Beschluss
6 Nc 117/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0702.6NC117.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft ge- macht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinsichtlich des ersten Fachsemesters - FS - ist bereits nicht überwiegend wahr- scheinlich, dass die für das Sommersemester 2007 - SS 07 - festgesetzte Höchst- zahl von 154 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs- zahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2007 vom 12.12.2006 (GVBl. NRW 2007, S. 5), die zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugrunde zu legende Kapazität die Zahl von 160 Studienplätzen überschreitet, die (tatsächlich) infolge sog. Überbuchungen der ZVS besetzt worden sind. Hinsichtlich des zweiten/dritten Fachsemesters ist die Ka- pazität in nicht zu beanstandender Weise auf 158 bzw. 154 Studienplätze festgesetzt worden, 2 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/07 vom 28.08.2006 (GV NRW 418), geändert durch Verordnung vom 23.11.2006 (GV NRW 574), 3 denen 161 im Zweiten und lediglich 153 eingeschriebene Studierende im dritten Fachsemester gegenüber stehen. Dieser eine frei gebliebene Studienplatz ist aber mit einer Überlast von eingeschriebenen Studenten im vierten Fachsemester zu ver- rechnen, so dass auch insoweit kein freier Studienplatz vorhanden ist. 4 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und damit auch für das SS 07 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curri- cularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Ver- ordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1) und Lehrnachfrage (2) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summa- rischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungs- zahl hinausgehende Kapazität ergibt. 5 Die Kammer hat die mit dem SS 07 identische Kapazität bereits betreffend das Wintersemester - WS - 06/07 im summarischen Verfahren überprüft und nicht beanstandet, 6 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 05..12.2006 - 6 Nc 406/06 - u. a.. 7 Die hiergegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos. 8 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 12.2.2007 - 13 C 1/07 - u.a.. 9 Diese Überprüfung gilt auch für das SS 07, da die Kapazitätsfestsetzung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt und sich zwischenzeitlich kapazitätsbestimmende Eingabegrößen in einer zu berücksichtigenden Weise nicht geändert haben. Im Beschluss vom 5.12.2006, a.a.O. hat die Kammer u.a. ausgeführt: (1) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bil- den (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518), geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV NRW 120), ergibt. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 23.10.2006 - Az.: 131- 7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt: Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden C 4 Universitätsprofessor 5 9 45 C 3 Universitätsprofessor 5 9 45 C 2 Oberassistent 3 7 21 C 1 Wiss. Assistent 12 4 48 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15 BAT I-IIa Wiss. Angest. (befristet) 18 4 72 BAT I-IIa Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 50 insgesamt 278 Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21.02.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden seit dem Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt worden. Mit Ausnahme der Wis- senschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete Lehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 und C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre herangezogen und die Aka- demischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 DS Lehraufgaben verpflich- tet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei ihrem bisherigen Lehrdepu- tat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten (C1). Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom 21.02.2004 ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) bereits im Studienjahr 2004/2005 nicht beanstandet worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a. und 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -. Dies gilt insbesondere auch für das von einigen Antragstellern beanstandete Deputat der Wissenschaftlichen Assistenten (C1). Im Vorjahr waren vom Ministerium zusätzlich 3 DS in die Kapazitätsberechnung ein- gestellt worden. Dies erfolgte deshalb, weil der unbefristet beschäftigte Wissen- schaftliche Mitarbeiter T1. auf einer Akademischen Ratsstelle ohne Lehraufgaben (Institut II für Anatomie) geführt wurde, dieser Stelle lediglich ein Lehrdeputat in Höhe von 5 DS zukam, indessen der Mitarbeiter als unbefristet beschäftigter Wissenschaft- licher Angestellter zu 8 DS Lehre verpflichtet war. In diesem Studienjahr entfällt aber dieses zusätzliche Lehrdeputat, da Herr T1. - nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners - nunmehr lediglich noch halbzeitig beschäftigt ist und mit der anderen Hälfte seiner Arbeitspflicht wegen Mitgliedschaft im Personalrat von der Ar- beitspflicht freigestellt worden ist. Ob in den Vorjahren eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 3 DS überhaupt rechtlich geboten gewesen war, da das zusätzliche Lehrdeputat mit - mehreren - in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen, vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - Seite 4 ff., hat die Kammer im Übrigen in den Vorjahren stets dahinstehen lassen. Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Kli- nisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbrin- gen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflich- tungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklini- sche Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Vgl. Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - für das WS 05/06; Beschluss VG Düsseldorf vom 06.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u. a. -. 