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Urteil

20 A 3885/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tierschutzverein, der Tiere zentral annimmt und diese über ein Netz privater Pflegestellen zur Vermittlung betreuen lässt, hält diese Tiere im Sinne des § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG in einer tierheimähnlichen Einrichtung. • Die Zurechnung dezentral erbrachter Unterbringungs- und Versorgungsleistungen zu einer einheitlichen, funktional verbundenen Einrichtung ist möglich, wenn der Verein über Auswahl, Unterbringung, Betreuung und Vermittlung der Tiere entscheidet. • Die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG dient der Vorabkontrolle materieller und personeller Anforderungen und greift auch bei nichtgewerblicher, fremdfinanzierter Tierhaltung, die der Schutz von Tieren in größerer Anzahl bezweckt.
Entscheidungsgründe
Tierschutzverein betreibt tierheimähnliche Einrichtung durch dezentrale Pflegestellen • Ein Tierschutzverein, der Tiere zentral annimmt und diese über ein Netz privater Pflegestellen zur Vermittlung betreuen lässt, hält diese Tiere im Sinne des § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG in einer tierheimähnlichen Einrichtung. • Die Zurechnung dezentral erbrachter Unterbringungs- und Versorgungsleistungen zu einer einheitlichen, funktional verbundenen Einrichtung ist möglich, wenn der Verein über Auswahl, Unterbringung, Betreuung und Vermittlung der Tiere entscheidet. • Die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG dient der Vorabkontrolle materieller und personeller Anforderungen und greift auch bei nichtgewerblicher, fremdfinanzierter Tierhaltung, die der Schutz von Tieren in größerer Anzahl bezweckt. Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Tierschutzverein, der streunende, abgegebene und gefundene Tiere aufnimmt, versorgt und vermittelt. Mangels eigener Räumlichkeiten bringt sie die aufgenommenen Tiere in privaten Pflegestellen unter; die Kosten trägt der Verein. Der Beklagte untersagte der Klägerin 2004 das Halten von Tieren für andere und verlangte die anderweitige Unterbringung der in Pflegestellen befindlichen Tiere, weil seine Auffassung nach die Klägerin eine erlaubnispflichtige, tierheimähnliche Einrichtung betreibe (§ 11 TierSchG). Die Klägerin rügte, sie halte keine Tiere in einer Einrichtung, vielmehr handele es sich um eine bloße Vermittlungsorganisation und die Pflegestellen seien eigenständige private Haushalte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 11 Abs.3 Satz2 i.V.m. § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG; die Tätigkeit ist erlaubnispflichtig und die erforderliche Erlaubnis fehlt. • Halterbegriff: Halter ist, wer ein Tier in tatsächlicher Obhut hat; die Klägerin hat Bestimmungsmacht, eigenes Interesse und zeitliche Verfestigung hinsichtlich der in Pflegestellen untergebrachten Tiere und damit die tatsächliche Sachherrschaft. • Zurechnung der Pflegestellen: Die Pflegestellen handeln für die Klägerin, werden von ihr ausgewählt, betreut und in ihrer Handhabung durch Vorgaben gebunden; sie sind funktional zu einer einheitlichen sachlichen und personellen Ausstattung zusammengefasst und bilden dezentrale Arbeitseinheiten der Klägerin. • Begriff der (tierheim)ähnlichen Einrichtung: Entscheidend ist die funktionale Bestimmung durch Aufnahme, Unterbringung und Pflege einer größeren Anzahl von Tieren zum Zweck ihrer Vermittlung; hierfür ist keine örtlich konzentrierte Einheit notwendig. • Zweck der Erlaubnispflicht (§ 11 Abs.1 Nr.2): Sie gewährleistet eine behördliche Vorabkontrolle materieller und personeller Voraussetzungen zum Schutz insbesondere fremder oder herrenloser Tiere, auch bei nichtgewerblicher Tätigkeit. • Schlussfolgerung: Die von der Klägerin zentral organisierte Tätigkeit erfüllt die Merkmale einer tierheimähnlichen Einrichtung und das Merkmal des Haltens "für andere"; daher war die Untersagung rechtmäßig. • Verhältnismäßigkeit und Alternativen: Es bestehen keine erkennbaren Gründe, die ein Unterlassen der Untersagung trotz fehlender Erlaubnis rechtfertigen würden; die Anordnung, die Tiere anderweitig unterzubringen, dient der tierschutzkonformen Beseitigung des Verstoßes. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2004 ist insoweit rechtmäßig. Die Klägerin betreibt durch zentral organisierte Annahme, Auswahl, Betreuung und Vermittlung von Tieren über private Pflegestellen eine tierheimähnliche Einrichtung und hält die Tiere im Sinne des § 11 Abs.1 Satz1 Nr.2 TierSchG für andere, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Untersagung war deshalb zulässig und dient dem gesetzgeberischen Ziel, materielle und personelle Voraussetzungen tierschutzgerecht vorab zu prüfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.