Beschluss
8 B 823/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehbarkeit einer vor dem 1.7.2005 erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bleibt trotz gesetzlicher Fiktion nach § 67 Abs.9 BImSchG grundsätzlich erhalten.
• Bei Anwendung der Übergangsregelung verbleibt die Baugenehmigungsbehörde zuständig; das Verfahren ist nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen.
• Im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs geboten sein, wenn bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass nächtliche Immissionen die zulässigen Grenzwerte überschreiten und dadurch Nachbarn unzumutbar belastet werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung wegen nächtlicher Lärmimmissionen • Die sofortige Vollziehbarkeit einer vor dem 1.7.2005 erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bleibt trotz gesetzlicher Fiktion nach § 67 Abs.9 BImSchG grundsätzlich erhalten. • Bei Anwendung der Übergangsregelung verbleibt die Baugenehmigungsbehörde zuständig; das Verfahren ist nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen. • Im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs geboten sein, wenn bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass nächtliche Immissionen die zulässigen Grenzwerte überschreiten und dadurch Nachbarn unzumutbar belastet werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen umgebauten Hofgrundstücks. Der Antragsgegner erteilte 2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage; 2004 folgte eine Nachtragsgenehmigung für einen leicht abweichenden Anlagentyp mit Auflage eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) und schall- sowie leistungsreduzierter Betriebsweise. Die Anlage steht in etwa 320 m Entfernung zur Nordfassade des Wohngebäudes der Antragstellerin. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Nachtbetrieb der Anlage die Immissionswerte überschreiten und damit die Rücksichtnahmepflicht nach § 35 Abs.3 BauGB verletzen kann. • Rechtliche Einordnung: Baugenehmigungen für vor dem 1.7.2005 erteilte Windkraftanlagen gelten kraft Gesetzes als immissionsschutzrechtlich behandelt, ohne dass dadurch die nach § 212a Abs.1 BauGB kraft Gesetzes eintretende sofortige Vollziehbarkeit solcher vor dem Stichtag erteilten Baugenehmigungen entfällt. • Gesetzeszweck und Verfassungsrecht: Die Übergangsregelung des § 67 Abs.9 BImSchG zielt auf Vermeidung von Verfahrensverzögerungen zugunsten der Betreiber; fehlende ausdrückliche Regelung zum Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit würde Vertrauensschutz und Rechtssicherheit verletzen. • Zuständigkeit: Für vor dem 1.7.2005 erteilte, noch nicht unanfechtbare Baugenehmigungen bleibt die ursprüngliche Baugenehmigungsbehörde zuständig; immissionsschutzrechtliche Behörde ist nicht als Beigeladene notwendig. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung überwiegt hinsichtlich des Nachtbetriebs das Interesse der Antragstellerin am Schutz vor möglichen unzumutbaren Immissionen nach § 3 BImSchG bzw. der Rücksichtnahmepflicht nach § 35 Abs.3 BauGB, weil Gutachten Zweifel an Einhaltung des Nachtwerts von 45 dB(A) begründen. • Beurteilung der Lärmgutachten: Das vom Betreiber vorgelegte Schallgutachten weist nach Abwägung Widersprüche und Unsicherheiten auf, insbesondere wegen möglicher Schallreflektionen im Innenhof, so dass eine Überschreitung des Nachtwerts nicht ausgeschlossen werden kann. • Folgerung zur aufschiebenden Wirkung: Vor dem Hintergrund der offenen Sach- und Rechtslage ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den Nachtbetrieb gerechtfertigt, während Errichtung und Tagbetrieb der Anlage der Beschwerde nicht entgegenstehen. • Verfahrensrechtliches: Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung wird insoweit angeordnet, als sie den Nachtbetrieb der Windkraftanlage (22–6 Uhr) betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, insbesondere hinsichtlich Errichtung und Tagbetrieb der Anlage. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die sofortige Vollziehbarkeit einer vor dem 1.7.2005 erteilten Baugenehmigung fortbesteht und die zuständige Baugenehmigungsbehörde für das Verfahren zuständig bleibt, zugleich aber bei summarischer Prüfung erkennbare Zweifel an der Einhaltung des nächtlichen Immissionswerts von 45 dB(A) bestehen, die eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt; der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.