Beschluss
6 Nc 381/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1221.6NC381.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaub- haft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 2005/2006 - WS 05/06 - festgesetzte Höchstzahl von 158 Studienplätzen für das ers- te Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszah- len und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.06.2005 (GV NRW 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GV NRW 864), 6 die zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugrunde zu legende Kapazität die Zahl von 169 Studienplätzen überschreitet, die (tatsächlich) infolge sog. Überbuchungen der ZVS besetzt worden sind. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und damit auch für das WS 05/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord- nung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1) und Lehrnachfrage (2) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zu- lassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 8 (1) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bil- den (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518), geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV NRW 120), ergibt. 9 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 07.11.2005, geändert durch Erlass vom 7.12.2005 - Az.: 131-7.01.02.02.06 - das Lehrangebot zunächst wie folgt ermittelt: 10 Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden C 4 Universitätsprofessor 5 9 45 11 C 3 Universitätsprofessor 5 9 45 12 C 2 Oberassistent 3 7 21 13 C 1 Wiss. Assistent 12 4 48 14 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15 15 BAT I-IIa Wiss. Angest. (befristet) 18 4 72 16 BAT I-IIa Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 50 insgesamt 278 17 Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21.02.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden seit dem vergangenen Studienjahr teilweise neu festgelegt worden. Mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete Lehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 und C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre herangezogen und die Aka- demischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 DS Lehraufgaben verpflich- tet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei ihrem bisherigen Lehrdepu- tat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten (C1). 18 Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom 21.02.2004 ist durch die Kammer und das OVG NRW bereits im voraufgegangenen Studienjahr nicht beanstandet worden. 19 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a. und 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -. 20 Darüber hinaus wurden vom Ministerium zusätzlich 3 DS, mithin insgesamt 281 DS, in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies erfolgte deshalb, weil der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Schütz auf einer Akademischen Ratsstelle ohne Lehraufgaben (Institut II für Anatomie) geführt wird. Der Stelle kommt lediglich ein Lehrdeputat in Höhe von 5 DS zu. Der Mitarbeiter ist jedoch als unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter zu 8 DS Lehre verpflichtet. 21 Ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 3 DS rechtlich geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit - mehreren - in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen, 22 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - Seite 4 ff., 23 lässt die Kammer dahinstehen. Sie geht mit dem MIWFT auf der Grundlage der Zulassungsverordnung von 281 DS aus. 24 Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Wie der Antragsgegner bereits zutreffend ausgeführt hat, erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 25 Vgl. Beschluss VG Düsseldorf vom 06.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u. a. -. 26 Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. 27 Vgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom 31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527. 28 Im Übrigen dürfte - wie der Antragsgegner des Weiteren bereits zutreffend ausgeführt hat - ein Lehreinsatz wegen der andersartigen Fachgebiete der Kliniker auch faktisch kaum möglich sein, da nur die Lehrpersonen der Vorklinischen Medizin auch die spezifisch erforderlichen vorklinischen Lehrinhalte vermitteln können. 29 Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint rechtmäßig. 30 Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2005 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, ergibt sich Folgendes: 31 Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestell- ter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 22.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Dies hat zur Folge, dass die bis dahin geltenden Vorschriften so, wie wenn sie nicht geändert bzw. aufgehoben worden wären, weiter gelten. 32 Vgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, 1065. 33 Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.02.2002 geschlossene Arbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 zulässig. 34 Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). 35 Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht dazu führen, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. 36 Maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO). Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich. 37 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes- republik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N.. 38 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, 39 vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks, 40 u. a. ausgeführt: 41 "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 42 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. 