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Urteil

12 A 1252/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.12A1252.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1993 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch des H. -Gymnasiums in L. in dem Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011. Die Klägerin reiste im November 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnte zunächst bei ihrem Adoptivvater in I. . Von dort aus besuchte sie im Schuljahr 2008/2009 die 9. Klasse des B. -T. -Gymnasiums in I. . Wegen unzureichender Sprachkenntnisse gelang ihr nur durch eine Nachprüfung die Versetzung in die 10. Klasse. Auf Anregung des Schulleiters des B. -T. -Gymnasiums besuchte die Klägerin ab dem Schuljahr 2009/2010 die Klasse 10 Typ BF der B1. -L1. -Schule in L. , einer Hauptschule mit einem besonderen Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Während der Ausbildung wohnte die Klägerin im O. -H1. -Haus in L. , einer Wohneinrichtung, die unter anderem Hausaufgabenbetreuung und zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch anbietet. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Ausbildungsförderung einschließlich der Unterbringungskosten für das Schuljahr 2009/2010. Im Juli erreichte die Klägerin den mittleren Schulabschluss und ihr wurde die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Das Abschlusszeugnis weist für die Fächer Deutsch, Religionslehre, Biologie, Chemie, Englisch, Wirtschaft und Rechtskunde jeweils die Note „gut“ auf. Mit Formblattantrag vom 9. Juli 2010 beantragte die Klägerin die weitere Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse des H. -Gymnasiums in L. mit dem Ausbildungsziel der Allgemeinen Hochschulreife. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, da sie von der Wohnung ihres Vaters aus das B. -T. -Gymnasium in I. habe besuchen können. Diese Schule sei eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG. An beiden Schulen könne die Hochschulreife erreicht werden. Die Klägerin hat am 15. Januar 2011 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, es sei ihr nicht möglich gewesen, an einer wohnortnahen Schule den angestrebten Schulabschluss zu erreichen. Sie könne insbesondere nicht auf den Besuch des B. -T. -Gymnasiums in I. verwiesen werden. An dieser Schule werde kein zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch angeboten, auf den sie aufgrund ihrer Einwanderungsgeschichte angewiesen sei. Der Lernerfolg im Schuljahr 2009/2010 auf der B1. -L1. -Schule in L. sei nur aufgrund der dort angebotenen Förderungsangebote möglich gewesen. Die Bescheinigung des H. -Gymnasiums vom 23. September 2010 belege, dass sie auch an dieser Schule an dem zusätzlichen Förderunterricht teilnehme, der wöchentlich vier Unterrichtsstunden im Fach Deutsch betrage. Vergleichbare Förderungsmöglichkeiten seien an anderen Einrichtungen nicht vorhanden. In Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW von 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 - liege mit diesem Förderangebot ein wesentlicher Unterschied zwischen den Schulen vor. Dass an den in Frage stehenden Schulen der gleiche Abschluss grundsätzlich erreicht werden könne, genüge für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht. Der Schulleiter des B. -T. -Gymnasiums in I. habe unter dem 30. Juni 2011 auch bestätigt, dass an seiner Schule weder Angleichungskurse für Migranten noch eine zusätzliche Förderung für Seiteneinsteiger, die in der Stufe 11 auf das Gymnasium wechseln, angeboten würden. Nach alledem könne sie auch nicht auf die schulrechtliche Durchsetzung der sprachlichen Förderung verwiesen werden. Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Förderung trotz Bewilligung im vorherigen Schuljahr eingestellt habe, ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten. Zudem sei auch zwei weiteren Schülerinnen, die ebenfalls im O. -H1. -Haus untergebracht seien, für den Besuch des H. -Gymnasiums Ausbildungsförderung gewährt worden. Schließlich sei der Besuch des B. -T. -Gymnasiums in I. auch deshalb ausgeschlossen, da es der Klägerin nicht möglich sei, bei ihrem Adoptivvater zu wohnen. Dieser sei in der Vergangenheit gewaltsam gegen sie vorgegangen. Das Jugendamt der Stadt I. habe unter dem 14. November 2011 bestätigt, dass sich die Klägerin aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu ihrem Vater an den Wochenenden bei der Familie G. in I. aufhalte. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Versagungsbescheides bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, das besondere Förderangebot des H. -Gymnasiums in L. sei nicht ausschlaggebend. Geringfügige Unterschiede in der Ausgestaltung des Unterrichts führten nicht dazu, dass sich die Ausbildungsstätten nicht mehr entsprächen. Aufgrund des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 würden die zusätzlichen Förderangebote für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte insbesondere im Bereich der Sprache Deutsch geordnet. Danach besuchten die Schüler grundsätzlich Regelklassen und nähmen am gesamten Unterricht teil. Dass an dem B. -T. -Gymnasium in I. tatsächlich keine ausreichenden Förderungsmöglichkeiten bestünden, sei nicht von Bedeutung, da allein auf die Erlasslage abzustellen sei. Die Betreffenden seien demnach darauf zu verweisen, die schulrechtlichen Ansprüche zu verfolgen. Zwar habe der Schulleiter des B. -T. -Gymnasiums mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mitgeteilt, dass an dieser Schule weder Angleichungskurse noch eine zusätzliche Förderung für Seiteneinsteiger angeboten werden könne. Es bleibe aber offen, ob das bedeute, dass gar keine Förderung in Betracht gekommen wäre. Zudem belege das Zeugnis der B1. -L1. -Schule in L. für das Schuljahr 2009/2010, dass die Klägerin im Fach Deutsch die Note „gut“ erhalten habe. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zwingend auf eine zusätzliche Förderung angewiesen sei. Schließlich komme es bei der Frage, ob eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung des Adoptivvaters aus erreichbar sei, nur auf die räumliche Entfernung und nicht auf unzureichende Wohnverhältnisse oder eine besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit an. Der Ausgleich für dadurch möglicherweise entstehende Härten als Folge der typisierenden Regelung könne nicht im Rahmen der Ausbildungsförderung stattfinden. Mit Urteil vom 27. April 2012 hat das Verwaltungsgericht L. die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen führte es hierzu aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass von der Wohnung ihres Adoptivvaters in I. aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Eine entsprechende Ausbildungsstätte läge erst dann vor, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe, wobei es nicht genüge, dass allein der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur objektiv-ausbildungsbezogene Umstände, wobei unwesentliche Unterschiede grundsätzlich außer Betracht bleiben würden. Darüber hinaus müssten bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Wohnheim vorhandene pädagogische Angebote außer Betracht bleiben. Gemessen an diesen Grundsätzen begründe das Förderungsangebot des H. -Gymnasiums in L. für Migranten und Spätaussiedler keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der das B. -T. -Gymnasium in I. nicht vergleichbar wäre. Es seien keine Unterschiede im Bildungsgang und im Lehrstoff feststellbar. Für das Durchlaufen des Bildungsgangs und das Erreichen des Ausbildungsziels sei das Beherrschen der deutschen Sprache Voraussetzung. Die Förderprogramme des H. -Gymnasiums seien gerade darauf gerichtet, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Der zusätzliche Förderungsunterricht knüpfe zudem an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler an, die eine mangelnde Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten nicht begründen könnten. Ob die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen könne, dass sie in der wohnortnahen Schule nicht aufgenommen worden wäre, könne offen bleiben, da schon nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin sich um Aufnahme auf dieser Schule bemüht hätte. Unerheblich sei schließlich auch, ob der Beklagte für den Besuch der B1. -L1. -Schule in L. Ausbildungsförderung gewährt habe, da die Klägerin mit der Ausbildung am Gymnasium jedenfalls eine neue Ausbildung begonnen habe. Schließlich sei der Anspruch auch nicht aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Vaters der Klägerin begründet, da allein Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stünden zu berücksichtigen seien. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirkten, seien nicht berücksichtigungsfähig. Dies folge bereits aus der Verordnungsermächtigung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG, von der bislang kein Gebrauch gemacht worden sei. Es widerspräche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in sozial begründeten Fällen gleichwohl Ausbildungsförderung zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat am 11. Mai 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe insbesondere den die Rechtsordnung bestimmenden Vertrauensgrundsatz nicht zutreffend angewandt. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass bei vergleichbaren Sachverhalten den Anträgen auf Ausbildungsförderung jeweils entsprochen worden sei. Gestützt auf die bisherige Verwaltungspraxis habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr Antrag auch für das Schuljahr 2010/2011 positiv beschieden werden würde. Es sei unbillig und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn ihr mitten in der Ausbildung die materielle Grundlage für das von ihr wahrgenommene Recht auf Bildung entzogen werde. Die Klägerin habe das H. -Gymnasium nur aufgrund der Bestätigung des Heimleiters des O. -H1. -Hauses, dass in vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung geleistet werde, besucht. Zudem beruhe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer nicht ausreichenden Würdigung des Sachverhalts und ihrer persönlichen Umstände. Das B. -T. -Gymnasium in I. sei gerade nicht mit dem H. -Gymnasium in L. vergleichbar, da die Schulen ein unterschiedliches Förderungsangebot aufwiesen. Der Klägerin sei es allein aufgrund der Intensivierung in der Förderung der deutschen Sprache möglich gewesen sei, den Schulabschluss zu erreichen. Zudem sei eine Aufnahme in der Wohnung ihres Adoptivvaters ausgeschlossen, da dieser sie bedrängt und sexuell belästigt habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe in dem angefochtenen Urteil, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht. Er ist ferner der Ansicht, der Vortrag der Klägerin, zwei weiteren Schülerinnen des H. -Gymnasiums sei unter den gleichen Voraussetzungen Ausbildungsförderung gewährt worden, sei unbeachtlich, da