Urteil
9 K 4016/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0507.9K4016.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 6.254 qm großen Grundstücks Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 00, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 (N. -Q. -Straße 0) und begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes (M. ) mit einer Verkaufsfläche von 799,99 qm und einer Bruttogeschossfläche von 1.305 qm sowie 102 Stellplätzen. Das Grundstück ist mit den derzeit ungenutzten Produktions- und Verwaltungsgebäuden eines ehemaligen Gastronomieservicebetriebes bebaut und liegt in einem Bereich, der im Norden durch die N. -Q. -Straße, im Westen durch die H. Landstraße, im Osten durch die Straße Am U. und im Süden durch den weiteren und in einem Wendehammer endenden Verlauf dieser Straße sowie das sich daran westlich anschließende Betriebsgrundstück des S. -Marktes mit Haus- und Gartencenter Am U. 00 – 00 umgrenzt wird. Innerhalb dieses Bereiches befinden sich östlich des Grundstücks der Klägerin ein Fleischverarbeitungsbetrieb mit Fleischgroßhandel, Metzgerei und Imbiss (N. -Q. -Straße 0), ein Gartenmarkt (N. -Q. -Straße 0), ein Systemcenter von O. (N. -Q. -Straße 0) sowie die Betriebsanlagen einer Firma für Umwelttechnik und einer Firma für industrielle Ausrüstung (Am U. 0). Wegen der weiteren Einzelheiten der hier vorhandenen baulichen Nutzungen wird auf die vom Beklagten überreichte aktuelle Bestandsliste vom 25. März 2009 (Blatt 191 bis 192 der Gerichtsakte) verwiesen. Dieses Gebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 A 4. Änderung der Stadt F. vom 15. Oktober 2008, der die Gesamtfläche als Gewerbegebiet (GE) ausweist und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan folgende Festsetzungen trifft: „Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sind in dem gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit einem Verkauf von folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten an Endverbraucher – entsprechend der F. Liste – nicht zulässig: 1. Nahrungs- und Genussmittel (ohne Getränke in Getränkemärkten) 2. Reformwaren 3. Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch- Putz- und Reinigungsmittel) 4. Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel 5. Schnittblumen und kleinere Pflanzen 6. Zeitungen und Zeitschriften 7. Parfümerie- und Kosmetikartikel 8. Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und Arzneimittel) 9. Bekleidung 10. Wäsche und sonstige Artikel 11. Baby-/Kinderartikel (ohne Kinderwagen) 12. Schuhe 13. Lederwaren, Koffer und Taschen 14. Uhren und Schmuck 15. Bücher 16. optische und akustische Artikel 17. Fotoartikel, Video 18. Sport- und Freizeitartikel, auch Campingartikel (außer Großgeräte), Sportbekleidung und –schuhe 19. Spielwaren und Bastelartikel 20. Musikalien, Waffen und Jagdbedarf; Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare Hobbyartikel 21. Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, sofern nicht überwiegend gewerbliche Abnehmer 22. Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte) 23. Geschenkartikel 24. Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat 25. Handarbeitsbedarf 26. Haus- und Heimtextilien (Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör) 27. Teppiche 28. Medien, wie Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Kommunikationselektronik einschließlich Zubehör 29. Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör“ Östlich dieses Plangebietes befinden sich im östlichen Verlauf der N. -Q. -Straße beiderseits der öffentlichen Verkehrsfläche überwiegend Gewerbebetriebe, ein Fachmarkt für Tiernahrung der Handelskette „G. “, ein Getränkemarkt der Handelskette „E. “ sowie ein Fliesenzentrum mit Lagerhalle, Büro und Ausstellungsgebäude. Im Norden bzw. Nordosten des klägerischen Grundstücks zweigt von der N. ‑Q. ‑Straße der O1.--------weg in nördlicher Richtung ab. Im Einmündungsbereich gelegen sind ein Einzelhandelsgeschäft für Möbel und Teppichböden (N. ‑Q. ‑Straße 0), ein Verkaufsmarkt für Bodenbeläge (O1.--------weg 0) und nördlich auf der Westseite der Straße eine Logistik- und Vertriebsgesellschaft sowie eine Versandapotheke mit Präsentverkauf. Auf der Ostseite angesiedelt sind ein Gewerbebetrieb für Metallwaren und Oberflächensysteme, eine Kfz-Werkstatt mit Autoteilehandel sowie auf dem Grundstück O1.--------weg 0 ein B. -Lebensmitteldiscountmarkt mit Stellplatzanlage. Nach Norden folgt ein Grundstück, dessen Gebäude leer stehen. Nördlich der Einmündung der I. ‑I1. -Straße erschließt sich ein mehrgeschossiger Gebäudekomplex, das sog. „U1. P. D. F. “, in dem sich Büros und Wohnungen befinden. Auf der gegenüberliegenden Westseite des O1.--------weges befindet sich eine Sportplatzanlage mit den Vereinsgebäuden eines Sportvereins (T. e.V.) sowie ein Jugendtreff. Die Sportplatzanlage mit ihren baulichen Anlagen liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 B der Stadt F. vom 30. September 1971, der die Fläche als Sportplatz festsetzt. Das zuvor beschriebene Gebiet auf der Westseite des O1.--------weges und südlich des Sportplatzes liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 A der Stadt F. vom 30. Oktober 1971, der hier Mischgebiet (MI) und für den Bereich östlich des O2.--------weges und beiderseits der N. -Q. -Straße überwiegend und weitflächig GE-Gebiete ausweist. Für den Bereich östlich des O1.--------weges und nördlich der N. ‑Q. -Straße sowie für einen kleineren Bereich südlich der N. -Q. -Straße und im östlichen Anschluss an das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 00 A 4. Änderung hat der Rat der Stadt F. die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen. Nördlich des Sportplatzes befindet sich die Bebauung am O2.