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Urteil

27 K 2548/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1106.27K2548.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der in dem angegriffenen Bescheid vom 13. April 2011 ausgesprochenen Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird hinsichtlich des auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrags zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 42-jährige Kläger wurde als drittes von insgesamt sechs Kindern eines türkischen Ehepaares, das in den sechziger Jahren nach Deutschland gekommen war, sich hier rechtmäßig aufhielt und berufstätig war, in L geboren. Er ist ledig und Vater einer 22-jährigen Tochter, D, die aus der Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, Frau D1, hervorgegangen ist. 3 1986 erhielt er erstmals eine befristete und zunächst immer wieder verlängerte Aufenthaltserlaubnis, bis ihm im Februar 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. 4 Der Kläger hat mit 17 Jahren die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Nach kürzeren Tätigkeiten und der Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr war er in den Zeiten von Oktober 1991 bis Juli 1993 sowie von Januar 1996 bis Juni 2003 unqualifiziert als Arbeiter bei einer Ler Firma im Bereich Klima- und Kältetechnik beschäftigt. Für den Folgezeitraum bis Juni 2012 ist keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Klägers ersichtlich. Jedenfalls in der Zeit von Juni 2005 bis einschließlich Juni 2008 stand der Kläger durchgehend im Bezug von Arbeitslosengeld II. 5 Nach viermonatiger Untersuchungshaft wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L vom 31. Oktober 2003 wegen Hausfriedensbruches in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (21 Ds 15 Js 954/03 – 21 663/03). Nach den Feststellungen des Strafgerichts verschaffte sich der Kläger am 22. Juni 2003 zweimal Zutritt zur Wohnung der Frau D1, die sich von ihm im Dezember 2002 endgültig getrennt hatte. Beim ersten Mal blieb er trotz wiederholter Aufforderung von Frau D1, die Wohnung zu verlassen, dort und erhielt nach Verständigung der Polizei letztlich einen Platzverweis. Beim zweiten Mal beschädigte er zudem mehrere Elektrogeräte und Einrichtungsgegenstände. Am 30. Juni 2003 suchte er sodann seine frühere Lebensgefährtin an deren Arbeitsstätte auf, beleidigte sie grob, schlug ihr anschließend mehrfach mit der Faust ins Gesicht, trat auf sie ein, als sie bereits auf dem Boden lag, und drohte ihr schließlich mit einem hierzu mitgebrachten Küchenmesser, sie umzubringen. Die daraufhin erschienenen Polizeibeamten empfing der Kläger mit dem Messer in der Hand und rief ihnen zu, sie sollten ihre Pistolen ziehen. Nach dem Einsatz von Pfefferspray widersetzte er sich sodann seiner Festnahme mit erheblicher Gewalt. 6 Mit Urteil des Landgerichts L vom 12. Juni 2009 (21 KLs 53/08 – 2 Js 625/07 und 880/08-StA L) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts L vom 23. Juni 2010 (22 KLs 11/10 – 2 Js 625/07-StA L), das auf die hinsichtlich der Strafzumessung teilweise erfolgreiche Revision ergangen ist, wurde der Kläger wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie weitergehend angeordnet, dass die Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Jahr und zehn Monaten vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. Dieses Strafurteil ist seit dem 12. Januar 2011 vollumfänglich rechtskräftig. Nach den Feststellungen des Strafgerichts kauften der Kläger und fünf Mittäter – unter anderem sein Bruder M – aufgrund einer gemeinsamen Absprache vom 27. Dezember 2007 in acht Fällen jeweils zwischen 200 bis 300 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % bei einem Niederländer, lagerten und portionierten dieses Kokain in der Wohnung des Klägers und verkauften es anschließend an ihre jeweiligen Abnehmer vor allem aus dem Rotlichtmilieu. Im April 2008 schieden der Kläger und sein Bruder aufgrund von Unstimmigkeiten endgültig aus der Tätergruppierung aus. Außerdem vermittelte der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts eine damals 18-jährige erstmals im August 2007 in ein Bordell, bestimmte fortan, wo und wann sie der Prostitution nachzugehen hatte, machte ihr konkrete Umsatzvorgaben, drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben mit körperlicher Gewalt, versorgte sie mit Kokain und misshandelte sie auch. Selbst dann, wenn die Geschädigte gesundheitliche Probleme hatte, wegen derer sie an sich die Prostitution nicht ausüben durfte, musste sie arbeiten. Ihrem Verlangen nach Aufgabe der Tätigkeit mit Ablauf des Februar 2008 gab der Kläger nicht nach, drohte ihr im Zusammenhang mit einem Streit um ein Handy mit dem Tode, der Verletzung ihrer Mutter sowie der Vergewaltigung ihrer Brüder und forderte von ihr im März 2008 unter erneuter Androhung körperlicher Gewalt, sich durch Zahlung von 25.000 EUR binnen zweier Monate frei zu kaufen. Schließlich arbeitete die 18-jährige unter täglicher Einnahme von Kokain bis zur völligen geistigen und körperlichen Erschöpfung, um die Vorgaben des Klägers zu erfüllen. Im April 2008 gelang es ihr, mit fremder Hilfe vom Kläger loszukommen. 7 Nachdem der Kläger sich bereits seit dem 12. Juni 2008 in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hatte und anschließend in Strafhaft überführt worden war, wurde er am 21. April 2010 zur Maßregelvollzugsbehandlung in das LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N verlegt. 8 Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. April 2011 aufgrund der §§ 53 bis 55 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) unbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, kündigte ihm die Abschiebung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam heraus an und setzte ihm für den Fall der vorzeitigen Entlassung eine Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung dieser Verfügung. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Da der Kläger nicht nur erhöhten Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genieße, sondern auch die Rechtsposition des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) erlangt habe, setze seine Ausweisung voraus, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Infolgedessen sei über seine Ausweisung unter Ausübung vollumfänglichen Ermessens gemäß § 55 AufenthG zu entscheiden. Dagegen bemesse sich das Schutzniveau assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht am Maßstab des dreistufigen Systems der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (UBRL). Im übrigen lägen hinsichtlich des Klägers die für eine entsprechende Ausweisung eines Unionsbürgers nach Art. 28 Abs. 3 URBL erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit angesichts seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung auch vor. Durch Verwirklichung der Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt. AufenthG sei ein schwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben. Dies finde in dem seit dem 12. Januar 2011 rechtskräftigen Strafurteil und dem Strafmaß seinen Niederschlag. Der Ausweisungsanlass wiege besonders schwer und berühre im Hinblick auf die gemeinschaftliche Aufgabe des Schutzes von Leib, Leben und Volksgesundheit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Handel mit Betäubungsmitteln stelle ein Verbrechen dar, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besonders verwerflich und bedrohe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße, insbesondere da er schwer zu bekämpfen sei. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Betäubungsmittel um Kokain und damit um eine so genannte harte Droge mit hohem Gefahrenpotenzial handele und der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils überschritten worden sei. Dass der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu Grunde liegende Verhalten sei gekennzeichnet von immenser Brutalität und Menschenverachtung, begangen um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen und somit gewerbsmäßig. Hinsichtlich des Klägers ergebe sich eine Wiederholungsgefahr sowohl aus Art und Schwere der Tat, als auch bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit. Die von ihm verwirklichten Straftaten seien der Schwerstkriminalität zuzurechnen und brächten seine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Der Kläger besitze keinerlei Einsicht in die bestehende Rechtsordnung und ordne Rechtsgüter wie die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit von Menschen rücksichtslos seinen eigenen Interessen unter. Dabei nutze er aus Profitgier auch Hilflosigkeit und Schwäche anderer aus. So habe er die Lebensunerfahrenheit und Labilität des Opfers seines Menschenhandels genutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen und später durch Bedrohung und Misshandlung bis zur Entrechtung fortzuführen. Außerdem führten die massive Verstrickung des Klägers in die Drogenszene, die Bereitschaft zur bandenmäßigen Tatbegehung, der Umfang und die Dauer der Taten, die bei ihm zu Tage getretene niedrige Hemmschwelle sowie die Gewerbsmäßigkeit des schwunghaft betriebenen Drogenhandels im Rahmen organisierter Kriminalität zur Annahme einer Wiederholungsgefahr. Den Strafakten lasse sich hinsichtlich des Klägers eine Bereicherungsmentalität und ein hoher Lebensstil entnehmen. Die Sicherung seines Existenzminimums durch staatliche Transferleistungen sei ihm offensichtlich – unabhängig vom Drogenkonsum – nicht ausreichend für seinen Lebensstil gewesen. Er strebe seit langem nicht mehr an, die Mühen einer legalen Erwerbstätigkeit auf sich zu nehmen. Es bestehe konkret die Gefahr, dass der Kläger erneut in Geldnot oder vermeintliche Geldnot gerate und dabei erneut der Versuchung erliege, diese auf illegalem Wege zu beheben, zumal sein soziales und wirtschaftliches Umfeld nicht hinreichend stabil sei. Bezeichnend sei insoweit, dass den Kläger auch die zwischenzeitliche Festnahme zweier Mittäter nicht von weiteren Betäubungsmitteldelikten habe abhalten können, sondern lediglich dazu geführt habe, dass er sich von den übrigen Bandenmitgliedern getrennt habe und wieder in Konkurrenz zu diesen tätig geworden sei. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf sein Geständnis im Rahmen des Strafverfahrens berufen, da er sich erst als vorletzter Angeklagter entsprechend eingelassen habe, d.h. zu diesem Zeitpunkt der Bandenstraftaten bereits überführt gewesen sei. Die Prognose erneuter Delinquenz sei auch nicht aufgrund der von ihm im Strafverfahren geäußerten Reue zu verneinen. Denn auch die überstandene Bewährung wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die abschließende Absolvierung eines Antiaggressionstrainings seien offenbar nicht geeignet gewesen, ihm dauerhaft Grenzen und Achtung vor grundlegenden Werten wie Schutz von Leib, Leben und Gesundheit zu verschaffen und ihn vom Abgleiten in den Kokainkonsum und von der Delinquenz in der nunmehr offenbarten weit gesteigerten Form abzuhalten. Gleiches gelte hinsichtlich der seinem Bruder Z aufgrund Straffälligkeit bereits zuvor drohenden Aufenthaltsbeendigung. Ferner ergebe sich eine Wiederholungsgefahr aus seinem nicht bewältigten und langjährigen Drogenkonsum, zumal Kokain als eine der Drogen mit dem höchsten Abhängigkeitspotenzial gelte. Die beim Kläger noch nicht abgeschlossene Therapiemaßnahme in Form der von ihm selbst beantragten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, deren endgültiger Erfolg naturgemäß ausstehe, sei ungeeignet, den Ausweisungszweck einer Spezialprävention entfallen zu lassen. Bereits die Entlassung in eine Lebenssituation, die in der Vergangenheit mit Drogenkonsum bewältigt worden sei, eine Rückkehr in die Szene, Kontakte zu alten Freunden, auftretende Konflikte oder sonstige Probleme begünstigten die Gefahr des Wiedereinstiegs. Im übrigen beseitige selbst der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Fall des Klägers nicht zwangsläufig, da seine bisherige Delinquenz nicht ausschließlich der Finanzierung des eigenen Konsums gedient habe. Die Einbettung seiner Geschäfte im Rotlichtmilieu, die Nutzung des Kokainkonsums der Prostituierten als Anknüpfungspunkt für Drogenhandel und Einstieg in den lukrativen Menschenhandel mit großem Profit und geringem Risiko belege eine Verwurzelung in sämtlichen hier betroffenen Deliktsfeldern und die zugehörige Subkultur, wobei entsprechende Kontakte nach einer Haftentlassung jederzeit reaktiviert werden könnten. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, dass hier seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister lebten und auch Kontakt zu seiner erwachsenen Tochter aus nichtehelicher Verbindung bestehe. Über eine legale wirtschaftliche Existenzgrundlage verfüge er jedoch seit Jahren nicht mehr. Zudem belegten seine Straftaten einen Mangel an Integration. Schließlich sei er angesichts seines Alters auf die persönliche Lebenshilfe seiner Angehörigen nicht mehr angewiesen. Auf der anderen Seite sei er der türkischen Sprache weiterhin mächtig. Wie verschiedene Reisen des Klägers wie auch seiner Familienangehörigen belegten, sei die Türkei ihm und seiner Familie auch nicht fremd. Nach eigenen Angaben lebten dort auch noch weitere Angehörige. Außerdem solle sich dort auch noch ein Haus der Eltern mit acht Wohnungen befinden, von denen zwei immer frei blieben für den Fall, dass einer von ihnen in die Türkei fahre. Der Kontakt zu seinen in Deutschland verbleibenden Angehörigen könne durch Besuche in der Türkei sowie in brieflicher und telefonischer Form aufrechterhalten werden. Angesichts der Schwere der Straftaten und der vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter überwiege somit das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Angesichts der genannten Umstände des Einzelfalles verletze die Ausweisung auch keine verfassungsrechtlich geschützten Rechte oder die Rechte des Klägers aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und sei verhältnismäßig. 9 Mit Schreiben vom 15. April 2011 legte der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 Widerspruch ein und trug hierzu vor: Nach dem Vier-Augen-Prinzip des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind in Verbindung mit der Veränderungssperre des Art. 13 ARB sei auch nach Aufhebung der genannten Richtlinie durch die UBRL ein Vorverfahren durchzuführen, in dem eine andere Behörde die Ausweisung auf ihre Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Aufgrund dieser Regelung des Rechts der Europäischen Union greife hier die Ausnahme vom Absehen vom Vorverfahren nach § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Seine unbefristete Ausweisung sei rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Zum einen sei er in Deutschland geboren und seine gesamte Familie lebe hier, so dass seine familiären und privaten Beziehungen ausschließlich im Inland bestünden. Zum andern seien gegenwärtige öffentliche Sicherheitsinteressen, die durch ihn bedroht werden könnten, angesichts seiner Inhaftierung nicht ersichtlich. Es bleibe abzuwarten, wie Haft und Maßregelvollzug sich auf ihn auswirkten. 10 Mit Schriftsatz vom selben Tage – eingegangen am 16. April 2011 – hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend der insoweit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und die damit verbundene Verletzung des Vier-Augen-Prinzips sowie den Inhalt seines Widerspruchsschreibens verwiesen. 11 Mit Bescheid vom 9. März 2012 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 13. April 2011 angeordnet und insoweit unter anderem ergänzend ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass die Langzeitbeurlaubung des Klägers im Rahmen seines Maßregelvollzuges anstehe, bestehe die Gefahr erneuter Straftaten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die Gefahr sei vorliegend auch nicht durch die bisherige Inhaftierung und Behandlung im Maßregelvollzug gemindert. Der Zweck der Maßregel sei noch nicht erreicht. Dass von einer weiteren Delinquenz nicht auszugehen sei, ergebe sich auch nicht aus den bisherigen Stellungnahmen der Therapieeinrichtung im Laufe des Vollstreckungsverfahrens. Bezüglich der Aufarbeitung der kriminellen Entwicklung und der Beziehungsgestaltung werde ausgeführt, dass beim Kläger der Wunsch bestanden habe "es müsse auch mal gut sein". Die Wahrnehmung der Intensität der Einweisungsdelikte habe bei ihm zwar zum Erschrecken und zum Wunsch nach Aufarbeitung geführt, es sei aber auch die Abwehr erlebt worden, die sich vor allem psychosomatisch ausgedrückt habe (Gewichtsabnahme, Magenbeschwerden etc.).- Mit dem gegen diese Vollziehungsanordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag (Az.: 27 L 499/12) machte der Kläger neben einer Verletzung des Vier-Augen-Prinzips geltend, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil in der Rs. C-145/09, Rn. 50) bei einer Ausweisung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit zu erörtern sei, ob ein Verurteilter besser im Staat, in dem er aufgewachsen und eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt worden sei, resozialisiert werden könne oder besser in seinem Pass-Heimatstaat; dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat die Beklagte sodann im Rahmen eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgehoben. 12 Im Rahmen seiner Entziehungstherapie befindet sich der Kläger seit dem 1. Juni 2012 in der so genannten Langzeitbeurlaubung. Seitdem wohnt er unter seiner aktuellen Anschrift in E in einer von ihm angemieteten Wohnung und arbeitet bei einem niederländischen Installationsbetrieb mit Zweigstelle in E. 13 Am 27. Juni 2012 hat der Kläger unter Vorlage seines Mietvertrags zwecks Anmeldung bei der Ausländerbehörde E vorgesprochen. 14 Eine zwischenzeitlich ausgesprochene wohnsitzbeschränkende Auflage in der für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen die Ausweisung erteilten Duldung auf der Grundlage von § 61 AufenthG (Bescheid vom 6. Juli 2012) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 aufgehoben (Az.: 27 K 4967/12). 15 Nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme der Therapieeinrichtung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zuletzt mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 (III StVK 711/12 LG Arnsberg – 2 Js 625/07 StA L) die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Klägers zur Bewährung abgelehnt und insoweit festgestellt, dass noch nicht zu erwarten sei, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2011 aufzuheben, 18 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner im Bescheid ausgesprochenen Ausweisung zu befristen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus: Eine Ausnahme gemäß § 110 Abs. 2 JustG NRW, die die Durchführung eines Vorverfahrens erfordern würde, liege nicht vor, da ein solches insbesondere auch durch EU-Recht nicht vorgeschrieben sei. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG sei mit Inkrafttreten der UBRL aufgehoben worden. Einer Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens bedürfe es auch vor dem Hintergrund der Regelungen des ARB nicht. In der Sache selbst liege der Ausweisung organisierte Kriminalität mit Bedrohung höchster Rechtsgüter zu Grunde. Die zum Ausweisungsanlass genommenen Straftaten seien auch nicht auf Beschaffungskriminalität begrenzt, sondern dienten der Schaffung einer Einnahmequelle. Der Kläger und sein Bruder hätten bereits vor Bandenbildung mit Betäubungsmitteln gedealt. Die Bandenabsprache habe lediglich der Gewinnmaximierung bedient. Der Kläger sei auch nicht erst durch den Kokainkonsum aggressiv geworden. Dies belege seine Straftat gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin im Jahre 2003, die bereits im Strafurteil und nunmehr auch im Maßregelvollzug in einen Streit um Umgangsrechte eingebettet und damit beschönigt werde. Soweit der Kläger außerdem in den Maßregelberichten als "Vorbildpatient" sowie als "auffällig unauffällig" beschrieben werde, sei zu berücksichtigen, dass er im Maßregelvollzug weitgehend keine Angriffsfläche geboten habe. Ob festgestellte Eigenschaften sein delinquentes Tun begünstigten, werde demgegenüber nicht thematisiert. