Beschluss
12 A 449/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs.2 VwGO begründet.
• Für die Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 48 Abs.1 VwVfG kommt es darauf an, ob der zurückzunehmende Verwaltungsakt bereits bei Erlass rechtswidrig war.
• Die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen nach § 4 Abs.2 BVFG a.F. erfordert substantiierte, personenbezogene Darlegungen; pauschale oder familiäre Behauptungen genügen nicht.
• Verfahrensrügen wie Versagung des rechtlichen Gehörs oder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes können bei unterlassener rechtzeitiger und gebotener Rüge zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Rücknahme rechtswidriger Aufnahmebescheide • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs.2 VwGO begründet. • Für die Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 48 Abs.1 VwVfG kommt es darauf an, ob der zurückzunehmende Verwaltungsakt bereits bei Erlass rechtswidrig war. • Die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen nach § 4 Abs.2 BVFG a.F. erfordert substantiierte, personenbezogene Darlegungen; pauschale oder familiäre Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensrügen wie Versagung des rechtlichen Gehörs oder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes können bei unterlassener rechtzeitiger und gebotener Rüge zurückgewiesen werden. Die Kläger hatten 1993 Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheide erhalten. Die Behörde nahm diese Bescheide später zurück mit der Begründung, sie seien von Anfang an rechtswidrig erlassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des damaligen BVFG nicht vorgelegen hätten. Die Kläger suchten erfolglos gegen die Rücknahme gerichtlichen Rechtsschutz, das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rücknahme. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit vielfältigen Vorbringen zu behaupteten Benachteiligungen, Fristwahrung und Verfahrensfehlern. Das OVG prüfte, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils begründet. • Zulassungsmaßstab: Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs.2 VwGO; es erschüttert die Annahme nicht, dass die Bescheide bereits bei Erlass rechtswidrig waren. • Rechtswidrigkeit beim Erlass: Es kommt bei der Rücknahme nach § 48 Abs.1 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt seines Erlasses an; die Behörde hatte im Widerspruchsbescheid diese Rechtswidrigkeit als Rücknahmegrund genannt. • Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung nach BVFG: Nach § 4 Abs.2 BVFG a.F. müssen konkrete, personenbezogene Benachteiligungen glaubhaft gemacht werden; die Kläger haben nur pauschale, familiäre oder unzureichend substantiierte Angaben vorgelegt, die das Verwaltungsgericht nicht erschüttern. • Beispiele für unzureichendes Vorbringen: Behauptete Enteignung von Angehörigen oder allgemeine Vereinsamung sind für sich genommen keine personenbezogenen Benachteiligungen; bloße Fragen Dritter oder allgemeine strukturelle Nachteile genügen nicht. • Beweis- und Mitwirkungspflicht: Gemäß § 86 Abs.1 VwGO und der Rechtsprechung obliegt dem Antragsteller substantiiertes Vorbringen und Vorlage von Belegen; hierzu haben die Kläger nicht hinreichend beigetragen. • Fristwahrung und Verfahrensrügen: Die Behauptung der Fristversäumnis wurde verspätet erhoben und ist unsubstantiiert; Rügen wegen unterbliebener Anhörung und Zeugenvernehmung sind wegen Rügeverlusts unbeachtlich, weil die Kläger die prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben. • Grundrechtsrüge (Art.3 GG) und grundsätzliche Bedeutung: Das Vorbringen, das Urteil verletze Art.3 GG oder habe grundsätzliche Bedeutung, begründet keine Zulassung, da es die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungssachverhalte nicht in Frage stellt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Rücknahme der Aufnahme- und Einbeziehungsbescheide rechtmäßig war, weil die Bescheide schon bei ihrer Erteilung die gesetzlichen Voraussetzungen des damaligen BVFG nicht erfüllten und die Kläger keine ausreichende, personenbezogene Glaubhaftmachung von Benachteiligungen erbracht haben. Verfahrensrügen der Kläger waren verspätet oder führten wegen ungenügenden Vortrags nicht zur Erschütterung der vorinstanzlichen Feststellungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.