die Gewährung von Ausbildungsförderung bei identischem Sachverhalt ebenfalls rechtswidrig gewesen wäre. Es bestehe kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2013 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht L. hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011 keinen Anspruch auf die Gewährung von (erhöhten) Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 an dem H. -Gymnasium in L. , vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV liegen nicht vor. Der Besuch der 11. Klasse des H. -Gymnasiums in L. im Schuljahr 2010/2011, der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führt, war schon nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Nach diesen Vorschriften wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnte die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht bei ihrem Vater, mit dem B. -T. -Gymnasium in I. war jedoch eine dem Ausbildungsbedarf der Klägerin entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihres Vaters aus zumutbar erreichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schul-struktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 177/95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 -, juris; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann danach grundsätzlich einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, etwa spezielle Sprachförderung für Migranten oder Aussiedler, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Bildungsstätte kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite nicht, ist die Wahl der auswärtigen Schule nicht sinnvoll und kann demnach der Auszubildende auf die wohnortnahe Bildungsstätte als entsprechende im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG verwiesen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund anböte, beim Auszubildenden indes kein entsprechendes Defizit bestünde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris. Nichts anders gilt auch für den Fall, dass die auswärtige Ausbildungsstätte eine derartige spezielle Sprach- und Studienförderung anbietet, der Auszubildende sie jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nimmt oder nehmen will. Gemessen hieran ist das B. -T. -Gymnasium in I. eine dem H. -Gymnasium in L. entsprechende Ausbildungsstätte. Die Klägerin, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 10 im Sinne des § 41 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) am Ende des Schuljahrs 2009/2010 erreicht hat, konnte auch an dem B. -T. -Gymnasium in I. die allgemeine Hochschulreife nach § 39 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO – GOSt C) erwerben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aufnahme der Klägerin tatsächliche rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn - was hier nicht vorgetragen wurde - ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Dass die Klägerin in der APO - GOSt C geregelte Aufnahmevoraussetzungen oder -kriterien im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums nicht erfüllt hätte, ist angesichts des Umstands, dass sie an dem H. -Gymnasium in L. zum Besuch dieser Klasse zugelassen wurde, nicht zu erkennen. Darauf, dass das H. -Gymnasium im Gegensatz zu dem B. -T. -Gymnasium in I. von seinem Konzept her bereits eine spezielle Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund anbietet, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf die konkrete Ausgestaltung dieser Förderung. Die Klägerin, die unstreitig eine Zuwanderungsgeschichte hat, hat bezogen auf das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 das Fortbestehen eines sprachlichen Defizits nicht darzulegen vermocht. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich die Sachlage im Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen Bewilligungszeitraums. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Klägerin in einem vorhergehenden Bewilligungszeitraum ein solches sprachliches Defizit aufgewiesen hat. Sie hat zwar durch Vorlage einer Bescheinigung des H. -Gymnasiums vom 23. September 2010 nachgewiesen, dass sie in diesem Schuljahr verpflichtend an dem von dem H. -Gymnasium angebotenen zusätzlichen Förderunterricht für Migranten, der wöchentlich vier Unterrichtsstunden im Fach Deutsch beträgt, teilgenommen hat. Auch, wenn sie gegebenenfalls sinnvoll sein sollte, belegt allein die Teilnahme an diesem Förderprogramm jedoch nicht, dass die Klägerin auch weiterhin ein signifikantes, migrationsbedingtes Defizit im Bereich der deutschen Sprache aufweist. Einer solchen Annahme steht im Gegenteil ihr ausdrücklicher Vortrag entgegen, sie habe ihre Leistungen im vorhergehenden Schuljahr in der 10. Klasse Typ B erheblich verbessern können, so dass sie die Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe habe erreichen können. Dementsprechend weist das Abschlusszeugnis 2009/2010 (nicht nur) im Fach Deutsch die Note „gut“ auf. Dass sie im Schuljahr 2008/2009 an dem B. -T. -Gymnasium in I. die Versetzung in die 10. Klasse wegen unzureichender Sprachkenntnisse nur durch eine Nachprüfung erreichen konnte, hat bezogen auf einen Förderbedarf in der deutschen Sprache im Schuljahr 2010/2011 keine Aussagekraft mehr. Ob die Klägerin im O. -H1. -Haus angebotene Förderangebote wahrgenommen hat, ist hier nach den oben gemachten Ausführungen ohne Belang. Fehlt es demnach schon an einem Förderbedarf der Klägerin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch deshalb auf das