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass die Straftaten des Klägers und seines Bruders in familiäre Strukturen eingebettet seien. Die männlichen Familienangehörigen bildeten quasi eine Firma. Sie wüssten gegenseitig von ihren Straftaten und seien teilweise darin verwickelt. Zu beachten sei insoweit, dass der Kläger sowie seine beiden Brüder M und Z inzwischen alle in E lebten, ein Abstand zwischen ihnen also nicht beabsichtigt sei. Dafür, dass darüber hinaus ein Kontakt zur kriminellen Szene bestehe, spreche der Umstand, dass die dortigen Vorsprachen sowohl des Klägers als auch seines Bruders M nach deren Langzeitbeurlaubung im Maßregelvollzug ohne ansonsten nachvollziehbaren Grund jeweils in Begleitung eines Herrn K erfolgt seien, der zum delinquenten Umfeld des Bruders Z gehöre, der sich wiederum seit Juni 2012 in Strafhaft befinde. Herrn K werde vorgeworfen, gemeinsam mit dem Bruder Z eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, wegen derer Z zwischenzeitlich bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem sei Z Gesellschafter einer Firma, für die als Geschäftsführer der Vater des besagten Herrn K fungiere. 22 Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat die Stadt E auf Anfrage des Gerichts vorsorglich gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zugestimmt, dass die Beklagte das den Kläger betreffende Verwaltungsverfahren fortführt. 23 Das erkennende Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Bezugspflegekraft des Klägers während seiner stationären Unterbringung im LWL-Therapiezentrum N, Frau S, eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend angehört sowie seinen Therapeuten im LWL-Therapiezentrum N in den Jahren 2010 sowie Mitte 2011 bis 2012, Herrn I, und die dortige für ihn in den Jahren 2011/12 zuständige Sozialarbeiterin, Frau X, als sachverständige Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden sowie den parallelen Klageverfahren 27 K 4714/10 (Klage des Bruders M gegen dessen Ausweisung), 27 K 4967 und 4986/12 (Klagen des Klägers und seines Bruders gegen die jeweilige wohnsitzbeschränkende Auflage) nebst der in diesen Verfahren beigezogenen Akten (u.a. Strafakten, Strafvollsteckungshefte, Gefangenenpersonalakten und Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 27 Die mit Bescheid der Beklagten vom 13. April 2011 verfügte Ausweisung (I.) und Abschiebungsandrohung (II.), die mit dem Hauptantrag angefochten werden, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Auf den Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise zu befristen (III.). 28 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung. 29 Vgl. hinsichtlich der Ausweisung BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rn. 12 ff.); hinsichtlich der Abschiebungsandrohung BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris (Rn. 13). 30 I. Die Ausweisung des Klägers ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 31 1. Die Ausweisungsverfügung unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl bezüglich der Zuständigkeit (a) als auch im Hinblick auf das Verfahren (b). 32 a) Die Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 13. April 2011 (auch) örtlich zuständig, da der Kläger damals im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung zwar im LWL-Therapiezentrum N untergebracht, aber angesichts seiner familiären Bindungen davon auszugehen war, dass er nach Vollstreckung der Unterbringung an seinen bisherigen Wohnort in L zurückkehrt, so dass (auch) im Bezirk der Beklagten die ausländerrechtlich zu schützenden Interessen gefährdet waren (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden – OBG). 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2003 – 18 B 190/03 –, juris (Rn. 5 ff.) und vom 10. Juli 1997 – 18 B 1853/96 –, juris (Rn. 16 ff.). 34 Die einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass einer Ausweisungsverfügung bleibt trotz des inzwischen erfolgten Umzugs des Klägers nach E bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2004 – 18 B 1521/03 –, juris (Rn. 5) und vom 31. März 1992 – 18 B 299/92 –, juris (Rn. 2 ff.). 36 Dies gilt unabhängig von der sich nach materiellem Recht richtenden Frage der grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung der (materiellen) Rechtmäßigkeit der Ausweisung. 37 Vgl. zu dieser Frage allgemein: BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 – 9 C 254.86 –, juris (Rn. 8). 38 Dementsprechend hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an seiner zuvor dargestellten Rechtsprechung zur fortdauernden Zuständigkeit für den Erlass der Ausweisung trotz zwischenzeitlichen Umzugs des Ausländers auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rn. 12 ff.), 40 fest. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 18 B 831/08 –. 42 Es liegt insoweit auch nicht etwa ein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben sich nicht im Sinne dieser Vorschrift im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss (vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert. 43 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2004 – 18 B 1521/03 –, juris (Rn. 5) und vom 31. März 1992 – 18 B 299/92 –, juris (Rn. 2 ff.). 44 Unabhängig davon hat die Stadt Duisburg unter dem 31. Oktober 2012 vorsorglich der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW zugestimmt, was auch unter Wahrung nicht nur des Interesses der Beklagten, sondern gerade auch des Klägers an einer zeitlich nahen Entscheidung der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. 45 b) Auch ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Dabei ist unschädlich, dass die Ausweisung des Klägers infolge des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. November 2007 (GV NRW 2007, 393) nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin kontrolliert worden ist. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte Staatsangehörige – wie den 42-jährigen Kläger als einem in Deutschland geborenen, 46 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 < Cetinkaya > –, juris (Rn. 19 ff.) 47 durchgängig aufenthaltsberechtigten und wohnhaften Kind eines damals dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers (Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB) – zu übertragen. In dem hier vorliegenden Fall hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 13. April 2011 und damit erst nach Aufhebung der genannten Richtlinie zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 UBRL) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (DAufenthRL) als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für Ausweisungen von Assoziationsberechtigten heranzuziehen. 48 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 < Ziebell > –, juris (Rn. 79). 49 Nach Art. 12 Abs. 4 DAufenthRL steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben. 50 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP), dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Unabhängig von allen weiteren Bedenken gegen diese Rechtsauffassung kommt eine weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies zu einer günstigeren Behandlung der Türkei im Vergleich zu derjenigen führen würde, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen, was gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. 51 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 22 ff.); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 43 ff.). 52 2. Die mit Bescheid des Beklagten vom 13. April 2011 verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB. Zwar verwirklicht der Kläger mit seiner Verurteilung wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG. Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger darf er nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen jedoch nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 13 ff.). 54 Darüber hinaus genießt der Kläger aufgrund des Besitzes der gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seines seit weit mehr als fünf Jahren währenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit der Folge, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist (§ 56 Absatz 1 S. 2 AufenthG). 55 Auf den weitergehenden – erhöhten – Ausweisungsschutz in § 6 Abs. 5 S. 1 und 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), den der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 UBRL normiert hat, kann sich der Kläger nicht berufen, weil der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar ist. 56 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 <Ziebell> –, juris (Rn. 74) 57 Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung ist nach Aufhebung des Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG nunmehr auf Art. 12 DAufenthRL zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. 58 Vgl. EuGH, a.a.O., (Rn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 60 ff.). 59 Das Verhalten des Klägers stellt eine Gefahr im vorgenannten Sinne dar, so dass im übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Absatz 1 S. 2 AufenthG gegeben sind; es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass (a) und eine konkrete Wiederholungsgefahr (b). Auch ist die darauf aufbauende Ermessensentscheidung der Beklagten zur Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei (c). 60 a) Die vom Kläger verübten Straftaten, die mit dem seit dem 12. Januar 2011 vollumfänglich rechtskräftigen Urteil des Landgerichts L strafrechtlich geahndet worden sind, bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Dies gilt sowohl für den bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen als auch hinsichtlich des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. 