Beschluss
6 B 596/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abbruch eines eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens kann dazu führen, dass der Anordnungsgrund für eine einstweilige Sicherungsanordnung entfällt, weil die Gefahr der Vereitelung eines Rechts des Bewerbers nicht mehr besteht.
• Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren abbrechen; dieses Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe begrenzt, etwa wenn eine gerichtliche Beanstandung der Beurteilung vorliegt.
• Eine einstweilige Regelungs- oder Sicherungsanordnung setzt neben dem Anordnungsanspruch auch das glaubhaft gemachte Vorliegen eines Anordnungsgrundes und die Eilbedürftigkeit voraus (vgl. § 123 VwGO).
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Auswahlverfahrens entbindet von einstweiliger Sicherungsanordnung • Ein Abbruch eines eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens kann dazu führen, dass der Anordnungsgrund für eine einstweilige Sicherungsanordnung entfällt, weil die Gefahr der Vereitelung eines Rechts des Bewerbers nicht mehr besteht. • Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren abbrechen; dieses Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe begrenzt, etwa wenn eine gerichtliche Beanstandung der Beurteilung vorliegt. • Eine einstweilige Regelungs- oder Sicherungsanordnung setzt neben dem Anordnungsanspruch auch das glaubhaft gemachte Vorliegen eines Anordnungsgrundes und die Eilbedürftigkeit voraus (vgl. § 123 VwGO). Die Antragstellerin klagt gegen die beabsichtigte Besetzung einer Schulleiterstelle durch den Beigeladenen; das erste Verfahren führte zugunsten des Beigeladenen. Nach gerichtlichen Hinweisen zur Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung brach der Antragsgegner das 2010 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren ab. Anschließend schrieb der Antragsgegner die Stelle im August 2012 neu aus; Bewerbungsfrist bis 4. Oktober 2012. Die Antragstellerin begehrte im erstinstanzlichen Verfahren eine einstweilige Untersagung der Besetzung der ursprünglichen Ausschreibung; im Beschwerdeverfahren beantragte sie zudem, das neue Verfahren abzubrechen und das alte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wieder aufzunehmen. Der Senat prüfte, ob angesichts des Abbruchs und der neuen Ausschreibung ein Anordnungsgrund vorliegt. • Prüfungsumfang: Gründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstanden sind (hier: der Abbruch des Verfahrens), können berücksichtigt werden, weil sie innerhalb der Frist nicht vorgetragen werden konnten. • Anordnungsgrund (§ 123 VwGO): Eine einstweilige Sicherungsanordnung erfordert die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung eines Rechts; diese Gefahr fehlt, wenn der Dienstherr das Verfahren abbricht und eine neue Ausschreibung vornimmt. • Eilbedürftigkeit und Glaubhaftmachung: Für eine Regelungsanordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; die Antragstellerin hat hierzu keine hinreichenden Umstände dargelegt. • Recht der Dienstherrn auf Abbruch: Der Abbruch eines Auswahlverfahrens fällt in das weite Ermessen des Dienstherrn und berührt Bewerberrechte nur, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. • Sachlicher Grund für Abbruch: Eine sachliche Rechtfertigung liegt u.a. vor, wenn das Vorgehen des Dienstherrn zuvor vom Gericht mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet wurde; hier hatte der Senat auf Fehler in der dienstlichen Beurteilung hingewiesen, was den Abbruch rechtfertigte. • Prozessrechtlicher Verweis: Soweit der Antragsteller eine Fortführung des alten Verfahrens erreichen will, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen; dort kann er ggf. einstweilige Maßnahmen gegen eine mögliche zukünftige Auswahlentscheidung beantragen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Streitwertfestsetzung erfolgte auf bis 22.000 Euro. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Es fehlt an einem den Erlass einer einstweiligen Sicherungs- oder Regelungsanordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und die Stelle neu ausgeschrieben hat, sodass keine unmittelbare Gefahr der Vereitelung ihres Rechts mehr besteht. Der Abbruch war durch die beanstandete dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sachlich gerechtfertigt; die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für Eilrechtsschutz nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.