--------platz . Es handelt sich um einen mehrgeschossigen Gebäudekomplex mit Innenhöfen und Einkaufspassage im Erdgeschoss, Praxen für Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Ladenlokale mit teilweisem Leerstand im 1. Obergeschoss und Wohnungen in den weiteren Obergeschossen. Das größte Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss ist ein Lebensmittelvollsortimenter mit Backshop (S1. ) mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.000 qm im östlichen Teil des Bebauungskomplexes. Vorhanden sind ferner ein Schreibwarengeschäft, Copy-Shop, Poststelle, Chinarestaurant, Kindergarten und Gemeindezentrum, Fahrschule, Immobilienmakler, Friseur, Baufinanzierer, Reisebüro, Sonnenstudio, Sparkasse E1. , S2. , Parfümerie, Modegeschäft, Imbiss, Bäckerei, Eisdiele, Tabakwaren, Geschenkartikel, Reinigung Textil, Textildiscounter (L. ) und weiteres mehr. Im Osten schließt sich unmittelbar an den baulichen Bestand ein neu errichteter Lebensmitteldiscounter (Q1. ) mit einer Verkaufsfläche von 777 qm sowie eine großflächige Stellplatzanlage für den gesamten Bebauungskomplex am O2.--------platz an. Wegen der weiteren Einzelheiten der hier vorhandenen Nutzungen wird im übrigen auf die vom Beklagten überreichte Bestandsliste mit Stand vom 6. Februar 2009 (Blatt 194 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Bebauungskomplex am O2.--------platz liegt im räumlichen Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 00 B 9. Änderung der Stadt F. vom 27. Februar 2002 und Nr. U 4 – Erweiterung O2.--------platz – der Stadt F. vom 28. Mai 2008, die hier jeweils Kerngebiet (MK) festsetzen. Wegen der weiteren hier einschlägigen Bebauungspläne wird auf die vom Beklagten zu den Akten gereichte Bebauungsplanübersicht mit Stand März 2009 verwiesen. Im Norden und Osten dieses Gebäudekomplexes befinden sich ausgedehnte Wohngebiete. Im Westen der Stellplatzanlage erschließt sich die freie Feldflur. Im übrigen wird wegen der Grundstückslagen, ihrer Bebauung sowie der Umgebungsbebauung auf das bei den Akten befindliche Karten- und Lichtbildmaterial verwiesen. Mit Bauvoranfrage vom 25. Mai 2007 (Eingang) stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 799,9 qm Verkaufsfläche sowie 102 Stellplätzen und fügte ihrer Bauvoranfrage Bauzeichnungen mit Grundrissplänen sowie eine von der C. Unternehmensberatungs-GmbH aus L1. gefertigte Verträglichkeitsanalyse der Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Datum vom 30. September 2005 bei, die sich auf ein Vorhaben mit 700 qm Verkaufsfläche bezieht; auf diese Unterlagen wird inhaltlich Bezug genommen. Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage der Klägerin mit Bescheid vom 24. August 2007 unter Hinweis auf die vom Rat der Stadt F. am 15. November 2005 beschlossene und am 16. November 2005 bekannt gemachte Veränderungssperre zur Sicherung der Plan- und Zielsetzung für den Bereich des bereits am 3. September 1998 erstmals zur Aufstellung beschlossenen und mit Ratsbeschluss vom 10. Mai 2005 zur Aufstellung bestätigten Bebauungsplanes Nr. 00 A 4. Änderung ab und führte zur Begründung im Weiteren aus, dass dem Vorhaben die Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung entgegenstünden, die u.a. darin bestehe, durch den Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels die Versorgungsstrukturen des bestehenden Zentrums am O2.--------platz zu sichern. Im Übrigen wird auf den Inhalt dieses der Klägerin am 29. August 2007 zugegangenen behördlichen Bescheides verwiesen. Die Klägerin hat am 5. September 2007 Klage erhoben und trägt zu der Begründung im Wesentlichen vor: Weder die Veränderungssperre noch der während des Klageverfahrens in Kraft gesetzte Bebauungsplan stünden dem Vorhaben, einen Lebensmitteldiscountmarkt des Betreibers M. zu errichten, am fraglichen Standort entgegen. Der in den textlichen Festsetzungen geregelte Sortimentsausschluss sei unwirksam, weil es hierfür an einer städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Zur weiteren Begründung werden die Erwägungen aus der vorerwähnten Verträglichkeitsanalyse wiederholt und vertieft. Ferner werden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der §§ 1 und 24 a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) erhoben und dem vom Rat der Stadt F. am 24. Juni 2008 beschlossenen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept formelle und inhaltliche Einwände entgegengebracht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben nach dem Inhalt der Verträglichkeitsanalyse keine schädlichen Auswirkungen auf die Ansiedlung der Einzelhandelsbetriebe am O2.--------platz habe. Dazu wird eine ergänzende Stellungnahme der C. -Unternehmensberatungs-GmbH vorgelegt, die sich nunmehr auf ein Vorhaben mit 800 qm Verkaufsfläche bezieht und auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. August 2007 zu verpflichten, ihr den am 25. Mai 2007 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 00, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 (N. ‑Q. ‑Straße 0) zu erteilen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine konkrete Verkaufsflächenberechnung vorgelegt hat, auf die wegen der Einzelheiten inhaltlich Bezug genommen wird, und klarstellend bzw. ergänzend zu Protokoll erklärt hat, dass die im einschlägigen Grundrissplan dargestellten Sektionen wie Pfandraum, Lager und Anlieferung nicht von Kunden betreten werden sollen, beantragt sie nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. August 2007 zu verpflichten, ihr den am 25. Mai 2007 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 000, Flurstücke 00, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 (N. ‑Q. ‑Straße 0) in Gestalt der Änderung vom heutigen Tage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und die insbesondere gegen den Einzelhandelsausschluss vorgebrachten Bedenken seien unbegründet. Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherung und Stärkung der gewachsenen und zentralen Versorgungsstrukturen des Nebenzentrums am O2.--------platz . Darin liege eine städtebaulich gebotene und gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gerechtfertigte Feinsteuerung der städtebaulichen Entwicklung. Namentlich sei die Stärkung zentraler Versorgungsbereiche einer Gemeinde ein legitimes städtebauliches Anliegen, ohne dass es auf den Nachweis schädlicher Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen an anderen Standorten ankäme. Vor allem habe der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 1 Abs. 6 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch die Novelle vom 1. Januar 2007 diese städtebauliche Begründung für Einzelhandelssteuerungen durch Bebauungspläne ausdrücklich anerkannt. Der Bebauungskomplex am O2.--------platz stelle auch einen zentralen Nahversorgungsbereich dar, der mit der Nordseite des Sportplatzgeländes nach Süden seinen Abschluss finde. Eine städtebauliche Ausweitung dieses Nahversorgungsbereiches bis zum Grundstück der Klägerin sei städtebaulich nicht angezeigt. Ebenso wenig stelle die dortige Bebauung einen eigenständigen Nahversorgungsbereich dar. Ergänzend bezieht sie sich auf eine im Rahmen des Streitverfahrens zu den Akten gereichte gutachterliche Stellungnahme der D1. Beratungs- und Management-GmbH aus L1. vom 25. März 2009, auf die inhaltlich ebenfalls Bezug genommen wird. Der Berichterstatter der Kammer hat am 16. Januar 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin liegt eine bescheidungsfähige und insbesondere auch inhaltlich hinreichend bestimmte Bauvoranfrage zu Grunde. Dass die Klägerin bereits mit Einleitung des Verwaltungsverfahrens die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 qm beabsichtigte, ergibt sich maßgeblich aus der Kennzeichnung des Vorhabens im Vorbescheidsformular. Denn für die Bestimmtheit eines Vorhabens kommt es in erster Linie auf seine Kennzeichnung im Bauantrag oder in der Bauvoranfrage und nachfolgend auf die entsprechende Übernahme in den Bauschein selbst an; vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 – 10 B 14/07 - . Die der Bauvoranfrage zugrundeliegenden Bauzeichnungen entsprechen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieser Kennzeichnung, weil die Klägerin durch ihre Protokollerklärung und die ergänzend vorgelegte konkrete Verkaufsflächenberechung den Inhalt ihrer Anfrage dahingehend bestimmt hat, dass der Pfandraum, die Lagerflächen und sonstigen Nebenräume nicht für die Kunden des Lebensmittelmarktes begehbar sein sollen und von daher auch nicht zur Verkaufsfläche zählen vgl. zur Bewertung eines Pfandraums OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 7 B 1767/08 ‑, zitiert nach juris, m.w.N., so dass die Größenangabe von 800 qm Verkaufsfläche nunmehr in nachvollziehbarer Weise mit der Grundrissaufteilung übereinstimmt. Dass die Türöffnungen bzw. Durchlässe zwischen eigentlicher Verkaufsfläche und Nebenräumen nicht durch durchgehendes Mauerwerk geschlossen dargestellt werden, ist unter diesen Umständen unerheblich, weil es der Klägerin vorbehalten bleibt, im Baugenehmigungsverfahren geeignete Vorschläge zu machen, die ein Betreten dieser Nebenflächen durch die Kunden ausschließt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin damit im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben ein „Aliud“ zur Genehmigung stellt. Sollte sich so der Streitgegenstand geändert haben, liegt jedenfalls eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung vor, weil der Beklagte ihr nicht gemäß § 91 Abs. 2 VwGO widersprochen hat, und zudem Sachdienlichkeit vorliegt, weil der bisherige Sach- und Streitstand uneingeschränkt weiter verwertet werden kann. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der Errichtung des Lebensmittel-Discountmarktes auf dem streitbefangenen Grundstück steht der Ausschluss der nahversorgungsrelevanten Hauptsortimente nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung der Stadt F. vom 15. Oktober 2008 und hier insbesondere die Nr. 1.), Nahrungs- und Genussmittel (ohne Getränke in Getränkemärkten) und Nr. 3) Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsartikel) entgegen, weil diese Waren zum typischen Kernsortiment von Lebensmitteldiscountern gehören. Der Bebauungsplan Nr. 00 A 4. Änderung der Stadt F. und namentlich auch die in Rede stehenden textlichen Festsetzungen, soweit sie dem Vorhaben entgegenstehen, sind wirksam. Der Bebauungsplan ist wirksam bekanntgemacht worden. Weder war eine Bekanntmachungsanordnung erforderlich, noch ist die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft. Gemäß § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BekanntmVO NRW ordnet der Bürgermeister die Bekanntmachung einer Satzung an. Die Bekanntmachungsanordnung muss den in § 2 Abs. 4 BekanntmVO genannten Inhalt aufweisen. Einer Bekanntmachungsanordnung bedarf es jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO nicht. Danach genügt, wenn auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, eine vom Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen. Als sondergesetzliche Vorschrift im vorgenannten Sinne ist hier § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB einschlägig. Diese Vorschrift regelt, dass die in den Sätzen 1 ‑ 4 bestimmte Bekanntmachungsform an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt. In diesen Fällen sondergesetzlicher Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung kann die erforderliche Bekanntmachung gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW anstelle des Bürgermeisters auch von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet werden. Vgl. für alles Vorstehende: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE -, m.w.N., zitiert nach juris. Hiernach war der Kämmerer T1. berechtigt, die Bekanntmachung für den Bürgermeister zu unterzeichnen, weil er ausweislich der Hauptsatzung der Stadt F. und des vom Beklagten überreichten Dezernatsverteilungsplans ständiger Vertreter im Amt von Bürgermeister X. ist. Weiter ist dieser Bebauungsplan auch nicht mangels hinreichender Normenklarheit unwirksam, weil die Frage, welche Warensortimente als nahversorgungs- bzw. zentrenrelevant ausgeschlossen sein sollen, nicht abstrakter Bestimmung überlassen wurde, sondern statt dessen in den textlichen Festsetzungen im Einzelnen und abschließend enumerativ aufgeführt wurden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 – 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38. Dem Bestimmtheitsgebot ist auch insoweit Genüge getan, als die Festsetzungen nur den Ausschluss von Hauptsortimenten zum Gegenstand haben. Namentlich ist die hiermit verbundene begriffliche Unterscheidung von Haupt- und Randsortimenten auslegungsfähig und hinreichend bestimmbar. Dass textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden können, wenn und soweit sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, ist in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692 und Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 -, BauR 1996, 358. Hiernach sind mit Randsortimenten in Abgrenzung zu dem, was begrifflich unter Hauptsortimenten zu verstehen ist, erkennbar Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten nur eine ergänzende und untergeordnete Bedeutung haben und notfalls durch Einholung eines Gutachtens als solche zu ermitteln sind vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 7a D 108/96.NE -, zitiert nach juris sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. August 2006 – 2 K 50/04 -, zitiert nach juris sowie allgemein BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28. Der Bebauungsplan ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans hängt nicht von der Gültigkeit des Ursprungsplans 00 A der Stadt F. ab, weil die hier einschlägige 4. Änderung einen gegenüber der früher erlassenen Urfassung des Bebauungsplans Nr. 00 A selbständigen Bebauungsplan darstellt. Ob ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplans ändert, in diesem Sinne ein selbständiger Plan ist, dessen Wirksamkeit von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht beeinflusst wird, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 – 7a D 3/95.NE – m.w.N., zitiert nach juris. Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden 4. Änderung gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans 00 A um einen selbständigen Plan, weil er für seinen Geltungsbereich abschließend alle Festsetzungen enthält, die aus der Sicht der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches erforderlich sind. Dass die beiden Bebauungspläne teilweise und namentlich mit ihrer Gebietsfestsetzung (als GE‑Gebiet) inhaltlich identisch sind, ist unbeachtlich, weil es dem Plangeber frei stand, in welchem Umfang er die früheren Planinhalte erneut festlegen wollte. Die Änderungsplanung ist auch nicht derart mit dem Ursprungsplan inhaltlich verwoben, dass sie ohne dessen Fortbestand nicht Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein könnte, weil der Ursprungsplan bereits weitestgehend verwirklicht und insbesondere die für die Änderungsplanung erforderlichen Erschließungsstraßen verwirklicht sind, so dass der isolierte Änderungsplan innerhalb der vorhandenen städtebaulichen Situation stimmig und plausibel ist. Der konkrete Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten des Einzelhandels ist auch von § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage gedeckt. Diese Vorschrift lässt u.a. Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, soweit diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 4 B 45.01 – BRS 64 Nr. 28. Diesem Erfordernis werden die in Rede stehenden textlichen Festsetzungen gerecht, weil sie hinsichtlich der zulässigen Einzelhandelsnutzungen nach bestimmten Sortimenten differenzieren und dabei an in der Realität vorhandene Betriebstypen anknüpfen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 -7 D 112/05.NE -, zitiert nach juris, sowie Urteil vom 22. April 2004 – 7a D 142/02.NE – BRS 67 Nr. 12 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18. Der insoweit auf Grund von § 1 Abs. 9 BauNVO zulässigerweise getroffene Einzelhandelsausschluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. Dass eine Gemeinde den Einzelhandel insbesondere mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Gemeindegebiet zulässigerweise steuern kann, um bestimmte Versorgungsbereiche zu schützen, steht außer Frage und wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Dabei darf eine Gemeinde nicht etwa nur dann planerisch aktiv werden, wenn sie den konkreten Nachweis erbringt, dass die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in ihren Zentren ansonsten geschädigt würden. Namentlich ist eine Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Vielmehr