61 Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) stellt gemäß § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Verbrechen dar. Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten, die nach der gesetzlichen Wertung der §§ 53 Nr. 2, 54 Nr. 3 AufenthG die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigen. 62 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 –, juris (Rn. 16 f.); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 –, juris (Rn. 25). 63 Speziell dem vom Kläger verübten Kokainhandel kommt im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit dieser Droge, die in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen bedroht, maßgebliches Gewicht zu. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ist ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft. 64 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 30. November 1999 – 34374/97 <Baghli> –, InfAuslR 2000, 53 (54 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 71). 65 Die besondere Schwere und Gefährlichkeit der Tat des Klägers kommt vor allem auch in ihrer bandenmäßigen und professionellen Begehung zum Ausdruck. Sie zeichnet sich durch eine detaillierte, langfristig angelegte, arbeitsteilige und daher besonders effektive Organisation seitens der fünf Mittäter entsprechend der gemeinsamen Absprache vom 27. Dezember 2007 von der Beschaffung des Kokains aus den Niederlanden, seiner Lagerung und Portionierung in der "Bunkerwohnung" des Klägers, über die Entgegennahme von Bestellungen auf dem gemeinsamen "Arbeitshandy" bis hin zur zeitsparenden Auslieferung durch jeweils ein bis zwei Mittäter an die Vielzahl ihrer jeweiligen Abnehmer vor allem aus dem Rotlichtmilieu aus. Erschwerend fällt dabei zum einen die erhebliche Dauer des Handels von immerhin gut drei Monaten (5. Januar bis 15. April 2008) und die große Menge des umgesetzten Kokains (sieben Lieferungen à 200 g und eine Lieferung à 300 g jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 %, d.h. jeweils das 20-30 fache einer noch geringen Menge im Sinne des BtMG) 66 vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 2 StR 685/84 –, juris (Rn. 16). 67 ins Gewicht. Organisationsgrad und Umfang des Handels legen bereits nahe, dass der Kläger auch nicht unbedarft in ihn verwickelt worden ist. Der Kläger hat sich vielmehr gezielt an dieser Tätigkeit beteiligt, zum einen, um seinen eigenen Kokainbedarf zu decken – nach eigenen Angaben konsumierte er diese Droge bereits seit 2004/05 und war ab Mitte 2007 entsprechend abhängig – und zum anderen, um seinen teuren Lebensstil zu finanzieren. Sein zielgerichtetes Handeln wird auch daran deutlich, dass er es nach den Feststellungen des Strafgerichts war, der den Anschluss von sich und seinem Bruder an den Rest der Tätergruppierung initiierte. 68 Ein Grundinteresse der Gesellschaft hat der Kläger weiterhin aber auch durch den von ihm begangenen schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung verletzt. So hat er über acht Monate hinweg eine 18-jährige Frau mit Gewalt und durch Drohungen zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution gebracht, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Mit dieser Tat hat der Kläger die persönliche Freiheit, die Freiheit der Willensentschließung, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung der jungen Frau in kaum zu überbietender Schwere verletzt. Er hat sie wie eine Sklavin ausgebeutet. Die ständigen hohen Umsatzvorgaben, die mehr oder weniger permanente Überwachung per Handy bis hin zum gezielten Schlafentzug durch nächtliche Anrufe, die mehrfache körperliche Misshandlung und die massiven Drohungen auch gegenüber Familienangehörigen seines Opfers, die Ignoranz, mitunter sogar der Spott im Hinblick auf ihre Schmerzen, zu deren Linderung er ihr Kokain gab, sind Zeichen unbändigen Gewinnstrebens, Brutalität und Menschenverachtung. Zu den Einzelheiten dieses Verbrechens wird auf die detaillierten strafrichterlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts L vom 12. Juni 2009 Bezug genommen (vgl. S. 53 ff.). 69 b) Hinsichtlich des Klägers besteht auch heute noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. 70 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris (Rn. 8 f.). 71 Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 16), vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris (Rn. 17) und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 26); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris (Rn. 6). 73 Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. 74 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2009 – 9 C 6.00 –, juris (Rn. 16). 75 Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten die so schwer wiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Handel mit besonders gefährlichen Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O. 77 Angesichts dessen kann in solchen Fällen die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr sogar bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens mit besonders gefährlichen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen werden. 78 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 –, juris (Rn. 16 f.). 79 Gemessen an diesen Vorgaben geht vom Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. 80 Angesichts der Bedeutung der hier bedrohten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit einschließlich der sexuellen Selbstbestimmung) gelten für die Prognose hinsichtlich des Klägers eher geringere Anforderungen an die Wiederholungsgefahr. Die für die Anlasstaten u.a. aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte verhängte Strafe – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten – ist sehr hoch. Nach Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG) geht von einer entsprechend sanktionierten Straftat eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Die bereits abstrakt festzustellende Schwere der Taten – bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln sowie gewerbsmäßiger und mit Gewalt bzw. Drohungen verbundener Menschenhandel – zeigt sich konkret an den Umständen ihrer Begehung durch den Kläger. Hierzu ist anknüpfend an die obigen Ausführungen erneut auf die professionelle und arbeitsteilige Organisation des Betäubungsmittelhandels mit einer harten Droge über einen beachtlichen Zeitraum und in erheblicher Menge sowie die Brutalität und Menschenverachtung des Klägers bei dem von ihm über einen Zeitraum von etwa acht Monaten begangenen Menschenhandel unter Ausnutzung der Hilflosigkeit und Schwäche des Opfers zu verweisen. Dies belegt die hohe kriminelle Energie des Klägers. 81 Wie der weitere Lebenslauf des Klägers zeigt, beruht diese Kriminalität auch nicht auf einem konkreten äußeren Ereignis – etwa dem Verlust seines letzten Arbeitsplatzes im 2. Halbjahr 2003 (vgl. S. 2 des Urteils des AG L vom 31. Oktober 2003 – 21 Ds 15 Js 954/03) oder dem Tod des Vaters Ende 2004 sowie dem sich anschließenden Kokainkonsum (vgl. S. 17 des Urteils des LG L vom 12. Juni 2009 – 21 KLs 53/08), sondern ist Teil seiner Persönlichkeit. Denn der Kläger hat sich bereits im Juni 2003 unter Verletzung hoher Rechtsgüter strafbar gemacht. Er hat sich damals trotz seiner zu diesem Zeitpunkt verhältnismäßig gesicherten beruflichen Existenz offensichtlich gezielt wegen Unstimmigkeiten mit seiner früheren Lebensgefährtin unerlaubt Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und hat dies trotz eines Platzverweises sogar noch ein zweites Mal getan. In der Folgezeit hat er die frühere Lebensgefährtin auf ihrer Arbeitsstelle aufgesucht, ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie getreten, noch als sie am Boden lag, um sich schließlich sogar den anrückenden Polizisten zu widersetzen. Dabei erlitt die Geschädigte einen Bruch des Oberkiefers und des Nasenbeines, multiple Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, des Thorax und beider Arme, Hämatome im Bereich des Jochbeins, eine Schnittwunde im Bereich des Nasenrückens sowie eine Platzwunde und befand sich sechs Tage in stationärer Behandlung (vgl. Bl. 96 ff. und 159 BA Heft 4). Dieses Verhalten des Klägers zeugt von einer bereits damals bestehenden Aggressivität, Brutalität und Skrupellosigkeit und lässt sich auch nicht durch eine etwaige seinerzeitige Sorge hinsichtlich des Umgangsrechts mit seiner Tochter erklären. Diese Aggressivität hat sich später im Zusammenhang mit dem Menschenhandel wiederholt. 82 Die hohe kriminelle Energie des Klägers wird auch daran deutlich, dass ihn selbst die aufgrund der Übergriffe auf seine frühere Lebensgefährtin angeordnete viermonatige Untersuchungshaft und die letztliche Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie das ihm im Rahmen der Bewährung auferlegte Anti-Gewalt-Training offensichtlich nicht beeindruckt haben, er mit den Anlasstaten vielmehr in deutlich gesteigertem Maß erneut straffällig geworden ist. Auch der Verlauf des Strafverfahrens bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer Läuterung des Klägers. Trotz deutlicher Beweislage und selbst nach den ersten Geständnissen seiner Mittäter ab dem elften Verhandlungstag hat er sich zunächst nicht geständig, geschweige denn reuig gezeigt. Er gestand den Betäubungsmittelhandel vielmehr erst als vorletzter am 15. Verhandlungstag, ohne dass sich daraus – abgesehen von drei weiteren Fällen des Betäubungsmittelhandels zusammen mit seinem Bruder M – grundlegend neue Erkenntnisse ergaben. Den Menschenhandel gestand der Kläger sogar erst am 18. Verhandlungstag, wenngleich er damit zumindest dem Opfer eine Zeugenaussage ersparte. 83 Dass er während seiner Inhaftierung in dieser Sache von Juni 2008 bis April 2010 nicht negativ in Erscheinung getreten ist, ist nicht geeignet, die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr ernsthaft infrage zu stellen. 84 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 10 ZB 11.2704 -, juris (Rn. 11). 