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Urteil

16 A 1873/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 Abs. 1 VwVfG NRW schließt die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf die Tätigkeit des Rundfunkanbieters (hier: Einziehung von Rundfunkgebühren und Befreiungsverfahren) aus. • Eine analoge oder unmittelbare Anwendung des § 80 VwVfG NRW zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten im sog. isolierten Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Rundfunkbeitragsvollzugs ist nicht zulässig. • Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren, scheitert ein gesamtes Verpflichtungsbegehren auf Kostenerstattung trotz inhaltlichen Obsiegens im Widerspruchsverfahren. • Die kostenrechtlichen Regelungen der VwGO (§§ 154 ff.) sind auf das isolierte Vorverfahren nicht anwendbar; das Fehlen einer Erstattungsregelung für Anwaltskosten verletzt nicht höherrangiges Recht.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten bei erfolgreichem isolierten Widerspruch gegen Rundfunkgebührenbescheid • § 2 Abs. 1 VwVfG NRW schließt die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf die Tätigkeit des Rundfunkanbieters (hier: Einziehung von Rundfunkgebühren und Befreiungsverfahren) aus. • Eine analoge oder unmittelbare Anwendung des § 80 VwVfG NRW zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten im sog. isolierten Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Rundfunkbeitragsvollzugs ist nicht zulässig. • Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren, scheitert ein gesamtes Verpflichtungsbegehren auf Kostenerstattung trotz inhaltlichen Obsiegens im Widerspruchsverfahren. • Die kostenrechtlichen Regelungen der VwGO (§§ 154 ff.) sind auf das isolierte Vorverfahren nicht anwendbar; das Fehlen einer Erstattungsregelung für Anwaltskosten verletzt nicht höherrangiges Recht. Der Kläger beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Schwerbehinderung und verwies auf ein beantragtes Merkzeichen "RF". Der Beklagte lehnte im November 2010 ab, weil die Schwerbehindertenbehörde das Merkzeichen nicht zuerkannt habe. Parallel führte der Kläger Widerspruch gegenüber dem Beklagten und ein Widerspruchsverfahren bei der Schwerbehindertenbehörde; dort wurde dem Kläger schließlich das Merkzeichen zuerkannt. Der Beklagte gab dem Widerspruch des Klägers mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 statt, lehnte aber die Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Anwaltskosten ab. Der Kläger klagte auf Kostenerstattung und Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte berief und machte geltend, § 80 VwVfG NRW sei wegen Ausschlusses des Beklagten nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar; eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. • Anwendbarkeit VwVfG NRW: § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nimmt die Tätigkeit des Rundfunkträgers ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes aus; daraus folgt, dass § 80 VwVfG NRW auf die Verwaltungsakte des Beklagten nicht unmittelbar anwendbar ist. • Keine analoge Anwendung: Eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW scheidet aus, weil der Gesetzeswortlaut und die Systematik keinen allgemeinen, grundlegenden Rechtsgedanken erkennen lassen, der das Fehlen der Regelung im Rundfunkbereich kompensieren würde; § 80 regelt zudem nur eingeschränkt die Erstattung, namentlich abhängig von der individuellen Notwendigkeit der Anwaltsvertretung. • Keine Verfassungs- oder Gleichheitswidrigkeit: Das Fehlen einer gesetzlichen Erstattungsbefugnis für Anwaltskosten im isolierten Widerspruchsverfahren berührt nicht höherrangiges Recht; die Verfassungsgerichte und die obergerichtliche Rechtsprechung tragen diese Rechtslage. • Folge für den Kostenerstattungsantrag: Das verpflichtende Begehren des Klägers umfasst die Kostenlastentscheidung und die Erklärung der Notwendigkeit der Rechtsanwaltszuziehung; mangels Rechtsgrundlage für letztere (insbesondere § 80 VwVfG NRW) fehlt die notwendige Grundlage für die gesamte Verpflichtung zur Kostenerstattung. • Subsidiär: Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung zur materiellen Erforderlichkeit der Anwaltsbeistands, weil die fehlende Rechtsgrundlage bereits die Klage scheitern lässt; gleichwohl spricht der konkrete Verlauf des parallel geführten schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens gegen eine zwingende Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe unmittelbar nach dem ablehnenden Bescheid. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere anwendbaren Vorschriften des VwVfG NRW (§ 80), die eine Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im isolierten Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten ermöglichen würden. Aufgrund dieses Fehlens kann der Kläger nicht verpflichtet werden, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten ersetzt zu erhalten, obwohl der Widerspruch materiell erfolgreich war. Die Entscheidung der Vorinstanz zur Kostentragung beruht daher auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage und ist aufzuheben. Die Revision wird nicht zugelassen.