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Urteil

14 A 1666/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Benutzungsgebühren für Friedhofsdienstleistungen setzen ein willentliches, individualisierbares Inanspruchnehmen der Einrichtung voraus. • Die bloße Erfüllung einer ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht durch einen Angehörigen begründet nicht automatisch ein Benutzungsverhältnis und damit Gebührenpflicht bei anderen Bestattungspflichtigen. • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren sind zu beachten; eine Norm der Satzung, die Benutzungsgebühren ohne Willenselement herleitet, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Benutzungsgebührenpflicht ohne willentliche Inanspruchnahme des Friedhofs • Benutzungsgebühren für Friedhofsdienstleistungen setzen ein willentliches, individualisierbares Inanspruchnehmen der Einrichtung voraus. • Die bloße Erfüllung einer ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht durch einen Angehörigen begründet nicht automatisch ein Benutzungsverhältnis und damit Gebührenpflicht bei anderen Bestattungspflichtigen. • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren sind zu beachten; eine Norm der Satzung, die Benutzungsgebühren ohne Willenselement herleitet, reicht nicht aus. Der Bruder der Klägerin wurde eingeäschert und von dessen Ehefrau auf einem städtischen Friedhof in einem Urnenwahlgrab beigesetzt. Die Stadt stellte der Ehefrau und dem Vater Gebühren für Einäscherung, Grabnutzung und Beisetzung in Rechnung; nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen und Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit wurde die Klägerin als Schwester mit Gebührenbescheid vom 17.9.2004 in Anspruch genommen. Die Klägerin focht die Bescheide an und machte geltend, sie habe weder die Bestattung veranlasst noch von ihr gewusst und sei finanziell nicht leistungsfähig; die Behörde verweigerte die Entlastung und verwies auf die Satzung und gesamtschuldnerischen Rückgriffsmöglichkeiten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz hob die Stadt die Einäscherungsgebühren auf, das Oberverwaltungsgericht änderte im Übrigen das angefochtene Urteil zugunsten der Klägerin. • Rechtsnatur der geltend gemachten Forderungen: Die vom Beklagten erhobenen Gebühren sind Benutzungsgebühren nach §§ 4 Abs.2, 6 KAG und nicht Verwaltungsgebühren, so dass § 2 lit. a der Friedhofsgebührensatzung maßgeblich ist. • Tatbestandliches Willenselement: Benutzungsgebühren setzen nach Rechtsprechung ein willentliches, individualisierbares Inanspruchnehmen der öffentlichen Einrichtung voraus; dieses fehlt, wenn die Klägerin weder tätig geworden noch mit Wissen und Wollen an der Bestattung beteiligt war. • Keine Zurechnung der Veranlassung: Die bloße Erfüllung einer ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht durch einen Angehörigen begründet nicht ohne weiteres ein Benutzungsverhältnis für andere Pflichtige; die Satzung rechtfertigt keine weitergehende Zurechnung der Veranlassung an nicht tätige Angehörige. • Trennung von Kostentragungspflicht und Gebührenpflicht: Die ordnungsrechtliche Pflicht zur Bestattung und die Frage, wer Bestattungskosten zu tragen hat (z.B. nach BSHG/SGB XII), sind von der Gebührenpflicht für die Nutzung des Friedhofs zu unterscheiden. • Rechtspolitische und praktische Einwände des Beklagten (Gefahr von Einnahmeausfällen) ändern nichts an der rechtlichen Bewertung; mögliche Regress- oder Abtretungsansprüche stehen der Rechtswidrigkeit der Gebührenforderung gegenüber. • Kostenentscheidung und Verfahrenseinstellung: Das Verfahren war bezüglich der Einäscherungsgebühren erledigt; im Übrigen waren die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben gemäß § 113 Abs.1 VwGO. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Die gegen sie gerichteten Gebührenbescheide sind, soweit die Stadt an ihnen festhält, rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin ist nicht zur Zahlung der bestrittenen Benutzungsgebühren verpflichtet, weil sie den Friedhof nicht willentlich und individuell in Anspruch genommen und die Bestattung nicht veranlasst hat. Die Veranlassung der Beisetzung durch die Witwe führt nicht ohne weiteres zur Gebührenpflicht anderer Bestattungspflichtiger. Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.