Beschluss
13 A 3785/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1120.13A3785.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 19.. geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er unterzog sich erstmals am 5. Juli 2001 einer vorwiegend im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) durchgeführten schriftlichen Überprüfung, die er nicht bestand. Von 60 gestellten Fragen (56 Multiple-choice-Fragen, 4 Zuordnungsfragen) mussten 60 % (= 36) richtig beantwortet werden, um am mündlichen Teil der Überprüfung teilnehmen zu können. Der Kläger bemängelte einige Fragen als missverständlich. 31 Fragen wurden als richtig beantwortet bewertet. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch Bescheid vom 11. Juli 2007 ab. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Bezirksregierung L. unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Gutachterausschusses für Heilpraktiker des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 8. Oktober 2002 zurück. Zum Teil seien die Antworten des Klägers zu den von ihm als missverständlich kritisierten Fragen richtig gewesen. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbegründet und lediglich bei einer Frage (Nr. 55) möglicherweise berechtigt. Auch bei einem zusätzlichen Punkt hätte der Kläger aber die Quote zur Zulassung zur mündlichen Überprüfung nicht erreicht. Der Kläger hat sich des Weiteren am 8. Oktober 2003 einer schriftlichen Überprüfung für die Heilpraktikererlaubnis unterzogen, die er ebenso wie eine weitere schriftliche Überprüfung am 17. März 2004 ebenfalls nicht bestand. Die Vorgabe, dass 75 % von 60 gestellten Fragen (= 45) richtig beantwortet werden mussten, erfüllte der Kläger bei 43 richtigen Antworten nicht. Das Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung am 8. Oktober 2003 ist Gegenstand des Verfahrens 9 K 867/04 VG Köln , 13 A 3786/05 OVG NRW; auf den Beschluss vom 20. November 2007 in jenem Berufungsverfahren wird Bezug genommen. Mit seiner Klage gegen die ablehnenden Bescheide vom 11. Juli 2001 und 8. Oktober 2002 hat der Kläger geltend gemacht, die Entscheidung, ob jemand eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute, könne nur aus dem Gesamtergebnis einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung hergeleitet werden. Der Beklagte habe mit der Bewertung der Antworten als falsch nicht dargelegt, wie die Fragen richtig hätten beantwortet werden müssen. Nach medizinischen Standardwerken seien etliche der als falsch gewerteten Antworten als richtig zu werten, so dass er die Quote für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung erfüllt habe. Die schriftliche Überprüfung für die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz dürfe als berufsbezogene Prüfung nicht in einem multiple-choice-Verfahren erfolgen. Der Beklagte ist den Einwendungen des Klägers entgegengetreten und hat u. a. die richtigen Antworten zu den vom Kläger falsch beantworteten Fragen dargelegt. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2007 13 A 2840/04 , vom 5. Februar 2007 13 A 1714/04 und vom 8. Januar 2007 13 A 1741/04 , Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2005 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 11. Juli 2001 und 8. Oktober 2002 aufgehoben und das Verpflichtungsbegehren des Klägers, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen, hilfsweise, ihn zur mündlichen Überprüfung zuzulassen, abgewiesen. Die angewandte absolute Bestehensregel (60 % der Fragen richtig zu beantworten) sei rechtlich nicht haltbar. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers sei unbegründet, weil er den erforderlichen mündlichen Teil der Überprüfung noch nicht absolviert und wegen der fehlerhaften Ausgestaltung des schriftlichen Überprüfungsverfahrens nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit seiner gegen das Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht könne nicht das schriftliche Überprüfungsverfahren als rechtswidrig ansehen, ihm andererseits aber die beantragte Erlaubnis versagen. Das Verwaltungsgericht hätte auch zu seinem Verpflichtungsbegehren (positiv) entscheiden müssen. Gefährliche Fehlvorstellungen, die der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen könnten, seien bei ihm nicht festgestellt worden. Die Rechtswidrigkeit des Überprüfungsverfahrens ergebe sich auch aus der seit Ende 2006 geltenden EU-Dienstleistungs-Richtlinie. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er macht geltend, die Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens für die Heilpraktikerprüfung und deren inhaltliche Anforderungen liege im Ermessen der Gesundheitsbehörde. Da die Heilpraktikerüberprüfung anders als die ärztliche Prüfung keine gesetzlich formalisierte Fachprüfung, sondern nur eine Eignungsprüfung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sei, lägen sowohl das Antwort-Wahl-Verfahren bei der schriftlichen Überprüfung als auch die angenommene Bestehensgrenze von 60 % richtiger Antworten in diesem Ermessensspielraum. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sei für das nationale Überprüfungsverfahren für die Heilpraktikererlaubnis nicht einschlägig. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 6 C 28.03 , BVerwGE 121, 211, auf. Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügungen vom 30. Juli und 30. Oktober 2007 zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. III. Da der Beklagte in diesem Verfahren – anders als im Verfahren 13 A 3786/07 - gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Berufung eingelegt hat, steht nur die Berufung des Klägers zur Überprüfung an. Die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 8. Oktober 2002 ist hingegen rechtskräftig. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Einem solchen Anspruch steht das Ergebnis seiner schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 entgegen. Der Senat nimmt bezüglich der Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des angewandten Verfahrens bei der schriftlichen Heilpraktikerprüfung und der zu Grunde gelegten Bewertungsmaßstäbe und Bestehensgrenzen Bezug auf die Ausführungen im Beschluss gleichen Datums in dem Verfahren 13 A 3786/05, wobei in diesem Verfahren eine Bestehensgrenze von 60 % richtiger Antworten relevant ist. Dabei bedarf es in diesem Berufungsverfahren angesichts der Rechtskraft des diesbezüglichen Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts keiner Erörterung der Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung des Senats, das bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers angewandte Verfahren als rechtmäßig anzusehen, auf die angefochtenen Bescheide hat. Die vorgenannte Bestehensgrenze hat der Kläger, wie in den angefochtenen Bescheiden vom 11. Juli 2001 und 8. Oktober 2002 unter Berücksichtigung einzelner Fragen und Antworten ausgeführt wurde, nicht erreicht. Sein Verpflichtungsbegehren, die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erhalten, bzw. – wie in der ersten Instanz hilfsweise beantragt –, zur mündlichen Überprüfung zugelassen zu werden, hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren. Eine Reduzierung des Streitwerts etwa auf Grund der Überlegung, dass im Verfahren 13 A 3786/05 ein gleichartiges Begehren des Klägers anhängig ist, kommt wegen der Eigenständigkeit der Verfahren in Anlehnung an die getrennten Anträge des Klägers nicht in Betracht.