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Beschluss

12 B 1193/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0108.12B1193.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N., von einem über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen. Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwischenzeitlich einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte Y., O.-straße 00 in 00000 Q., angeboten hat. Durch dieses Angebot hat die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch bezieht sich auf einen (individuell) bedarfsgerechten Betreuungsplatz. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt daher den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 119, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 9, vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 7, und vom 5. Februar 2014 - 12 B 17/14 -, juris Rn. 4. Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 121, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 11, und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016- 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41. Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich angebotene Betreuungsplatz den konkret-individuellen Bedarf der Antragstellerin und den ihrer Eltern nicht erfüllte. 1. Der angebotene Betreuungsplatz entspricht der von den Eltern der Antragstellerin begehrten Betreuungsform. Diese hatten ihr aus § 5 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 1 KiBiz resultierendes Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausgeübt, "vorrangig" einen Platz in einer Kindertagesstätte zu erhalten. 2. Das Angebot erfüllt den angemeldeten Bedarf bei vorläufiger Prüfung auch in zeitlicher Hinsicht. Insoweit ist (nur) zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine "Erforderlichkeit" der Betreuung in dem begehrten Umfang nicht voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 13 ff., und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 11 ff., jeweils m. w. N. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für 35 Wochenstunden mit Mittagsverpflegung angeboten. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat sie zudem mitgeteilt, dass nach Angaben des Jugendamts in der benannten Tageseinrichtung auch ein Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden möglich sei. Damit ist dem von der Antragstellerin im Kita-Navigator angegebenen gewünschten Betreuungsumfang von "35 Stunden", "35 Stunden mit Verpflegung" oder "45 Stunden mit Verpflegung" in jedem Fall entsprochen. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe ein solches Angebot bislang nicht erhalten, verfängt angesichts der mit vorerwähntem Schriftsatz erteilten Zusage nicht. Diese erfüllt die Nachweiserfordernisse, da grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass eine behördliche Auskunft auch den Tatsachen entspricht. Der angebotene Betreuungsplatz ist der Antragstellerin auch hinsichtlich der Betreuungszeiten zumutbar, die in der nachgewiesenen Tageseinrichtung bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden zwischen 7:15 Uhr bis 16:15 Uhr liegen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Gewährung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Tageseinrichtung, die individuelle Randzeiten anbietet, haben die Eltern der Antragstellerin schon nicht geltend gemacht. 3. Auch in räumlicher Hinsicht ist voraussichtlich davon auszugehen, dass der nachgewiesene Betreuungsplatz bedarfsgerecht und zumutbar ist. Die Frage, ob eine Tageseinrichtung unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, lässt sich nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 125 f., und Beschlüsse vom 13. Juli 2023 - 12 B 706/23 -, vom 17. März 2014 -, 12 B 70/14 -, juris Rn. 17 f., m. w. N., und vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 19. Hiervon ausgehend zeigt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen eine mangelnde Zumutbarkeit des nachgewiesenen Betreuungsplatzes in räumlicher Hinsicht nicht substantiiert auf. Sie macht geltend, das Betreuungsangebot sei bereits "unabhängig von den Dienstzeiten" ihrer Eltern "wegen der erheblichen Fahrtzeiten unzumutbar". Für den Vater "wäre das Hinbringen und Abholen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden". Der "gesamte jeweilige Vorgang