Urteil
12 A 2022/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1104.12A2022.10.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines Betrages von mehr als 9.470,- € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines Betrages von mehr als 9.470,- € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. <u>T a t b e s t a n d:</u> Der 1982 geborene Kläger betrieb seit dem Wintersemester 2003/2004 an der C. Universität H. X. ein Bachelorstudium der Fachrichtung Sicherheitstechnik. Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Anträge vom 16. Dezember 2003, vom 4. Mai 2004 und vom 10. Juni 2005 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung. Diese beliefen sich - jeweils hälftig als Zuschuss und Darlehen - in den Bewilligungszeiträumen von Dezember 2003 bis September 2006 auf monatlich 377,- €. Die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneinte der Kläger durch Offenlassen bzw. durch Streichungen bis auf die Angabe, er sei im Besitz eines Sparkassenbriefs der Sparkasse I. mit der Nr. über einen Betrag von 5.000,- € sowie des dazu gehörigen Sparbuchs mit der Nr. . Im Rahmen der Datenabfrage des Bundesamtes für Finanzen erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger bei der Stadtsparkasse I. in den Jahren 2003 und 2004 Freistellungsbeträge in Höhe von 549,- € bzw. 205,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 bat der Beklagte den Kläger, sein Kapitalvermögen jeweils bezogen auf die Zeitpunkte der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 27. März 2008, er habe den Sparkassenbrief und das dazu gehörige Zinssparbuch bei den Antragstellungen angegeben. Er weise darauf hin, dass er zur Überbrückung der zwischen der erstmaligen Antragstellung und Auszahlung der Ausbildungsförderung liegenden Zeit von sechs Monaten bei seinen Eltern ein Darlehen aufgenommen habe. Es habe sich um einen Betrag von 2.400,- € gehandelt, den er unmittelbar nach Erhalt der Nachzahlung im Mai 2004 zurückgezahlt habe. Ein Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden, weshalb er die Darlehensschuld bei der Antragstellung auch nicht angegeben habe. Ein anderes Konto habe er nicht. Mit Schreiben vom 14. August 2008 teilte er unter Vorlage einer Bescheinigung der Sparkasse I. vom 1. August 2008 mit, er habe bis zu dessen Auflösung am 17. Oktober 2003 ein Zuwachssparkonto mit der Nr. bei der Sparkasse I. unterhalten, das einen Endbestand in Höhe von 8.574,35 € aufgewiesen habe. Er selbst habe ein solches Vermögen nicht ansparen können, seine Eltern hätten jedoch ein in den neunziger Jahren noch gut gehendes Geschäft gehabt. Nach dessen Schließung im Jahre 2001 hätten seine Eltern bis zur vorzeitigen Verrentung seines Vaters im Sommer 2004 von Rücklagen gelebt. Er habe seinem Vater im Oktober 2003 8.500,- € gegeben, die ursprünglich für die Anschaffung eines Autos vorgesehen gewesen seien. Mittlerweile habe er auch den anderen Sparbrief auflösen müssen. Der Vater des Klägers bestätigte unter dem 14. August 2008, von seinem Sohn am 30. Oktober 2003 einen Betrag in Höhe von 8.500,- € bar erhalten zu haben. Aus dem Datenabgleich vom 11. September 2008 ergab sich, dass der Kläger bei der Stadtsparkasse I. auch für das Jahr 2005 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 205,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Bescheid vom 17. November 2008 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 27. Mai 2004, vom 29. September 2004 und vom 28. Oktober 2005 gemäß § 45 SGB X auf und forderte von dem Kläger die in den Bewilligungszeiträumen von Dezember 2003 bis September 2006 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 9.582,- € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die Ausbildungsförderung in diesen Bewilligungszeiträumen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf seinen Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG sei bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Das Vermögen aus der Auflösung des Zuwachssparkotos sei ihm weiterhin zuzurechnen. Die kurz vor der Antragstellung ohne Gegenleistung erfolgte Übertragung des Vermögens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Auf Vertrauensschutz könne er sich gegenüber dem Rückforderungsverlangen nicht berufen, da er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die es im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigten, ihr die zu Unrecht geleistete Förderung zu belassen. Den am 17. Dezember 2008 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass er das Zuwachssparkonto seit dem 27. Juli 2000 besessen habe. Dieses sei auf seinen Antrag und auf seinen Namen angelegt worden. Er sei daher unstreitig Gläubiger dieses Kontos. Er habe jedoch bereits im Vorfeld erklärt, dass das Geld von seinen Eltern stamme. Nach der Auflösung des Kontos sei das Geld seinen Eltern zurück erstattet worden. Grund für die Auflösung des Kontos sei der finanzielle Bedarf seiner Eltern gewesen. Deshalb habe ein Treuhandverhältnis vorgelegen. Das Treugut sei auch separat von dem restlichen Vermögen des Klägers angelegt worden. Er habe dieses Konto bei der Antragstellung am 16. Dezember 2003 nicht angegeben, weil es zu diesem Zeitpunkt schon aufgelöst gewesen sei. Ein Rechtmissbrauch liege nicht vor. Außerdem habe er zur Überbrückung der Zeit zwischen der erstmaligen Antragstellung bis zur Auszahlung der Ausbildungsförderung ein Darlehen bei seinen Eltern aufgenommen, das im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung schon zurückgezahlt worden sei, weswegen es damals nicht erwähnt habe. Der Kläger legte den Eröffnungsantrag für das Konto vom 27. Juli 2000 vor. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 13. Februar 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die erstmalige Antragstellung sei aufgrund einer schweren Erkrankung des Vaters des Klägers erst im Dezember 2003 möglich gewesen. Seine Eltern hätten in der Übergangzeit bis zur erstmaligen Auszahlung der Ausbildungsförderung nicht nur Sachleistungen für den Kläger erbracht, sondern auch sonstige Kosten wie die Studiengebühren, die Semesterbeiträge und einen Geldbetrag zur freien Verfügung übernommen. Die Abrede sei gewesen, dass die Eltern ihn vollumfänglich unterhalten und der Kläger im Gegenzug den monatlichen BAföG-Satz zurückzahlt. Dies sei so vor der nächsten Antragstellung geschehen. Das Darlehen sei der Höhe nach auch bestimmbar. Die Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe das Rücknahmerecht verwirkt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. Januar 2011 zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte seine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und weist darauf hin, aufgrund des langen Zeitablaufs sei Verwirkung eingetreten. Im Übrigen sei der Sparvertrag bereits am 17. Juli 2003 gekündigt worden, nur die Auszahlung sei erst im Oktober 2003 erfolgt. Im Juli habe der Kläger ein Studium noch nicht beabsichtigt. Erst im September 2003 habe er sich für das Studium der Sicherheitstechnik entschieden, nachdem er sich zuvor umfangreich anderweit beworben habe. Deshalb komme ein Rechtsmissbrauch nicht in Betracht. Die Auflösung des Kontos sei wegen eines finanziellen Bedarfs seiner Eltern, aus deren Vermögen das Geld ursprünglich gestammt habe, erfolgt. Mittlerweile habe er wegen der darlehensweise erbrachten Leistungen unter dem 4. Juni 2001 einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt erhalten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 4. November 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. <u>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</u> Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2006 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 9.470,- € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2006 war, soweit Leistungen in Höhe von 9.470,- € erbracht wurden, rechtswidrig. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für das Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers stellte den Bedarf des Klägers für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Höhe monatlich sicher. Der Kläger muss sich - neben dem bei den Antragstellungen eingeräumten Vermögen - auch das Guthaben aus dem am 17. Oktober 2003 aufgelösten Zuwachssparkonto mit der Nr. bei der Sparkasse I. bezogen auf die maßgeblichen Zeitpunkte der Antragstellungen am 16. Dezember 2003, am 4. Mai 2004 und am 10. Juni 2005 in Höhe von 8.500,- € fiktiv als Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG nach § 28 Abs. 2 BAföG zurechnen lassen. Die Übergabe des zu diesem Zeitpunkt auf seinem Girokonto befindlichen Erlöses aus dem Zuwachssparkonto in dieser Höhe an seinen Vater Ende Oktober 2003 erfolgte ohne Gegenleistung. Sie erweist sich auch als rechtsmissbräuchlich. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-recht-lichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 20. August 2007 - 12 C 07.633 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 24. September 2008 - 12 B 08.1061 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris, und vom 11. November 2009 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris, und vom 29. April 2009 - 12 S 2493/06 -, juris; auch: Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 5. November 2010 - 1 A 600/09 -, juris, und vom 18. November 2010 - 1 A 136/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 - und vom 10. Juni 2011- 12 A 2098/10 - sowie Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Vorliegend sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs erfüllt. Dass der Kläger am 30. Oktober 2003 objektiv in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Antragstellung am 16. Dezember 2003 zugunsten seines Vaters in Höhe von 8.500,- € über den nach dem 17. Oktober 2003 seinem Girokonto mit der Nr. bei der Q. I1. gutgeschriebenen Erlös aus dem Zuwachssparkonto verfügt hat, unterliegt keinem Zweifel. Dies entspricht sowohl seinem Vortrag als auch der Angabe seines Vaters in dessen Schreiben vom 14. August 2008. Dass das Zuwachssparkonto bereits am 17. Juli 2003 gekündigt wurde, ist hier ohne Belang. Das Guthaben auf dem Girokonto der Q. I1. mit der Nr. gehörte auch zum Vermögen des Klägers. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 27, Rn. 4 und 6. Der dem Kläger Ende Oktober vor der Übergabe des Geldes an seinen Vater zustehende Auszahlungsanspruch gegen die Q. I1. unterfällt offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, diese Forderung zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von dem Kläger behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihm und den Zeugen. Ein Treuhandvertrag ist nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder die betroffenen Vermögensrechte tatsächlich überträgt. Der Treuhänder ist in Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsmacht nur im Innenverhältnis und nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Er erwirbt daher je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R -, ZfS 2007, 308, juris, vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, juris, und vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R -, juris. Die aus dem Treuhandverhältnis allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung, vgl. § 137 Satz 2 BGB, führt nicht dazu, dass dem Kläger der ausbildungsbedingte Zugriff auf das Vermögen rechtlich objektiv unmöglich war, vgl. § 137 Satz 1 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2007 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779, juris; jeweils offen gelassen, ob Berücksichtigung im Rahmen des § 27 BAföG oder des § 28 BAföG; BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54/08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Die Vermögensübertragung vom 30. Oktober 2003 erfolgte auch unentgeltlich. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass von dem ihm zuzurechnenden Vermögen Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Der Kläger hat insbesondere nicht nachweisen können, dass diesem Vermögen ein Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis gegenüberstand. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären oder freundschaftlichen Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteile vom 30. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris sowie vom 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Einen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung gibt es allerdings nicht; vielmehr bestimmt der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Allen Treuhandverhältnissen ist jedoch gemeinsam, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber an der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebendem Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Bei einer Vollrechtsübertragung verliert dabei der Treugeber die Verfügungsmacht; der Treuhänder kann ihn allerdings wiederum zu Verfügungen bevollmächtigen. Vgl. hierzu Bassenge, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 903, Rn. 34ff. m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 20 B 42/08 AS u.a. - , ASR 2008, 216, juris. Aus dem Treuhandvertrag muss sich danach die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder ergeben. Die Vereinbarung eines solchen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden, aus der sich auch ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Treuhandverhältnis enden soll. Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen Treuhandvereinbarung ist die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist nämlich zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsolvenzO, § 2 DepotG regelmäßig die Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen des Treuhänders verlangen. Eine fehlende Trennung des Treugutes schließt zwar nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann danach auch dann bestehen, wenn der Treuhänder das empfangene Vermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt. Ist allerdings die Separierung des Treugutes schon in der Vereinbarung nicht vorgesehen und ist eine Trennung auch tatsächlich nicht erfolgt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen haben. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses einer Treuhandvereinbarung spricht es ferner, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende die treuhänderische Bindung von Teilen seines Vermögens nicht von vorneherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis oder das Darlehen offenlegt und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, sowie Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris. Der Senat vermag gemessen hieran das Vorliegen eines schuldrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht zu erkennen. Der Kläger, der die angebliche Treuhand gegenüber dem Beklagten erst offenbart hat, nachdem das bei den Antragstellungen verschwiegene Vermögen nachträglich offenbar wurde, hat nicht vorgetragen, dass er bei der Anlage des Geldes - hinsichtlich dessen hier unterstellt werden kann, dass es aus dem Vermögen seiner Eltern stammt - auf seinem Zuwachssparkonto mit der Nr. bei der Sparkasse I. im Juli 2000 mit seinem Vater oder mit seinen Eltern eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätte. Er hat insoweit nur erklärt, das Geld sei ursprünglich für die Anschaffung eines Autos vorgesehen gewesen. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Zwecksetzung des Vermögens spricht auch sonst nichts dafür, dass der Kläger das Geld für seine Eltern nur treuhänderisch verwalten und es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zurückübertragen sollte; es spricht im Gegenteil alles dafür, dass es ihm von seinen damals noch vermögenden Eltern im Jahr 2000 schenkweise übereignet wurde. Die bloße Tatsache, dass das Vermögen bis zur Auflösung des Zuwachssparkontos im Oktober 2003 getrennt vom übrigen Vermögen des Kläger angelegt wurde, vermag den erforderlichen Abschluss einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treunehmer nicht zu ersetzen. Fehlt es schon an der Behauptung des Auszubildenden, es sei eine Vereinbarung getroffen worden, ist der Umstand der Separierung des Vermögensteils als solcher allein auch nicht geeignet, irgendeine Indizwirkung für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zu entfalten. Dies gilt schon deshalb, weil die bei der Treuhand regelmäßig unerlässliche Separierung des Vermögensteils beispielsweise auf einem Sparkonto, einem Sparvertrag oder einem Festgeldkonto auch bei eigenen Vermögensteilen etwa aus Gründen der Diversität oder der Minimierung von Anlagerisiken nicht nur möglich, sondern sogar üblich sein dürfte. Gegen die Annahme einer Treuhandvereinbarung spricht darüber hinaus, dass der hier betroffene Vermögensteil des Klägers bei der Auflösung des angeblichen Treuhandkontos am 17. Oktober 2003 nicht unmittelbar an die angeblichen Treugeber geflossen ist, sondern zunächst auf das Girokonto des Klägers bei der Q. I1. überwiesen wurde und dort gerade nicht mehr von dem übrigen Vermögen des Klägers separiert war, sondern mit anderen Geldern des Klägers vermischt wurde. Mit Blick darauf, dass sich schon dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt für den Abschluss einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung zwischen ihm und seinen Eltern entnehmen lässt, war der Senat auch unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht gehalten, die zur mündlichen Verhandlung am 4. November 2011 vorsorglich als Zeugen geladenen Eltern des Klägers hierzu zu befragen. Der Kläger hat die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung - erstmals - persönlich zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, nicht genutzt. Dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendem Vermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch nicht an dem durch den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung indizierten subjektiven Element. Die Absicht des Klägers, die Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung zu vermeiden, entfällt nicht mit der weiteren Absicht, seinen Eltern finanziell unter die Arme zu greifen. Dass die unentgeltliche Übertragung des Vermögens dieser weiteren Absicht des Klägers und seiner Familie diente, schließt das Bestehen der Absicht, die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung dieses Vermögens zu vermeiden, nämlich nicht aus, sondern ihre Realisierung setzt im Gegenteil zwingend die grundsätzliche Entscheidung des Klägers voraus, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zu Lasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -. Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 29. November 2010 - 12 A 555/08 -. Das Verhalten des Klägers war zumindest grob fahrlässig. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass er in dem Antragsformular nicht darüber belehrt worden ist, dass auch zeitnah vor der Antragstellung unentgeltlich übertragendes Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich relevant sein kann. Die erforderliche Sorgfalt ist nämlich auch dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N. Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt zwar regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris. Das Fehlen einer entsprechenden Frage in dem Antragsformular schließt jedoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den o.a. Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2010 - 12 A 1247/09 -, und vom 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -. Dies war hier der Fall. Es hätte sich dem Kläger auch als juristischem Laien bei gehöriger Anstrengung des gesunden Menschenverstandes aufdrängen müssen, dass der seinen entsprechenden Bedarf erst auslösenden Weggabe des Vermögens im Rahmen der Antragstellung Bedeutung zukommen könnte. Dies gilt umso mehr als es - auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar - nicht Aufgabe der staatlichen Ausbildungsförderung sein kann, über die Förderung der Ausbildung eines oder einer Auszubildenden mit ansonsten hierfür nicht erforderlichen öffentlichen Mitteln mittelbar die (teilweise) Begleichung von Lebenshaltungskosten seiner Eltern zu ermöglichen. Dem Kläger hätte ins Auge springen müssen, dass er insoweit zumindest Erkundigungen bei dem Amt für Ausbildungsförderung hätte einholen müssen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte die in jedem Fall erforderliche Kenntnis, vgl. zu dem Meinungsstand Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 83ff. von dem Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens des Klägers erst, nachdem der Kläger im August 2008 die entsprechenden Auskünfte erteilt hat. Die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, vermittelt nicht auch schon die Kenntnis von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen. Dieser Umstand allein sagt nämlich nichts über das tatsächliche Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit aus und bietet von daher allenfalls Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der vom Beklagten festgesetzte Erstattungsbetrag in Höhe von 9.542,- € ist allerdings um 112,- € zu hoch. Als fiktives Vermögen berücksichtigungsfähig ist nur der dem Vater des Klägers unentgeltlich übergebene Geldbetrag in Höhe von 8.500,- € und nicht - wie vom Beklagten angenommen - der gesamte Erlös aus dem Zuwachssparkonto in