ist ihr gestattet, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen zu begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind, und auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung und Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 – 7 D 112/05.NE – m.w.N., zitiert nach juris, und BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 -, zitiert nach Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom selben Tage. Diesen Maßstäben entspricht die der 4. Planänderung zu Grunde liegende städtebauliche Zielsetzung. Wie sich aus den Aufstellungsvorgängen und insbesondere der Begründung dieses Bebauungsplans ergibt, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nach Maßgabe der sog. „F1. Sortimentsliste“ im Plangebiet ausgeschlossen werden, um die bestehenden Hauptzentren in Alt-F. und I2. sowie insbesondere das hier nächstgelegene Nebenzentrum V. mit der Zentrierung der hier bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zu stärken und zu schützen. Dabei wird der Bebauungsplan als integrativer Bestandteil einer umfassenden städtebaulichen Strategie gesehen, die auf der Grundlage des gesamtstädtischen und vom Rat der Stadt F. am 24. Juni 2008 beschlossenen Einzelhandelskonzeptes betrieben wird. Das Einzelhandelskonzept erweist sich bezogen auf den hier allein in Rede stehenden Bereich auch ohne weiteres als schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hält es der richterlichen Überprüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren stand, dass es sich bei dem am O2.--------platz zentrierten Einzelhandelsstandort um einen zentralen Versor-gungsbereich handelt. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308= ZfBR 2008, 49; – OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. Ein „Versorgungsbereich“ bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – ggf. auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral“ sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicher zu stellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereich eingeschränkten Versorgungsbereich abdecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 – m.z.w.N.. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen Tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs sowie von Dienstleistungen (Banken, Lotterieannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer – zumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs – vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O m.w.N.. Diesen Anforderungen an das Vorliegen eines zentralen Nahversorgungsbereiches entspricht die Durchmischung der städtebaulichen Warenangebote des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs rund um den O2.--------platz in geradezu exemplarischer Weise. Der Vollsortimenter „S3. “ und der Lebensmitteldiscounter „Q1. “ erweisen sich als die magnetartigen Frequenzbringer, die durch eine vielfach aufgefächerte Palette von Warenangeboten wie Schreibwarengeschäft, Parfümerie, Modegeschäft, Imbiss, Bäckerei, Eisdiele, Tabakwaren, Geschenkartikel, Textildiscounter und von Dienstleistungen wie Bankfilialen, Poststelle, Kindergarten, Friseur, Baufinanzierer, Reisebüro, Sonnenstudio, Reinigung und weiteres mehr ergänzend wird. Nach der Lage dieses Versorgungsbereiches im unmittelbaren Nahbereich und insbesondere wegen der sich nach Norden und Westen anschließenden ausgedehnten Wohngebiete ist dieser Bereich bestimmt und geeignet, den Stadtteil V. mit seinen Quartieren mit seinen rund 5600 Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen oder auch mittelfristigen Bedarfs zu versorgen. Angesichts der nächstgelegenen Wohngebiete hat dieser Standort zudem den Vorteil, eine weitgehende Sicherstellung der Grundversorgung im fußläufigen Entfernungsbereich zu sichern und damit den Bedürfnissen eines nicht oder jedenfalls in Zukunft möglicherweise nicht mehr motorisierten Bevölkerungsanteils im Rahmen des demografischen Wandels angemessen Rechnung zu tragen. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Eindrucks, den der Berichterstatter im Rahmen der Augenscheinseinnahme von den örtlichen Verhältnissen gewonnen und den anderen Kammermitgliedern anhand des vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterials vermittelt hat, und werden durch die gutachterlichen Ausführungen im vorerwähnten gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept der Stadt F. sowie in der ergänzenden Stellungnahme der D1. -Beratung und Management GmbH vom 25. März 2009 bestätigt, nach denen der Angebotsschwerpunkt des Stadtteilzentrums am O2.--------platz bei den Waren des täglichen Bedarfs liegt und nach denen die Kunden in erster Linie aus dem eigenen Stadtteil gebunden werden. Die Einschätzung entspricht im Ergebnis auch den von der Klägerin beigebrachten Verträglichkeitsanalysen der C. Unternehmensberatung GmbH, nach deren Ermittlungen sich das relevante Nachfragevolumen im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel in erster Linie aus der Bevölkerung des Stadtteils V. und E1. -V1. generiert, wobei der rechnerischen Umsatz-Kaufkraft-Bindung bezogen auf das Nachfragevolumen aus dem Stadtteil V. von 159 % eine Kaufkraftbindung bezogen auf E1. -V1. von nur 12 % gegenüber steht und damit die Bedeutung des zentralen Versorgungsbereiches am O2.--------platz für die Nahversorgung des Stadtteils V2. , in dem er selbst gelegen ist, in eindrucksvoller Weise bestätigt. Der Planänderung und dem ihr zu Grunde liegenden Einzelhandelskonzept geht auch eine zutreffende räumliche Abgrenzung dieses zentralen Versorgungsbereiches voraus. Die räumliche Abgrenzung eines Versorgungsbereiches unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O.. