Beschluss
8 B 1360/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0829.8B1360.06.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks J. T. in C. . In einem Abstand von 317 m, 589 m und 699 m befinden sich drei Windkraftanlagen verschiedener Betreiber. Bei den beiden weiter entfernten Anlagen handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-40/5.40. Sie haben eine Nabenhöhe von 50 m bzw. 65 m und einen Rotordurchmesser von jeweils 40,30 m. Die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Windkraftanlage ist eine mit einem Gittermast ausgestattete, stall- gesteuerte Nordex N 27 mit einer Nabenhöhe von 41,70 m und einem Rotordurchmesser von 27 m. Die Beigeladene zu 1. als Betreiberin der letztgenannten, durch Bescheid vom 4. Januar 1994 bauaufsichtlich genehmigten Anlage beabsichtigt, diese durch eine neue Anlage zu ersetzen (sog. "Repowering"). Nachdem die Antragsgegnerin ihr bereits durch Bescheid vom 7. Juni 2005 die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage des Typs Enercon E-40 erteilt hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 17. September 2005 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage des Typs Enercon E-48 mit einer Nabenhöhe von 64,60 m und einem Rotordurchmesser von 48 m, mithin einer Gesamthöhe von 88,60 m. Die Nennleistung der Anlage beträgt 800 kW; hinsichtlich der Nachtzeit beantragte die Beigeladene zu 1. die Genehmigung eines schalloptimierten Betriebs bei max. 600 kW. Die Antragsgegnerin entsprach diesem Antrag durch Bescheid vom 16. Dezember 2005, dem verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt waren. Gegen diese Genehmigung erhoben die Antragsteller am 5. Januar 2006 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2005 wiederherzustellen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 Abs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. ausfalle, weil nach der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spreche, dass die angefochtene Genehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplante Windenergieanlage, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 = NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -; Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 B 3505/05 -. Auf der Grundlage der Schallprognose der D. F. GmbH vom 15. September 2005 bestehen auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese Lärmwerte entsprechend der Nebenbestimmung 4.2 der angefochtenen Genehmigung eingehalten werden. Die Rügen der Antragsteller gegen die der Genehmigung zugrundeliegende Schallprognose sind unbegründet. Ihre Annahme, das Gutachten bezöge sich auf eine Anlage mit einer Nennleistung von 600 kW, während es hier um eine Anlage mit einer Nennleistung von 800 kW gehe, beruht ersichtlich - worauf die Beigeladene zu 1. und die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen haben - auf einem Missverständnis. Die streitbefangene Anlage arbeitet bei leistungsoptimiertem Betrieb mit einer Nennleistung von 800 kW; aus Gründen des Lärmschutzes soll sie während der Nachtzeit in einem schalloptimierten Betriebsmodus mit einer - reduzierten - Leistung von 600 kW betrieben werden. Der dem Gutachten zugrunde gelegte Messbericht der X. -D1. GmbH vom 11. April 2005 betrifft nicht eine andere Anlage, sondern eine Anlage des streitbefangenen Typs und den - für die nächtliche Immissionsbelastung allein relevanten - Betriebszustand mit einer Leistung von 600 kW. Auch die Bedenken der Antragsteller, dass die Prognose den in der Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O. entwickelten Anforderungen nicht genüge, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass die Prognose, auf der die Genehmigung beruht, "auf der sicheren Seite" liegen muss, was unter anderem die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen erfordert. Die in dem vorgenannten Urteil aufgeführten Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit sowie für Reflexionen sind entgegen der Annahme der Antragsteller aber nicht schlechthin, sondern nur dann erforderlich, wenn aufgrund der konkreten Einzelfallumstände dazu Anlass besteht, weil Hinweise auf eine Ton- oder Impulshaltigkeit der von der betreffenden Anlagen erzeugten Emissionen vorliegen oder weil nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Erhöhung des Schallimmisionswertes aufgrund von Reflexionen zu erwarten ist. Diese Aspekte sind in dem Gutachten (Beiakte Heft 2, Bl. 233 ff., insbes. 245 f.) geprüft worden. Die Gutachterin hat aufgrund des vorgelegten Prüfberichts der X. - D1. GmbH vom 11. April 2005, der sich auf den Betrieb mit einer Leistung von 600 kW bezieht, angenommen, dass weder mit Ton- noch mit Impulshaltigkeit zu rechnen sei, und dass mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kein Zuschlag wegen Reflexionen geboten sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahmen der Gutachterin Plausibilitätsdefizite aufweisen, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Mit Blick auf die Prognosegenauigkeit hat die Gutachterin im Übrigen einen Sicherheitszuschlag von 2,3 dB(A) vorgenommen und so eine Gesamtbelastung von 43,8 dB(A) am Haus der Antragsteller berechnet. Eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts ist daher nicht anzunehmen. 