85 Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der sich anschließenden Entziehungstherapie. Zwar befindet sich der Kläger derzeit in der höchsten Lockerungsstufe dieser angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung, hat jedenfalls seit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt keine Drogen mehr genommen und sich nach deren Berichten aktiv an seiner Therapie beteiligt. Auch nach Angaben der Bezugspflegerin und der Sozialarbeiterin hat der Kläger sich während seiner Therapie bisher engagiert und diszipliniert gezeigt, keine Regelverstöße begangen und auch in angespannten Situationen – wie derjenigen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung – niemals bedrohlich gewirkt, so dass in der gesamten Zeit seiner Unterbringung seine positive Entwicklung stabil geblieben sei. Die Therapie ist aber bis heute nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger befindet sich erst fünf Monate in der Langzeitbeurlaubung. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine noch nicht abgeschlossene Therapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, aber bereits prinzipiell ungeeignet, den Ausweisungszweck der Spezialprävention entfallen zu lassen. 86 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2004 – 18 B 444/04 –, juris (Rn. 2), vom 2. Juli 2004 – 18 B 1598/03 –, juris (Rn. 6) und vom 17. März 2005 – 18 B 455/05 –, juris (Rn. 8). 87 Im Übrigen kann vom Kläger selbst nach aktueller Einschätzung des für die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung bzw. der Vollziehung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung zuständigen Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 zur Zeit nicht erwartet werden, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 88 Für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr spricht einerseits die vom Kläger in der Vergangenheit gezeigte und noch nicht vollständig therapierte Drogenabhängigkeit. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts L in seinem Urteil vom 12. Juni 2009 gingen die Anlasstaten (auch) auf seinen entsprechenden Hang zur Einnahme von Betäubungsmitteln zurück (vgl. S. 160 des Urteils). Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung seines Therapeuten im LWL-Therapiezentrum N, des sachverständigen Zeugen I, ist die Rückfallgefahr speziell im Fall des vom Kläger konsumierten Kokains sehr hoch; dabei sei Alkohol üblicherweise ein Einstiegsmittel in den Rückfall. Berücksichtigt man, dass hinsichtlich des Klägers in den Berichten der Therapieeinrichtung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sowohl der schädliche Gebrauch von Kokain, Sedativa und Alkohol als auch später eine Tabakabhängigkeit diagnostiziert worden ist und darüber hinaus bereits in der ersten Stellungnahme vom 30. September 2010 festgestellt wurde, dass der testpsychologische Befund deutlich erhöhte Werte in puncto Suchtgefährdung ergeben hat, liegt die Annahme einer entsprechenden Rückfallgefahr bei ihm nahe. 89 Andererseits liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gefahr der Begehung von erheblichen Straftaten beim Kläger aber nicht nur auf der Drogenabhängigkeit beruht, deren Behandlung im Rahmen der Entziehungstherapie auch nach Angaben des sachverständigen Zeugen I im Fokus stand. Hinsichtlich der Anlasstaten hat das Landgericht L insoweit in seinem Urteil vom 12. Juni 2009 lediglich festgestellt, dass die Straftaten auch der Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit dienten, die Hemmschwelle unter anderem durch seinen eigenen Kokainkonsum herabgesetzt wurde und die Straftaten auch auf seinen entsprechenden Hang zurückgingen (vgl. S. 155 und 160 des Urteils). Daneben bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die Straftaten auch der Finanzierung eines insgesamt luxuriösen Lebensstils dienten. Entsprechende Feststellungen enthält der kriminalpolizeiliche Abschlussbericht vom 25. September 2008 (Bl. 1538, 1540 und 1603 BA Heft 9). Danach trat dieser Lebensstil vor allem dadurch nach außen in Erscheinung, dass der damals in Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Kläger zu Beginn der Überwachungsmaßnahmen einen Pkw der Marke Jaguar fuhr und scheinbar eine Vorliebe für Glücksspiele hatte. So hat er in einem Telefonat vom 15. März 2008 dem Opfer seines Menschenhandels mitgeteilt, "dass er soeben aus E (komme), wo er gerade (...) knapp 11 Mille (...) verzockt (habe)". Die Gefahr, dass der Kläger erneut straffällig wird, wenn er in Zukunft nicht über die Geldmittel verfügt, die er zur Bestreitung des gewählten Lebensstils benötigt, ist vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Kläger – wie sich aus der Gefangenenpersonalakte ergibt – zumindest während seiner Inhaftierung noch erhebliche Schulden hatte (vgl. etwa Bl. 79 f., 95 f., 107 ff., 178 ff. und 192 f. BA Heft 29). 90 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger über ein familiäres Umfeld verfügt, das ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Im Gegenteil: Ein besonderes Gefährdungsmoment ergibt sich gerade daraus, dass in der Familie des Klägers Straftaten in der Vergangenheit immer wieder gemeinsam von mehreren Brüdern begangen wurden oder aber ihre Ursache in bestimmten Umständen lag, in denen sich andere Familienangehörige befanden. So war an dem Betäubungsmittelhandel, wegen dessen der Kläger zuletzt verurteilt worden ist, auch sein Bruder M beteiligt. Der Bruder M wiederum hatte sich einige Monate vor der Bandenabsprache zu diesem Betäubungsmittelhandel zusammen mit dem weiteren Bruder Z, dem damaligen Fahrschulinhaber I1 und einer weiteren Person zu einer Bande zur Beschaffung gefälschter Führerscheine verbunden, um sich damit eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen (vgl. rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L vom 23. September 2010 – 25 Ls 2 Js 881/08 (117/09), Bl. 2091 ff. BA Heft 8 aus 27 K 4714/10). Nach den Feststellungen des Landgerichts L im Urteil vom 12. Juni 2009 handelte sich dabei um eben jene Fahrschule, die der Kläger dem Opfer seines Menschenhandels anbot, um dort den Führerschein "unter erleichterten Bedingungen" mithilfe spezieller Prüfbögen und einem zeitweise auch in der Fahrschule beschäftigten Prüfer zu erwerben. Darüber hinaus wollte sein Bruder M mit dem Verdienst aus einem Sprengstoffhandel im Jahre 2002 eigene Schulden und Schulden der Familie tilgen, die durch den Gläubiger bedrängt wurde (vgl. rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L vom 10. April 2003 – 28 Ls 2 Js 515/02 – 28-108/02, Bl. 391 ff. (394) BA Heft 3 aus 27 K 4714/10). Noch am Abend seiner Verhaftung in dieser Sache jagte der Bruder Z den Mann, der M an einen polizeilichen Scheinaufkäufer herangeführt hatte, mit einem Messer, das er sich aus einer nahe gelegenen Pizzeria geholt hatte, durch die Ler Innenstadt und stieß mit ihm letztlich aus Rache in einem gut besuchten Café an die linke Brust des Mannes, wo der Stoß von dessen Handy abgefangen wurde (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts L vom 11. April 2005 – 26 StK 55/03 (26 Ns 8 Js 455/02 – StA L), Bl. 630 ff. BA Heft 23). M wiederum ist nach strafrichterlichen Feststellungen zu einer anderweitigen gefährlichen Körperverletzung – Schlag mit dem Aschenbecher auf den Kopf eines anderen Besuchers einer Gaststätte – dadurch veranlasst worden, dass sein Bruder Z behauptet hatte, dass das Opfer ihn vor gut zehn Jahren durch seine Aussage ins Gefängnis gebracht habe (vgl. rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L vom 23. August 2005 – 21 Ds 35 Js 8/05 – 21-172/05, Bl. 308 ff. (312) BA Heft 2 aus 27 K 4714/10). Die Vielzahl dieser gegenseitigen Berührungspunkte hinsichtlich der Straffälligkeit der Brüder begründet die Besorgnis, dass sich die bei jedem einzelnen gegebene Gefahr der Begehung neuer Straftaten auch in Zukunft gegenseitig potenziert. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus problematisch, dass die Brüder M und Z ebenfalls beide nunmehr in E wohnhaft sind und der Kläger ausweislich des Berichts der Bezugspflege vom 8. Oktober 2012 abgesehen von dem Kontakt zu seinen Kindern – gemeint sein dürfte seine Tochter und deren Bruder aus einer früheren Beziehung seiner ehemaligen Lebensgefährtin – und Arbeitskollegen ausschließlich familiäre Kontakte pflegt. Dementsprechend hat auch der sachverständige Zeuge I in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kontakt zur Familie sicherlich Chance und Risiko zugleich sei vor dem Hintergrund, dass zwei Brüder gemeinsam in kriminelle Taten verstrickt gewesen seien. 91 Auch die im Vollstreckungsverfahren nach § 67e StGB eingeholten Stellungnahmen der Entziehungsanstalt bieten derzeit noch keine Grundlage für die Annahme, der Kläger werde sich künftig straffrei verhalten. Hiergegen sprechen insbesondere die Feststellungen in den drei jüngsten dieser Berichte vom 11. Juli 2011, 17. Februar und 20. Juni 2012. Wenn die Therapeuten unter dem 11. Juli 2011 feststellten, dass der Kläger bezüglich der Aufarbeitung seiner kriminellen Entwicklung und Beziehungsgestaltung den Wunsch geäußert habe, "es müsse auch mal gut sein", obwohl in diesem Berichtszeitraum primär somatische Beschwerden des Klägers im Fokus standen (erhebliche Zahnprobleme, somatische bedingte Rückenbeschwerden etc.), so stellt dies die grundlegende Bereitschaft des Klägers zur Verhaltensänderung ernsthaft infrage. Auffallend ist insoweit auch die weitere Feststellung, dass die Wahrnehmung der Intensität der Einweisungsdelikte beim Kläger zwar zu Erschrecken und zum Wunsch nach Aufarbeitung geführt habe, aber auch eine Abwehr erlebt worden sei, die sich vor allem psychosomatisch ausgedrückt habe (Gewichtsabnahme, Magenbeschwerden etc.). In die gleiche Richtung weist letztlich auch die Feststellung der Bezugspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 zum Umgang des Klägers mit seinen Straftaten: Einerseits schildert sie, dass der Kläger mit seinem Verhalten kritisch umgegangen sei und Scham gezeigt habe, über das, was er Frauen angetan habe; gegen eine Aufarbeitung dieser Straftaten und ihrer Ursachen spricht jedoch deutlich, dass er der Bezugspflegerin gegenüber angegeben hat, manches erst in der Verhandlung gehört zu haben und nicht glauben zu können, dazu fähig zu sein. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht weiter, dass sich nach der im Rahmen des § 67d StGB eingeholten Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 17. Februar 2012 die dem Kläger innenwohnende Aggression zumindest in Frustrationssituationen deutlich bemerkbar gemacht habe. Insoweit wird weiter festgestellt, dass er bei frustrierenden Erfahrungen wenig Durchhaltevermögen gezeigt und auf vermeintliche Ungerechtigkeiten besonders emotional reagiert habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sein Therapeut, der sachverständige Zeuge I, beim Kläger neben Bagatellisierungsneigungen und teils fehlendem Realitätsbezug aggressionsreiche Verhaltensweisen festgestellt, letztere aber auf Situationen beschränkt, in denen der Kläger sich selbst ungerecht behandelt gefühlt habe. Es spreche – so der Therapeut weiter – auch einiges dafür, dass die in dem von ihm begangenen Menschenhandel zu Tage getretene besondere Aggressivität auf der Drogensucht beruhe. Gegen die letztgenannte Einschätzung spricht jedoch sein Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin Ende Juni 2003, d.h. vor dem Beginn seines Kokainkonsums. Dass der Kläger insbesondere dann aggressiv reagiert, wenn er sich in seinen Rechten beschnitten oder ungerecht behandelt fühlt, mindert die Wiederholungsgefahr nicht wesentlich. Solche Situationen sind vielmehr alltäglich. Wenn der sachverständige Zeuge I darüber hinaus schildert, dass sich das aggressive Verhalten des Klägers im Laufe der Therapie aber im sozial angemessenen Rahmen bewegt habe, so bietet dies noch keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme einer entsprechenden grundlegenden Verhaltensänderung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die letztlich kontrollierten Verhältnisse während der Zeit der Unterbringung in einer Therapieeinrichtung nicht mit dem Alltag in Freiheit und den dabei an verschiedenen Orten und in verschiedenen Situationen auftretenden Konflikten vergleichbar ist. Im übrigen kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass es durchaus nahe liegt, dass sich ein Straftäter im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung deshalb besonders unter Kontrolle hält, weil er die Aussicht hat, bei beanstandungsfreiem Verlauf der Therapie schneller wieder in Freiheit zu gelangen. Ein entsprechend kontrolliertes Verhalten, das in deutlichem Widerspruch zu den aggressiven Verhaltensweisen seiner Tat steht, hat der sachverständige Zeuge I in der mündlichen Verhandlung wie auch bereits in der ersten Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 30. September 2010, in der der Kläger als "auffällig unauffällig" und geradezu als "Vorbildpatient hinsichtlich Einsicht, Selbstkontrolle und Mitarbeit" bezeichnet wird, ausdrücklich festgestellt. 92 Zu dieser Einschätzung der Bagatellisierungsneigung und dem Bestreben, nach außen hin zu gerieren, man habe alles unter Kontrolle, gleichzeitig aber mitunter einen entsprechenden Realitätsbezug vermissen zu lassen, passt auch das offensichtlich taktisch geprägte Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Kontakten im kriminellen Milieu. So machte er zunächst pauschal geltend, den Kontakt mit dem betreffenden Milieu komplett abgebrochen zu haben. Auch auf konkrete Nachfrage zu einem Herrn L, auf dessen Hilfe er im Rahmen des von ihm begangenen Menschenhandels immer wieder zurückgegriffen hat, gab er an, schon vor der Haft keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt zu haben. Sodann räumte er ein, dass dieser ihm in der Haft zwei Briefe geschrieben und er einmal geantwortet habe. Auf Vorhalt, dass ihn besagter Herr L ausweislich eines entsprechenden Besuchsnachweises sogar zweimal in der JVA besucht hat, berief er sich darauf, sich daran überhaupt nicht mehr erinnern zu können, jetzt aber auch nichts Verkehrtes sagen zu wollen. In dieses unaufrichtige, taktierende Aussageverhalten fügen sich ohne weiteres auch die Angaben des Klägers zu dem von der Beklagten angeführten Herrn K ein, der den Kläger ohne erkennbaren Grund bei seinen jüngsten dortigen Vorsprachen begleitete. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nicht mit Herrn K dort verabredet, dieser sei vielmehr von selbst dorthin gekommen, weil er gewusst habe, dass dort ein Termin von ihm sei, erscheint lebensfremd. Dies alles schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Angabe, jedenfalls seit seiner Langzeitbeurlaubung weder mit Herrn L noch mit anderen Personen aus seinem früheren kriminellen Umfeld verkehrt zu haben, erheblich ein. 93 Bei alledem kommt letztlich auch die Therapieeinrichtung in ihrem Bericht vom 20. Juni 2012 insgesamt zu der Einschätzung, dass die Langzeitbeurlaubung des Klägers erst einen kurzen Zeitraum umfasse und vor der Empfehlung einer bedingten Entlassung der soziale Empfangsraum weiter ausgebaut, eine tragfähige berufliche Perspektive erarbeitet und eine längerfristige Alkohol- und Drogenabstinenz nachgewiesen sein sollte, so dass auch von dort bis zuletzt die Fortdauer der Maßregelunterbringung empfohlen wurde. Dieser Empfehlung ist – wie dargelegt – auch die Vollstreckungskammer bis zuletzt gefolgt. Von deren Einschätzung, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde, im Hinblick auf die ausländerrechtlich zu treffende Prognose abzuweichen, besteht vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der erkennenden Kammer kein Anlass. 94 c) Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 20); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 81). 96 Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sog. zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste. 97 Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 <Abdul Waheed Khan> –, InfAuslR 2010, 369 (370); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 83). 98 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die – wie sich dem weiteren Verwaltungsverfahren, insbesondere der zwischenzeitlichen Verfügung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, aber auch den Stellungnahmen im Klageverfahren entnehmen lässt – die Ausweisung fortlaufend unter Kontrolle gehalten bzw. entsprechend ergänzt hat, nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten sowohl gegen die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der sexuellen Selbstbestimmung anderer als auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der insbesondere den letztgenannten Taten immanenten Schädlichkeit, die sich vor allem in dem Kokainhandel manifestiert, der darauf ausgelegt ist, die Abhängigkeit der bestehenden Drogenkonsumenten aufrechtzuerhalten und neue hinzuzugewinnen, nicht überschritten. Die Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers höher gewichtet als dessen zu berücksichtigende private Interessen. 99 Die Ausweisung des nicht verheiraten Klägers, der Vater einer volljährigen Tochter ist, verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art 7 GRCh. Zudem verletzt sie ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dessen Schutzbereich ist hier auf Grund der mit dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland einhergehenden Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet eröffnet. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig. Dass die Ausweisung des Klägers den vorgenannten, in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen dient, ergibt sich bereits daraus, dass er erheblich straffällig geworden ist und von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK erweist sich auch als verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 100 Zwar kommt dem Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und sich nunmehr seit 42 Jahren hier aufhält, erhebliches Gewicht zu. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er weder einen Schulabschluss erzielte, noch eine Berufsausbildung absolviert hat. Einer Berufstätigkeit ist er ausweislich der Aktenlage in den fünf Jahren vor seiner Inhaftierung wegen der Anlasstaten nicht nachgegangen und hat zumindest in den letzten drei dieser Jahre durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen. In der Zeit davor war er mit einer Unterbrechung knapp zehn Jahre lang ohne Qualifikation als Arbeiter in einer Firma für Kälte- und Klimatechnik tätig. Abgesehen von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern verfügt der Kläger soweit ersichtlich lediglich über festere Bindungen zu seiner hier geborenen Tochter aus der früheren Beziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Diese hat den Kläger zusammen mit ihrem Bruder ausweislich der Besuchsnachweise in den Jahren 2008 bis 2010 häufig in der Justizvollzugsanstalt besucht. Nach Einschätzung der Bezugspflege in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 wie auch nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung pflegt er auch nach seiner Langzeitbeurlaubung insoweit einen guten Kontakt. Soweit ersichtlich hatte der Kläger für seine Tochter aber zu keinem Zeitpunkt (auch) das Sorgerecht inne. Nach Feststellung der Beklagten ist eine entsprechende Sorgerechtserklärung im betreffenden Register nicht eingetragen; auch eine familiengerichtliche Entscheidung, die vom gesetzlichen alleinigen Sorgerecht der unverheirateten Mutter abweicht, liege nicht vor (vgl. Bl. 460 BA Heft 3). Dementsprechend hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es seiner Einschätzung nach ein gemeinsames Sorgerecht im juristischen Sinne insoweit nie gegeben habe. Abgesehen davon ist die Tochter heute bereits 22 Jahre alt und bedarf daher nicht mehr wie ein Kind der elterlichen Fürsorge. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ihr in der Vergangenheit Unterhalt gewährt hat. Nach Erkenntnissen der Beklagten aus Frühjahr 2011 hatte die frühere Lebensgefährtin bei der Beantragung des Bezuges von Arbeitslosengeld II ausdrücklich eine entsprechende Unterhaltsgewährung durch den Kläger verneint (vgl. Bl. 460 BA Heft 3). 101 Demgegenüber verfügt der Kläger über türkische Sprachkenntnisse (vgl. TÜ-Protokolle aus dem Ermittlungsverfahren zu den betäubungsmittelrechtlichen Anlasstaten, BA Heft 11) und ist offenbar mit den Gepflogenheiten des Landes bzw. seines Kulturkreises vertraut. Wie bereits die Zusammensetzung der Betäubungsmittel-Bande belegt, hatte er hier zumindest bis zu seiner Inhaftierung auch außerhalb der Familie regen Kontakt zu anderen türkischen Staatsangehörigen. Außerdem hat er sich ausweislich der Stempel in seinem noch bis Dezember nächsten Jahres gültigen Reisepasses zwischen 1997 und 2007 jedenfalls achtmal in der Türkei aufgehalten (vgl. Bl. 136 f. der Gerichtsakte). Insbesondere ist er kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 31. Oktober 2003 zusammen mit seiner Mutter, einer Schwester sowie deren Kind nach Istanbul gereist (vgl. Bl. 168 BA Heft 2). Außerdem hat er dort nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung für drei Wochen im Jahre 2007 seinen verkürzten Wehrdienst geleistet. Des Weiteren verfügt die Familie des Klägers in Istanbul über ein Haus mit acht Wohnungen, von denen zwei für entsprechende Besuche freigehalten werden. Schließlich leben in der Türkei auch noch zahlreiche Verwandte des Klägers, insbesondere zwei Brüder seiner Mutter und eine Vielzahl von Cousinen und Cousins. Der Schutz seines Familienlebens genießt mit Blick darauf, dass alle Familienangehörigen volljährig sind, kein ausschlaggebendes Gewicht. Den Kontakt zu seiner Familie kann er auch von der Türkei aus brieflich oder über Telefon und Internet sowie durch gelegentliche Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. 102 Gegen die Annahme einer sozialen Integration des Klägers im Bundesgebiet spricht nicht zuletzt seine aufgezeigte Straffälligkeit. Sie belegt seine fehlende Einsicht in die hiesige Rechtsordnung und die fehlende Akzeptanz selbst der von seinen Taten betroffenen fundamentalen Rechtsgüter Leib, Leben und persönliche Freiheit. 103 Angesichts der Art und Schwere der zuletzt begangenen Straftaten, insbesondere des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels mit einer harten Droge in erheblichem Umfang und der im Rahmen des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu Tage getretenen Aggressivität und Brutalität des Klägers, sowie des Umstandes, dass sich der Kläger bereits zuvor einmal mit einem Gewaltdelikt in erheblichem Maße straffällig gemacht hatte, ist die Ausweisung vorliegend auch angesichts seines durchgängigen Aufenthaltes in Deutschland, der seit Begehung der letzten Tat vergangenen Zeit sowie der fortgeschrittenen, jedoch nicht abgeschlossenen Entziehungstherapie auch heute noch verhältnismäßig. 104 Schließlich greifen die weiteren unionsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung nicht durch. Dies gilt zunächst für die Forderung, dass bei einer Ausweisung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit zwingend zu erörtern sei, ob ein Verurteilter besser im Staat, in dem er aufgewachsen und eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt worden sei, resozialisiert werden könne oder besser in seinem Pass-Heimatstaat. Die hierzu angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2010 in der Rechtssache C-145/09 <Tsakouridis>, juris (Rn. 50) betrifft die Auslegung und Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UBRL, der wegen der erheblichen Unterschiede, die nicht nur im Wortlaut, sondern auch hinsichtlich des Gegenstands und des Zwecks zwischen den Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei und dem die Unionsbürgerschaft betreffenden Unionsrecht bestehen, nicht entsprechend angewandt werden kann, um die Bedeutung und die Tragweite der auf den Kläger anwendbaren Regelung des Art. 14 Abs. 1 ARB zu bestimmen. 105 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 <Ziebell> –, juris (Rn. 74). 106 Auch bedarf es nicht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angeregten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der Rechtssache C-40/11 <Yoshikazu Iida>, das die Frage des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eines sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteils im Herkunftsmitgliedstaat seines Kindes, das mit dem anderen Elternteil in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist, betrifft. Dies folgt bereits daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im genannten Ersuchen wesentlich darauf abgestellt hat, dass der dortige Kläger für sein Unionsbürgerkind (auch) sorgeberechtigt war. Dies traf und trifft auf den Kläger in Bezug auf seine heute 22-jährige italienische Tochter nicht zu. Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrechts – sei es aus der UBRL, sei es unmittelbar aus dem Primärrecht – zustehen könnte. Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des Art. 2 UBRL ist er nicht. Insbesondere zählt er nicht zu den Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d) UBRL. Denn er erfüllt nicht die dort genannte Voraussetzung, dass ihm von dem Unionsbürger, d.h. seiner Tochter, Unterhalt gewährt wird. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der erwachsenen Tochter des Klägers – wie für die Annahme eines aus dem Primärrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen erforderlich und bei einem Kleinkind auch anzunehmen – 107 vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 – Rs. C-434/09 <McCarthy> –, juris (Rn. 47 ff.) und vom 8. März 2011 – Rs. C-34/09 <Zambrano> – , juris (Rn. 42 ff.) 108 der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der mit ihrem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte verwehrt oder die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts behindert werden könnte, wenn das Aufenthaltsrecht des Klägers in Deutschland als Folge der streitgegenständlichen Ausweisung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) beschränkt wird. 109 II. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisfrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam befindet, war gemäß den §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. 110 III. Auf den Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise zu befristen. 111 Die Klage ist insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte den in der Anfechtung der Ausweisung mit Klageerhebung am 16. April 2011 enthaltenen Befristungsantrag 112 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 37 und 39) 113 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise (1.). Hinsichtlich dieses Anspruches ist die Beklagte auch passiv legitimiert (2.). 114 1. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zurückführung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger – RückfRL). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung – wie hier – durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. 115 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 42). 116 Angesichts des Gebotes einer diesbezüglichen Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG bzw. der zu Grunde liegenden Regelung des Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL verbietet sich nach Einschätzung der Kammer – wie bereits aufgrund entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben bei der Ausweisung selbst – 117 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 <Orfanopoulos und Oliveri>–, juris (Rn. 92); BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 14), 118 auch hinsichtlich der Bemessung der Frist für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung jegliche schematische Anwendung entsprechender Raster. Dies gilt insbesondere für die ursprünglich ermessenslenkenden Regelungen in den Ziffern 11.1.4.6.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministerium des Inneren vom 26. Oktober 2009 (VwV AufenthG), 119 so auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 –, juris (Rn. 22), 120 aber auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Oldenburg in der zuvor zitierten Entscheidung befürworteten "groben Orientierung" an ein Raster der Befristung für die Dauer von zwei, vier bzw. sechs Jahren im Fall einer Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung. Dagegen erscheint es im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens- Ausweisungsgrundes war. 121 So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 –, juris (Rn. 135 und 149). 122 Keinesfalls kann die Dauer der Befristung die Tilgungsfrist nach § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) übersteigen. 123 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 18 A 168/07 –, juris (Rn. 8 ff.). 124 Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart der Befristung als einer auf prognostischer Grundlage ergehenden Entscheidung über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Titelversagungsgrundes es erfordert, dass die Ausländerbehörde die Länge der Frist korrigieren kann, wenn sich die der ursprünglichen Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Frist nicht nur – wie allein vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers ausdrücklich festgestellt – zu seinen Gunsten verkürzt werden kann. 125 So BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 19 und 38). 126 Die Frist kann vielmehr auch von Amts wegen verlängert werden. 127 So auch schon Ziffer 11.1.4.6.1 a.E. VwV AufenthG. 