Urteil
2 K 4356/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0130.2K4356.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1960 geborene Kläger trat im Jahre 1979 in den Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz (BGS). Er bestand im Mai 1983 die II. Fachprüfung und wurde im November 1985 als Polizeikommissar im BGS angestellt. Nachdem er im Dezember 1994 zum Polizeihauptkommissar im BGS (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert worden war, wurde er im Januar 1995 in den Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Polizeipräsidium E versetzt. In der auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NordrheinWestfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 erstellten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Mit Wirkung vom 2. September 1996 wurde der Kläger zum Oberkreisdirektor (heute: Landrat) als Kreisbehörde L (nachfolgend: Landrat L) versetzt. Er wurde dort in der Polizeihauptwache (PHW) L (Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS), Polizeiinspektion (PI) Nord) als Wachdienstführer verwendet. In den zu den Stichtagen 1. Juni 1999 und 1. Juni 2002 erstellten Regelbeurteilungen erhielt er wiederum das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen". Die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung lautete hierbei gleichfalls auf 3 Punkte. Erstbeurteiler war jeweils der Leiter der PHW L, EPHK G. EPHK G erstellte aus Anlass seines Wechsels unter dem 7. April 2004 für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. April 2004 einen Beurteilungsbeitrag für den Kläger, in dem er bei den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis durchgängig 3 Punkte, beim Hauptmerkmal Sozialverhalten 2 x 4 Punkte und 1 x 3 Punkte und beim Hauptmerkmal Mitarbeiterführung 1 x 4 Punkte und 3 x 3 Punkte vergab. Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für den Kläger erneut eine Regelbeurteilung erstellt. Am 25./26. Oktober 2005 führte der Leiter der Abteilung GS, PD Q, "Maßstabsbesprechungen" durch, bei denen er zugleich ankündigte, dass auf der Ebene der Unterabteilungen weitere Gespräche zwischen Vorgesetzten und Erstbeurteilern und später Beratungen auf der Leitungsebene stattfänden. Nachfolgend führte der Leiter der PI Nord, POR G1, eine Besprechung auf PI-Ebene mit allen Dienststellenleitern durch. Hieran nahm auch der neue Leiter der PHW L, EPHK E1, teil. Dieser führte sodann als Erstbeurteiler am 26. Oktober 2005 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte danach die Erstbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005. Er schlug das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) vor. Hierbei bewertete er sämtliche Hauptmerkmale mit 3 Punkten. Am 22. November 2005 fand eine Besprechung der Unterabteilungsleiter mit dem Leiter GS, dem Leiter VL und der Gleichstellungsbeauftragten statt. Am 28. November 2005 wurde die abschließende Beurteilerbesprechung durchgeführt, an der neben dem Landrat als Endbeurteiler u.a. der Leiter GS, der Leiter der Abteilung Verwaltung/Logistik (VL), die Leiter der Unterabteilungen sowie die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. Ausweislich der Niederschrift wurden in dieser Beurteilerkonferenz die Ergebnisse der Hauptmerkmale und die Gesamturteile sämtlicher Erstbeurteilungen sowie die Einschätzungen der weiteren Vorgesetzten vorgetragen und ggf. die abweichende Bewertung von Hauptmerkmalen und/oder Gesamturteil durch den Endbeurteiler sowie die Begründungen für die Leistungsstagnation nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol festgelegt. Die abschließende Fassung der Beurteilung des Klägers wurde unter dem 10. Januar 2006 vom Erstbeurteiler (unverändert) und unter dem 13. Januar 2006 vom Endbeurteiler unterzeichnet. Hierbei schloss sich Landrat T dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten an. Das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung bewertete er abweichend mit der Notenstufe "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte) und führte zur Begründung an: Die Mitarbeiterführung (...) ist im Quervergleich mit allen Beamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe in einzelnen Submerkmalen deutlich schwächer zu bewerten. Das Leistungsergebnis wir(d) daher mit 2 Punkten bewertet. In der dem Gesamturteil angefügten "Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" heißt es: Trotz der Lebens- und Diensterfahrung im Amt des Polizeihauptkommissars (A 11) ist es Herrn P nicht gelungen, diese leistungssteigernd in seinen Aufgabenbereich einfließen zu lassen. Der Kläger erhob unter dem 22. Februar 2006 Widerspruch: Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil beim Landrat L vorab auf Unterabteilungsleiterebene "Spiegelgespräche" stattgefunden hätten, bei denen personenscharf bestimmte Noten festgelegt worden seien. Das sei nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Es fehle zudem an der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen Begründung dafür, warum in seiner vierten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt noch immer keine Leistungssteigerung festgestellt worden sei. Erst recht nicht nachvollziehbar sei, dass er in der Mitarbeiterführung schlechter beurteilt worden sei als in der vorherigen Beurteilung. Nachdem die Widerspruchsbehörde den Landrat L um ergänzenden Bericht zu den Gründen für die Leistungsstagnation gebeten hatte, fertigte der Leiter PI Nord, POR G1, unter dem 12. Juni 2006 eine Stellungnahme. Gestützt hierauf bat der Landrat L die Widerspruchsbehörde unter dem 26. Juni 2006, die dienstliche Beurteilung des Klägers um folgende Begründung zu ergänzen: Herr P hat in den letzten Jahren die ihm übertragenen Aufgaben den Anforderungen entsprechend erfüllt. Dabei zeigte er entgegen der allgemein zu erwartenden Entwicklung jedoch keine Leistungssteigerung. Im Gegenteil, traten sowohl im Bereich der täglichen Einsatzbewältigung als auch bei der Mitarbeiterführung deutliche Mängel auf. Mehrere Gespräche zwischen ihm und dem Leiter der Polizeihauptwache führten leider nicht zum erhofften Erfolg. Auch das Angebot, durch eine Umsetzung ins Verkehrskommissariat bzw. in den Verkehrsdienst eine neue Leistungsmotivation zu finden, hat er aus persönlichen (finanziellen) Gründen abgelehnt. Leider ist es Herrn P bis heute nicht gelungen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Ich habe daraus den Schluss gezogen, dass der Beamte an seine Leistungsgrenze gestoßen ist. Mit Bericht an die Widerspruchsbehörde vom 11. September 2006 führte der Landrat L weiter aus, dass er in der Beurteilerbesprechung nach Beratung durch die Vorgesetzten und durchgeführtem Quervergleich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Einschätzung des Erstbeurteilers in den Submerkmalen "Zielentwicklung und vereinbarung; Leistungsmotivation" (4.1) sowie "Delegieren und Kontrollieren" (4.3) nicht dem tatsächlichen Leistungsstand des Klägers entsprochen habe. Der Kläger hat am 31. Juli 2006 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Es fehle nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. Die vom Beklagten nachgeschobenen Erwägungen seien nicht tragfähig. Es werde bestritten, dass es die vom Beklagten behaupteten Sachverhalte gegeben habe. Das wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt zu derartigen Wertungen kommen zu können. Die nunmehr angeführten Umstände seien ihm auch während des gesamten Beurteilungszeitraumes niemals vorgehalten worden. Zudem ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang (Folie 5 der PowerPoint-Präsentation), dass vor Erstellung der Erstbeurteilungen "personenscharfe Besprechungen" über konkrete Noten stattgefunden hätten. Denn es seien nach der Abfrage der Einschätzungen bei den Erstbeurteilern eine Vorgesetztenberatung in den Dienststellen mit dem Ziel: Einhaltung der Richtwerte und sodann eine Beratung der Dienststellenergebnisse auf Leitungsebene mit den Zielen: Einhaltung der Richtwerte, Anwendung gleicher Maßstäbe durchgeführt worden. Dass der Endbeurteiler an diesen Besprechungen nicht teilgenommen habe, sei unerheblich, da die weiteren Vorgesetzte im Rahmen der Diskussion deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, wie sie die Bewertung erwarteten. Eine solche Erwartungshaltung sei der unzulässigen Beeinflussung des Erstbeurteilers gleichzusetzen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Bescheid vom 24. November 2006 den Widerspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Der Leiter GS habe bereits in den Maßstabsbesprechungen auf die Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler hingewiesen. Die weiteren, vor Erstellung der Erstbeurteilungen durchgeführten Gespräche mit weiteren Vorgesetzten seien in den BRL Pol ausdrücklich vorgesehen. Mit den ergänzenden Ausführungen habe der Endbeurteiler auch eine den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol entsprechende Begründung gegeben. Aus ihr werde deutlich, dass er sich dezidiert mit der Person des Klägers auseinandergesetzt habe. Auch die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung sei nicht zu beanstanden. Es gebe keine Bestimmung, wonach die Benotung einzelner Hauptmerkmale in einer dritten oder vierten Beurteilung im gleichen Statusamt nicht schlechter ausfallen dürfe als in der vorherigen Beurteilung, wenn der Quervergleich mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe dies zeige. Im Übrigen gab die Widerspruchsbehörde den Inhalt des Berichts des Endbeurteilers vom 11. September 2006 wieder. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 2006 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde L vom 13. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Die Gespräche zwischen Vorgesetzten und Erstbeurteilern auf der Ebene der Unterabteilungen, die dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienten, seien in Nr. 9.1 BRL Pol ausdrücklich so vorgesehen. Der Leiter der PI Nord, POR G1, habe eine derartige Besprechung auf PI-Ebene mit allen Dienststellenleitern durchgeführt. Dabei seien die Leistungen der zu beurteilenden Beamten vorgestellt und diskutiert worden. Ziel sei es gewesen, ein möglichst objektives Bild der zu Beurteilenden von mehreren Dienststellenleitern zu erhalten. Denn auch die anderen Dienststellenleiter hätten im Beurteilungszeitraum diverse Arbeitskontakte zu den nicht ihrer Dienststelle angehörenden Beamten gehabt. Ergebnis dieser Besprechung sei eine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten der PI Nord gewesen. Diese habe eine nach Prädikat geordnete, aber unverbindliche Reihenfolge ergeben. Dabei habe durch den PI-Leiter keinerlei Einflussnahme auf die Erstbeurteiler stattgefunden. Der gegenteilige Einwand des Klägers sei völlig unbegründet. Bei der Besprechung auf Leitungsebene sei auf der Grundlage der "Beurteilungsentwürfe" in den jeweiligen Beurteilungsgruppen eine Beurteilungsrangfolge erörtert worden. In dieser Besprechung habe der Leiter PI Nord eine von der Erstbeurteilung abweichende Einschätzung zur Mitarbeiterführung abgegeben. Dem habe sich der Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung am 28. November 2005 angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2007 führte der Endbeurteiler aus, dass er für bei dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung die Submerkmale 4.1 und 4.3 mit 2 Punkten und die Submerkmale 4.3 mit 3 Punkten bewerte. Zugleich legte er entsprechende verbale, dem Beschreibungskatalog entnommene Bewertungen fest. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die durch den Landrat als Kreispolizeibehörde L unter dem 13. Januar 2006 für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 2 C 8.79 , NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 ff.. Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Januar 2006 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Zunächst wurde in der auf der Ebene der Unterabteilung (PI Nord) durchgeführten Besprechung nicht in einer Weise Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers genommen, die sich als Verletzung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne der Nr. 9.1 "Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 Satz 1 BRL Pol darstellt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Schaublatt 5 zum Beurteilungsverfahren eine derartige unzulässige Beeinflussung behauptet und geltend macht, die Erstbeurteilung beinhalte nicht die wahre Auffassung des Erstbeurteilers, dieser habe sich vielmehr dem Diktat der Besprechung auf Unterabteilungsebene gebeugt, in der richtlinienwidrig "personenscharf" Noten festgelegt worden seien, dringt er nicht durch. Allerdings schreibt Nr. 9.1 "Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 Satz 1 BRL Pol vor, dass der Erstbeurteiler unabhängig beurteilt und nicht an Weisungen gebunden ist. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sich EPHK E1 nicht mehr unabhängig und weisungsfrei entschied, als er nach Durchführung der Besprechung des Leiters PI Nord, POR G1, mit allen Dienststellenleitern die Erstbeurteilung des Klägers erstellte. Nach Nr. 9.1 "Beurteilungsvorschlag" Abs. 4 Satz 2 BRL Pol sind vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Es bestehen hiernach auch keine Bedenken gegen die Durchführung von sog. Spiegelungsgesprächen, bei denen sich die Erstbeurteiler in Anwesenheit von Vorgesetzten in dem Bemühen um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe einvernehmlich auf eine (unverbindliche) Rangliste verständigen. Einen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien stellt dies nur dann dar, wenn die Rangfolge auf eine entsprechende Weisung der Vorgesetzten zurückgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 6 B 246/06 -, juris, vom 24. November 2006 6 B 2124/06 - und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 , ZBR 2001, 338. Eine derartige Weisung lässt sich hier aber nicht feststellen. Die Bestimmung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers richtet sich in erster Linie an den Endbeurteiler. Allerdings kann unter Umständen auch von einem Vorgesetzten, der nicht Endbeurteiler ist, eine Einflussnahme ausgehen, welche die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers tangiert bzw. bewirkt, dass bei dem Erstbeurteiler aufgrund der Vorbesprechung der Eindruck entsteht, die Endbeurteilung stehe bereits fest. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 , a.a.O., und vom 27. April 2001 6 A 4754/00 , NVwZ-RR 2002, 58. Vorliegend hat sich aber zunächst der Endbeurteiler nicht in die Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers eingemischt. Es kam auch nicht zu Kontakten zwischen ihnen, bei denen sich beide Seiten in unzulässiger Weise im Vorhinein auf eine bestimmte Beurteilung verständigt hätten. Es gab aber auch keine Weisungen durch sonstige Vorgesetzte. Zwar haben sich die Teilnehmer der Besprechung unter Leitung von POR G1 auch darüber ausgetauscht, wie nach ihrer Vorstellung die Rangfolge zwischen den jeweiligen einer Vergleichsgruppe angehörenden Beamten der PI Nord aussieht und welches Gesamturteil jeweils angemessen erscheint. Gleichwohl war hiermit auf den Erstbeurteiler des Klägers keine Einflussnahme genommen worden, welche ihrer Intensität nach einer Weisung gleichzustellen wäre oder durch die dieser zu der Auffassung hätte gelangen müssen, er könne mit seiner Erstbeurteilung überhaupt keinen Einfluss mehr auf die Endbeurteilung nehmen. Dies umso weniger, als der Erstbeurteiler, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, nicht mit der Vorstellung in die Besprechung gegangen war, den Kläger mit einem besseren Gesamturteil zu bewerten, als er es später mit seinem auf 3 Punkte lautenden Vorschlag tatsächlich getan hat. Die Besprechung auf Unterabteilungsebene war auch durchaus geeignet, sach- und leistungsgerechte Beurteilungen vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit sind die Leistungen der zu beurteilenden Beamten vorgestellt und diskutiert worden mit dem Ziel, ein möglichst objektives Bild der zu Beurteilenden von mehreren Dienststellenleitern zu erhalten. Denn auch die anderen Dienststellenleiter hatten im Beurteilungszeitraum diverse Arbeitskontakte zu den nicht ihrer Dienststelle angehörenden Beamten. Ergebnis dieser Besprechung war eine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten der PI Nord, welche in eine nach Prädikat geordnete, aber unverbindliche Reihenfolge mündete. Mit dieser Vorgehensweise bewegt sich der Dienstherr sowohl im Rahmen der Beurteilungsrichtlinien als auch der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe. Auch die Durchführung der Besprechung auf Leitungsebene am 22. November 2005 unter Beteiligung des Leiters GS, des Leiters VL, der Unterabteilungsleiter und der Gleichstellungsbeauftragten verstößt weder als solche noch ihrem Inhalt nach gegen Beurteilungsmaßstäbe. Wenn bei dieser Gelegenheit auf der Grundlage der inzwischen erstellen Erstbeurteilungen und der auf Unterabteilungsebene gewonnenen Erkenntnisse in den jeweiligen Beurteilungsgruppen eine Beurteilungsrangfolge erörtert worden ist und in dieser Besprechung der Leiter PI Nord, bezogen auf dien Kläger, eine von der Erstbeurteilung abweichende Einschätzung zur Mitarbeiterführung abgegeben hat, ergibt sich hieraus insbesondere keine Missachtung der Entscheidungsbefugnis des Endbeurteilers. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die Beratung des Endbeurteilers durch diese weiteren personen- und sachkundigen Vorgesetzten unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten auch in der (abschließenden) Beurteilerbesprechung stattzufinden hat. Gleichwohl sieht Nr. 9.1 "Beurteilungsvorschlag" Abs. 5 Satz 2 BRL Pol aber ausdrücklich die Erörterung des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers zwischen dessen weiteren Vorgesetzten vor. Diese müssen sich also nicht darauf beschränken, im Rahmen ihrer auf dem Dienstweg erfolgenden Beteiligung (vgl. Nr. 9.1 "Beurteilungsvorschlag" Abs. 5 Satz 1 BRL Pol und das Formular Seite 61) ihr Einverständnis zum Beurteilungsvorschlag oder ihre abweichende Stellungnahme zu Papier zu bringen. Vielmehr sieht der Richtliniengeber derartige Gespräche als erforderlich an, um bereits vor der abschließenden Besprechung auch auf diese Weise eigene Erkenntnisse über die zu Beurteilenden einzubringen und hierdurch den in der Beurteilerbesprechung vorzunehmenden Vergleich mit anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern (vgl. die Erläuterungen zu Nr. 9.1 BRL Pol "Beteiligung von Vorgesetzten im Beurteilungsverfahren, Seite 127 der BRL Pol). Zwar wäre es schwerlich mit dem in den BRL Pol vorgegebenen Verfahrensablauf vereinbar, wenn derartige, ohne Beteiligung des Endbeurteilers erfolgte Vorgespräche dazu führten, dass dieser vom Meinungsbildungsprozess weitgehend ausgeschlossen würde. Davon kann im Rahmen des hier streitigen Beurteilungsverfahrens aber nicht die Rede sein. Denn ausweislich der Niederschrift vom 29. November 2005 über die am Tag zuvor gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol durchgeführte (abschließende) Beurteilerbesprechung wurden bei dieser Gelegenheit die Vorschläge der Erstbeurteiler und die Einschätzungen der Vorgesetzten vorgetragen. Insbesondere wurden abweichende Bewertungen in jedem Einzelfall aufgezeigt und vom Endbeurteiler entschieden. So finden sich bezüglich des Klägers Ausführungen u.a. dazu, dass und warum er bei dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung lediglich 2 Punkte erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist das bloße Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Durchführung der Beurteilerbesprechung in Frage zu stellen. Das gilt auch für den (nahe liegenden) Fall, dass die in dem Protokoll wiedergegebenen Abweichungsbegründungen sowie die gleichfalls bereits ausformulierten Begründungen nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auf einer Sitzungsvorlage beruhen, die von der Verwaltung auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorbesprechungen auf Leitungsebene für die Beurteilerbesprechung vorbereitet worden war. Des Weiteren genügt die Begründung des Endbeurteilers zu den abweichenden Bewertungen des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung und der zugehörigen Submerkmale den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Umfang und Intensität dieser Begründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann die Abweichensbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Stehen indes hinter der Abweichung auf die Person des Beurteilten bezogene Erwägungen, muss dies deutlich gemacht und tragfähig begründet werden. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 – 6 B 594/05 , www.nrwe.de , vom 5. August 2004 6 B 1158/04 , DÖD 2005, 61, vom 13. Februar 2001 6 A 2966/00 , NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 6 A 3593/98 , DÖD 2000, 161. Hiernach ist die vom Beurteilungsvorschlag abweichende Vergabe des Punktwertes 2 bei dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung durch den Endbeurteiler den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol entsprechend begründet worden. Es kann dahinstehen, ob dies bereits für die zunächst in die Beurteilung aufgenommene Begründung - "Die Mitarbeiterführung (...) ist im Quervergleich mit allen Beamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe in einzelnen Submerkmalen deutlich schwächer zu bewerten" – gilt. Denn der Endbeurteiler hat in seinem Bericht an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juni 2006 und in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2007 die schon in der Beurteilung angesprochenen Gründe in einer Weise nachträglich substantiiert und vertieft, dass rechtliche Bedenken gegen die Abweichungsbegründung jedenfalls jetzt nicht mehr zu erheben sind. Der Endbeurteiler hat, gestützt auf die durch den Unterabteilungsleiter vermittelten Erkenntnisse, darauf verwiesen, dass der Kläger in letzter Zeit vermehrt Mängel etwa bei der Vertretung des Dienstgruppenleiters und in der Führung von Einsatzlagen an den Tag gelegt habe. Der Umstand, dass diese Erwägungen zugleich als Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol angeführt worden sind, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Abweichungsbegründung nicht entgegen. Denn sie sind geeignet, sowohl eine schlechtere Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung als auch eine Leistungsstagnation aufzuzeigen. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung mit 2 Punkten im Hinblick auf die Bewertung der zugehörigen Submerkmale nicht plausibel wäre. Allerdings muss sich der Endbeurteiler nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 – sowie Beschlüsse vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – und 7. Dezember 2006 – 6 B 2045/06 -, bei Änderungen des Gesamturteils und/oder der Bewertung der Hauptmerkmale auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußern. Im vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine derartige Korrektur der Submerkmale vorgenommen. Zwar dürfte es mangels hinreichender Bestimmtheit noch nicht ausgereicht haben, wenn der Endbeurteiler in der Abweichungsbegründung zu dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung ursprünglich angeführt hat, dass der Kläger "in einzelnen Submerkmalen deutlich schwächer zu bewerten" sei. Er hat diese Angaben nachfolgend aber dahin präzisiert, dass hiermit die beiden Submerkmale 4.1 und 4.3 angesprochen sind, welche mit lediglich 2 Punkten bewertet werden könnten. Die bereits zuvor aufgezeigten Mängel in der Bewältigung von Führungsaufgaben tragen die Herabsetzung der beiden Submerkmale auch inhaltlich. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2007 hat er zudem die Bewertung der Submerkmale 4.1 bis 4.4 vollständig neu gefasst, indem er den Punktwerten verbale Erläuterungen hinzugefügt hat. Hiernach erweist sich die Gesamtnote (2 Punkte) für das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung auch in Ansehung der Bewertung der Submerkmale als plausibel. Schließlich erfüllt auch die der Beurteilung vom 13. Januar 2006 beigefügte Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol die Anforderungen dieser Bestimmung. Hiernach ist "im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der dieser entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung bei dem Beurteilten – entgegen der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol – nicht zu einer besseren Beurteilung geführt hat. Nach den Erläuterungen zu den BRL Pol (Seite 119) soll die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol "den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde". Hieraus folgt, dass dem Beurteilten auf seine Person bezogene Gründe für seinen leistungsmäßigen "Stillstand" verdeutlicht werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 , IÖD 2005, 268, sowie Beschlüsse vom 27. April 2006 6 A 1140/04 und vom 3. Mai 2006 – 6 A 207/05 –. Die der Beurteilung vom 13. Januar beigefügte Begründung wird diesen Anforderungen nunmehr gerecht. Allerdings genügte die zunächst in die Beurteilung selbst aufgenommene Begründung für den Leistungsstillstand noch nicht den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, weil mit dem Hinweis darauf, dass die Leistungen des Klägers im Quervergleich nicht herausragend gewesen seien, keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt worden sind, welche eine ausreichende Begründung für die erneute Vergabe desselben Gesamturteils liefern könnten. Indes ist dieser Mangel durch die nachträglich Ergänzung der Begründung - zur heilenden Wirkung einer solchen, auch noch im Klageverfahren möglichen nachträglichen Erläuterung vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 – 6 B 2124/06 - - beseitigt worden. Der Hinweis des Endbeurteilers darauf, dass ein Beamter an seine persönlichen Leistungsgrenzen gestoßen ist, also nicht mehr in der Lage ist, den Zuwachs an Dienst- und Lebensalter gewinnbringend in seine dienstliche Tätigkeit einfließen zu lassen, kann durchaus eine schlüssige und somit ausreichende Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol liefern. Vorliegend hat der Endbeurteiler diese Einschätzung auch mit dem Hinweis auf bestimmte tatsächliche Umstände plausibel gemacht. Er hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl im Bereich der täglichen Einsatzbewältigung als auch bei der Mitarbeiterführung deutliche Mängel gezeigt habe. Diese Einschätzung stützt sich auf den Bericht des Unterabteilungsleiters, der ausgeführt hat, dass es bei der Vertretung des Dienstgruppenleiters immer wieder zu Mängeln gekommen sei, die sich mit zunehmendem Alter trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung immer deutlicher heraus kristallisiert hätten. So habe der Kläger in der Führung von Einsatzlagen sowohl im theoretischen als auch im praktischen Bereich erhebliche Mängel gezeigt. Auch die Führung von Mitarbeitern sei ihm nicht gelungen. Indem der Kläger diese tatsächlichen Umstände pauschal bestreitet, vermag er die hieraus gezogene Bewertung des Beklagten nicht zu erschüttern. Entgegen der Ansicht des Klägers sind derartige Umstände auch nicht nur dann in einer dienstlichen Beurteilung verwertbar, wenn der Betreffende während des Beurteilungszeitraums auf sie hingewiesen worden ist. Selbst wenn die Defizite des Klägers – entgegen dem substantiierten Bestreiten des Beklagten - nicht Gegenstand von Personalgesprächen gewesen sein sollten und der Beklagte hierdurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hätte, würde dies die Berücksichtigung der tatsächlich zu Tage getretenen Defizite im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht hindern. Mit den durch tatsächliche Umstände erläuterten kritischen Anmerkungen zur nachlassenden Leistungsfähigkeit des Klägers in bestimmten Bereichen hat der Endbeurteiler seiner Begründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol mithin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Er hat hiermit sogar den weiter gehenden Anforderungen der früheren – inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung der Kammer entsprochen, die den Endbeurteiler nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol als verpflichtet angesehen hat, nach den Ursachen und Hintergründen des Leistungsstillstands zu forschen und diese in der Beurteilung darzustellen, vgl. Urteile vom 1. Juli 2003 – 2 K 8533/02 – und vom 23. November 2004 – 2 K 1931/03 ; Urteil vom 21. November 2006 – 2 K 3996/06 -. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.