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und namentlich den Feststellungen vor Ort wird dieser Bereich im Norden und Osten von den ausgedehnten Wohngebieten, im Süden durch das Sportplatzgelände und im Westen durch die sich an die Stellplatzanlage und den Q2.----markt anschließende freie Feldflur umgrenzt. Nach Norden, Westen und Osten ergibt sich diese Bewertung schon daraus, dass in diesen Bereichen keine weiteren Nahversorgungseinrichtungen in nennenswerter Anzahl festzustellen sind. Die Begrenzung trifft aber auch nach Süden hin zu, weil die dort vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte und insbesondere auch der auf der Ostseite des O1.--------weges eingerichtete Lebensmittel-Discountmarkt von B1. bereits so deutlich von dem zentrierten Einzelhandelskomplex am O2.--------platz abgesetzt sind, dass sie nicht mehr diesem integrierten Standort zugerechnet werden können. Die Wegstrecke zwischen O2.--------platz und dem B1. -Markt wird als zu weit entfernt und ein fußläufiges Abschreiten mit Einkaufstaschen gar als mühsam empfunden, so dass der B1. -Lebensmittelmarkt vom Verbraucher nicht innerhalb der Zentrierung der Versorgungseinrichtungen am O2.--------platz angenommen wird, sondern als solitärer Einzelhandelsstandort fungiert, der in erster Linie mit Kraftfahrzeugen durch die Kunden angefahren wird. Das gilt um so mehr, als der fußläufige Passant nicht etwa zum sonstigen Einkaufen und dem Verweilen vor in den Schaufenstern von Einzelhandelsgeschäften ausgestellten Waren eingeladen wird. Vielmehr stellt sich der O1.--------weg im gesamten Bereich zwischen dem O2.--------platz und dem streitbefangenen Grundstück als eine gleichsam ungemütliche Durchgangsstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen und einer Bebauung ohne urbane Verweilqualität dar. Dieser Einschätzung entsprechen auch die gutachterlichen Bewertungen in den vorerwähnten Stellungnahmen der D1. Beratung und Management GmbH, nach denen angesichts der Wegstrecke zwischen dem Ladenzentrum am O2.--------platz und dem B1. -Markt, dem Fehlen von publikumsintensiven Nutzungen jeder Art wie Handel, Gastronomie, Schulen, Behörden u.a. und im Hinblick auf den bereits diesen Bereich des O4.--------wegs prägenden typischen Gewerbegebietscharakter alle funktionalen Verbindungen zwischen beiden Einkaufszielen ausbleiben bzw. unterbrochen werden. Der bereits erwähnte Sportplatz am O1.--------weg verstärkt diese trennende Wirkung noch zusätzlich, wie in der Stellungnahme der D1. Beratung und Management GmbH auf S. 7 der zuletzt eingereichten Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausgeführt wird und wie es den während der Beweisaufnahme gewonnenen Eindrücken entspricht. Der in Rede stehende Einzelhandelsausschluss ist auch geeignet, das Einzelhandelsgeschehen im fraglichen Bereich zu steuern und den Planungszielen nach Sicherung und Stärkung des Nahversorgungsstandorts am O2.--------platz Rechnung zu tragen. Es ist nachvollziehbar, dass der Ausschluss von Einzelhandelgeschäften mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten an anderen Standorten innerhalb des Einzugsbereiches zwangsläufig zu einer Kaufkraftbindung an diesem zentrierten Standort führt und damit zu seiner Sicherung beiträgt. Von dieser Prämisse gehen im übrigen auch die bei den Akten befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen übereinstimmend aus. Die von der Klägerin beigebrachten Stellungnahmen stellen nicht in Frage, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften mit relevanten Sortimenten außerhalb dieses integrierten Standorts Kaufkraft abgezogen wird. Ebenso ist es plausibel, dass der vorhandene Nahversorgungsbereich am O2.--------platz dadurch gestärkt wird, dass Einzelhändler, die für den fraglichen Einzugsbereich Vertriebschancen mit nahversorgungs- und zentralrelevanten Sortimenten sehen, mangels alternativer Standorte auf Grund von ent-sprechenden Einzelhandelsausschlüssen gleichsam gezwungenermaßen ihren Blick auf den Standort am O2.--------platz richten und hier notfalls auch weniger attraktive und derzeit leerstehende Ladenflächen in Anspruch nehmen, um ihre Einzelhandelsvorhaben verwirklichen zu können. Diese Eignung wird nicht dadurch entscheidungserheblich in Zweifel gezogen, dass sich der Einzelhandelsausschluss nur auf einen begrenzten und den aus dem Ursprungsplan 00 A „herausgestanzten“ Bereich der 4. Änderung bezieht und sich damit nur auf ein kleines Teilgebiet innerhalb des wesentlich größeren Einzugsbereiches des Nahversorgungsstandortes am O2.--------platz fokussiert. Wie sich aus der bereits erwähnten Begründung des die 4. Änderung betreffenden Bebauungsplans ergibt, sieht der Plangeber die Aufstellung dieses Bebauungsplans als integrativen Bestandteil einer umfassenden städtebaulichen Strategie an, die auch die Aufstellung bzw. Änderung weiterer Bebauungspläne zum Zwecke der Umsetzung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts nach Maßgabe der F1. Liste umfassen soll. Diese Erwägungen leuchten ohne weiteres ein und sind sachgerecht. Namentlich ist die hier einschlägige Planänderung aus den dargelegten Gründen geeignet, jedenfalls für die sie betreffenden Flächen ihren Beitrag zur Umsetzung der Gesamtstrategie zu leisten. Im übrigen wäre die Annahme verfehlt, dass eine Gemeinde ein von ihr dem Grundsatz nach beschlossenes Einzelhandelskonzept nur dann zulässigerweise umsetzen kann, wenn sie die für die Umsetzung des Konzepts im Gemeindegebiet erforderlichen verbindlichen