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Beschluss

13 C 67/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privatpatienten sind bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.1 KapVO nicht mitzurechnen. • Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus begründet nicht automatisch Einbindung in die klinische Studienausbildung und rechtfertigt keine von Amts wegen vorzunehmende Nachforschung. • Für einstweiligen Rechtsschutz genügt die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zur patientenbezogenen Kapazität; weitergehender Aufklärungsbedarf besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Privatpatienten nicht in patientenbezogener Kapazitätsberechnung nach KapVO einzubeziehen • Privatpatienten sind bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.1 KapVO nicht mitzurechnen. • Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus begründet nicht automatisch Einbindung in die klinische Studienausbildung und rechtfertigt keine von Amts wegen vorzunehmende Nachforschung. • Für einstweiligen Rechtsschutz genügt die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zur patientenbezogenen Kapazität; weitergehender Aufklärungsbedarf besteht nicht. Antragsteller begehrten vorläufige Zulassung zum Medizinstudium. Streitgegenstand war die Frage der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität der Universität gemäß KapVO und damit zusammenhängend die Zahl der Studienplätze. Die Antragsteller rügten, Privatpatienten seien bei der Berechnung mit zu berücksichtigen und außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser würden klinische Ausbildungsleistungen erbringen, die eine Erhöhung der Kapazität rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte die Anträge auf vorläufige Zulassung ab; die Beschlüsse wurden dem Senat zur Prüfung vorgelegt. Der Senat prüfte nur im Rahmen der von den Antragstellern vorgetragenen Darlegungen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 17 Abs.1 Satz2 Nr.1 und Nr.2 KapVO sowie Regelungen zur Kapazitätsberechnung in § 9 KapVO. Der Begriff "tagesbelegte Betten" ist im Sinne der KapVO einheitlich auszulegen; zu den tagesbelegten Betten sind nur solche Fälle zu rechnen, für die die Lehrpersonen dienstrechtlich zur Krankenversorgung verpflichtet sind. Die Behandlung von Privatpatienten stellt dagegen regelmäßig eine entgeltliche Nebentätigkeit der Lehrpersonen dar und ist nicht in die Krankenversorgungsabzüge einzubeziehen. Satzungs- und herrschende Rechtsprechung stützen diese Auslegung. • Die vom Antragsteller vorgelegene entgegenstehende Rechtsprechung teilt der Senat nicht; die konkreten Berechnungen des Verwaltungsgerichts sind nachvollziehbar und fehlerfrei. Ausgehend von 1.019 tagesbelegten Betten ergab sich eine patientenbezogene Kapazität von 158, die unter Einbeziehung poliklinischer Neuzugänge um bis zu 50 % aufgestockt wurde und in die jeweilige Verteilung auf Winter- und Sommersemester umgesetzt wurde. • Zu einer Aufnahme außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser in die klinische Ausbildung besteht kein Anhalt, da die Universität glaubhaft gemacht hat, nur zwei benannte Lehrkrankenhäuser im klinisch-praktischen Abschnitt einzubinden; weitere genannte Einrichtungen erbringen demnach nur Leistungen im Praktischen Jahr. Die bloße Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus begründet keine weitergehende amtswegige Aufklärungspflicht. • Vorbringen der Antragsteller zu angeblich unzulässigen Eintragungen in Matrikel und zu Umfang klinischer Blockunterrichte liefert keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung und begründet keinen Anordnungsanspruch. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen werden zurückgewiesen; die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium wurden zu Recht abgelehnt. Privatpatienten sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht einzubeziehen, weil deren Behandlung regelmäßig eine entgeltliche Nebentätigkeit der Lehrpersonen darstellt und nicht zur dienstrechtlich verpflichteten Krankenversorgung gehört. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kapazitätsberechnung ist nachvollziehbar und fehlerfrei; eine Einbeziehung weiterer außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser in die klinische Ausbildung ist nicht belegt. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind den Antragstellern aufzuerlegen und der Streitwert wurde auf 3.750 EUR festgesetzt.