2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unvereinbar sei. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat angenommen, dass der Standort der zu erneuernden Windkraftanlage zwar außerhalb der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone liege, aufgrund der einzelfallbezogenen Umstände, insbesondere mit Blick auf den Bestandsschutz der vorhandenen Anlage, ein gesetzlicher Regelfall aber nicht vorliege, so dass die Genehmigung hier habe erteilt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsteller sich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen könnten, weil es sich nicht um eine nachbarschützende Norm handele. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin stellen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützender Norm zu; ein Nachbar kann die für ein Außenbereichsvorhaben erteilte Baugenehmigung nicht schon dann erfolgreich anfechten, wenn diese objektivrechtlich rechtswidrig ist. § 35 BauGB vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Dieses wiederum setzt Individualinteressen eines Nachbarn voraus, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, m.w.N. Davon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens einen etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Erfolg geltend machen können. Indem diese Vorschrift bestimmten Darstellungen des Flächennutzungsplans bauplanerische Bedeutung verleiht, steht der Gemeinde ein Instrument zur Verfügung, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung bestimmter Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die Vorschrift dient damit sowohl dem Außenbereichsschutz als auch der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287. Sie verleiht aber den betroffenen Nachbarn kein über das Rücksichtnahmegebot hinausgehendes Abwehrrecht. Ungeachtet dessen und ungeachtet der weitergehenden Frage, ob nicht gerade die Ersetzung einer vorhandenen Altanlage durch eine neue Anlage einen Ausnahmefall darstellen kann, in dem die für den Regelfall vorgesehene Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegensteht, vgl. insoweit etwa VG Freiburg, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 K 2723/04 -, ZUR 2006, 323, bleibt das Vorbringen der Antragsteller ohne Erfolg. Auch wenn man ihrem Ansatz folgt, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen den außerhalb dieser Flächen lebenden Anwohnern subjektive Rechte vermitteln kann, kommt dies jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die planerische Abwägung, bestimmte Flächen von baulichen Anlagen - hier: Windkraftanlagen - freizuhalten, gerade dem Schutz der Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen soll und diese Zwecksetzung sich durch Auslegung der betreffenden Festsetzung, gegebenenfalls unter Auswertung der Planbegründung ermitteln lässt. Vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686. Derartiges zeigt das Vorbringen der Antragsteller hier indessen nicht auf. Sie ziehen nicht in Zweifel, dass sie nicht zu dem Kreis der Anwohner zählen, die durch die konkrete Planung möglicherweise vor Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden sollten. Ihr Vortrag, die vom Rat der Beigeladenen zu 2. beschlossene Ausweisung von Konzentrationszonen habe dem Schutz des Landschaftsbildes gedient, verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Denn der Schutz des Landschaftsbildes dient allein öffentlichen Interessen; subjektive Rechte Privater auf Bewahrung des Landschaftsbildes bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 246/04 -, NWVBl. 2005, 2462. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass auch Gründe des Fremdenverkehrs die Konzentration von Windkraftanlagen auf die ausgewiesenen Flächen rechtfertigen. Aus der für das im Außenbereich gelegene Haus der Antragsteller erteilten Baugenehmigung lässt sich im Übrigen kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht herleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O. 3. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lassen auch nicht erkennen, dass das Vorhaben deshalb gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die in einer Entfernung von 317 m zu errichtende Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Hausgrundstück der Antragsteller entfaltet. Das Beschwerdevorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis, weil es - trotz der klarstellenden Hinweise der übrigen Verfahrensbeteiligten - nicht von der irrigen Annahme abgerückt ist, die Anlage habe eine Höhe von 128 m; das Verwaltungsgericht ist hingegen - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Anlage nur eine Gesamthöhe von 88,60 m hat, die sich aus der Nabenhöhe und dem halben Rotordurchmesser zusammensetzt. Dementsprechend gehen die Ausführungen in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene jedenfalls teilweise Verdeckung der Anlage durch den vorhandenen Baumbestand an der Sachlage vorbei. Unabhängig davon sind keine Umstände geltend gemacht, die auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens schließen lassen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme auch Fallkonstellationen erfasst, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich nach Auffassung des Senats grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung können neben der in erster Linie in den Blick zu nehmenden Höhe der Anlage und dem Rotordurchmesser insbesondere die örtlichen Verhältnisse von maßgeblicher Bedeutung sein, wie etwa die Lage bestimmter Räumlichkeiten und Fenster, eine vorhandene oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung, der Blickwinkel auf die Anlage sowie die jeweilige Hauptwindrichtung, aber auch die topographische Situation einschließlich des Vorhandenseins von Waldgebieten, die einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten können. Daneben sind auch eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung und die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses zu berücksichtigen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass von dem geplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Der Abstand zwischen der Anlage und dem Wohnhaus entspricht dem 3,57- fachen der Anlagenhöhe, weshalb die Annahme einer bedrängenden Wirkung nicht ohne weiteres nahe liegt. Auch die weiteren, im Rahmen der Einzelfallabwägung zu berücksichtigenden Umstände sprechen gegen eine Bewertung des Vorhabens als rücksichtslos. So ist der Rotor mit einem Durchmesser von 48 Metern nicht außergewöhnlich groß. Der Umstand, dass die Anlage oberhalb des an einem Hang gelegenen Wohnhauses errichtet werden soll, ist zwar grundsätzlich geeignet, die optischen Wirkungen, die von ihr ausgehen können, zu verstärken. Die von den Antragstellern selbst vorgelegten Fotos belegen indessen, auch wenn sie die bisher dort befindliche, 33,4 Meter niedrigere Windkraftanlage zeigen, dass die zwischen Haus und Anlage befindliche Waldfläche diesen durch die topographische Lage bedingten Nachteil mindestens ausgleicht. Denn der dichte und hohe Nadelwald bietet offenkundig einen weit gehenden Sichtschutz. Zudem sind die Wohnräume ersichtlich ganz überwiegend zum Tal, mithin gerade nicht zum Standort der Windkraftanlage ausgerichtet. 4. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass von der streitbefangenen Windkraftanlage für die Antragsteller ein unzumutbares, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko ausginge. Die Anlage ist mit einem Blitzschutzsystem auszustatten, dessen ordnungsgemäße Ausführung und mängelfreie Funktion gemäß Nebenbestimmung 11.3 der angefochtenen Genehmigung vor der Inbetriebnahme von der Brandschutzdienststelle des I. zu überprüfen ist. Im Falle der Vereisung wird die Windkraftanlage durch ein feinfühliges Eisdetektorsystem zentral abgeschaltet (vgl. Nebenbestimmung 10.1.). Bedenken gegen die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen und der Vorgaben hinsichtlich der Standsicherheit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die geltend gemachte Gefahr durch Rotorblattbruch liegt schon angesichts des Abstands zwischen der Anlage und dem Grundstück der Antragsteller nicht nahe und wird darüber hinaus dadurch weiter gemindert, dass der Bereich zwischen den beiden Objekten durch den dichten Bestand von Nadelbäumen abgeschirmt wird. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse ist das hinsichtlich der geltend gemachten Gefahrenlage pauschale Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit sich die Antragsteller mit Blick auf eine Untersuchung des TÜV-O. e.V. aus dem Jahr 2002, Rotorblattversagung- Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer Windenergieanlage, wonach bei einem 100 m hohen Turm m ein Abstand in Höhe des 2,94-fachen Rotordurchmessers erforderlich sei, darauf berufen, dass die Zuwegung zu ihrem Grundstück innerhalb des so beschriebenen Bereiches verlaufe, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert; nähere Angaben zu dem Verlauf der Zuwegung fehlen. Auf die weiter geltend gemachte Gefährdung der Nutzer des Vereinsheims der Schützengilde C. , das nach Angaben der Antragsteller im möglichen Einwirkungsbereich der Anlage liegt, können diese sich nicht berufen, da dieser Vortrag nicht eigene Rechte der Antragsteller, sondern Rechte Dritter betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 66 Abs. 3 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).