10 Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom 31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschluss vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -. Im Übrigen dürfte ein Lehreinsatz wegen der andersartigen Fachgebiete der Kliniker auch faktisch kaum möglich sein, da nur die Lehrpersonen der Vorklinischen Medizin auch die spezifisch erforderlichen vorklinischen Lehrinhalte vermitteln können. Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint rechtmäßig. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2006 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushalts- plan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthalten - 18 Stel- len für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, ergibt sich Fol- gendes: Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestell- ter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 22.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrah- mengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskom- petenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nach- träglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Dies hat zur Folge, dass die bis dahin geltenden Vorschriften so, wie wenn sie nicht geändert bzw. aufgehoben wor- den wären, weiter gelten. Vgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, 1065. 11 Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.02.2002 geschlossene Arbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 zulässig. Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei ge- mäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er inner- halb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzu- rechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). 12 Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht dazu führen, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. Maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellen- prinzip (vgl. § 8 KapVO). Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes- republik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N.. Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellen- wertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, 13 vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks, 14 u. a. ausgeführt: "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich un- abhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hoch- schule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entspre- chend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstel- len anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu ei- nem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbe- werber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienst- rechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrum- fang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraus- setzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente indi- viduelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausges- tattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang bean- spruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendepu- tat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. 15 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 16 Die vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend für die nach dem 22.02.2002 und vor dem 28.07.2004 geschlossenen befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. Dies hat der Antragsgegner hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität bzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf der Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 und 01.07.2005, jeweils a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2005, 11.03.2005 und 14.04.2005, ebenfalls jeweils a. a. O.. 17 Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. Soweit in einigen Verträgen die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 abge- laufen ist, ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG hinzu- weisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. Soweit in diesem Zusammenhang einige An- tragsteller der Auffassung sind, die auf § 57 f Abs. 2 HRG in der Fassung des 6. HRG-Änderungsgesetzes gestützten Arbeitsverträge seien rechtsunwirksam befris- tet, da der Bundesgesetzgeber diese Norm mit dem HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt habe, greift dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil aus den o. g. Gründen allein die kapazitätsrechtliche, nicht aber arbeits- rechtliche Betrachtung maßgeblich ist. Diesen Erwägungen steht auch im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO etwa vorliegend deswegen keine Anwendung finden könnte, weil im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushalts- jahr 2006 - wie in den Vorjahren - die Stellen der Angestellten im Fachbereich Medi- zin nicht mehr differenziert - wie z. B. noch im Jahr 1997 - zum einen nach den Be- reichen Vorklinik, Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin und zum anderen nach Dauer- und Zeitangestellten ausgewiesen sind, sondern in der Stel- lenübersicht lediglich die Gesamtzahl der Angestellten, unterschieden nach Vergü- tungsgruppen, nicht mehr aber nach zeitlichen Kriterien angegeben ist und die haus- haltsplanmäßigen Vorgaben ausgefüllt werden durch den vom Antragsgegner vorge- legten Stellenbesetzungsplan, in dem sämtliche dem Vorklinischen Bereich zur Ver- fügung stehenden Stellen aufgeführt sind. Die Universität hat, seitdem im Haushaltsplan nur noch diesbezügliche Globalanga- ben gemacht werden, die Anzahl der befristeten Angestellten von 18 im Bereich der Vorklinischen Medizin nie verändert, sondern gleichsam stillschweigend fest- bzw. fortgeschrieben. Die Kammer hat mit dem OVG NRW in der Vergangenheit hierge- gen nichts erinnert, da die Stellenanzahl sich (insoweit) nicht verringert hat. Dement- sprechend sind für die Kammer auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer Nicht-Anwendung des Stellenprinzips wegen einer solchen "globalen haushaltsplan- mäßigen Ausweisung" der fraglichen Stellen führen müssten. Der Universität kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Haushaltsgesetzgeber, offenbar um den U- niversitäten gerade im Bereich der Medizin größeren Spielraum für die konkrete Ver- teilung der auf die verschiedenen Bereiche fallenden Stellen zu verschaffen, selber keine derart ins Einzelne gehenden Festlegungen mehr trifft. Gegen eine etwaige willkürliche, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Disposition über die Stellen inner- halb des Fachbereichs Medizin besteht ein ausreichender Schutz dadurch, dass die Verwaltungsgerichte in den zulassungsbeschränkten Fächern Stellenveränderungen durch den Fachbereich auf deren Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) überprüfen. 