OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 87/15.NC

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

27Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 87/15.NC NC 2 L 819/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 5. FS u. a., WS 2014/15 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 7. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2014 - NC 2 L 819/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 vorgesehene Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2014/2015) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 313 Studenten (272 im 1. Klinischen Semester, 41 im weiter zu berücksichtigenden 2. Klinischen Semester). Die ermittelte Kapazität von 300 Studienplätzen sei nicht zu beanstanden. Die hilfsweise begehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag gestellt oder gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid keine Klage erhoben habe. Eine fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens des 1. Klinischen Semesters gemäß § 7 SächsHZG sei zudem nicht erkennbar. Unabhängig davon habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass er bei fehlerfreier Vergabe einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. 1 3 Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der vom Verwaltungsgericht angenommene Belegungsstand im 1. und 2. Klinischen Fachsemester von insgesamt 313 Studenten sei zweifelhaft; die Auffüllgrenze sei nicht erschöpft. Es sei unklar, ob sämtliche Klinikbereiche der Antragsgegnerin vollständig einbezogen worden seien. Die ermittelte Anzahl der tagesbelegten Betten werde als nicht nachvollziehbar bestritten; es bestünden insoweit Diskrepanzen zwischen Kapazitätsberechnung und Jahresbericht des Klinikums; die Begrifflichkeiten „Planbetten“ und „aufgestellte Betten“ seien unklar. Fraglich sei, ob ausländische Patienten, Privatpatienten und gesunde Neugeborene sowie Patienten in Hochschulambulanzen erfasst seien. Die sog. Mitternachtszählung zur Ermittlung der tagesbelegten Betten sei überholt, da tagsüber behandelte Patienten zu Unrecht nicht erfasst würden, obwohl diese ebenfalls für Ausbildungszwecke zur Verfügung stünden. Die tagesbelegten Betten des Herzzentrums Leipzig seien zu Unrecht nicht mit berücksichtigt worden. So werde das Herzzentrum im Wirtschaftsplan der Medizinischen Fakultät Leipzig mit einem eigenen Haushaltstitel geführt und im Organigramm dem Bereich der inneren Medizin zugeordnet; es werbe zudem im Außenverhältnis mit dem Status einer Universitätsklinik. Unklar sei ferner, ob neben den genannten an weiteren Lehrkrankenhäusern außeruniversitäre Lehre stattfinde. Das innerkapazitäre Besetzungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat eine Auskunft ihres Studentensekretariats vom 11. März 2015 zum Ablauf des Vergabeverfahrens sowie zu Privatpatienten vorgelegt und zur Aufklärungsverfügung des Senats vom 28. April 2015 Stellung genommen. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. April 2015 auf die beabsichtigte Änderung seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren hingewiesen. Unter dem 4. Juni 2015 wurde der Antragstellerseite eine dienstliche Auskunft des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015, die vom Senat in einem Parallelverfahren eingeholt worden war, übersandt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 3 4 5 4 Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 313 Studenten im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2014/2015 zu berücksichtigenden 1. und 2. Klinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende Fachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 -, beide juris). Im 1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 4. November 2014 - 272 Studenten zu berücksichtigen, nämlich Rückmelder, Neu- und Ersteinschreiber; drei Beurlaubte sowie ein Exmatrikulierter (in der Liste gekennzeichnet durch „B“ bzw. „X“) blieben zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der maßgebliche Belegungsstand 41; in diesen wurden 24 Beurlaubte sowie zwei Exmatrikulierte zutreffend nicht einbezogen. Sämtliche im Rahmen der Belegung berücksichtigten Studenten haben das Physikum bestanden (vgl. Auskunft der Antragsgegnerin vom 11. März 2015). Damit überschreitet der Belegungsstand die festgesetzte Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen. 2. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO mit Hilfe der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten wurden die Klinikbereiche der Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Kapazitätsberechnung vollständig erfasst. Die Einrichtungen des Universitätsklinikums an der Universität Leipzig sind aufgelistet in der Anlage zu § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums Leipzig an der Universität Leipzig in der ab 24. September 2010 geltenden Fassung (SächsABl. S. 1333 f.). Die Zuordnung der dort genannten Einheiten zu den auf Blatt 13 der Kapazitätsberechnung genannten 19 Kliniken bzw. Fächern hat die Antragsgegnerin mittels der durch ihren Kapazitätsbeauftragten am 26. Mai 2015 übermittelten Tabelle erläutert. Zweifel an dieser Darlegung sind weder vorgetragen, noch sonst für den Senat ersichtlich. Nach Auskunft des Kapazitätsbeauftragten vom 26. Mai 2015 ist der von Antragstellerseite benannte Bereich der Venerologie weiterhin bei der Dermatologie und der Bereich der 6 7 8 5 Psychosomatik bei der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie berücksichtigt. Bei dem Bereich der Physikalischen Medizin handele es sich um eine Dienstleistungseinheit des Universitätsklinikums, über die die bettenführenden Kliniken krankengymnastische und logopädische Leistungen anfordern könnten; eigene Betten stünden der Physikalischen Medizin nicht zur Verfügung. Letzteres gelte gleichermaßen für den Bereich Sportmedizin. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. 3. Auch die in der Kapazitätsberechnung (Blatt 13) mit 1.053 angegebene Anzahl der tagesbelegten Betten begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Auf Nachfrage des Senats vom 28. April 2015 hat der Kapazitätsbeauftragte ausgeführt, dass die in der ersten Spalte („Planbetten“) angegebene Zahl nicht die Planbetten, sondern die aufgestellten Betten bezeichne; es handele sich um ein redaktionelles Versehen. Die Anzahl von 1.270 aufgestellten Betten stimmt mit der im Jahresbericht 2013 S. 70 genannten Zahl der aufgestellten Betten überein. Auf die Anzahl der Planbetten (lt. Jahresbericht 2013 S. 72: 1.350; lt. Krankenhausplan des Freistaates Sachsen 2014/2015 - abrufbar unter www.gesunde.sachsen.de - S. 54: 1.345) kommt es demgegenüber für die Kapazitätsberechnung nicht an. Maßgeblich ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO allein die Anzahl der tagesbelegten Betten. Diese betrug nach der dienstlichen Auskunft des Kapazitätsbeauftragten zum Berechnungsstichtag 1. April 2014 1.053, entsprechend der vom Klinikum erhobenen Daten, was gemessen an der Zahl der aufgestellten Betten einem Auslastungsgrad von 82,9 % entspricht. Laut Jahresbericht 2013, S. 71, betrug der Auslastungsgrad der Nutzung der aufgestellten Betten im Jahr 2013 83,6 %. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der angegebenen Anzahl tagesbelegter Betten. Insbesondere sieht der Senat keinen Anlass für die von Antragstellerseite geforderte weitere Aufklärung zur Erhebung der zugrunde liegenden Patientendaten. Es erscheint bereits rechtlich problematisch, die personengebundenen Daten einer großen Anzahl von Patienten an Dritte weiterzugeben; eine namentliche Auflistung wäre indessen unabdingbar, um die Belegungsstände an jedem einzelnen Tag des Erhebungszeitraums überprüfen zu können. Zudem hat die Antragstellerseite nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie die angegebene Zahl anzweifelt - zumal ihr Art und Weise der EDV-gestützten Erhebung nach eigenem Vorbringen hinreichend 9 10 6 bekannt sind -, so dass tatsächlich eine nicht gebotene Ausforschung „ins Blaue hinein“ begehrt wird. Entgegen den mit der Beschwerde vorgebrachten Zweifeln sind nach der Auskunft des Studentensekretariats vom 11. März 2015 und der dienstlichen Auskunft des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 19. März und vom 26. Mai 2015 bei der Anzahl der tagesbelegten Betten auch ausländische Patienten, Privatpatienten sowie gesunde Neugeborene erfasst. Auch die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung begegnet entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO anhand der zu einer bestimmten Uhrzeit belegten Betten zu ermitteln ist. Diese Zählweise geht vom klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Die Anknüpfung an übernachtende Patienten erscheint mit Blick auf Sinn und Zweck der Bestimmung weiterhin als sachgerecht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 12. Juni 2014 - 7 CE 14.10012 u. a. -, juris Rn. 17; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 29 ff.). Sie trägt der Unterscheidung Rechnung, die die Verordnung im Hinblick auf den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorgibt. Die Unterscheidung knüpft an die auch für die Ausbildungseignung bedeutsame Verweildauer der Patienten in der Klinik an. Es liegt auf der Hand, dass bei stationärer Behandlung und somit längerem Krankenhausaufenthalt ein Patient eher für die Ausbildung in Betracht kommt als bei einer lediglich ambulanten Behandlung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10052 u. a. -, juris Rn. 13). Denn der stationär aufgenommene Patient steht in der Regel während eines längeren Zeitraums für den Unterricht am Krankenbett nach § 2 ÄApprO zur Verfügung als der ambulant behandelte Patient und ist auch eher mit Unterricht belastbar (vgl. hierzu Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO Rn. 3 ff.). 11 12 7 Der Einwand, tagsüber behandelte bzw. teilstationär in Tageskliniken aufgenommene Patienten seien im Rahmen der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen, da auch in Tageskliniken Unterricht stattfinde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Durch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO werden alle nicht stationär aufgenommenen Patienten als poliklinische Neuzugänge hinreichend erfasst; für eine Berücksichtigung im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO besteht kein Bedürfnis (vgl. hierzu VG Leipzig, Beschl. v. 12. Dezember 2012 - NC 2 L 303/12 u. a. -, juris Rn. 16 m. w. N.). Auf die Frage, ob und in welchen Tageskliniken Unterricht am Patienten stattfindet, kommt es demgemäß nicht an. Die Festlegungen des Verordnungsgebers beruhen - wie dargelegt - auf der Annahme, dass sich der tagesklinische Patient aufgrund des begrenzten, für seine Behandlung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens kaum für die Ausbildung der Medizinstudenten eignet (ebenso BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2014 - 7 CE 14.10058 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 2. September 2014 - NC 2 B 143/14 -, juris Rn. 17; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, a. a. O. Rn. 22 ff.) Aus diesem Grund sind auch die weiteren von Antragstellerseite benannten Patientengruppen (Dialysepatienten sowie Patienten in der Hochschulambulanz und im Schlaflabor), die laut dienstlicher Auskunft des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 im Regelfall nicht stationär aufgenommen werden, nicht im Rahmen der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen. 4. Soweit der Antragsteller bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO das Herzzentrum Leipzig mitberücksichtigt sehen will, verhilft auch dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass alleinige Trägerin des Herzzentrums seit 2014 die Helios Kliniken GmbH, zuvor die Rhön-Klinikum AG, als juristische Person des Privatrechts sei. Die Klinik sei mithin vom Universitätsklinikum rechtlich und organisatorisch getrennt. Diese Ausführungen geben die Rechtslage zutreffend wieder: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt 15,5 % der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Die Einrichtungen des 13 14 8 Universitätsklinikums an der Universität Leipzig ergeben sich - wie bereits unter Ziffer 2. dargelegt - gemäß § 12 UKG aus der Anlage zu § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums Leipzig an der Universität Leipzig in der ab 24. September 2010 geltenden Fassung (SächsABl. S. 1333 f.). In der abschließenden Aufzählung ist das Herzzentrum nicht enthalten. Als Einrichtung des Universitätsklinikums wird vielmehr unter C.5 im Department für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie die Abteilung für Kardiologie und Angiologie benannt (vgl. auch die Darstellung im Organigramm zum Universitätsklinikum Leipzig am Ende des Jahresberichtes 2013). An dieser Bewertung vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass das Herzzentrum im Wirtschaftsplan 2013/2014 der Medizinischen Fakultät (S. 11 und 29) als Einrichtung der Medizinischen Fakultät mit eigenem Budget geführt werde. Zum einen steht dem rechtlich bereits die Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG entgegen, die in Nummer 1 die Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig abschließend benennt und in der das Herzzentrum nicht enthalten ist. Zum anderen hat der Kapazitätsbeauftragte der Antragsgegnerin in seiner dienstlichen Auskunft vom 26. Mai 2015 dargelegt, dass weder die Medizinische Fakultät, noch das Universitätsklinikum an dem in privater Trägerschaft geführten Herzzentrum beteiligt seien; auch eine Beleihung mit universitären Aufgaben bestehe nicht. Die dem Herzzentrum unter Ziffer 2.2.3 des Wirtschaftsplans zugewiesene Budgetposition von 1.736.000 € stelle einen reinen Sachkostenzuschuss dar, den das Herzzentrum aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrags erhalte; allein aus diesem Grund sei das Herzzentrum in den Wirtschaftsplan aufzunehmen gewesen. Dem Herzzentrum sei darüber hinaus ein Bezeichnungsrecht nach § 100 