Beschluss
2 A 1891/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten, das ein wesentlich geändertes Bauvorhaben zugrunde legt, begründet im Zulassungsverfahren der Berufung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
• Eine Schallschutzwand, die in Lage, Länge und Höhe erheblich von dem ursprünglich beantragten Bauvorhaben abweicht und genehmigungsbedürftig ist, stellt ein aliud dar und erfordert ein neues Genehmigungsverfahren.
• Der beantragte Schriftsatznachlass dient nur der Erwiderung auf überraschend vorgebrachte Verteidigungsmittel; er darf nicht dazu genutzt werden, den ursprünglichen Bauantrag durch nachgereichte, das Vorhaben erheblich modifizierende Unterlagen zu ändern.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn die entscheidrelevanten Parameter (Immissionsbelastung und Gebietseinstufung) bereits bekannt waren und die Partei sich ohne Weiteres hierzu äußern konnte.
Entscheidungsgründe
Nachträgliches Gutachten mit abgewandeltem Bauvorhaben begründet keine Berufungszulassung • Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten, das ein wesentlich geändertes Bauvorhaben zugrunde legt, begründet im Zulassungsverfahren der Berufung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Eine Schallschutzwand, die in Lage, Länge und Höhe erheblich von dem ursprünglich beantragten Bauvorhaben abweicht und genehmigungsbedürftig ist, stellt ein aliud dar und erfordert ein neues Genehmigungsverfahren. • Der beantragte Schriftsatznachlass dient nur der Erwiderung auf überraschend vorgebrachte Verteidigungsmittel; er darf nicht dazu genutzt werden, den ursprünglichen Bauantrag durch nachgereichte, das Vorhaben erheblich modifizierende Unterlagen zu ändern. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn die entscheidrelevanten Parameter (Immissionsbelastung und Gebietseinstufung) bereits bekannt waren und die Partei sich ohne Weiteres hierzu äußern konnte. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau einer Tankstelle einschließlich Anträgen auf Betriebszeitbegrenzung und Abschirmung der Lüftungsanlagen abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht hielt die vorgelegte schalltechnische Prognose für unbrauchbar, weil die Vor- und Gesamtbelastung nicht bestimmt und das Irrelevanzkriterium nach der TA Lärm nicht erfüllt sei. Nach dem Urteil legte die Klägerin eine neue Immissionsprognose vor, die eine Tankstelle mit einer 21 m langen und 3 m hohen Schallschutzwand zugrunde legt. Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung auf eine fehlerhafte Gebietseinstufung eines Immissionsorts hingewiesen. Die Klägerin beantragte zudem einen Schriftsatznachlass, um auf die vorgebrachten Einwendungen reagieren zu können. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die vorgelegten Einwände ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder ein Verfahrensmangel vorliegt. • § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO: Ernstliche Zweifel sind nur gegeben, wenn tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; das ist hier nicht der Fall. • Aliud-Lehre: Ein Vorhaben ist ein aliud, wenn sich das neue Vorhaben in baurechtlich relevanten Kriterien wesentlich vom ursprünglich beantragten Vorhaben unterscheidet; die 21 m lange und 3 m hohe Schallschutzwand erweitert den Genehmigungsantrag um eine selbständige, genehmigungsbedürftige bauliche Anlage und erfordert daher ein neues Genehmigungsverfahren (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 65 BauO NRW). • Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO): Der Zweck ist die Ermöglichung einer Erwiderung auf überraschend vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel; er darf nicht dazu dienen, den Bauantrag durch Nachreichung wesentlich modifizierter Unterlagen zu ändern. Ein nachträglich vorgelegtes modifiziertes Gutachten ändert daher nicht die Rechtslage im Zulassungsverfahren. • Rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 GG): Die Klägerin konnte sich bereits im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu den entscheidenden Fragen (Immissionsbelastung, Gebietseinstufung) äußern; es liegt kein Gehörsverstoß vor, zumal die Gebietseinstufung eine rein rechtliche Frage darstellt. • Sachlich-rechnerische Bewertung: Da Immissionswert und Gebietseinstufung nicht substantiiert bestritten wurden, lag die Nichtunterschreitung des Immissionsrichtwerts offenkundig nahe (vgl. TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d)). • Prozessual: Die Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren ist vor Zulassung der Berufung nicht zulässig; der Zulassungsantrag bezieht sich ausschließlich auf den erstinstanzlichen Streitgegenstand. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Das nachträglich vorgelegte Gutachten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung, weil es ein wesentlich abgewandeltes Vorhaben (Tankstelle mit Schallschutzwand) zugrunde legt, das als aliud ein neues Genehmigungsverfahren erfordert. Ein beantragter Schriftsatznachlass konnte nicht dazu dienen, den Bauantrag durch Nachreichung eines modifizierten Gutachtens zu erweitern. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde nicht festgestellt, weil die entscheidenden Parameter bereits zur Erörterung standen und die Klägerin sich hierzu äußern konnte.