128 Dies mag zwar nicht für jede beliebige Veränderung der der Prognose zu Grunde gelegten Tatsachen gelten; etwa die Begehung von Straftaten, die mit der der Ausweisung zu Grunde liegenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, oder allgemein eine Veränderung der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers. Anderes gilt aber jedenfalls für Fälle der Begehung von Straftaten, die in einem unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang mit der Anlasstat für die Ausweisung stehen. Damit widerlegt der Ausländer die positive Prognose zur Dauer der von ihm ausgehenden spezifischen Gefährlichkeit. 129 Dieser dürfte auch durch eine erneute Ausweisung des in seinem Heimatland lebenden Ausländers nicht Rechnung getragen werden können. 130 Diese Möglichkeit der nachträglichen Heraufsetzung der Frist begegnet in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 AufenthG, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, gegebenenfalls in Verbindung mit § 121 VwGO) aufgezeigten Rahmen keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Regelung. Ihr kommt vielmehr für die Zeit des Laufs der Frist eine Dauerwirkung zu. Sie bestimmt, wie lange sich die Wirkungen der Ausweisung quasi Tag für Tag erneut aktualisieren. Hängt die Länge der Frist – wie gesehen – von der prognostischen Einschätzung ab, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck aller Wahrscheinlichkeit nach erreicht sein wird, so ändert sich die angemessene Länge der Frist bei einer nach obigen Maßstäben relevanten Veränderung der der Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen. Diese Dynamik der Befristungsentscheidung bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – zum Ausdruck, wenn es hinsichtlich der maßgeblichen Zeitpunkte differenzierend ausführt, dass die betreffende "Abwägung (...) auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen" ist (juris, Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eine Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr darstellt und nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion – etwa der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe – zu vergleichen ist, für die bereits von Verfassungs wegen eine nachträgliche Verböserung hinsichtlich der verhängten Strafe nach Abschluss des betreffenden Strafverfahrens ausgeschlossen ist (Art. 103 Abs. 3 GG). 131 Vgl. Rüping in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2012, Art. 103 Abs. 3 Rn. 26. 132 Auch liegt kein Anwendungsfall der so genannten "reformatio in peius" vor, die lediglich die Verböserung eines belastenden Verwaltungsaktes in einem Rechtsbehelfsverfahren betrifft. 133 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 12. Aufl., § 79 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. November 1976 – IV C 34.75 –, juris (Rn. 26 ff.). 134 Die Ausländerbehörde hat daher auch nach Abschluss einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung die Frist bis zu ihrem Ablauf unter Kontrolle zu halten und bei einer relevanten Änderung in die eine oder andere Richtung zu verkürzen bzw. zu verlängern, wobei letztlich offenbleiben kann, ob dies auf der Grundlage der ursprünglichen Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder aber der Vorschriften zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in § 49 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu erfolgen hat. Dieses Verständnis der nationalen Befristungsregelung ist auch mit den betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere steht die dynamische Interpretation der nationalen Befristungsregelung nicht in Widerspruch zur RückfRL, wenn man sie überhaupt auf Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, für anwendbar hält. 135 Ablehnend OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 88 ff.). 136 Denn Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL lehnt die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ausdrücklich an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Entwicklung der maßgeblichen Umstände im Laufe der gesetzten Frist es gebieten kann, eine neuerliche Bewertung der "jeweiligen" Sach- und Rechtslage im "jeweiligen" Zeitpunkt vorzunehmen. 137 Angesichts der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG n.F., die das Interesse des einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbotes und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, sowie des Umstandes, dass der Befristung auch für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Bedeutung zukommt, kann nicht mehr angenommen werden, dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre; die Frage der Dauer der Befristung unterliegt nunmehr vielmehr vollständiger gerichtlicher Kontrolle. 138 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 34) und vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris (Rn. 31 ff.). 139 Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Kammer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Fall des Klägers eine Frist von sechs Jahren ab Ausreise für angemessen. 140 Eine Bindung an die in Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL vorgesehene Fünfjahresfrist besteht im vorliegenden Fall von vornherein nicht, da der Kläger – wie oben gesehen – auch derzeit noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 2 RückfRL). Die Frist zur Tilgung der Eintragung über die Verurteilung wegen der Anlasstaten im Bundeszentralregister, die nicht überschritten werden darf, beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. 141 Bei der konkreten Bestimmung der Frist spricht die oben dargestellte besondere Schwere der Anlasstaten – die bandenmäßige Begehung des Betäubungsmittelhandels mit einer harten Droge in erheblicher Menge und der gewerbsmäßige sowie mit Gewalt bzw. Drohung begangene schwere Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung –, das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter und die grundsätzlich hohe Wiederholungsgefahr insbesondere bei entsprechenden Betäubungsmitteldelikten für eine längere Frist innerhalb dieses Rahmens. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Kläger mit den Anlasstaten gleich zwei Tatbestände der so genannten Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt. AufenthG verwirklicht hat. 142 Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer bereits heute den Umstand, dass der Kläger aktiv an Maßnahmen zu seiner Therapierung mitarbeitet und diese Therapie zwar noch nicht erfolgreich abgeschlossen, aber bereits weit fortgeschritten ist. Sie legt deshalb an dieser Stelle zu Grunde, dass der Kläger in der Zukunft in der Türkei weiter an seinem Drogenproblem arbeitet und es letzten Endes schafft, ein drogenfreies Leben zu führen und auch keine betäubungsmittelrechtlichen Straftaten mehr zu begehen. Hierzu sieht sie sich in der Lage, weil sie, wie oben ausgeführt, davon ausgeht, dass die Beklagte auf eine gegebenenfalls eintretende Verschlechterung der Prognose zur Wiederholungsgefahr – insbesondere durch erneuten Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum bedingte, weitere betäubungsmittelrechtliche Straftaten – bis zum Ablauf der Frist durch ihre Verlängerung von Amts wegen reagieren kann. 143 Weiter relativiert wird die Frist im Fall des Klägers in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und seitdem durchgehend in Deutschland wohnhaft war, er hier regelmäßig Kontakt zu seiner wenngleich volljährigen Tochter hält und auch seine übrige nähere Familie (Mutter und Geschwister) in Deutschland lebt. 144 Bei alledem hält die Kammer auch im Hinblick auf die familiären persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial in seiner Person Rechnung tragen zu können. 145 2. Die Beklagte ist insoweit auch passiv legitimiert, weil sie für die Befristung der Wirkungen der von ihr am 13. April 2011 verfügten Ausweisung als örtlich zuständig gilt. Wie oben gesehen war die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung (auch) örtlich zuständig, da der Kläger damals im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung zwar im LWL-Therapiezentrum Marsberg untergebracht, aber angesichts seiner familiären Bindungen davon auszugehen war, dass er nach Vollstreckung der Unterbringung an seinen bisherigen Wohnort in L zurückkehrt. Entgegen dieser Erwartung ist der Kläger allerdings nach Erhebung der vorliegenden, gegen die Ausweisung gerichteten Klage vom 16. April 2011, mit der wie dargelegt auch ein entsprechender Antrag auf Befristung der Wirkungen dieser Ausweisung gestellt worden ist, nach Duisburg gezogen. Da seitdem keine Anhaltspunkte mehr für eine Rückkehr nach L bestehen, hatte die Beklagte zunächst die Zuständigkeit für das noch nicht abgeschlossene Befristungsverfahren verloren. Denn auch eine Annexzuständigkeit der eine Ausweisung verfügenden Ausländerbehörde für eine spätere Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen besteht nicht. 146 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5.11 –, juris (Rn. 14 ff.). 147 Gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW kann die Beklagte das laufende Verfahren aber mit der von der Stadt Duisburg als nunmehr örtlich zuständiger Ausländerbehörde unter dem 31. Oktober 2012 erteilten Zustimmung fortführen, weil dies auch unter Wahrung nicht nur des Interesses der Beklagten, sondern gerade auch des Klägers an einer zeitlich nahen Entscheidung der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. 148 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. 149 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 46). 150 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 151 Die teilweise Zulassung der Berufung ergibt sich aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage der konkreten Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere auch der Zulässigkeit der frühzeitigen Berücksichtigung angestoßener, aber noch nicht abgeschlossener positiver Entwicklungen in den Lebensumständen des Ausländers im Rahmen der anzustellenden Legalprognose im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Verlängerung der Frist für den Fall einer diesbezüglichen Verschlechterung der Prognose.