43 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 44 Die vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend für die nach dem 22.02.2002 und vor dem 28.07.2004 geschlossenen befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. Dies hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität bzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf der Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen. 45 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 und 01.07.2005, jeweils a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2005, 11.03.2005 und 14.04.2005, ebenfalls jeweils a. a. O.. 46 Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. Soweit in einigen Verträgen die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 abgelaufen ist, ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. Soweit in diesem Zusammenhang einige Antragsteller der Auffassung sind, die auf § 57 f Abs. 2 HRG in der Fassung des 6. HRG-Änderungsgesetzes gestützten Arbeitsverträge seien rechtsunwirksam befristet, da der Bundesgesetzgeber diese Norm mit dem HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt habe, greift dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil aus den o. g. Gründen allein die kapazitätsrechtliche, nicht aber arbeitsrechtliche Betrachtung maßgeblich ist. 47 Diesen Erwägungen steht auch im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO etwa vorliegend deswegen keine Anwendung finden könnte, weil im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 die Stellen der Angestellten im Fachbereich Medizin nicht mehr differenziert - wie z. B. noch im Jahr 1997 - zum einen nach den Bereichen Vorklinik, Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin und zum anderen nach Dauer- und Zeitangestellten ausgewiesen sind, sondern in der Stellenübersicht lediglich die Gesamtzahl der Angestellten, unterschieden nach Vergütungsgruppen, nicht mehr aber nach zeitlichen Kriterien angegeben ist und die haushaltsplanmäßigen Vorgaben ausgefüllt werden durch den vom Antragsgegner vorgelegten Stellenbesetzungsplan, in dem sämtliche dem Vorklinischen Bereich zur Verfügung stehenden Stellen aufgeführt sind. 48 Die Universität hat, seitdem im Haushaltsplan nur noch diesbezügliche Globalangaben gemacht werden, die Anzahl der befristeten Angestellten von 18 im Bereich der Vorklinischen Medizin nie verändert, sondern gleichsam stillschweigend fest- bzw. fortgeschrieben. Die Kammer hat mit dem OVG NRW in der Vergangenheit hiergegen nichts erinnert, da die Stellenanzahl sich (insoweit) nicht verringert hat. Dementsprechend sind für die Kammer auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer Nicht-Anwendung des Stellenprinzips wegen einer solchen "globalen haushaltsplanmäßigen Ausweisung" der fraglichen Stellen führen müssten. Der Universität kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Haushaltsgesetzgeber, offenbar um den Universitäten gerade im Bereich der Medizin größeren Spielraum für die konkrete Verteilung der auf die verschiedenen Bereiche fallenden Stellen zu verschaffen, selber keine derart ins Einzelne gehenden Festlegungen mehr trifft. Gegen eine etwaige willkürliche, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Disposition über die Stellen innerhalb des Fachbereichs Medizin besteht ein ausreichender Schutz dadurch, dass die Verwaltungsgerichte in den zulassungsbeschränkten Fächern Stellenveränderungen durch den Fachbereich auf deren Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) überprüfen. 49 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 sowie 01.07.2005, jeweils a. a. O.. 50 Soweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis WS 05/06 betreffend die dort aufgeführten Personen Abweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan aufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des Vorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Drittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt. Dabei geht die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. An dieser hält die Kammer auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände einiger Antragsteller fest. 51 Vgl. hierzu zuletzt u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -. 52 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend SS 04 und WS 04/05. Der Antragsgegner hat hierzu auf Aufforderung mitgeteilt, dass Drittmittelbedienstete keine Lehr-, sondern ausschließlich Forschungsaufgaben wahrnähmen bzw. wahrgenommen hätten und zudem es beim Antragsgegner keine habilitierten Drittmittelbediensteten gäbe, auf die seitens einiger Antragsteller maßgeblich abgestellt worden ist. Dabei lässt die Kammer insoweit die rechtliche Frage dahinstehen, ob solche Lehrleistungen Drittmittelbediensteter überhaupt in die Kapazitätsberechnung einzufließen hätten. 53 Allerdings hat im SS 04 der außerplanmäßige Prof. Dr. T. an einer Unterrichtsveranstaltung, die zur sog. Pflichtlehre gehört, nämlich an dem Seminar Physiologie (Vorlesungs-Verzeichnis-Nr. 3049 - 4 SWS) mitgewirkt. Hierbei ist mit dem Antragsgegner von einem maximalen Anteil des Genannten von 50 % auszugehen. Weitere Lehrleistungen betreffend die sog. Pflichtlehre von anderen außerplanmäßigen Professoren oder emeritierten Professoren liegen nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners nicht vor. 54 Diese Lehrleistung von Prof. Dr. T. von 1 DS für die beiden Bezugssemester zusammen gerechnet ist indessen nicht anrechenbar gemäß § 10 KapVO. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, 55 vgl. Beschluss vom 29.06.1994 - 13 C 10/94 -; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004, a. a. O., 56 fließen unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen - wie dies bei der fraglichen Mitwirkung des Prof. Dr. T. nach Angaben des Antragsgegners auf Nachfrage des Berichterstatters der Fall ist - nicht in die Kapazitätsberechnung ein, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. 