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Beschluss

4 M 103/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0811.4M103.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 3 Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegenden Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Sie hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der ihr gegenüber angekündigten Zwangsvollstreckung nicht glaubhaft gemacht. 4 1. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 1. September und 1. Oktober 2014 sowie 2. Januar 2015 sind gegenüber der Antragstellerin gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wirksam bekanntgegeben worden. 5 Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 VwVfG wird durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA nicht ausgeschlossen, wobei offen bleiben kann, ob sich diese Ausnahmeregelung nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks bezieht (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 1 Rdnr. 22; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. April 2008 - 9 A 1863/06 -, zit. nach JURIS; Bauer/Heckmann/Gruber/Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2012, § 2 Rdnr. 12; a.M. : OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. April 2013 - 16 A 1873/12 -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, NVwZ-RR 2008, 750, 751; Knack/Henneke, VwVfG, 10. A., § 2 Rdnr. 10; vgl. auch Gesetzentwurf des VwVfG LSA in LT-DrS 1/2578, Begründung S. 5) oder ob die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens darstellt ( a.M. : Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 41 Rdnr. 4, m.w.N.) oder ob jedenfalls zugunsten des Beigeladenen die in § 41 Abs. 2 VwVfG enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012, a.a.O.; OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, VGH Bayern, Beschl. v. 6. Juli 2007, jeweils zit. nach JURIS). 6 Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. der darin enthaltenen Grundsätze sind erfüllt. Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei Festsetzungsbescheide versandt worden, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beigeladene die Adressänderungen der Antragstellerin erfasst hatte, und deshalb davon auszugehen ist, dass die Bescheide im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Der Antragstellerin als Adressatin sind aber auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles besondere Darlegungslasten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Beschl. v. 27. Oktober 2006 - 4 M 344/06 -, jeweils zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) auferlegt. Denn schon auf Grund der erheblichen Zahl von an die Antragstellerin gerichteten Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen) ist ein einfaches Bestreiten des Zugangs der drei Festsetzungsbescheide durch die Antragstellerin nicht ausreichend. Dazu hätte sie zumindest substanziiert darlegen müssen, warum ihr ausgerechnet die Festsetzungsbescheide nicht zugegangen sein sollen. Es kann daher offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass sie in der Antragsbegründung ausdrücklich „fehlende Zustellungsnachweise“ bemängelt hat, nicht aber vorgetragen hat, Schreiben des Beigeladenen seien ihr nicht zugegangen. 7 2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Form und Inhalt des Ersuchens um Vollstreckungshilfe (Vollstreckungsersuchen) des Beigeladenen an die Antragsgegnerin. 8 Anders als bei einem Vollstreckungsauftrag an Vollstreckungsbeamte bzw. Gerichtsvollzieher (vgl. § 8 Abs. 6 VwVG LSA) gibt es für das Vollstreckungsersuchen des Vollstreckungsgläubigers an die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde keine besonderen Formvorschriften (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 12 B 346/10 -, zit. nach JURIS; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. A., § 3 VwVG Rdnr. 9). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde lediglich „zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist“. 9 Eine solche Bescheinigung enthält das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen, indem darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine Nachweispflicht, enthält § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Formulierung „zu bescheinigen“. Diese Formulierung spricht vielmehr gerade dafür, dass eine Bestätigung ausreicht, da sonst die Verwendung des Begriffes „nachzuweisen“ nahe gelegen hätte (vgl. auch Sadler, VwVG/VwZG, 9. A., § 4 VwVG, Rdnr. 2). Weiterhin ergibt sich aus dem Vollstreckungsersuchen, das mit „Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, eindeutig, dass der Beigeladene Vollstreckungsgläubiger ist. Dass in dem Vollstreckungsersuchen die Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ verwendet wird, ist schon deshalb unschädlich, weil in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass seit 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge erhoben würden. 10 Im Übrigen hätte ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Dezember 2011 - 17 B 1301/11 -; VG Kassel, Beschl. v. 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Sadler, a.a.O, § 4 VwVG, Rdnr. 2; vgl. weiter Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rdnr. 9). 11 3. Die Festsetzungsbescheide sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. 12 Den Bescheiden ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in hinreichender Art und Weise zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beigeladenen Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 -; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 5 L 702/15.WI -, jeweils zit. nach JURIS). Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene mit Anschrift im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird. Dementsprechend ist in § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beigeladene - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, zit. nach JURIS). 13 Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf eine Entscheidung des LG Tübingen vom 8. Januar 2015 (- 5 T 296/14 -, zit. nach JURIS) zur Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens für einen Rundfunkbeitragsbescheid an einen Gerichtsvollzieher beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11. Juni 2015 (- I ZB 64/14 -, zit. nach JURIS) bei der Prüfung eines Vollstreckungsersuchens hinsichtlich der Identität des Gläubigers keine durchgreifenden Bedenken gegen eine mit den streitbefangenen Festsetzungsbescheiden vergleichbare Gestaltung hatte. 14 Die Festsetzungsbescheide sind auch hinsichtlich der Festsetzung der jeweiligen Beiträge hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihnen klar entnehmen, welche rückständigen Rundfunkbeiträge für welche Zeiträume festgesetzt wurden, zu denen Säumniszuschläge hinzuzurechnen waren. Die von der Antragstellerin aus dem der Formulierung „wird daher ein Betrag … festgesetzt“ gezogene Folgerung, es könne sich lediglich um eine „Zahlungsaufforderung für rückständige Abgaben“ handeln, ist abwegig. Auch die Verwendung der Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ in den Bescheiden ist von vornherein nicht zu beanstanden. Aus den sonstigen Erläuterungen in den Bescheiden, insbesondere dem jeweils beigefügten Kontoauszug, lässt sich eindeutig entnehmen, dass es um Rundfunkbeiträge geht. 15 Die Darstellung der Berechnung der Rundfunkbeiträge hat für die Frage der Bestimmtheit der Bescheide von vornherein keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide den Anforderungen des § 58 Abs. 2 VwGO genügt. 16 4. Die Mahnungen des Beigeladenen vom 1. Dezember 2014 und 2. März 2015 entsprechen den Vorgaben des § 4 VwVG LSA. 17 Die Mahnungen bezeichnen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat. Denn in den Mahnungen wird ausdrücklich die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde bezeichnet. Dass die Formulierung „unsere Forderungen“ benutzt wird, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Mahnungen. 18 5. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2015 mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung diente lediglich der Information der Antragstellerin über die bevorstehende Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Beitragsforderung des Beigeladenen. Eine solche Ankündigung ist nicht Voraussetzung für eine Vollstreckung (vgl. § 3 Abs. 1 VwVG LSA). 19 Im Übrigen ist die Ankündigung nicht zu beanstanden. Darin werden der Beigeladene als Vollstreckungsgläubiger und die zutreffende Forderungssumme genannt, die sich aus den Beitragssummen einschließlich der Säumniszuschläge sowie den Vollstreckungskosten zusammensetzt. Bei der Angabe der Forderung mit „Gebühren der GEZ Köln“ handelt es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung. Anhand der Bezeichnung des Beigeladenen als Gläubiger und der Benennung des streitbefangenen Zeitraum „01/2014 - 12/2014“ war es für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, dass es um die Rundfunkbeiträge ging. Die Angabe „vom 01.06.15“ bezieht sich auf das Datum des Vollstreckungsersuchens. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.5 Satz 2 und 1.7.1. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).