Bebauungsplanungen zeitgleich bzw. zumindest zeitnah einleitet und zum Abschluss bringt. Selbstverständlich kann sie sich – nicht zuletzt auch mit Blick auf die ihr nur begrenzt zur Verfügung stehenden Planungskapazitäten – darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen intensive Planungsaktivitäten zu entfalten, in denen – so wie auch im vorliegenden Falle auf Grund der Bauvoranfrage der Klägerin – ein konkret aktueller Handlungsbedarf besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 – 7 D 112/05.NE – zitiert nach juris. Dies mag zwar nicht bedeuten, dass es damit gleichsam im Belieben der Gemeinde steht, wann und inwieweit sie von dem Planungsinstrument eines Einzelhandelsausschlusses Gebrauch macht. Insbesondere könnte es rechtlichen Bedenken begegnen, einen Bebauungsplan nur für ein bestimmtes Grundstück zu erlassen, auf dem konkret ein mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsvorhaben angesiedelt werden soll, und dessen näheres Umfeld weiterhin uneingeschränkt einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung ohne Einzelhandelsausschluss zu überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 10 D 126/04.NE – zitiert nach juris. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Änderungsplan ist nicht nur für das Grundstück der Klägerin erlassen worden, sondern erstreckt sich auf einen größeren Bereich mit weiteren großflächigen Grundstücken, der nach den örtlichen Gegebenheiten und Straßenführungen plausibel abgegrenzt und nach seiner Lage und Dimension geeignet ist, städtebaulich einen eigenständigen Gebietscharakter zu entwickeln. Ferner befindet sich die große Teilfläche des Ursprungsplanes 00 A auf der Ostseite des O1.--------weges und nördlich der N. -Q. -Straße in einem Bereich, für den der Rat der Stadt F. einen Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (U 1) gefasst hat, der ihn somit in die Lage versetzt, bei Bedarf zeitnah auch dort einen entsprechenden Einzelhandels-ausschluss festzusetzen. Weiter ist der Einzelhandelsausschluss auch nicht etwa deshalb untauglich oder sachwidrig, weil der vorhandene Nutzungsbestand im Plangebiet bereits maßgeblich durch nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel geprägt wäre. Im Gegenteil ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vorliegenden Nutzungsbestandslisten festzustellen, dass das Plangebiet nicht durch zentrenstypische Nutzungen geprägt wird und nahversorgungsrelevante Sortimente nur in ganz untergeordnetem und nicht prägendem Umfang als im Bebauungsplan nicht ausgeschlossene Randsortimente wie etwa in dem dem Baugrundstück der Klägerin benachbarten Fleischbetrieb anzutreffen sind. Schließlich erstreckt sich die städtebauliche Rechtfertigung auch darauf, dass die konkret bezeichneten Hauptsortimente vollständig und nicht nach weiteren Feindifferenzierungen – etwa nach der Größe der Einzelhandelsgeschäfte ‑ ausgeschlossen worden sind. Abgesehen von den mit solchen Feindifferenzierungen typischerweise einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten vgl. Kuschnerus, Der Standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rdn. 533 f. m.w.N., können auch sog. kleine Nahversorger, wenn sie außerhalb integrierter Standorte ausgeschlossen werden, zur Stärkung der Nahversorgungsbereiche beitragen, wie im vorliegenden Fall die Angebotspalette auch der zahlreichen kleineren Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe innerhalb des Bebauungskomplexes am O2.--------platz und seine Belebtheit während des Ortstermins augenfällig belegt. Soweit es bei der Festlegung der in einer bestimmten Gemeinde als nahversorgungs- und zentrenrelevant gewerteten Sortimente regelmäßig einer individuellen Betrachtung der örtlichen Situation bedarf vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 – 7 D 112.05.NE – a.a.O., sowie Urteil vom 3. Juni 2002 ‑ 7 a D 92/99.NE – BRS 65 Nr. 38, begegnet der hier einschlägige Einzelhandelsausschluss ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, soweit er dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht. Dieser Einzelhandelsausschluss orientiert sich konkret an der ortsbezogenen und spezifischen „F1. Sortimentsliste“, die auf Grund von gutachterlichen und ortsbezogenen Ermittlungen festgelegt wurde und damit den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Ortsteil V2. , wie sich namentlich aus den gutachterlichen Feststellungen im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept der Stadt F. (insbesondere Bl. 71 f.) in nachvollziehbarer Weise ergibt. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf die weitergehende Frage, ob es nach der planerischen Zielsetzung darüber hinaus gerechtfertigt ist, die vornehmlich in den Hauptzentren Alt‑F. und I2. -Mitte festgestellten zentralen Sortimente auch zur Stärkung des zentralen Nahversorgungsbereiches am O3.--------platz auszuschließen. Sollte eine solche städtebauliche Rechtfertigung für die örtlichen Gegebenheiten im Stadtteil V2. nicht anzunehmen sein, wäre unter entsprechender Anwendung von § 139 BGB allenfalls eine Teilnichtigkeit des Einzelhandelsausschlusses gegeben, weil anzunehmen ist, dass der Rat der Stadt F. den Ausschluss jedenfalls der nahversorgungsrelevanten Sortimente auch dann als Satzungstext beschlossen hätte, falls der Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente oder ein Teil der dort konkret benannten Sortimente keinen Bestand haben würde. Diese Annahme drängt sich hier geradezu auf, weil die Bauvoranfrage der Klägerin erkennbar einen konkreten und aktuellen Handlungsbedarf der Stadt F. zur Verhinderung dieses Vorhabens auslöste oder zumindest erheblich verstärkte, wie sich an der einschlägigen Veränderungssperre und ihrer Verlängerung und dem zeitnah vor der gerichtlichen Entscheidung verabschiedeten Bebauungsplan ablesen lässt, sodass kaum jemals anzunehmen wäre, dass die Stadt F. als Plangeber bereit gewesen wäre, für den Fall einer Fragwürdigkeit eines Teils des Ausschlusskataloges auch auf den Ausschluss aller anderen und insbesondere der nahversorgungsrelevanten Sortimente zu verzichten, um auf diesem Wege dem streitbefangenen Vorhaben freien Raum zu schaffen. Im übrigen spricht für die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses auch der zentrenrelevanten Hauptsortimente, dass der Bereich am O2.--------platz in den hier einschlägigen Bebauungsplänen als MK-Gebiet ausgewiesen ist, so dass nach den eingangs dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn mit dem Ausschluss bewirkt werden soll, dass sich hier in Zukunft weitere Einzelhandelsgeschäfte auch mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zentrieren sollen. Zur städtebaulichen Rechtfertigung der jedenfalls die nahversorgungsrelevanten Hauptsortimente ausschließenden Festsetzung bedurfte es auch keines konkreten Nachweises der Zentrenschädlichkeit des streitbefangenen Vorhabens. Das ergibt sich schon aus dem vorerwähnten Planungsziel, das in erster Linie auf die Stärkung des Nahversorgungsstandortes am O2.--------platz im Rahmen der gesamtstädtischen Einzelhandelsstrategie abzielt und nicht vorrangig auf die Abwehr konkreter Gefahren für den existentiellen Fortbestand der hier gelegenen Geschäfte. Von daher ist es im vorliegenden Falle auch nicht entscheidungserheblich, ob von dem Vorhaben der Klägerin letztlich schädliche Wirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich am O2.--------platz ausgehen. Ebenso wenig kommt es entscheidend darauf an, ob die geplante Ansiedlung des M. -Discountmarktes die in seinem Umfeld gelegenen Wettbewerber in dieser wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Stattdessen belegen die gutachterlichen Ausführungen in den auch von der Klägerin beigebrachten Verträglichkeitsanalysen die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nahversorgungsrelevanten Sortimenten hinsichtlich des Planungszieles, den Nahversorgungsbereich am O2.--------platz zu stärken. Es wird in diesen Stellungnahmen nicht geleugnet, dass das Vorhaben Umsätze bei den vorhandenen Einzelhandelsgeschäften abzieht. Im Gegenteil müssen auch nach der von der Klägerin überreichten aktuellen Ergänzungsstudie mit Stand Januar 2009 die bisherigen im Einzugsbereich gelegenen Wettbewerber damit rechnen rund 9% ihres Umsatzes bei den Sortimenten Nah- und Genussmittel zu Lasten des streitbefangenen Vorhabens zu verlieren. Berücksichtigt man ferner die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 00 A 4. Änderung, der nach Zuschnitt der Grundstücke und seiner Erschließungssituation weitere mit dem streitbefangenen Vorhaben vergleichbare Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten aufnehmen könnte, ergäbe sich im Falle weiterer Ansiedlung solcher Vorhaben eine städtebauliche Situation, bei der die durch die neuen Einzelhandelsbetriebe generierten Umsatzverluste jedenfalls im Summeneffekt existenzgefährdende Wirkung haben könnten, sodass auch durch diese Betrachtungsweise die städtebauliche Rechfertigung des einschlägigen Einzelhandelsausschlusses bestätigt wird. Nach alledem steht der Ausschluss der nahversorgungsrelevanten Sortimente auch mit dem sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Abwägungsgebot im Einklang. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. statt anderer OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 10 D 126/04.NE – a.a.O.. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung gerecht. Zunächst scheitert die sachgerechte Abwägung nicht daran, dass sich der Einzelhandelsausschluss auf den konkreten Planbereich beschränkt und nicht zugleich die weiteren im fraglichen Einzugsbereich gelegenen Flächen erfasst, weil es für diese Ungleichbehandlung – wie bereits erwähnt – sachliche Gründe gibt. Angesichts der bereits dargelegten Bedeutung des zentralen Nahversorgungsbereiches am O2.--------platz und der dort wünschenswerten Zentrierung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels gleich welcher Größe lässt sich ein abwägungsrelevanter Mangel auch nicht daraus herleiten, dass der Einzelhandelsausschluss umfassend erfolgt ist. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass durch den vollständigen Sortimentsausschluss unangemessen in die Nutzungsbefugnisse der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet eingegriffen wird. Der Bereich der Planänderung wird von den Gegebenheiten des Gewerbegebietes V2. und des in direkter Nachbarschaft des klägerischen Vorhabens gelegenen Fleischmarktes, des Gartencenters sowie des S4.---------marktes geprägt, sodass sich die Grundstückseigentümer hier auf gewerbliche Nutzungen eingerichtet haben, die nicht erkennbar darauf schließen lassen, dass sie ihre bereits in andere Richtung verwirklichten Nutzungsabsichten in Wahrheit auf Realisierung eines Nahversorgungsbereiches ausrichten wollten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das LandNordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 69.900,00 festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin. Zur weiteren Begründung und Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe zur vorläufigen Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 5. September 2007 verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.