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG eingeräumt worden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln. Entgegen dem Beschwerdevorbringen weist die Aufschlüsselung des Personal- und Sachaufwands im Wirtschaftsplan (S. 20) für das Herzzentrum gerade keine Personalkosten, sondern lediglich den o.g. Sachkostenzuschuss i. H. v. 1.736.000 € aus. Entsprechendes gilt schließlich für die von Antragstellerseite gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Professoren des Herzzentrums. Nach der im Parallelverfahren erteilten dienstlichen Erklärung des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015, die dem Antragsteller vom Senat am 4. Juni 2015 15 16 9 zur Kenntnis gegeben wurde, existieren neun Professuren, deren Inhaber gleichzeitig ordentlich berufene Professoren der Antragsgegnerin sind. Die Betreffenden würden ausschließlich aus Mitteln Dritter finanziert (sog. Leerprofessuren bzw. Stiftungsprofessuren); sie stünden lediglich in einem Mitgliedschaftsverhältnis zur Universität, seien jedoch keine Beamten oder Angestellten der Universität, sondern stünden ausschließlich in einem privaten Anstellungsverhältnis zur Herzzentrum Leipzig GmbH. Ferner existierten neun außerplanmäßige Professuren, die ausschließlich drittmittelfinanziert seien und deren Inhaber ausschließlich ein einem privaten Anstellungsverhältnis zur Herzzentrum Leipzig GmbH stünden; es bestehe kein Dienstverhältnis zur Universität oder dem Universitätsklinikum. Auch aus diesen Angaben, die dem Senat plausibel erscheinen, ergibt sich keine Abweichung von der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Herzzentrum rechtlich und organisatorisch vom Universitätsklinikum getrennt ist. Nach allem hat der Senat keine Zweifel, dass die tagesbelegten Betten des Herzzentrums im Rahmen der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zutreffend unberücksichtigt geblieben sind. 5. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des außeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht zum Erfolg. Der Kapazitätsbeauftragte der Antragsgegnerin hat in seiner dienstlichen Auskunft vom 26. Mai 2015 bestätigt, dass sämtliche Lehrkrankenhäuser, die am engpassrelevanten Unterricht am Krankenbett (UaK) im klinisch-praktischen Ausbildungsabschnitt vor dem Praktischen Jahr beteiligt sind, in der Kapazitätsberechnung erfasst worden seien. Art und Ausmaß der Beteiligung werden durch die Tabelle 2.3.3. der Kapazitätsberechnung wiedergegeben. Diese weist für die einzelnen Fächer, in denen außeruniversitäre Lehre stattfindet, die jeweils konkret beteiligten Lehrkrankenhäuser aus sowie den jeweiligen Anteil, den diese absolut in Lehrveranstaltungsstunden und relativ in Prozent bezogen auf die insgesamt nach Studienablaufplan durchzuführende Gesamtstundenzahl im jeweiligen Fach erbringen. Weiterhin ergeben sich aus der Tabelle anhand Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation für den UaK die jeweiligen Curricularanteile, die auf die außeruniversitären Lehrkrankenhäuser entfallen (in der Summe 0,7391). Der prozentuale Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser am Gesamt- 17 18 10 Curricularanteil der Klinisch-Praktischen Medizin (4,25) beträgt demnach 17,39 %; um diesen Wert wurde die patientenbezogene Aufnahmekapazität von ursprünglich 245 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auf dann 287 Plätze (vor Schwund) erhöht (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO, Rn. 10). Soweit die Beschwerde andeutet, dass über die in der Tabelle 2.3.3. angegebene Anzahl von 82,78 LVS hinaus weitere Unterrichtsanteile an Lehrkrankenhäusern abgehalten werden, wird dieses - nicht näher begründete - Vorbringen durch die dienstliche Auskunft des Kapazitätsbeauftragten vom 26. Mai 2015 widerlegt, wonach die außeruniversitären Lehrleistungen sämtlich in der Tabelle 2.3.3. erfasst sind. Gegen den Anrechnungsfaktor 0,5 für den UaK (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 Satz 1 DAVOHS) bestehen keine Bedenken. Er entspricht seiner Höhe nach - soweit ersichtlich - den auch in anderen Bundesländern festgesetzten Größen, soweit solche festgelegt wurden (vgl. etwa zur Rechtslage in Hessen den Nachweis bei Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 550, Fn. 1374: Dort erfolgt im Erlasswege der Rückgriff auf die Anlage 2 zu § 13 Abs. 2 KapVO I vom 12. Dezember 1975, die Anrechnungsfaktoren geordnet nach Lehrveranstaltungsarten enthält und für die Lehrveranstaltungsart F, zu der der Unterricht am Krankenbett zählt, den Faktor 0,5 ausweist. Zur Rechtslage in Niedersachsen vgl. zuletzt die Anlage zur Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11. Februar 2000, die ebenfalls den Faktor 0,5 ausweist; für Thüringen vgl. § 5 Abs. 4 ThürLVVO, der ebenfalls den Faktor 0,5 ansetzt. Zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2013 - 6 B 10145/13 -, juris Rn. 13 - ebenfalls 0,5). Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass dieser Faktor nicht sachgerecht sein sollte. 6. Soweit die Beschwerde schließlich rügt, das innerkapazitäre Besetzungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden mit der Folge, dass fehlerhaft vergebene Plätze zugunsten außerkapazitärer Bewerber als nicht belegt zu gelten hätten, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine etwaige fehlerhafte Besetzung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze führt und demzufolge außerkapazitäre Bewerber hieraus keine Rechte ableiten könnten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 10. Juni 2014 - NC 19 20 11 2 B 540/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 2. September 2014 - NC 2 B 143/14 -, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,- € festzusetzen. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest. Die vom Senat nunmehr vertretene Auffassung wird von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. etwa die Übersicht bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 353 ff. sowie im Aufsatz derselben Autoren in NVwZ-Extra 9/2014, 1, 14). Für sie sprechen folgende Erwägungen: Für die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte, auf die vernünftigerweise abgestellt werden könnte. Solche werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Für diesen Fall ordnet § 52 Abs. 2 GKG die Zugrundelegung des Auffangwertes an. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen fiktiven Streitwert, der als solcher eine starre Größe darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 52 GKG Rn. 21 f.). Der Betrag von 5.000,- € erscheint nicht überhöht, da die Bedeutung der Zulassung zu einem 21 22 23 24 12 Studium die hierdurch dem Studienbewerber mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss. Diese werden durch den Abschluss eines Studiums gleich welcher Fachrichtung erhöht, da eine akademische Ausbildung in aller Regel mit einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem deutlich geringeren Risiko der Erwerbslosigkeit verbunden ist. Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom kon-kreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113). Die Bemessung steht deshalb auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. September 2013 - 1 BvR 1278.13 -, juris), wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache für den Beteiligten stehen dürfe. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die zitierte Entscheidung zur Frage der Kostenverteilung ergangen ist und keine Aussage zur Streitwertbemessung trifft. Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- € spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- € angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs zu den Gerichten ist damit für den Antragsteller nicht verbunden. Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001, 2 BvR 569/01 - juris Rn. 18). Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -, juris Rn. 6). Dass im Falle des Unterliegens durch den Studienbewerber die Kosten der beklagten Hochschule zu tragen sind, entspricht der Systematik des Prozesskostenhilferechts. Zudem ist es Sache des Studienbewerbers zu entscheiden, gegen wie viele 25 26 13 Universitäten er eine Studienplatzklage anhängig macht, und das verbleibende Kostenrisiko zu begrenzen. Die vom Senat für seine vormalige Rechtsprechung herangezogene Begründung, die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere die mehrfache Antragstellung zur Erhöhung der Erfolgschancen, rechtfertigten eine abweichende Streitwertfestsetzung, hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. Denn nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist jeweils der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten, das auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Hieran ändert nichts, dass der Studienbewerber jeweils nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann. Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92). Eine Reduzierung des hiernach im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist nicht angezeigt. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nach der Systematik von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung des Betrags nicht in Betracht kommt. Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 34). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 27 28 29 14 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle