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Beschluss

18 B 2014/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Duldung wegen Gesundheitszustand reicht die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nicht, wenn amtsärztliche Untersuchung Reise- und Flugtauglichkeit festgestellt hat. • Eine posttraumatische Belastungsstörung begründet nicht stets ein Vollstreckungshindernis; erst bei konkreter Suizidgefahr kann sie Duldungsgründe tragen (§ 42 AsylVfG, § 53 Abs.6 AuslG). • Familienbezogene Bindungen nach Art. 6 GG führen nur dann zu einem Duldungsanspruch, wenn den inländischen Familienangehörigen ein derart gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommt, dass von ihnen nicht verlangt werden kann, ins Ausland zurückzukehren. • Ein laufendes Petitionsverfahren begründet für sich kein Abschiebungshindernis. • Wegen erheblicher Eilbedürftigkeit kann ein Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf vorherige Unterrichtung der Beteiligten verzichten, muss diese aber unverzüglich nachholen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung bei reisefähiger Person trotz psychischer Erkrankung (keine akute Suizidgefahr) • Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Duldung wegen Gesundheitszustand reicht die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nicht, wenn amtsärztliche Untersuchung Reise- und Flugtauglichkeit festgestellt hat. • Eine posttraumatische Belastungsstörung begründet nicht stets ein Vollstreckungshindernis; erst bei konkreter Suizidgefahr kann sie Duldungsgründe tragen (§ 42 AsylVfG, § 53 Abs.6 AuslG). • Familienbezogene Bindungen nach Art. 6 GG führen nur dann zu einem Duldungsanspruch, wenn den inländischen Familienangehörigen ein derart gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommt, dass von ihnen nicht verlangt werden kann, ins Ausland zurückzukehren. • Ein laufendes Petitionsverfahren begründet für sich kein Abschiebungshindernis. • Wegen erheblicher Eilbedürftigkeit kann ein Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf vorherige Unterrichtung der Beteiligten verzichten, muss diese aber unverzüglich nachholen. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, die Behörde anzuweisen, den Antragsteller zu 1. für drei Monate nicht abzuschieben. Sie stützten dies auf dessen depressive Erkrankung und posttraumatische Belastungsstörung sowie auf familiäre Bindungen zu einer Partnerin und einem gemeinsamen Kind in Deutschland. Das Verwaltungsgericht lehnte das Eilverlangen ab; die Antragsteller legten dagegen Beschwerde ein. Am Tag der Entscheidung erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung, die für den Antragsteller zu 1. sowie zwei weitere Antragstellerinnen Reise- und Flugtauglichkeit feststellte. Die Antragsteller verwiesen außerdem auf eine beim Landtag anhängige Petition; sie rügten zudem Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. • Anordnungsanspruch: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ein Vollstreckungshindernis in Gestalt akuter Reiseunfähigkeit vorliegt; maßgeblich ist die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG, die die amtsärztliche Feststellung in den Blick nimmt. • Gesundheitsrechtliche Bewertung: Eine posttraumatische Belastungsstörung begründet nicht ipso facto ein Abschiebungshindernis. Ein derartiger Duldungsgrund kommt nur in Betracht, wenn konkrete Suizidgefahr besteht oder eine Gesundheitsstörung zu befürchten ist, die im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann und den Gefährdungsgrad des § 53 Abs. 6 AuslG erreicht. • Amtsärztliche Feststellungen: Die amtsärztliche Untersuchung ergab Reisefähigkeit und Flugtauglichkeit; Empfehlungen zur Suizidprävention begründen nur dann Schutz, wenn die Behörde nachweislich nicht bereit wäre, ihnen zu entsprechen, was hier nicht dargetan wurde. • Familienrechtliche Argumentation: Ein Anspruch aus Art. 6 GG liegt nicht vor, weil nicht nachgewiesen ist, dass die inländischen Angehörigen ein derart gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzen, dass von ihnen nicht verlangt werden kann, ins Heimatland zurückzukehren. • Petition und Verfahrensrüge: Die laufende Petition begründet kein Abschiebungshindernis. Wegen der erheblichen Eilbedürftigkeit war es vertretbar, die Beteiligten vorab nicht über das mit der Behörde geführte Telefonat zu informieren; das Gericht holte die Unterrichtung aber unverzüglich nach. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Die Beschwerde ist nach Prüfung gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO unbegründet; Kosten sind den Antragstellern aufzuerlegen; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. wegen seines Gesundheitszustands oder familiärer Bindungen einen Duldungsanspruch oder ein Vollstreckungshindernis besitzt; die amtsärztliche Untersuchung ergab Reisefähigkeit und Flugtauglichkeit, konkrete Suizidgefahr ist nicht dargetan. Eine Petition begründet kein Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht durfte wegen Eilbedürftigkeit vorab von einer Verständigung absehen, hat diese jedoch unverzüglich nachgeholt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.250 Euro festgesetzt.