18 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 sowie 01.07.2005, jeweils a. a. O.. 19 Soweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis WS 06/07 betreffend die dort aufgeführten Personen Abweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan aufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des Vorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Drittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt. Dabei geht die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. An dieser hält die Kammer auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände einiger Antragsteller fest. Vgl. hierzu zuletzt u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -. Dementsprechend bedurfte es nicht einer von einigen Antragstellern insoweit be- gehrten näheren Aufklärung. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zu- sätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorlie- gend SS 05 und WS 05/06. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 278 DS. Hiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen - wie im Vorjahr - in Höhe von 24,80 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 23.10.2006 aus, das als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon ab- gesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vor- zunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum; 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86-, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -. 21 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Weiterhin ist ein Dienstleistungsexport für die Klinische Medizin in Höhe von 2 DS in Ansatz gebracht worden. Im Studienjahr 2006/07 werden - wie in den Vorjahren - Dienstleistungen für die Kli- nische Medizin erbracht, und zwar wird das Wahlpflichtseminar Anatomie in der Kli- nik gemäß § 2 Abs. 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) durch die Vorklinische Medizin im Umfang von 2 SWS angeboten. Die Teilnehmerzahl des Seminars ist auf 20 begrenzt. Daraus ergibt sich ein Ausbil- dungsaufwand für die Klinische Medizin von 2,00 DS. Dieser Wert ermittelt sich im einzelnen wie folgt: Der CAq-Wert beträgt 0,10 (2 SWS x Anrechnungsfaktor 1 für Seminare geteilt durch die Gruppengröße 20 = 0,10). Da es sich um ein Wahlpflicht- fach handelt und somit nicht alle Studierenden der Klinisch-Praktischen Medizin an diesem Seminar teilnehmen, ist - kapazitätsfreundlich - in Abweichung der üblichen halben schwundbereinigten Studienanfängerzahl für den Studiengang Klinisch- Praktische Medizin hier lediglich als Wert Aq/2 die Teilnehmerzahl 20 angesetzt wor- den. Daraus ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von 0,10 x 20 = 2,00 DS für die Klinische Medizin. Dies entspricht dem von der Kammer und dem OVG NRW nicht beanstandeten Ansatz aus den Vorjahren. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studien- jahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung un- terliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprü- fung betreffend das voraufgegangene Studienjahr im vorläufigen Rechtsschutzver- fahren keine Rechtsfehler feststellen können. 22 Vgl. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -. 23 Wie im Vorjahr beträgt bei unverändertem CAq von 0,44 der Wert von Aq/2 7,5, die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr. Dadurch ergibt sich insoweit ein Wert von 3,30 DS. Gegen diesen Wert hat die Kammer bereits im Vorjahr angesichts des insoweit bestehenden Gestaltungsermessens des Verordnungsgebers keine Bedenken erhoben. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 278 - 24,80 - 2,00 - 3,30 = 247,90 DS. 24 (2) Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie das Ministerium von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht. Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Ana- tomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die genannte Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002, a. a. O., zu- rückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. 25 Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und 23.03.2004 - 13 C 449/04 -. 26 Diese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester 2006/2007. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die darin eingegangene Gruppengröße von 180 für Vorlesungen hätte richtigerweise erheblich höher angenommen werden müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem OVG NRW stets davon ausgegangen, dass gegen den Ansatz einer derartigen Gruppengröße für Vorlesungen nichts zu erinnern sei. Zuletzt hat das OVG NRW im Beschluss vom 23.02.2005 - 13 C 154/05 - hierzu ausgeführt: Der Senat verbleibt bei seiner dem Antragsteller bekannten und von ihm zi- tierten Rechtsprechung, wonach die Gruppengröße fachübergreifend zu be- trachten ist und dieses hier vom Kapazitätsverordnungsgeber mit 180 ange- nommene Element des CNW sich im Rahmen des normativen Ermessens des Verordnungsgebers erhält. Die gegenteilige Ansicht anderer Gerichte teilt der Senat nicht." Dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertre- ten hätte, ist der Kammer nicht bekannt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die von einigen Antragstellern geltend gemachte Anrechung der Seminar-Semester- wochenstunden im Rahmen des CAp. Auch insoweit kann auf die genannten Ent- scheidungen der Kammer und des OVG NRW verwiesen werden. Soweit an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, ist mit dem OVG NRW davon auszugehen, dass die Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges erfolgen darf. 27 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 u. a. - (betreffend RWTH Aachen) sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 - a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln). 