würde mindestens 50 Minuten beanspruchen". Es sei ihm nicht möglich, "dies mit dem Weg zur Arbeit zu verbinden, weil ihm lediglich ein Fahrrad mit Fahrradanhänger zur Verfügung" stehe. "Für die Mutter wäre der angebotene Kita-Platz ebenfalls mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden". Dies liege "insbesondere an der ungünstigen Lage der Kita" im Norden Q. . Die Antragstellerin wohne demgegenüber im Süden Q. und der Arbeitsplatz ihrer Mutter befinde sich ebenfalls "südlich von Q.". Ihre Mutter müsse daher zunächst durch die Q. Innenstadt Richtung Norden fahren, um sodann in entgegengesetzter Richtung zu ihrem Einsatzort zu gelangen. Zumutbar wäre daher eine Kindertageseinrichtung "bspw. in Z.", "weil die Fahrt zur Kita mit der Fahrt zur Dienststelle verbunden werden könnte und der zeitliche Mehraufwand hierdurch geringer ausfiele". Unter Berücksichtigung ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten außergerichtlichen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2023 trägt die Antragstellerin weiter vor, dass ihr Vater mit dem Fahrrad "etwa 22-25 Minuten" zur Tageseinrichtung bräuchte. Die Fahrt verlängere sich, weil er "mit Fahrradanhänger" unterwegs sei und "durch die Innenstadt" müsse. Da die erste Stunde an seiner Schule jedoch um 7:45 Uhr beginne und er "eine Anwesenheitspflicht ab 15 Minuten vor Dienstbeginn" habe, müsse er "den Zug um 6:35 Uhr ab Q. Hauptbahnhof nehmen". Ihrer Mutter stehe "ein Auto zur Verfügung", mit dem die Fahrt zur Kindertagesstätte "etwa 12-26 Minuten" dauere. Die erste Stunde an ihrer Schule beginne jedoch ebenfalls um 7:45 Uhr, wobei auch sie eine Anwesenheitspflicht 15 Minuten vor Dienstbeginn treffe. Die Fahrt zur Schule dauere "etwa 35 bis 60 Minuten". Durch die "ungünstige Lage der angebotenen Kita" verlängere "sich die Fahrtzeit um etwa 30 Minuten". Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der angebotene Platz in der Kindertagesstätte Y., O.-straße 00 in 00000 Q. von den Eltern der Antragstellerin noch in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Zwar liegt die Tageseinrichtung ca. 6 km von dem Wohnort der Antragstellerin entfernt (nach google maps beträgt die kürzeste Entfernung von dem Wohnort der Antragstellerin E.-straße 01 in 00001 Q. zur Kindertagesstätte mit dem Auto 6,1 km und mit dem Fahrrad 6 km). Mit dem Pkw beträgt die Wegedauer indes lediglich ca. 18 Minuten und mit dem Fahrrad ca. 22 Minuten (ebenfalls lt. google maps). Die Eltern der Antragstellerin verfügen nach ihren eigenen Angaben über ein Auto sowie über ein Fahrrad mit Anhänger zum Transport von Kindern und sind daher in der Lage, ihr Kind im vorbezeichneten, angemessenen zeitlichen Rahmen zur Tageseinrichtung zu bringen. Dass weder ihr Vater noch ihre Mutter in der Lage wären, die Antragstellerin vor Dienstbeginn zur Tageseinrichtung zu bringen, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil folgt aus der von der Mutter der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitszeitbescheinigung vom 19. Dezember 2023, dass sie lediglich in Teilzeit mit einem Anteil von 22,5 Stunden bzw. 14 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und damit grundsätzlich - abhängig von der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeiten in der Schule an den einzelnen Werktagen - durchaus in der Lage sein könnte, ihre Tochter zur Tageseinrichtung zu bringen und sie von dort abzuholen. Dass dies nicht möglich ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, weil jeglicher Vortrag zu den konkreten Unterrichtszeiten ihrer Mutter fehlt. Insbesondere ist weder ausgeführt noch belegt, dass die Mutter jeden Tag zur ersten Schulstunde an ihrem Arbeitsplatz sein müsste. Dies erscheint angesichts der von ihr ausgeübten Teilzeitbeschäftigung auch nicht plausibel. Soweit der Mutter der Antragstellerin in der vorbezeichneten Bescheinigung eine Beschäftigung von 41 Wochenstunden für den Zeitraum "ab dem 01.08.24" attestiert wird, ist ungewiss, ob dieses zukünftige Ereignis überhaupt eintreten wird, weil es in den "Bemerkungen" hierzu heißt, dass "eine Erhöhung der Arbeitsstunden bis hin zur Vollzeitbeschäftigung" lediglich "angestrebt" werde. Wegen der Teilzeitbeschäftigung der Mutter geht nicht zuletzt der Einwand ins Leere, der Betreuungsplatz liege entgegen der Fahrtrichtung zu deren Dienstort. Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere von der Mutter der Antragstellerin vorgelegte Bestätigung vom 14. Dezember 2023, in der lediglich klargestellt wird, dass die "Kernarbeitszeiten der Gesamtschule […] zwischen 7:45 Uhr und 16:15" lägen, ohne dass ersichtlich wäre, zu welchen Uhrzeiten der von der Mutter der Antragstellerin zu gebende Unterricht stattfindet. Hierzu heißt es nur pauschal, dass er "[i]n diese Zeiten" falle. Soweit dort ferner ausgeführt wird, dass es "aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich" sei, der Mutter der Antragstellerin "einen Beginn der Arbeitszeit zur 3. Stunde (9:35 Uhr) zu ermöglichen", schließt dies eine Stundenplanung mit Arbeitsbeginn erst zur zweiten oder gar nach der dritten Stunde nicht aus. Die weitere Behauptung der Antragstellerin, auch ihrem Vater sei es "nicht möglich", das Bringen und Abholen der Antragstellerin "mit dem Weg zur Arbeit zu verbinden", ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass die angebotene Kindertagesstätte auf dem Weg zum Arbeitsplatz ihres Vaters liegt. Sofern er nicht zur ersten Stunde unterrichten muss, wofür nichts vorgetragen ist, kann er seine Tochter per Fahrrad zur Tageseinrichtung bringen und von dort aus zu der 2,2 km entfernten und per Fahrrad binnen ca. 7 Minuten (lt. google maps) zu erreichenden Haltestelle Q. Z. Nord weiterfahren, wo der ihn nach M. befördernde Zug ebenfalls hält. Überdies ist nicht ersichtlich, warum er in Fällen, in denen er keinen Unterricht zur ersten Stunde hat, die Antragstellerin nicht auch per Auto zur Tageseinrichtung bringen können soll. Die Mutter der Antragstellerin könnte an diesen Tagen ihrerseits mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Einsatzort fahren, was vom Q. Hauptbahnhof, in dessen unmittelbarer Nähe die Eltern der Antragstellerin wohnen, inklusive des Fußwegs zur R. Gesamtschule, zwischen 1:03 und 1:09 Stunden dauert (lt. google maps). Das vom Vater der Antragstellerin vorgelegte Schreiben vom 20. Dezember 2023 ist ebenfalls nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen. Es enthält schon keine individuellen Unterrichtszeiten, sondern lediglich den allgemeinen Hinweis, dass er "mit Umfang einer vollen Stelle (41 Std.)" beschäftigt sei und dass es sich bei dem Gymnasium um "eine offene Ganztagsschule mit Unterrichtszeiten bis 17:30 Uhr" handele. Aus der Bescheinigung folgt nicht einmal der Beginn der allgemeinen Unterrichtszeiten, geschweige denn, ob der Vater der Antragstellerin jeden Tag zur ersten Schulstunde erscheinen müsste. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass "alle Kita-Plätze", die ihre Eltern "im Kita-Navigator ausgewählt haben, für sie voraussichtlich zumutbar" seien, sie mithin lieber einen Platz in einer anderen Tageseinrichtung als der ihr zugewiesenen hätte, hat sie hierauf keinen Anspruch. Zwar darf ein Antragsteller mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII ein ansonsten zumutbares Angebot für einen Betreuungsplatz ablehnen, ohne dass Erfüllung eintreten würde, wenn in einer anderen Einrichtung ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 12 B 683/23 -, juris Rn. 31 ff., m. w. N. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. 4. Aufgrund des der Antragstellerin nachgewiesenen Platzes in einer Tageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden, kommt es weder auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zu Recht auch auf eine Kindertagespflegestelle verwiesen hat, noch auf die damit zusammenhängenden Ausführungen zum Wunsch- und Wahlrecht sowie zur Kapazitätserschöpfung oder auf die gegen einen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 35 Wochenstunden gerichteten Einwände (mehr) an. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 1 KiBiz zwar nur zwischen den zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten besteht. Entgegen der auf S. 5 des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses angedeuteten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass Leistungsberechtigte, denen noch kein Betreuungsplatz angeboten wurde, die Existenz freier Betreuungsplätze zunächst einmal glaubhaft machen müssten, um ihr Wunsch- und Wahlrecht überhaupt ausüben zu können. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).