Beschluss
7 A 1308/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungszulassung nach §124 VwGO setzt darlegungsfähige, fristgerechte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist des §124a Abs.4 VwGO eintreten, sind nur zu berücksichtigen, wenn im Zulassungsantrag hinreichend dargelegt wurde, dass deren Eintritt unmittelbar bevorsteht.
• Bei wiederholter bzw. erneuter Erlassung von Veränderungssperren ist, sofern Planungsziele nicht wesentlich abweichen, von einer Einheit der Sicherungsmaßnahmen auszugehen; dadurch gelten für eine erneute Satzung die erhöhten Anforderungen des §17 Abs.2 BauGB.
• Bei Prüfung eines Anspruchs auf eine Ausnahme nach §31 Abs.1 BauGB sind städtebauliche Beurteilungen (Gebietscharakter, Immissionen, Ortsbild) maßgeblich; die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV schließt erhebliche gesundheitliche Bedenken nicht automatisch aus, schafft aber indizielle Entlastung.
• Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.2–5 VwGO sind nur zu bejahen, wenn konkret darlegte, entscheidungserhebliche Fragen, Abweichungen oder Verfahrensmängel vorliegen; bloße Aufzählungen oder verspätete Vorträge genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender, teils verspäteter Zulassungsbegründung • Die Berufungszulassung nach §124 VwGO setzt darlegungsfähige, fristgerechte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist des §124a Abs.4 VwGO eintreten, sind nur zu berücksichtigen, wenn im Zulassungsantrag hinreichend dargelegt wurde, dass deren Eintritt unmittelbar bevorsteht. • Bei wiederholter bzw. erneuter Erlassung von Veränderungssperren ist, sofern Planungsziele nicht wesentlich abweichen, von einer Einheit der Sicherungsmaßnahmen auszugehen; dadurch gelten für eine erneute Satzung die erhöhten Anforderungen des §17 Abs.2 BauGB. • Bei Prüfung eines Anspruchs auf eine Ausnahme nach §31 Abs.1 BauGB sind städtebauliche Beurteilungen (Gebietscharakter, Immissionen, Ortsbild) maßgeblich; die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV schließt erhebliche gesundheitliche Bedenken nicht automatisch aus, schafft aber indizielle Entlastung. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.2–5 VwGO sind nur zu bejahen, wenn konkret darlegte, entscheidungserhebliche Fragen, Abweichungen oder Verfahrensmängel vorliegen; bloße Aufzählungen oder verspätete Vorträge genügen nicht. Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Ausnahme nach §31 Abs.1 BauGB zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem achtgeschossigen Gebäude. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Ausnahme und verneinte die Anwendbarkeit späterer Veränderungssperren der Gemeinde sowie erhebliche städtebauliche oder immissionsrechtliche Bedenken. Die Gemeinde (Beigeladene) beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und berief sich u.a. auf eine kurz nach Fristablauf bekannt gemachte Bebauungsplanänderung, die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit mehrerer Veränderungssperren sowie auf grundsätzliche verfassungs- und verfahrensrechtliche Fragen. Der Senat prüfte, ob fristgerecht und substantiiert ernstliche Zweifel oder sonstige Zulassungsgründe geltend gemacht worden seien, und ob die nachträglich bekannt gewordene Planänderung zu berücksichtigen sei. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Der Zulassungsantrag ist zwar formell zulässig, aber unbegründet; ernstliche Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen fristgerecht dargelegt sein. Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist des §124a Abs.4 VwGO eintreten, sind nur zu berücksichtigen, wenn zuvor hinreichend erkennbar gemacht wurde, dass ihr Eintritt unmittelbar bevorsteht; ein bloßer Hinweis auf bevorstehenden Abschluss des Planverfahrens genügte hier nicht. • Berücksichtigung der Bebauungsplanänderung: Die Planänderung wurde nach Ablauf der Begründungsfrist bekanntgemacht; ihre Berücksichtigung war im Zulassungsverfahren unzulässig, weil die Beigeladene nicht fristgerecht konkretiert hat, welche Auswirkungen die Änderung auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Ausnahme hätte. • Veränderungssperren: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die erneute Veränderungssperre vom 13.02.2008 wegen fehlender besonderer Umstände i.S.v. §17 Abs.2 BauGB nicht gegenüber dem Vorhaben der Klägerin wirksam entgegengehalten werden kann; bei einheitlichem Sicherungszweck sind die strengeren Voraussetzungen für eine Überschreitung der Dreijahresfrist anzuwenden. • Ausnahmeprüfung nach §31 Abs.1 BauGB: Die verwaltungsgerichtliche Abwägung, wonach städtebauliche Gründe einer Ausnahme nicht entgegenstehen (Gebietscharakter, Immissionen, Ortsbild, Bündelung von Anlagen), entspricht der geltenden Rechtsprechung und wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen; die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV entlastet insoweit zusätzlich. • Keine weiteren Zulassungsgründe: Grundsätzliche Bedeutung, Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, entscheidungserhebliche Verfahrensmängel oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache wurden nicht substantiiert dargelegt oder sind verspätet vorgetragen worden; bloße Aufzählungen oder Verweise ohne konkrete Darlegung genügen nicht. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Vorwürfe zu einem angeblichen Überraschungsurteil, fehlender Gutachtenserhebung oder Befangenheit des berichterstattenden Richters sind nicht hinreichend substantiiert und begründen keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO. • Rechtsfolgen: Mangels Zulassungsgründe wird der Antrag abgelehnt; die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; mit Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 S.4 VwGO). Der Zulassungsantrag der Beigeladenen wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht folgt der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen Veränderungssperren der Gemeinde der Klägerin das begehrte Vorhaben nicht wirksam entgegenhalten und dass städtebauliche Gründe einer Ausnahme nach §31 Abs.1 BauGB nicht entgegenstehen. Eine nach Ablauf der Zulassungsfrist bekannt gewordene Bebauungsplanänderung konnte im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Beigeladene nicht fristgerecht und konkret dargelegt hat, dass deren Eintritt unmittelbar bevorstand und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben würden. Weitergehende Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichungen, Verfahrensmängel, besondere Schwierigkeiten) wurden nicht substantiiert aufgezeigt oder waren verspätet; deshalb besteht kein Raum für die Zulassung der Berufung. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.