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Beschluss

12 B 17/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung kann durch ein Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege erfüllt werden. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erweiterung bestehender Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen. • Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; das bloße Vorbringen, Plätze seien für gerichtliche Verfahren freigehalten worden, genügt nicht, um die Kapazitätserschöpfung in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch auf Platz in Kindertageseinrichtung bei ausreichendem Angebot in Kindertagespflege • Ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung kann durch ein Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege erfüllt werden. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erweiterung bestehender Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen. • Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; das bloße Vorbringen, Plätze seien für gerichtliche Verfahren freigehalten worden, genügt nicht, um die Kapazitätserschöpfung in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin, geboren am 27.10.2011, begehrt vorläufig die Zuweisung eines ganztägigen Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Die Antragsgegnerin hatte den Eltern bereits ein konkretes, zuzahlungsfreies Angebot für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege unterbreitet. Die Antragstellerin behauptete, in städtischen Kindertageseinrichtungen seien Plätze zurückgehalten worden, die alternativ zugewiesen werden könnten. Die Antragsgegnerin legte Wartelisten und Vergabekriterien offen und erklärte, in den für die Antragstellerin zumutbaren Einrichtungen seien keine freien Plätze verfügbar. Die Antragstellerin machte geltend, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII begründe einen Anspruch auf Zuweisung in eine Kindertageseinrichtung. Streitgegenstand war, ob ein vorläufiger gerichtlicher Zuweisungsanspruch besteht und ob die Kapazitätslage einen solchen Anspruch erschüttert. • Anordnungsrecht und -grund: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). • Erfüllung des Leistungsanspruchs: Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder Anspruch auf frühkindliche Förderung; der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch erfüllt, indem sie ein hinreichend konkretes, zuzahlungsfreies Angebot in der Kindertagespflege machte, das keine zusätzlichen Entgelte neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII vorsieht. • Kein Anspruch auf Zuweisung in KiTa: Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII zusammen mit dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 SGB VIII) keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Erweiterung vorhandener Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen. Ein Alternativanspruch auf Zuweisung in eine KiTa wurde daher nicht glaubhaft gemacht. • Kapazitätslage und Beweislast: Die Antragsgegnerin legte nachvollziehbare Vergabekriterien und Wartelisten vor; die Antragstellerin brachte keine konkreten Anhaltspunkte, die die Angaben in Zweifel zögen. Behauptungen über angeblich zurückgehaltene Plätze und nachträgliche Zuweisungen reichen nicht aus, um die Kapazitätserschöpfung zu widerlegen. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet; die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss war jedoch begründet, sodass das Verwaltungsgericht abgeändert wurde. Die Beschwerde war begründet, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde jedoch abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch durch ein konkretes, zuzahlungsfreies Angebot in der Kindertagespflege erfüllte und keine freien Plätze in den zumutbaren Kindertageseinrichtungen nach den offenbarten Vergabekriterien vorhanden sind. Behauptungen, Plätze seien für Gerichtsverfahren freigehalten worden, konnten die Kapazitätsangaben nicht erschüttern. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.