergischen Landes dar, die Hofschaft L. sei in besonders anschaulicher Weise ein Beispiel für die gewachsene Struktur. Am Gesamtkörper des Gebäudes seien die einzelnen Bauphasen ablesbar, bei beiden Baukörpern handele es sich um typische Stellvertreter der örtlichen Bauweise in unterschiedlichen Zeitstellungen. Bei der Hofschaft, die nicht über einen Marktplatz oder eine Kirche als Ortsmittelpunkt verfügt habe, habe die Gaststätte die zentrale Rolle als sozialer Mittelpunkt übernommen und stelle insoweit als Ganzes ein sozio-kulturelles Dokument der zeitgenössischen Lebensweise dar. 3. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der vorläufigen Unterschutzstellung zutreffend festgelegt. Dass sie das Gebäude ohne weitergehende Differenzierung als „gesamtes Gebäude“ unter Schutz gestellt hat, ist hinreichend bestimmt und in diesem Stadium unschädlich. Es ist – gemessen am (wegen der dem Eilverfahren zugrundeliegenden Situation der Anfechtungsklage) maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der denkmalrechtlichen Verfügung – prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweist, auch wenn bisher eine Innenbesichtigung nicht erfolgen konnte. Im Regelfall wird ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers wird durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet. Anders kann dies insbesondere sein, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen nicht, da der Eigentümer gezwungen wäre, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen des im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68-73. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar spricht viel dafür, dass die äußere Gebäudehülle einen ganz erheblichen Einfluss auf den Denkmalwert des Objekts hat. Dies schließt eine Schutzwürdigkeit des Innenbereichs jedoch nicht aus. Dass die Antragsgegnerin das Objekt vor der vorläufigen Unterschutzstellung im Inneren nicht besichtigt hat, ist im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung im konkreten Fall unerheblich. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilung der Denkmaleigenschaft und die denkmalrechtliche Anordnung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Der nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen sachgerechten und vollständigen Ermittlung und Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kommt bei der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung besondere Bedeutung zu. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, so dass wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Diesem Zweck dienen auch die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§§ 20ff. a.F.), die insbesondere durch die vorgeschriebene Mitwirkung der fachkundigen Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände das sorgfältige Ermitteln und Bewerten des denkmalrechtlichen Sachverhaltes gewährleisten sollen. Für die Sachverhaltsermittlung bei der vorläufigen Unterschutzstellung gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch wenn es sich dabei (nur) um eine Prognoseentscheidung handelt, hat die Behörde im Rahmen dessen, was nach den Umständen, insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit, möglich und angemessen ist, den Sachverhalt mit derselben Sorgfalt zu ermitteln und zu bewerten wie bei der endgültigen Eintragung. Denn mit der vorläufigen Unterschutzstellung gilt das Objekt des vorläufigen Schutzes als eingetragen und unterliegt somit denselben Rechtsfolgen als wäre es bereits in die Denkmalliste eingetragen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2015 - 9 K 1359/14 -, juris Rn. 52. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin – entgegen der Behauptung des Antragstellers – anhand der Außenbesichtigung von einer Rähmbauweise des Gebäudes ausgeht. Eine endgültige Klärung bleibt dem Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung vorbehalten. Der Antragsgegnerin war es bislang trotz diverser Versuche nicht möglich, das Gebäude einer eingehenden Untersuchung (mittels einer Komplettbesichtigung) zu unterziehen. Eine vorausgehende Innenbesichtigung war für die vorläufige Unterschutzstellung auch nicht zwingend erforderlich. Vorliegend konnte sich die Antragsgegnerin die erforderlichen Informationen zum Denkmalwert im Inneren des Gebäudes im Ansatz aus den ihr zur Verfügung stehenden Grundrissen erschließen. Ob zum jetzigen Zeitpunkt noch weitere innere Ausstattungsmerkmale aus der Erbauungszeit vorhanden sind, wird die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur endgültigen Unterschutzstellung – auch mittels der geplanten Ortsbesichtigung – bewerten müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Einschätzung der Antragsgegnerin zum Denkmalwert fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Eine vorherige gutachterliche Einschätzung seitens des Beigeladenen ist nicht erforderlich. Die vorläufige Unterschutzstellung ist entsprechend der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW a.F. im Benehmen mit ihm erfolgt. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Verlauf des Eintragungsverfahrens spricht nach dem Sachstand im Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird. Insgesamt betrachtet legt die Antragsgegnerin fundiert – wenngleich summarisch – den Erhaltungs- und Nutzungswert des Gebäudes dar, so dass nicht davon die Rede sein kann, es bestehe ein nicht ausreichender bloßer Verdacht hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit. Dass sich nach der vorläufigen Unterschutzstellung noch weitere oder gar abweichende Erkenntnisse ergeben können, ist unerheblich. Es liegt gerade im Wesen der vorläufigen Unterschutzstellung als Sicherungsinstrument, dass in diesem Zeitpunkt noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, der in einer modifizierten und gegebenenfalls reduzierten endgültigen Unterschutzstellung oder auch in der Aufgabe des Unterschutzstellungsverfahrens münden kann. Der Antragsteller ist aufgrund der vorläufigen Unterschutzstellung zwar aktuell gezwungen, für alle Umbauten (auch) im Inneren eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die vorläufige Unterschutzstellung einen Interimszustand darstellt. Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird, verliert die Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW ihre Wirksamkeit. Insofern ist die dem Antragsteller auferlegte Beschränkung durch den Denkmalschutz, sollte er nicht (in diesem Umfang) in der endgültigen Unterschutzstellung münden, zeitlich begrenzt. Die von dem Antragsteller gegen die Denkmalwürdigkeit des Objekts geltend gemachten Bedenken stellen die angegriffene Anordnung nicht in Frage. Die im Laufe der Jahre an dem Gebäude vorgenommenen Veränderungen mindern deren Dokumentationswert voraussichtlich nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 71, m. w. N. Dies ist hier der Fall. Die äußere Gestalt wurde zwar insoweit verändert, als dass insbesondere die Fensteranlagen heterogen und neuzeitlich erneuert worden sind und Anbauten erfolgt sind. Die von dem Antragsteller als „Sammelsurium“ verschiedener Bautechniken bezeichnete Situation dokumentiert aber gerade die den Erfordernissen der jeweiligen Zeit angepassten Veränderungen und Erweiterungen und stellt insoweit ein historisches Zeitzeugnis dar. Inwieweit sich erfolgte Veränderungen und Substanzverluste auf die Reichweite der Unterschutzstellung auswirken könnten, wird im Rahmen des endgültigen Eintragungsverfahrens zu klären sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 8. 4. Die getroffene Anordnung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F. war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Ein Ermessensfehler durch unzureichende Sachverhaltsermittlung, hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2015 - 9 K 1359/14 -, juris Rn. 64, liegt – wie oben dargestellt – nicht vor. Angesichts des Umstands, dass konkrete Umbaumaßnahmen angekündigt worden waren, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von der Regel des § 4 Abs. 1 DSchG NRW – die Anordnung soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen –, vgl. zu diesem eingeschränkten Ermessen: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris, Rn. 9, rechtfertigen könnten. Dies gilt auch mit der Prämisse, dass der Antragsteller mitgeteilt hat, Änderungen nur nach vorheriger Genehmigung vornehmen zu wollen. Denn es sind diverse Konstellationen denkbar, die mit einem potentiellen Verlust denkmalwerter Substanz einhergehen, ohne bauaufsichtlich genehmigungsfähige Vorgänge darzustellen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen der (vorläufigen) Unterschutzstellung keine Rolle. Denn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers und das volkswirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem betreffenden Vorhaben sind weder bei der Eintragung noch bei der vorläufigen Unterschutzstellung, sondern erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems bei den nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 100. III. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung nicht erkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes unbeeinträchtigten Veränderung des Gebäudes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts überwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten wirtschaftlichen Interessen droht eine Beeinträchtigung der nicht wiederherstellbaren Denkmaleigenschaft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag zur Sache gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Er beträgt nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.