57 A. A. die bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 168, Fußnote 410 zitierte Rechtsprechung. 58 Die Kammer geht mit dem OVG NRW davon aus, dass § 10 Satz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht darauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, sogenannte Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. 59 Vgl. VG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.. 60 Selbst wenn indessen von der Anrechenbarkeit dieser einen Deputatsstunde ausgegangen würde, würde dies nicht zum Erfolg des Antrages führen können. Denn zunächst könnte diese Stelle mit den erwähnten vakanten drei Stellen verrechnet werden, 61 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999, a. a. O.. 62 Vor allem aber würde diese eine zusätzliche Deputatsstunde lediglich zu einem zusätzlichen Studienplatz für das gesamte Studienjahr führen, so dass - wie noch zu zeigen ist - günstigstenfalls 159 statt 158 Studienplätze in diesem Semester zu vergeben wären, währenddessen im ersten Fachsemester tatsächlich 169 Plätze bereits vergeben worden sind. 63 Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach - wie im Vorjahr - die ausgewiesene Summe von 281 DS. 64 Hiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen - wie im Vorjahr - in Höhe von 24,80 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 07.12.2005 aus, das als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ? q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS. 65 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum; 66 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -. 67 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. 68 Weiterhin ist ein Dienstleistungsexport für die Klinische Medizin in Höhe von 2 DS in Ansatz gebracht worden. 69 Im Studienjahr 2005/06 werden - wie in den Vorjahren - Dienstleistungen für die Klinische Medizin erbracht, und zwar wird das Wahlpflichtseminar Anatomie in der Klinik gemäß § 2 Abs. 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) durch die Vorklinische Medizin im Umfang von 2 SWS angeboten. Die Teilnehmerzahl des Seminars ist auf 20 begrenzt. Daraus ergibt sich ein Ausbildungsaufwand für die Klinische Medizin von 2,00 DS. Dieser Wert ermittelt sich im einzelnen wie folgt: Der CAq-Wert beträgt 0,10 (2 SWS x Anrechnungsfaktor 1 für Seminare geteilt durch die Gruppengröße 20 = 0,10). Da es sich um ein Wahlpflichtfach handelt und somit nicht alle Studierenden der Klinisch-Praktischen Medizin an diesem Seminar teilnehmen, ist - kapazitätsfreundlich - in Abweichung der üblichen halben schwundbereinigten Studienanfängerzahl für den Studiengang Klinisch-Praktische Medizin hier lediglich als Wert Aq/2 die Teilnehmerzahl 20 angesetzt worden. Daraus ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von 0,10 x 20 = 2,00 DS für die Klinische Medizin. Dies entspricht dem von der Kammer und dem OVG NRW nicht beanstandeten Ansatz aus den Vorjahren. 70 Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend das voraufgegangene Studienjahr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können. 71 Vgl. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -. 72 In diesem Jahr erhöht sich bei unverändertem CAq von 0,44 der Wert von Aq/2 von 2,5 auf 7,5, weil sich die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr auf 7,5 erhöht hat. Dadurch ergibt sich insoweit statt bisher 1,10 DS ein Wert von 3,30 DS. Gegen diese geringfügige Verschiebung der Kapazitäten zu Lasten des hier in Rede stehenden Studienganges ist angesichts des insoweit bestehenden Gestaltungsermessens des Verordnungsgebers und der Geringfügigkeit der Kapazitätsverlagerung nichts zu erinnern. 73 Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 74 281 - 24,80 - 2,00 - 3,30 (= 30,10) = 250,90 DS. 75 Würde das Lehrangebot um die eine Lehrdeputatsstunde zu erhöhen sein, ergäben sich insgesamt 251,90 DS. 76 (2) Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie das Ministerium von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht. 77 Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die genannte Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002, a. a. O., zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. 78 Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. 79 Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und 23.03.2004 - 13 C 449/04 -. 80 Diese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester 2005/2006. 81 Soweit an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, ist mit dem OVG NRW davon auszugehen, dass die Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges erfolgen darf. 82 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 u. a. - (betreffend RWTH Aachen) sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 - a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln). 83 Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 84 2 x 250,90 : 1,59 = 315,60, gerundet also 316 85 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2005/ 2006. Würde aus den oben genannten Gründen eine zusätzliche Deputatsstunde zu berücksichtigen sein, ergäbe dies Folgendes: 86 2 x 251,90 : 1,59 = 316,85, gerundet also 317. 87 Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den Vorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. 88 Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 316 Studienplätzen für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006, somit für jedes Semester 158 Studienplätze. Wäre eine zusätzliche Deputatsstunde zu berücksichtigen, ergäben sich für die jeweiligen Semester 159 bzw. 158 Studienplätze. 89 Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das WS 05/06 bereits besetzt worden bzw. sogar 169 Studienplätze tatsächlich vergeben worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. 90 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG festgesetzt worden und entspricht ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -).