Beschluss
6 A 2677/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
21mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW bedarf es der Schriftform; mündliche Erklärungen genügen nicht.
• Die Bereitstellung einer Ernennungsurkunde und deren mündliche Mitteilung stellen keine zusagende Verwaltungshandlung im Sinne des § 38 VwVfG NRW dar.
• Erwartungen des Beamten oder vorläufige Besoldungszahlungen begründen keinen Anspruch auf Beförderung ohne die gesetzlich erforderliche Zusicherung oder einen anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestand.
• Ein allgemeiner Beförderungsanspruch besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn eine konkrete, besetzbare Stelle vorliegt und der Dienstherr im Ergebnis den Beamten als am besten geeignet erachtet.
• Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die Antragsschrift keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Beförderungszusage ohne Schriftform; mündliche Mitteilung reicht nicht • Zur Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW bedarf es der Schriftform; mündliche Erklärungen genügen nicht. • Die Bereitstellung einer Ernennungsurkunde und deren mündliche Mitteilung stellen keine zusagende Verwaltungshandlung im Sinne des § 38 VwVfG NRW dar. • Erwartungen des Beamten oder vorläufige Besoldungszahlungen begründen keinen Anspruch auf Beförderung ohne die gesetzlich erforderliche Zusicherung oder einen anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestand. • Ein allgemeiner Beförderungsanspruch besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn eine konkrete, besetzbare Stelle vorliegt und der Dienstherr im Ergebnis den Beamten als am besten geeignet erachtet. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die Antragsschrift keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen enthält. Der Kläger machte geltend, ihm sei eine Beförderung zugesichert worden; Grundlage seien mündliche Hinweise, die Verfügbarkeit einer Ernennungsurkunde sowie Schreiben der Beklagten und die anschließende Besoldungszahlung nach A 11 BBesO. Er begehrte deswegen die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch abgewiesen; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob eine wirksame Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW oder ein sonstiger Vertrauenstatbestand einen Anspruch auf Beförderung begründet. Relevante Tatsachen sind die mündlichen Erklärungen, das Bereithalten der Urkunde, die Schreiben der Beklagten vom 14.10.2008 und 16.04.2009 sowie die Zahlung nach A 11 BBesO. • Zulassungsanforderungen (§ 124 VwGO): Der Zulassungsantrag enthält keine schlüssigen, in Frist substantiiert vorgebrachten Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Formbedürfnis der Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW): Eine Zusicherung, einen Verwaltungsakt künftig vorzunehmen, bedarf der Schriftform. Mündliche Aussagen, insbesondere die Mitteilung, die Ernennungsurkunde liege bereit, erfüllen dieses Formerfordernis nicht (§ 38 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW). • Ernennungsurkunde und Erklärungsgehalt: Die Aushändigung oder Bereitstellung einer Ernennungsurkunde begründet nicht zugleich eine schriftliche Zusage, einen Verwaltungsakt vorzunehmen; die Ernennung selbst ist der Verwaltungsakt, nicht aber eine vorausgehende Zusicherung (§ 8 Abs.2 BeamtStG relevant für Erklärungsgehalt). • Schreiben der Behörde: Die Schreiben vom 14.10.2008 und 16.04.2009 enthalten keine auslegungsfähige Zusicherung. Sie kündigen eine spätere Entscheidung oder eine Beobachtungsphase an und verneinen bzw. schließen eine bereits erteilte Zusicherung aus. • Vertrauenstatbestand und Besoldungszahlung: Allein die Erweckung einer Erwartung durch Besoldungsmitteilungen oder Zahlungen nach A11 BBesO begründet keinen anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestand und kann die gesetzliche Formvorschrift nicht ersetzen. • Beförderungsanspruch allgemein: Nach Art.33 Abs.2 GG gilt das Leistungsprinzip; ein Anspruch auf Beförderung besteht nur in engen Ausnahmefällen, wenn eine freie Stelle tatsächlich besetzt werden soll und der Dienstherr den Bewerber als am besten geeignet erachtet. • Grundsätzliche Bedeutung und Schwierigkeiten: Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2–3 VwGO auf; die aufgeworfenen Fragen sind einzelfallabhängig. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert bis 25.000 Euro; Beschluss unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung bestätigt. Es besteht keine wirksame Zusicherung zur Beförderung, weil die erforderliche Schriftform des § 38 VwVfG NRW fehlt und mündliche Mitteilungen sowie die Bereitstellung einer Ernennungsurkunde dies nicht ersetzen. Schreiben der Beklagten und die Zahlung nach A 11 BBesO begründen kein Anspruchsvertrauen, das die Formvorschrift aufheben könnte. Ein allgemeiner Beförderungsanspruch des Klägers kommt mangels Vorliegens der eng begrenzten Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf bis 25.000 Euro festgesetzt.