Beschluss
18 B 190/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde im Ausländerrecht gilt mangels spezieller Regelungen § 4 Abs.1 OBG NW.
• Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind; dies ist insbesondere der Aufenthaltsort des Ausländers.
• Eine Doppelzuständigkeit zugunsten der früheren Wohnsitzbehörde kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Rückkehr an diesen Ort bestehen.
• Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; Zuständigkeit des angegangenen Antragsgegners war nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 4 Abs.1 OBG NW • Für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde im Ausländerrecht gilt mangels spezieller Regelungen § 4 Abs.1 OBG NW. • Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind; dies ist insbesondere der Aufenthaltsort des Ausländers. • Eine Doppelzuständigkeit zugunsten der früheren Wohnsitzbehörde kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Rückkehr an diesen Ort bestehen. • Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; Zuständigkeit des angegangenen Antragsgegners war nicht dargelegt. Der Antragsteller begehrte eine Duldung zur Vermeidung seiner Abschiebung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung befand er sich in Haft in der JVA N.; vor der Inhaftierung lebte er jedoch seit Oktober 2002 nach eigenen Angaben mit seinem Sohn und dessen Mutter in deren Wohnung in E. Die Mutter versicherte diese Angaben eidesstattlich; ein Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners bestätigte Wohnung und Arbeitgeber an einem anderen Ort. Der Antragsteller machte geltend, künftig gemeinsam mit der Familie leben zu wollen. Er verlangte von der angriffsgerichteten Ausländerbehörde die Duldung, ohne darzulegen, dass diese örtlich zuständig sei. Die Behörde lehnte ab; der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage: Mangels spezieller ausländerrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs.1 OBG NW; ergänzende Regelungen sind in § 9 OBG NW und der Zuständigkeitsverordnung enthalten. • Anwendungsfall: Nach § 4 Abs.1 OBG NW ist örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden; dies ist regelmäßig dort, wo sich der Ausländer aufhält. • Aufenthaltsort/Haft: Der Antragsteller befindet sich derzeit in der JVA N. und damit nicht im Bezirk des Antragsgegners; damit fehlt dessen örtliche Zuständigkeit für die beantragte Duldung. • Doppelzuständigkeit: Eine Zuweisung der Zuständigkeit an die frühere Wohnsitzbehörde kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehr vorliegen (z.B. Beibehaltung der Wohnung, bestehende familiäre Bindungen mit Rückkehrabsicht). Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. • Vorbringen des Antragstellers: Er gab an, in E. gewohnt zu haben und weiterhin gemeinsames Leben mit der Mutter und dem Sohn anzustreben; dies reicht nach den Ausführungen des Gerichts nicht aus, um eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners neben der Haftortbehörde zu begründen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen (glaubhaft gemachten) Anordnungsanspruch für die begehrte Duldung dargetan; folglich besteht kein Grund für Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Entscheidungsgrund war das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit der angegangenen Ausländerbehörde, da der Antragsteller sich in Haft im Bezirk einer anderen Behörde aufhält und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rückkehr in den früheren Zuständigkeitsbezirk vorgetragen wurden. Außerdem hat der Antragsteller keinen ausreichenden Anordnungsanspruch für die beantragte Duldung dargelegt. Deshalb bestand kein Anspruch auf die begehrte Duldung durch den Antragsgegner und die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.