28 Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 2 x 247,90 : 1,59 = 311,82, gerundet also 312 29 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2006/ 2007. Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den Vorjahren - ein Schwund- ausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. 30 Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 312 Studienplätzen, wovon für das Wintersemester 2006/2007 158 und für das Sommersemester 2007 154 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden sind." 31 Im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen einiger Antragsteller ist ergänzend zu den Ausführungen für das vergangene Fachsemester auf Folgendes hinzuweisen: 32 Die Wissenschaftlichen Angestellten L. , N. und Q. sind ebenfalls mit einem Lehrdeputat von 4 SWS für befristet angestellte Wissenschaftliche Angestellte zutreffend kapazitätsrechtlich eingestuft. Zwar haben diese am maßgeblichen Stich- tag des 15.09.2006 jeweils Beschäftigungszeiten als befristet beschäftigte Wissen- schaftliche Mitarbeiter an der Universität zu Köln von etwa 10 Jahren (N. und Q. ) bzw. etwa 14 Jahren (L. ) aufzuweisen. Dies ist aber deswegen un- schädlich", weil sie unter die genannte Ausnahmevorschrift des § 57f Abs. 2 Sätze 1 u. 2 HdaVÄndG/HRG fallen. Sie standen vor dem 23.02.2002 jeweils in einem befris- teten Arbeitsverhältnis zur Universität zu Köln. Ihre Verlängerungsverträge für den Folgezeitraum sind jeweils nach dem 23.02.2002 abgeschlossen worden. 33 Die lange Beschäftigungsdauer der Genannten rechtfertigt auch nicht etwa eine Erhöhung ihres Deputats. Dies folgt bereits aus dem genannten Stellenprinzip. Im Übrigen liegt keine im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW andere erkennbar auf Dauer gerichtete Besetzung" in den Fällen einer Befristung bis zum 29.02.2008 gem. § 57 f. Abs. 2 des genannten Gesetzes vor. 34 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 14.04.2005 - 13 C 177/05 - u.a.. 35 Hinsichtlich der kapazitätsrechtlichen Erfassung von Prof. Dr. T. ist ergänzend im Hinblick auf diesbezügliches Vorbringen einzelner Antragsteller festzustellen: 36 Die C-2-Oberassistentenstelle, auf der Prof. Dr. T. bis zu seiner Umsetzung im Jahre 2002 an das Zentrum für Molekulare Medizin Köln geführt worden ist, ist weiter in dem Stellenbestand aufgeführt und seitdem nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners unbesetzt geblieben. Somit hat sich das maßgebliche rechneri- sche Lehrangebot nicht zu Ungunsten der Studienbewerber verändert, sondern ist gleichgeblieben. Der Antragsteller wird daher hierdurch kapazitätsbezogen nicht be- schwert. 37 Soweit geltend gemacht wird, Prof. Dr. T. sei als Lehrbeauftragter kapazitär zu berücksichtigen, greift dies nicht durch. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse der Bezugsemester WS 05/06 und SS 05. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse hat Prof. Dr. T. im genannten Wintersemester (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 000 bis 000) an verschiedenen Lehrveranstaltungen im Bereich der Physiologie mit- gewirkt, die jedenfalls zum Teil in den (anrechenbaren) Bereich der sog. Pflichtlehre fallen. Nichts Anderes gilt für das Sommersemester 2005 (Vorlesungsverzeichnis S. 000 bis 000). Für diese Lehrtätigkeit erhält Prof. Dr. T. aber keine Vergütung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer 38 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 29.06.1994 - 13 C 10/94 -; Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 NC 410/05 - u. a. m. w. N., 39 fließen unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht in die Kapazitätsberechnung ein, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. 40 A.A. die bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, RdNr. 168, Fußno- te 410 zitierte Rechtsprechung. 41 Die Kammer geht mit dem OVG NRW davon aus, dass § 10 Satz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden erfasst. 42 Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem genannten Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 und der ihm folgenden Recht- sprechung der Kammer etwaig anzurechnende Lehrleistungen von Prof. Dr. T. auf die vakante C-2-Stelle zu verrechnen wären. Dass Prof. Dr. T. in der vorkli- nischen Medizin mehr als 7 DS (Deputat einer C-2-Stelle) erbringt, ist nicht erkenn- bar. 43 Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das SS 07 bereits besetzt worden bzw. sogar 6 weitere Studenten eingeschrieben. Für das zweite Fachsemester ergeben sich somit 158 Studienplätze, die - wie dargelegt - nicht besetzt worden sind. Im dritten Fachsemester ist ein Studienplatz unbesetzt geblieben. Dies führt aber nicht zur Aufnahme eines weiteren Studienbewerbers in dieses Fachsemester, da im vierten Fachsemester 162 Studierende - gegenüber 158 festgesetzten Studienplätzen - eingeschrieben sind und die Unterbuchung im dritten Fachsemester durch die Überbuchung in dem höheren Fachsemester zu verrechnen ist. Dies ergibt sich aus § 24 Vergabeverordnung NRW vom 02.05.2006 (GV NRW 166) i. V. m. § 37 Abs. 4 Vergabeverordnung vom 12.06.2002 (GV NRW 188). In § 37 Abs. 4 Vergabeverordnung vom 12.06.2002 ist bestimmt, dass sich die Zulassungszahl für die anderen Fachsemester entsprechend verringert, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Dabei erfolgt diese Verrechnung vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester. 44 Der Antrag führt demgemäss bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. 45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG festgesetzt worden (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96-).