B. -T. -Gymnasium in I. als entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen werden kann, weil sie nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage bei Bestehen eines entsprechenden migrationsdingten Bedarfs auch an dieser Schule hätte gefördert werden können, sie es aber unterlassen hat, einen Förderbedarf rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs 2010/2011 schulrechtlich zumindest anzumelden. Die Klägerin war weder berechtigt, den Versuch, ihren Förderbedarf an der wohnortnahen Schule durchzusetzen, zu unterlassen, weil sie darauf vertrauen durfte, dass ihre Ausbildung - wie im Vorschuljahr - weiter mit Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert würde, noch kann sie insoweit das Vorliegen einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis des Beklagten geltend machen. Die Klägerin kann sich zunächst nicht wegen der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B1. -L1. -Schule von August 2009 bis Juli 2010 auf Vertrauensschutz berufen. Aus den diesen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheiden ist der Klägerin nämlich keine fortdauerende Rechtsposition erwachsen, vor deren Entzug sie im streitgegenständlichen Zeitraum unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mit einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten Einzelfallprüfung und -abwägung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, m.w.N., hätte geschützt werden müssen. Ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheiden kommt - ungeachtet des weiteren Umstandes, dass die früheren Bewilligungsbescheide vorliegend auch ein anderes Ausbildungsziel, nämlich den mittleren Schulabschluss betrafen - grundsätzlich keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum, vgl. § 50 Abs. 3 BAföG, hinausgehende Bindungswirkung zu. Etwas anderes gilt nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen des § 46 Abs. 5 BAföG - Vorabentscheidung - und des § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BAföG - weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG oder Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG -. Dass der Beklagte in anderen, aus der Sicht der Klägerin mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung bewilligt hat, führt auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Nach der Erlasslage erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert bzw. werden in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Vgl. im Einzelnen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsbedarf, insbesondere im Bereich der Sprachen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW 2/10, S. 93, Nr. 1 bis 3. Es spricht nichts für die Annahme, dass - der Nachweis eines solchen Bedarfs vorausgesetzt - bedarfsentsprechende Förderungsmaßahmen bei einem ausdrücklichen Verlangen nicht auch an der wohnortnahen Schule bereit gestellt worden wären. Dass die wohnortnahe Schule oder die zuständigen Schulbehörden sich einem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin auf individuelle Förderung oder schon im Vorgriff generell erlasswidrig verweigert hätten, ist den Schreiben des Schulleiters vom 30. Juni 2011 nicht zu entnehmen und drängt sich auch sonst nicht auf. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Verweis auf die Erlasslage selbstverständlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn - anders als derzeit der Fall - hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass der Erlass in der Rechtswirklichkeit selbst auf entsprechende Anträge der betroffenen Schüler nicht umgesetzt wird. Ob das H. -Gymnasium über die vom Erlass vorgesehenen Förderungen hinausgehende, zusätzliche oder abweichende Förderleistungen angeboten hat, ist nicht maßgeblich. Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu ermöglichen, reicht es auch unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt eines Rechts auf Bildung aus, wenn die Klägerin - wie nach der Erlasslage vorgesehen - gerade die ihrem individuellen migrationsbedingten Bedarf entsprechende Förderung erhält bzw. hätte erhalten können. Leistungen, die über den individuellen, ausbildungsbezogenen Förderbedarf hinausgehen, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Das B. -T. -Gymnasium in I. ist gerade auch vor dem vorgenannten Hintergrund eine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auf eine wohnortnahe entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen werden zu können, können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen. Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 - 12 ZB 06.2318 -, juris, vom 18. Februar 2012 – 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Zum einen ist die von der Klägerin gewählte Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss mit dem Besuch der 11. Klasse noch nicht so weit fortgeschritten, dass das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Insbesondere würde der gedachte Wechsel der Ausbildungsstätte nicht während der letzten beiden Schuljahre erfolgen, sondern sogar bereits vor der Aufnahme der Ausbildung. Zum anderen scheidet auch die Berücksichtigung sozialer oder familiärer Gründe, wie sie die Klägerin unter Hinweis auf die Gewalttätigkeit ihres Adoptivvaters und die familiäre Zerrüttung im Wesentlichen vorgebracht hat, in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, juris, und 12 A 1898/11 -, juris, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.