Beschluss
8 B 1401/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellt.
• Bei summarischer Prüfung genügt es, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nachvollziehbar dargelegt hat, warum keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
• Artenschutz- und Landschaftsschutzbelange können durch Nebenbestimmungen (z. B. Monitoring, Abschaltzeiten) und eine schlüssige Abwägung mit öffentlichen Interessen hinreichend berücksichtigt werden.
• Formale Empfehlungen (z. B. Musterprotokolle der VV-Artenschutz oder Abstandsempfehlungen im WKA-Erlass) binden die Behörde oder das Gericht nicht zwingend, sofern die behördliche Würdigung nachvollziehbar ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei Windkraftgenehmigung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellt. • Bei summarischer Prüfung genügt es, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nachvollziehbar dargelegt hat, warum keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. • Artenschutz- und Landschaftsschutzbelange können durch Nebenbestimmungen (z. B. Monitoring, Abschaltzeiten) und eine schlüssige Abwägung mit öffentlichen Interessen hinreichend berücksichtigt werden. • Formale Empfehlungen (z. B. Musterprotokolle der VV-Artenschutz oder Abstandsempfehlungen im WKA-Erlass) binden die Behörde oder das Gericht nicht zwingend, sofern die behördliche Würdigung nachvollziehbar ist. Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, richtet sich gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (Typ Enercon E-82 E2) durch die Beigeladene auf einem Standort im Landschaftsschutzgebiet nahe einem Vogelschutzgebiet. Die neue Anlage unterscheidet sich nur geringfügig vom ursprünglich genehmigten Modell (größerer Rotorradius, höhere Nabenhöhe). Die Behörde erteilte die Genehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung, setzte jedoch zahlreiche Nebenbestimmungen (u. a. Fledermaus- und Gänsemonitoring). Der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, die Genehmigung erscheine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Gericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer konkret angegriffenen tragenden Gründe des ersterinstanzlichen Beschlusses (§146 VwGO). • Begründung der Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerdebegründung war unübersichtlich, nicht substantiiert und ging nicht ausreichend auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein; pauschale Wiederholungen genügen nicht. • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Nach Nr.1.6.3 Anlage 1 UVPG war nur eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Die Behörde hat auf frühere Prüfungen und die geringe Standortänderung abgestellt und ihre Entscheidung zur Unterlassung einer UVP innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nachvollziehbar begründet; der Antragsteller hat keine darlegbaren, schwerwiegenden Ermittlungsfehler aufgezeigt. • Artenschutz und Habitat (BNatSchG §§34,44): Die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen (u. a. Dr. M., LANUV) und die angeordneten Nebenbestimmungen rechtfertigen nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Tötungs- oder Verbotstatbestände des BNatSchG; Unsicherheiten sind durch Monitoring und Abschaltzeiten als Schutzkonzept begegnet. • Befreiung/Landschaftsschutz (§§67 BNatSchG bzw. §69 LG NRW, §13 BImSchG): Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt Befreiungen ein; die Behörde hat die Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nachvollziehbar geprüft; der Antragsteller hat dies nicht substantiiert bestritten. • Musterprotokolle und Empfehlungen: Die Nichtverwendung eines Musterprotokolls der VV-Artenschutz oder die Unterschreitung von Abstandsempfehlungen des WKA-Erlasses begründen für sich keine Rechtswidrigkeit, sofern die Behörde die konkreten Schutzwirkungen prüft und begründet. • Interessenabwägung: Bei offensichtlich rechtmäßiger Genehmigung überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin und das öffentliche Interesse an erneuerbarer Energie gegenüber dem vorläufigen Schutzinteresse des Antragstellers; zudem fehlen substantiiert dargelegte Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Gericht hält die angegriffene Genehmigung für die Windkraftanlage bei summarischer Prüfung nicht für offensichtlich rechtswidrig: die Behörde hat ihren Beurteilungsspielraum bei der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Bewertung hinreichend ausgeübt und die notwendigen Nebenbestimmungen (Monitoring, Abschaltzeiten) zur Risikominderung angeordnet. Die vorgebrachten Einwände des Antragstellers sind überwiegend pauschal geblieben und haben die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt. Damit überwiegen im einstweiligen Rechtsschutz die Interessen der Beigeladenen sowie die öffentlichen Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien.