Beschluss
1 B 879/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0316.1B879.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von der Einbehaltung der das Ruhegehalt der Antragstellerin übersteigenden Dienstbezüge ab dem 1. Oktober 2019 vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihre Klage 15 K 7370/19 gegen den Zurruhesetzungsbescheid vom 25. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 abzusehen, kann auch in Ansehung der von der Rechtsmittelführerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), nicht entsprochen werden. I. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung ungekürzter Besoldung bis zur Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides zustehe. Dem stehe § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG entgegen, wonach die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung ab dem Beginn des Ruhestandes mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben worden sei, vgl. § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG, einbehalten werde. Dies setze weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung voraus. Sinn des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG sei, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, sich durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutige. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 790/12 –, juris, Rn. 5) könne einstweiliger Rechtsschutz allerdings ausnahmsweise gewährt werden, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ergangen sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheine. Solches habe die Antragstellerin aber weder glaubhaft gemacht noch sei dies sonst ersichtlich. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtsmissbräuchlich (allein) deshalb ergangen sei, die Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Die Antragstellerin habe auch keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich die Annahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei dauernd dienstunfähig, als offensichtlich rechtswidrig erweise. Es spreche bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 – vielmehr Überwiegendes für die rechtliche Unbedenklichkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Die Antragsgegnerin habe die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nach Einholung eines Gutachtens der Amtsärztin L. (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 25. April 2019 getroffen. Dieses genüge den Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten. Die Amtsärztin bezeichne die bei der Antragstellerin diagnostizierten Befunde und beschreibe die aus amtsärztlicher Sicht bestehenden Leistungseinschränkungen (kein Zeit- und Termindruck, keine Schichtarbeit, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur außerhalb der Stoßzeiten für 15 bis 20 Minuten, entsprechende Einschränkung der Nutzung des Automobils, Vermeidung eines Wohnungswechsels, möglichst Vermeidung einer grundsätzlich zumutbaren Unterbringung in einer Zweitwohnung während der Arbeitswoche, um nicht eine andernfalls mögliche psychische Destabilisierung und einen Rückfall zu provozieren). Darüber hinaus gebe die Amtsärztin ihre Einschätzung ab, dass nach stufenweiser beruflicher Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bei Aufrechterhaltung von Abstinenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei. Die Wiedereingliederungsmaßnahme solle unter Fortführung der ambulanten psychiatrischen, psychotherapeutischen und somatischen Behandlung erfolgen und es solle aus amtsärztlicher Sicht eine quartalsmäßige Überprüfung (Urin-Drogenscreenings und des CDT- und des MCV-Wertes im Blut) vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten zweimonatlich Nachweise des Besuches einer ambulanten Suchthilfeeinrichtung und des behandelnden Psychiaters bzw. Psychotherapeuten beigebracht werden. Die Dienstfähigkeit der Antragstellerin hänge vor allem davon ab, inwieweit es ihr gelinge, die Alkohol- und Sedativa-/Hypnotika-Abstinenz dauerhaft aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs erscheine bei erneutem Scheitern der stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung oder eines Alkohol-, Sedativa-/Hypnotika-Rückfalls die vorzeitige Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erforderlich. Die Antragsgegnerin habe die amtsärztlichen Feststellungen zutreffend an den Anforderungen des von der Antragstellerin bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes einer Postdirektorin im Dienst der Deutschen Telekom AG gemessen. Diese Anforderungen – denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten sei – habe sie dahingehend umschrieben, dass der ein solches Amt bekleidende Beamte über eine psycho-mentale Belastbarkeit, über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, über Bildschirmtauglichkeit sowie über ein hohes Maß an Flexibilität und Stressresistenz verfügen müsse. Zudem sei es, um den Anforderungen der Tätigkeiten des höheren Dienstes zu entsprechen, unerlässliche Voraussetzung, Arbeiten unter Zeitdruck zu verrichten, die durch Arbeitsverdichtung, ständige Unterbrechungen und Termindruck gekennzeichnet seien. Es sei ausgehend von diesen Anforderungen nicht offensichtlich rechtswidrig, auf der Grundlage der medizinischen Feststellungen und Bewertungen im amtsärztlichen Gutachten vom 25. April 2019 die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Antragstellerin dauernd dienstunfähig sei. Hieran sei die Antragsgegnerin weder durch die im amtsärztlichen Gutachten ausgesprochene Empfehlung gehindert, eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung der Antragstellerin zu versuchen, noch durch die Prognose der Amtsärztin, nach erfolgreich durchgeführter beruflicher Wiedereingliederung und bei Aufrechterhaltung der Abstinenz könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Dienstfähigkeit ausgegangen werden. Es begegne keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der Dienstherr den amtsärztlichen Empfehlungen und Einschätzungen nicht folge. Hierfür sei insbesondere dann Raum, wenn die Erfüllung der Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes des Beamten Anforderungen an sein Leistungsvermögen in Bereichen stelle, in denen der Amtsarzt gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkungen festgestellt habe. Die Amtsärztin habe festgestellt, dass der Antragstellerin keine Arbeiten mit Zeit- und Termindruck zugeteilt werden könnten. Es sei danach jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin eine dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin u. a. daraus herleite, dass die Ämter der Laufbahn des höheren Dienstes, zu der das von der Antragstellerin innegehaltene abstrakt-funktionelle Amt gehöre, es erforderten, die übertragenen Aufgaben unter Zeit- und Termindruck erledigen zu können, und dass es im Konzern der Deutschen Telekom AG keine Arbeitsposten („Arbeitsplätze“) dieser Laufbahn ohne Anforderungen an Zeit- und Termindruck sowie an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit gebe. Die Antragstellerin habe dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Auch der Inhalt des von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Attests des Dr. I. vom 19. September 2019 lasse die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei dauernd dienstunfähig, nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Danach habe die Antragstellerin wieder eine adäquate Stressresistenz, eine deutlich erhöhte und angemessene berufliche Belastbarkeit, eine gute Resilienz sowie eine gute psycho-mentale Belastbarkeit und angemessene Flexibilität entwickelt, und es könne von einer adäquaten Konzentrationsfähigkeit und Teamfähigkeit am Arbeitsplatz ausgegangen werden. Zweifel an der Belastbarkeit der Aussage des Dr. I. ergäben sich schon daraus, dass dieser einleitend ausführe, die Antragstellerin sei seit Anfang 2018 arbeitsfähig. Diese Aussage stehe in offenkundigem Widerspruch zu der Bescheinigung des Dr. I. vom 9. Mai 2018, wonach die Antragstellerin sich in der Zeit vom 5. bis zum 24. Januar 2018 in stationärer Behandlung in der LVR Klinik C. befunden habe. Zudem komme einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutraler und unabhängiger Begutachtung gegenüber Einschätzungen, die ein den Beamten behandelnder Arzt attestiere, eine vorrangige Bedeutung zu. Ob anderes dann gelten könne, wenn im privatärztlichen Attest nachvollziehbare Gründe für die von der amtsärztlichen Einschätzung abweichende Beurteilung aufzeigt würden, könne dahinstehen. Solche Umstände führe Dr. I. im Attest vom 19. September 2019 nicht an. Seine Einschätzung stütze er pauschal auf einen erfolgten „Stabilisierungsprozess“ der Antragstellerin. Die Zurruhesetzungsverfügung sei schließlich auch mit Blick auf die bei der Antragstellerin noch nicht dauerhaft gesicherte Suchtmittelabstinenz sowie die bei ihr bestehenden erheblichen Mobilitätseinschränkungen (aufgrund ihrer Erkrankung an Agoraphobie) nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Befugnis „verwirkt“, die Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, gehe schon dem Grunde nach fehl. Die Maßnahme der Versetzung in den Ruhestand könne nicht verwirkt werden. II. Hiergegen macht die Antragstellern mit ihrer Beschwerde (fristgerechte Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2020 und das Vorbringen in den außerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsätzen vom 20. Oktober 2020 und 2. Februar 2021, soweit sich dieses – allein berücksichtigungsfähig – auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung beschränkt) im Wesentlichen geltend: Sie habe glaubhaft gemacht, dass die ihr gegenüber ergangene Zurruhesetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Amtsärztin habe festgestellt, dass bei ihr Einschränkungen im Bereich Zeit- bzw. Termindruck, bei der Wahrnehmung von Schichtarbeit, der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Kraftfahrzeugs, eines Wohnungswechsels bzw. der Unterbringung in einer Zweitwohnung bestünden, um keine psychische Destabilisierung oder einen Rückfall zu provozieren. Sie habe darüber hinaus eine Wiedereingliederung befürwortet. Hiermit habe sich Herr Dr. I. in seinem Attest vom 19. September 2019 auseinandergesetzt und bescheinigt, dass die Antragstellerin seit Anfang 2018 arbeitsfähig sei. Damit habe die Antragstellerin die Anforderungen, die an das Amt einer Postdirektorin zu stellen seien, wiedererlangt und sei in der Lage, ihre frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auch nach der Bescheinigung des Herrn Dr. T. vom 20. November 2020 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Das Gericht habe die aktuelle Situation anlässlich der Corona-Pandemie gänzlich außer Acht gelassen, aufgrund derer Heimarbeit deutlich verstärkt wahrgenommen werde. Die Antragstellerin könne folglich ihre vormalige Tätigkeit in Heimarbeit erledigen, sodass die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Mobilität, der Agoraphobie und des Zeit- und Termindrucks ausgeräumt seien. Das verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Das Beschwerdevorbringen genügt teilweise schon nicht den Darlegungsanforderungen (dazu 1.) und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch (dazu 2.). 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2021 – 1 B 347/20 –, juris, Rn. 13, vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, jeweils m. w. N. Es genügt nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2020 – 1 B 646/20 –, juris, Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Diesen Erfordernissen wird das Beschwerdevorbringen in Teilen nicht gerecht. Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe glaubhaft gemacht, dass die Zurruhesetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei und zur Begründung die Feststellungen der Amtsärztin L. , deren Einschätzung hinsichtlich der Durchführung einer Wiedereingliederung sowie die Annahmen des Herrn Dr. I. aus seinem Attest vom 19. September 2019 anführt, wiederholt sie lediglich – verkürzt – ihr erstinstanzliches Vorbringen aus der Antragsschrift vom 5. Dezember 2019 (S. 3 ff, insbesondere S. 6 bis 8). Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtlich unbedenklich sei, (Beschlussabdruck, S. 11 ff.), setzt sich die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht im Ansatz auseinander. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es jedoch ersichtlich schon deshalb bedurft, weil das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht nur im Einzelnen dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gerade nicht an die amtsärztlichen Empfehlungen und Einschätzungen gebunden ist, sondern auch begründet hat, weshalb das privatärztliche Attest des Dr. I. vom 19. September 2019 die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei dauernd dienstunfähig, nicht offensichtlich in Frage stellt. 2. Mit ihrem Vorbringen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der (angeblich) ihre Arbeitsfähigkeit nachweisenden Bescheinigung des Dr. T. vom 20. November 2020 dringt die Antragstellerin nicht durch. Diese Einwendungen betreffen Sachverhalte, die erst nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt entstanden und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten ist – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 8) – der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019). Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16 ff. a. Die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt – wie etwa die vermehrte Bereitstellung und Nutzung von häuslichen oder mobilen Arbeitsplätzen – waren in der Bundesrepublik Deutschland Ende November 2019 noch kein Thema. Eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) ist in Deutschland erstmals am 27. Januar 2020 bestätigt worden. Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/rothe-coronavirus-101.html; https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Deutschland; https://www.sueddeutsche.de/bayern/coronavirus-bayern-rueckblick-januar-februar-1.4794769, jeweils abgerufen am 16. März 2021. Maßnahmen zur Beschränkung der Ausbreitung der Corona-Pandemie sind erst ab dem Frühjahr 2020 ergriffen worden. Demnach kommt es nicht mehr darauf an, ob sich ein solcher (aller Voraussicht nach) vorübergehender äußerer Umstand überhaupt auf die Bewertung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auswirken könnte. b. Auch die Bescheinigung des Dr. T. vom 20. November 2020, die eine „erfreuliche Stabilisierung“ der Antragstellerin „In der letzten Zeit“ feststellt, ist mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 28. November 2019 ohne Belang. Ungeachtet dessen ist zu bemerken, dass die Antragstellerin nach dieser Bescheinigung auch nicht – wie sie meint – wieder voll arbeitsfähig ist, sondern nur wieder an eine volle Arbeitsfähigkeit „gedacht werden kann“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.