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Beschluss

6 B 1158/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungsentscheidungen ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; Bewerber haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 LBG). • Weicht die Endbeurteilung erheblich (mehr als eine Notenstufe) von der Erstbeurteilung ab, erfordert dies eine verstärkte Plausibilisierung durch den Endbeurteiler. • Ein einmaliges disziplinarisch relevantes Fehlverhalten kann je nach Art und Intensität Aussagekraft für die Beurteilung eines mehrjährigen Beurteilungszeitraums haben und somit die Herabsetzung rechtfertigen. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt glaubhaftes Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers voraus, der potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist (§123 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Anordnung bei zweistufiger Herabsetzung durch dienstliche Beurteilung • Bei Beförderungsentscheidungen ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; Bewerber haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 LBG). • Weicht die Endbeurteilung erheblich (mehr als eine Notenstufe) von der Erstbeurteilung ab, erfordert dies eine verstärkte Plausibilisierung durch den Endbeurteiler. • Ein einmaliges disziplinarisch relevantes Fehlverhalten kann je nach Art und Intensität Aussagekraft für die Beurteilung eines mehrjährigen Beurteilungszeitraums haben und somit die Herabsetzung rechtfertigen. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt glaubhaftes Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers voraus, der potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist (§123 Abs.1 VwGO). Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle A9 zugunsten zweier Konkurrentinnen (Beigeladene). Er rügte, seine dienstliche Regelbeurteilung sei um zwei Notenstufen zu Unrecht herabgesetzt worden, wodurch er bei der Bestenauslese übergangen worden sei. Die Personalbehörde stützte die Auswahl auf die endgültigen Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppe, in denen die Beigeladenen jeweils mit 4 Punkten und der Antragsteller mit 2 Punkten bewertet waren. Der Antragsteller machte geltend, die Herabsetzung sei nicht plausibel und könne nicht durch einen punktuellen Disziplinarvorfall gerechtfertigt werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorgetragen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Entscheidung summarisch. • Rechtliche Grundlage: Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 LBG) und der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sichern den Bewerbern den Schutz; Sicherung durch §123 Abs.1 VwGO möglich. • Erforderlichkeit der Plausibilisierung: Weicht die Endbeurteilung deutlich von der Erstbeurteilung ab, muss der Endbeurteiler Abweichungen erläutern; Umfang und Intensität der Begründung richten sich danach, was im Beurteilungsverfahren möglich ist. • Summarische Prüfung hier: Die Begründung der abweichenden Endbeurteilung genügt den Anforderungen; der Endbeurteiler hat die Abweichung nachvollziehbar dargestellt, insbesondere durch Hinweis auf einen im Beurteilungszeitraum liegenden Disziplinarverstoß des Antragstellers. • Gewichtung des Disziplinarverstoßes: Das Disziplinarverfahren und die verhängte Geldbuße von 1.000 Euro (höchstmögliches Mittel im Probeverhältnis) indizieren erhebliches Fehlverhalten mit beurteilungsrelevanter Aussagekraft über den gesamten Zeitraum. • Kausalität und Berücksichtigungsfähigkeit: Selbst wenn die Plausibilisierung nur eine Herabsetzung um eine Notenstufe rechtfertigen würde, bliebe der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen schlechter beurteilt; ein erfolgreicher Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht ersichtlich. • Somit fehlt es am glaubhaft gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der potenziell kausal für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers wäre. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung war unbegründet, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung dargelegt hat. Die endlichen dienstlichen Regelbeurteilungen rechtfertigen die Auswahl des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen; die Abweichung von der Erstbeurteilung wurde hinreichend plausibilisiert, insbesondere durch das im Beurteilungszeitraum liegende Disziplinarverfahren mit einer erheblichen Sanktion. Selbst bei Annahme geringerer Plausibilisierung bliebe der Antragsteller gegenüber den Konkurrentinnen schlechter bewertet, sodass keine Aussicht besteht, durch eine einstweilige Anordnung die Beförderung des Antragstellers zu erreichen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend der Entscheidung verteilt.