Höhe von 8.574,35 €. Den Restbetrag aus dem Erlös in Höhe von 74,35 € hat der Kläger ebenso wie die bereits vom Beklagten außer Betracht gebliebenen Zinsen in Höhe von 344,39 € nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht unentgeltlich weggegeben. Es besteht kein Anlass, ihm die Angabe, er habe hiervon seinen Lebensunterhalt bestritten und Lehrmaterial angeschafft, nicht zu glauben. Dass - wie der Kläger behauptet - im Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch ein Anspruch seiner Eltern aus einem Darlehensvertrag über ein - im Mai 2003 aus der Nachzahlung zurückgezahltes - Darlehen in Höhe von 2.400,- € vermögensmindernd zu berücksichtigen sei, kann vorliegend zugunsten des Klägers unterstellt werden. Der monatlich in dem ersten zehnmonatigen Bewilligungszeitraum von Dezember 2003 bis September 2004 aus dem vorhandenen Vermögen einzusetzende Betrag beläuft sich nämlich selbst bei Berücksichtigung einer solchen Schuld immer noch auf 500,20 €. Auch dieser Betrag übersteigt die monatlich ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 377,- €. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 ist, anders als der Kläger meint, auch nicht deshalb - zumindest teilweise - gegenstandlos geworden, weil das Bundesverwaltungsamt zwischenzeitlich den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. Juni 2011 hinsichtlich der darlehensweise geleisteten Ausbildungsförderung erlassen hat. Der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X und der Anspruch auf Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung können bezogen auf dieselbe Leistung der Ausbildungsförderung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, sondern sie schließen sich gegenseitig logisch aus. Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt nämlich das mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene Darlehensverhältnis und es entfällt die Rechtsgrundlage für die Einziehung des Darlehens. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wird mit seiner Unanfechtbarkeit "ex-tunc", d.h. rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses, (wieder) wirksam, mit der Folge, dass auch die Wirkung auf das Darlehensverhältnis rückwirkend und endgültig eintritt. Eventuell erfolgte - rechtsgrundlose - Geldflüsse zwischen dem Kläger und dem Bundesverwaltungsamt wären in diesem Verhältnis abzuwickeln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 12 A 1850/09 -, und vom 20. April 2011 - 12 A 2546/10 -; Schepers und Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 17, Rn. 6, und § 18, Rn. 17.2. Der Beklagte hat das Rücknahme- und Erstattungsrecht schließlich auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB, verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris. Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung schon deshalb nicht vor, weil es für den Kläger schon an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss fehlte, der Beklagte werde seine Rücknahmebe-fugnis nicht mehr ausüben. Die Kläger konnte ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 am 28. Oktober 2005 nicht gewusst hat, ob der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 2003 bis September 2006 erkannt hat. Wie oben dargelegt wird die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide frühestens aufgrund der Vermögensauskünfte des jeweiligen Auszubildenden begründet. Auch das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes läuft damit frühestens ab Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Ungeachtet dessen fehlte es, die weitere Behauptung des Klägers, er habe angenommen, das auf dem Zuwachssparkonto angelegte Vermögen sei ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant, zu Grunde gelegt, ferner an der für die Bildung einer Vertrauensgrundlage ebenfalls erforderlichen Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide. Er ist dann im Gegenteil positiv von der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide ausgegangen. Nach alledem kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der Erlass von Bewilligungsbescheiden für Bewilligungszeiträume, die der Kenntnis des Förderungsamtes von dem Datenabgleich nachfolgen - unterstellt, der Datenabgleich vermittele die Kenntnis vom Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Vermögens im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in dem Jahr, für den er durchgeführt wurde - kein Verhalten begründet, das berechtigterweise den Rückschluss auf seine Absicht, die Rücknahmebefugnis bezüglich rechtswidriger Bewilligungen nicht mehr auszuüben, erlauben würde. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung erfolgt nämlich ausschließlich zukunftsbezogen und kraft Gesetzes auf der Grundlage der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung über die Bewilligung muss daher auch mit Blick auf die Obliegenheit der Förderungsämter, zeitnah über die beantragte Ausbildungsförderung zu entscheiden, zunächst unabhängig davon erfolgen, ob frühere Bewilligungen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Dass der jeweils auf ein bestimmtes Jahr bezogene Datenabgleich keine Aussagekraft für die Vermögensverhältnisse eines Auszubildenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen in anderen Jahren hat, ist zudem offenkundig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.